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LVwG-2025/17/2261-3•LVwG T LVwG-2025/17/2261-3
LVwG-2025/17/2261-3Tribunale amministrativo regionale21 ott 2025
Bauanzeige<br/>Verbesserungsauftrag<br/>Zurückweisung <br/>Einreichunterlagen <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadtgemeinde Z vom 22.07.2025, ***, betreffend die Zurückweisung einer Bauanzeige,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
ZU den von der Beschwerdeführerin bisher auch hinsichtlich des hier gegenständlichen Zauns in Gang gesetzten Verfahren darf auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9.9.2025, Zahlen LVwG-2025/31/0304-19, LVwG2025/31/0305-18, LVwG-2025/31/0306-18, LVwG-2025/31/0787-16 und LVwG2025/31/0953-16, und auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.09.2025, Zahl LVwG-2025/131/1268-1, verwiesen werden.
Mit der nunmehr gegenständlichen Eingabe, datiert mit 27./28.05.2025, eingelangt beim Stadtmagistrat Z am 02.06.2025, zeigte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde wie bereits mit früheren Eingaben baurechtlich die Erneuerung eines Zaunes auf Gst **1 KG Y an.
Die Eingabe bestand aus dem hierfür vorgesehenen Formblatt, einem mit „Bauanzeige gem. § 22 Tiroler Bauordnung technische Ausführung“ betitelten Schreiben und einem Übersichtsplan des Grundstücks, auf welchem von Hand mit blauer Farbe eine Zaunsäule und in oranger Farbe 11 Zaunsäulen an der südlichen Grundgrenze des Gst **1 KG Y zur Wegparzelle *** KG Y (Adresse 1) hin eingezeichnet waren.
Die Baubeschreibung lautete auszugsweise: „Errichtung von insgesamt 12 Zaunstützen: Maße: 15 mal 15 cm, Höhe der herausragenden Teile in der Höhe von 150 cm im Abstand von 3 m (+- 5 cm) je nach Bodenbeschaffenheit. Bestand sind 11 errichtete Stützen die zwölfte ist blau eingezeichnet und wird neu errichtet. Die derzeit fünf östlichsten bestehenden Zaunstützen, im Lageplan bereits nicht mehr erfasst, sollen von diesem Standort entfernt werden. Von den orange eingezeichneten zwei Stützen von re nach li wird der derzeitige Maschendrahtzaun entfernt. (…) Die Grundstücksgrenze ist eingehalten und die Straßenfluchtlinie nicht überbaut!“
Darüber hinaus enthielt die Eingabe die „Information“, dass auf dem Grundstück zwei Baucontainer als Baustelleneinrichtung vorhanden seien. Diese seien nicht anzeigepflichtig und daher im Plan nicht eingezeichnet.
Die Behörde holte zu dieser Eingabe eine Stellungnahme eines bautechnischen Amtssachverständigen ein und forderte die Beschwerdeführerin auf, dazu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig teilte sie auch mit, dass die Bauanzeige exakt jener vom 29.02.2024 entspreche, sodass die Bauanzeige wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.
Mit Schreiben vom 11.07.2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie noch Fragen habe und die Sachbearbeiterin der belangten Behörde wegen Urlaubs nicht erreichbar gewesen sei. Sie ersuche daher um Fristerstreckung.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2025, ***, wurde die Eingabe der nunmehrigen Beschwerdeführerin gem. § 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 30 Abs 2 TBO 2022 zurückgewiesen und gleichzeitig der Antrag auf Fristerstreckung vom 11.07.2025 abgewiesen.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gem. § 13 Abs 3 AVG zur Verbesserung ihrer Bauanzeige aufgefordert worden sei, jedoch keine der Planunterlagenverordnung entsprechenden Unterlagen eingelangt seien. Der Antrag auf Fristerstreckung sei abzuweisen gewesen, da die Baubehörde leidglich eine Frist von 2 Monaten zur Entscheidung über eine Bauanzeige habe; auch habe die Konsenswerberin weder angegeben, wie lange die Frist verlängert werden solle, noch habe sie konkrete Fragen bekanntgegeben. Sie habe auch nicht den Stand der Ausarbeitung der erforderlichen Unterlagen bekanntgegeben.
Nach Zustellung dieses Bescheides am 24.07.2025 brachte die Konsenswerberin bei der belangten Behörde am 11.08.2025 nachstehendes Schreiben vom 08.08.2025 ein.
