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LVwG-2025/46/1985-4•LVwG T LVwG-2025/46/1985-4
LVwG-2025/46/1985-4Tribunale amministrativo regionale27 ott 2025
berücksichtigungswürdige Gründe<br/>2. Ausbildungsphase<br/>gesetzliche Fristen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.07.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Nichtabsolvierung der zweiten Ausbildungsphase gemäß Führerscheingesetz (FSG) 1967,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde Herrn AA die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen Nichtabsolvierung der mit rechtskräftigem Bescheid angeordneten Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides bis zur Befolgung der Anordnung. Im Spruch wurde ausgesprochen, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Die Zustellung dieses Entziehungsbescheides erfolgte am 15.07.2025.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.03.2025 aufgefordert worden sei, die ausstehenden Stufen der Mehrphasenausbildung bis zum 13.07.2025 zu absolvieren. Der Beschwerdeführer sei der Verpflichtung zur Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings für die Klasse B und der zweiten Perfektionsfahrt noch nicht nachgekommen. Da dieser Anordnung nicht Folge geleistet worden sei, obwohl auf die Rechtsfolge (Entziehung der Lenkberechtigung) ausdrücklich hingewiesen worden sei, sei die Lenkberechtigung für die entsprechenden Klassen zu entziehen.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist mit E-Mail vom 25.07.2025 Beschwerde erhoben. Eine ausführliche Begründung werde nachgereicht.
Mit Schreiben vom 07.08.2025 holte der Beschwerdeführer diese Begründung nach und führte aus, dass aus finanziellen Gründen das Fahrsicherheitstraining und die zweite Perfektionsfahrt nicht zu bezahlen sei. Es handle sich bei seiner Familie um einen sozialen Härtefall und müsse es doch eine gesetzliche Regelung für solche Fälle geben und wird dies näher ausgeführt.
Mit Schreiben vom 08.08.2025 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
II.Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer wurde am 22.11.2023 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Im Rahmen der Mehrphasenausbildung traf ihn auch die Verpflichtung, entsprechend zeitlicher Vorgaben die erste und zweite Perfektionsfahrt, sowie ein Fahrsicherheitstraining zu absolvieren. Die erste Perfektionsfahrt hat der Beschwerdeführer absolviert. Als Frist für die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings für die Klasse B und für die zweite Perfektionsfahrt wurde der 13.07.2025 vorgemerkt. Bis zum heutigen Tag hat der Beschwerdeführer weder das Fahrsicherheitstraining noch die zweite Perfektionsfahrt absolviert.
Mit dem Schreiben vom 07.08.2025, in dem die Begründung der Beschwerde nachgeholt wurde, ersuchte der Beschwerdeführer die Frist für die Absolvierung der ausstehenden Ausbildungsstufen aufgrund seiner finanziellen Situation bis zum 31. Oktober 2025 zu verlängern. Sein Vater befinde sich in einem Privatinsolvenzverfahren und sei seit Juni 2024 arbeitssuchend gemeldet.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde. Der Beschwerdeführer führte selbst an, dass er aufgrund finanzieller Probleme derzeit nicht in der Lage sei, das Fahrsicherheitstraining und die zweite Perfektionsfahrt zu absolvieren.
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I 1997/120, idF BGBl I Nr 76/2019 (§ 4), BGBl I Nr 61/2011 (§ 4b), BGBl I Nr 61/2011 (§ 4c) und BGBl I Nr 154/2021 (§ 24), lauten wie folgt:
„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§ 4.
(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
[…]“
„Zweite Ausbildungsphase – Konkrete Inhalte
§ 4b.
(1) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat – unbeschadet des Abs. 2 – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.
[…]“
Zweite Ausbildungsphase – Verfahren
§ 4c
[…]
(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.
[…]“
„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24.
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
[…]
Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
…“
V.Rechtliche Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass gem § 24 Abs 4 VwGV von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes fest. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Eine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch den Entfall der mündlichen Verhandlung war nicht ersichtlich. Da Artikel 6 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen stand, durfte die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen gefällt werden.
§ 4c Abs 2 FSG regelt die Vorgangsweise und Schritte, die die Behörde einzuhalten hat, wenn die zweite Ausbildungsphase, nicht so wie gesetzlich vorgesehen, absolviert wird. Bei Säumigkeit ist die Absolvierung der fehlenden Stufen bescheidmäßig anzuordnen und ist nach fruchtlosem Ablauf von 4 Monaten mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen. Ausnahmsweise ist auf Antrag eine Verlängerung dieser Frist möglich, wenn die betroffene Person berücksichtigungswürdige Gründe nachweist, aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teile nicht absolvieren konnte.