„In ihrem Bescheid vom 26.06.2025 teilen Sie in Abs. 1 mit, dass sie die Bauanzeige wegen entschiedener Sache zurückweisen. Es ist mehr als irreführend, wenn sie dann im Bescheid vom 22.07.2025 einen Fristablauf wegen unvollständiger Unterlagen angeben!
Entweder sie untersagen die Bauanzeige oder Sie geben eine Nachreichung mit zweiwöchiger Frist. Beides in einem Schreiben ist gesetzwidrig! Genau deshalb beantragte ich eine Fristverlängerung, um dies mit Ihnen zu klären, sie waren jedoch in Urlaub. Im Bescheid dann anzugeben, es sei die Frist zur Nachreichung abgelaufen, ist unkorrekt und damit ebenfalls rechtswidrig!
1. ) Die Ausführungen aller Bauanzeigen waren immer doppelt (S. Stempel!), die Planunterlagen waren nie mangelhaft, es änderten sich jedoch ihre fadenscheinigen, vorgeschobenen Gründe zur Nachreichung!
2. ) Die ersten Nachforderungen des Herrn BB beinhalteten nie einen Lageplan durch einen Architekten, im Gegenteil, er meinte, jeder sei in der Lage mit dem richtigen Maßstab dies selbst anzufertigen! Ab dem Zeitpunkt, wo andere Interessen hinzukamen, beispielsweise illegale 10 und 30 Tonnen-LKW-Befahrungen auf meinem Privatgrundstück!), lehnten sie den Konsens für einen simplen Maschendrahtzaun immer wieder ab!
3. ) Zaunerneuerung: Sie sind nicht in der Lage, zu beurteilen, ob dies eine Erneuerung des Zauns ist oder nicht. Offensichtlich ist ihnen nicht bekannt, wie die Zäune zuvor aussahen. Jedenfalls war der Holzzaun früher an der Grundstücksgrenze und hatte natürlich auch Stützen. Weiters sind diese nicht ein betoniert, wie beispielsweise die Zaunstützen des Nachbarzauns, Grauer Steinweg 7, der erst seit kurzem einen neuen Maschendrahtzaun hat!
Auch sind sie keinesfalls in der Lage zu beurteilen, ob ich eine Baustelle habe oder nicht! Sie sind diesbezüglich keine für diesen Bereich einschlägig ausgebildete Person. Sie verfügen nicht über eine einschlägig, dafür benötigte Ausbildung, um beurteilen zu können, wann ein Schaden fertig saniert zu sein hat. Eine Reihe außergewöhnlicher Ereignisse, die Ihnen mittlerweile zur Kenntnis gebracht wurden (Lockdown, Firmenpleiten, Pflegedienst usw.), führten zu Abänderungen des Zeitplans.
Teilen Sie uns bitte mit, wie es unserem Nachbarn, Adresse 2, möglich ist, einen Container ohne Baustelle stehen zu haben!“
Dieses Schreiben wurde vom Stadtmagistrat Z dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.09.2025 zur Entscheidung vorgelegt, da es nach Ansicht der Behörde als Beschwerde zu werten war.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Tirol zur Mitteilung aufgefordert, ob Sie mit Ihrem Schreiben vom 08.08.2025 mit dem Betreff „Richtigstellung zu Ihrem Bescheid vom 26.06.2025 u. 22.07.2025“, beabsichtigt habe, Beschwerde zu erheben. Gegebenenfalls möge die Beschwerde im Hinblick auf § 9 Abs. 1 VwGVG verbessert werden.
Mit Eingabe vom 09.10.2025 teilte die Beschwerdeführerin dazu Folgendes mit.
„Ursprünglich war meine Richtigstellung nicht als Beschwerde gedacht, jedoch kamen neue Bestätigungen am 03.10.2025 hinzu, die die Sachlage verändert haben. Sollte sich dadurch eine Lösungsmöglichkeit eröffnen, könnten wir dies als Beschwerde werten.
1. ) Es handelt sich um den Bescheid ***.