Im gegenständlichen Fall war das Fahrsicherheitstraining und die zweite Perfektionsfahrt – nach der gesetzlichen Vorgabe (§ 4c Abs 2 FSG) – bis zum 13.08.2024 (Fahrsicherheitstraining) bzw bis zum 13.11.2024 (zweite Perfektionsfahrt) durchzuführen. Die Nichtdurchführung führte zunächst zur bescheidmäßigen Anordnung der Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings sowie der zweiten Perfektionsfahrt. Damit verbunden war der Hinweis, dass innerhalb der mit dieser bescheidmäßigen Verlängerung gesetzten Nachfrist bis zum 13.07.2025 die fehlenden Ausbildungsstufen zu absolvieren seien, da ansonsten mit der Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen sei.
Die im Bescheid festgesetzte Frist verstrich ohne dass der Beschwerdeführer das Fahrsicherheitstraining oder die zweite Perfektionsfahrt nachholte. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.07.2025 die Lenkberechtigung der Klasse B bis zur vollständigen Absolvierung der ausstehenden Ausbildungsphase gerechnet ab der Zustellung des Bescheides entzogen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer bereits, über die vom Gesetz vorgegebenen Fristen hinaus, die Frist zur Absolvierung der fehlenden Ausbildungsstufen in einem Ausmaß von 11 Monaten (Fahrsicherheitstraining) bzw 8 Monaten (zweite Perfektionsfahrt) erstreckt wurde. Die Behörde hat daher bereits von der ihr eingeräumten Möglichkeit, aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Frist zur Absolvierung der fehlenden Ausbildungsstufen zu erstrecken, Gebrauch gemacht, obwohl laut Akteninhalt diese berücksichtigungswürdigen Gründe vom Beschwerdeführer gar nicht dargelegt wurden.
Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde in Bezug auf sein neuerliches Ersuchen um Verlängerung der Nachfrist auf das Vorliegen von finanziellen Schwierigkeiten der Familie. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Mehrphasenausbildung die Absolvierung zweier Perfektionsfahrten sowie ein Fahrsicherheitstraining mit einem verkehrspsychologischen Gruppengespräch umfasst, wobei diese ergänzende Ausbildung nach Absicht des Gesetzgebers bis zum 12. Monat nach Ausstellung der Lenkberechtigung abgeschlossen sein soll.
Dieses Model der zweiten Ausbildungsphase zielt auf eine Unfallreduktion ab, nachdem festgestellt wurde, dass Fahranfänger signifikant überproportional an hohen Unfallzahlen beteiligt sind. Die Mehrphasenausbildung wird als wirksames Mittel zur Verbesserung der Ausbildung beim Erwerb der Lenkberechtigung angesehen. Ihr kommt daher im Sinne der Erhöhung der Verkehrssicherheit eine überaus wichtige Funktion zu. Nach dem Konzept dieser Mehrphasenausbildung soll die zweite Phase der Ausbildung auch zeitnah (innerhalb eines Jahres) nach Erwerb der Lenkberechtigung abgeschlossen sein. Bei nicht rechtzeitiger Absolvierung erfolgt daher nach den gesetzlichen Vorgaben zunächst eine bescheidmäßige Anordnung (samt Probezeitverlängerung) mit Nachfristsetzung bzw (bei Fortdauer der Nichtabsolvierung) der Entzug der Lenkberechtigung. Davon soll nur ausnahmsweise bei „besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ Abstand genommen werden.
Im gegenständlichen Fall hat die Verwaltungsbehörde ohne Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, zumindest geht aus dem vorgelegten Akt dazu nichts hervor, bereits eine Fristverlängerung bis zum 13.07.2025 gewährt bzw durch die vorläufige Abstandnahme von der Entziehung der Lenkberechtigung reagiert. Wenn sie nunmehr (beinahe 1 Jahr nach dem ursprünglich vorgemerkten Termin für die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings bzw der zweiten Perfektionsfahrt) keine weitere Nachfrist mehr einräumt und den Formalentzug der Lenkberechtigung anordnet, kann darin keine Rechtswidrigkeit gesehen werden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörde die Entziehung mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides angeordnet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass trotz Einbringung der Beschwerde die Entziehung mit Zustellung des Bescheides der belangten Behörde an den Beschwerdeführer wirksam wurde. Sobald die fehlenden Ausbildungsstufen absolviert sind, endet die Entziehung. Weiters sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 27 Abs 1 Z 1 FSG eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erlischt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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