2. ) Die Rechtswidrigkeit kann ich nicht mit Paragraphen benennen, da ich diesbezüglich einen Rechtsbeistand bräuchte! Ich müsste zunächst Verfahrenshilfe beantragen, die mir auch definitiv zustehen würde (Pflegekraft für nahe Angehörige!)! Sollte sich herausstellen, dass wir jetzt keine Einigung erzielen, könnte man zu einem späteren Zeitpunkt ja noch einen Juristen aus der Verfahrenshilfe hinzuziehen! Mit eigenen Worten kann ich Ihnen jedoch mitteilen, dass die Untersagung der Konsenserteilung der Zaunerneuerung zum wiederholten Mal „wegen entschiedener Sache“ lautet. Dass die letzte Einreichung sich jedoch deutlich von den anderen unterscheidet ist Fakt. Der grundsätzliche Verlauf des Zauns kann nicht wesentlich verändert werden, da er durch die Grundstücksgrenze vorgegeben ist! Mit den eingereichten Zaunstützen kommt es jedoch zu keiner Überschreitung der Straßenfluchtlinie, was Hauptargument bei der bescheidsmäßigen Untersagung der Zaunerneuerung war!
Die Planunterlagen sagte mir BB anfangs zu, dürfe die einreichende Partei selbst anfertigen, jedoch mit den Unterlagen aus „tiris“. Wir hielten uns daran. Nachdem andere Interessen hinzukamen, wurden unsere Planunterlagen mit vorgeschobenen Argumenten, wie nicht maßstabsgetreu oder nicht in doppelter Ausführung, zur Untersagung herangezogen. Wir holten uns die Vermessungsdaten und die Straßenfluchtlinie von den Profis aus dem Stadtmagistrat Frau CC und Herrn DD sowie der Bundesvermessung. In doppelter Ausführung und maßstabgetreu wurde immer eingereicht! Am 03.10.2025 bestätigte Herr DD, dass die Straßenfluchtlinie mit unserer Einreichung nicht überschritten wird, daher ist die Untersagung des Konsens unzulässig!
3. ) Mein Begehren ist, dass aufgrund der erst am 03.10.2025 erhaltenen genauen Bestätigung des Herrn DD, Stadtplanung Stadtmagistrat, zuständig für die Straßenfluchtlinien, nicht der gesamte Zaun, wie bisher von BB behauptet, die Straßenfluchtlinie überbaut sei, sondern lediglich die ersten vier max. fünf Zaunstützen von Ost nach West betroffen sind. Herr DD meinte auch, dass der gesamte Abriss schade sei! Er händigte mir auch den vom Stadtmagistrat in unserem Fall herangezogenen Raumordnungsplan inkl. Straßenfluchtlinien *** mit seinen Einzeichnungen aus, den ich hier beilege (bitte siehe Beilage 1!). Er meinte auch, Herr EE würde die Zustimmung erteilen!
Ich möchte dem Stadtmagistrat Baurecht entgegenkommen und lege daher diesem Schreiben meine Zusicherung bei, bei einem tangierenden Straßenbauprojekt die Betroffenen Zaunsäulen fristgerecht zu entfernen (bitte siehe Beilage 2!)! Es ist laut Gemeinderat kein Straßenbauprojekt im erwähnten Abschnitt Adresse 1 geplant!
Ich bin mir sicher, dass nun dadurch alle Widrigkeiten, die einer erfolgreichen Erteilung des Konsens des Zauns im Wege standen, beseitigt sind!
Ich möchte einräumen, dass der Maschendrahtzaun aus optischer Sicht im aktuellen Zustand eine Katastrophe ist, allerdings sicherheitstechnisch keine Gefahr darstellt. Wir mussten ihn übergangsmäßig reparieren, nachdem er von Mitarbeitern des Stadtmagistrats beim illegalen Übersteigen beschädigt wurde (Zeugen, Fotos Schadensmeldung!). Ich sichere daher auch zu, dass der Maschendraht komplett erneuert wird. Da dies jedoch aufgrund meiner finanziellen Lage in Eigenleistung erfolgen muss und der Winter naht, erst Anfang 2026 stattfinden wird.
Die Grundstücksgrenze wurde von der Stadt vermessen und keine den Zaun betreffenden Einwände festgestellt. Entlang des erneuerten Zaunes handelt es sich um eine Fahrverbotszone mit Zufahrt für Anrainer!
Wir schließen uns nicht der anwaltliche Empfehlung an, die lautete, wir sollen ständig Besitzstörungsklagen einreichen, wenn unser Grundstück betreten oder befahren wird. Eine Umfriedung durch den Zaun ist aus unserer Sicht sinnvoller!
Ich bitte Sie um aufschiebende Wirkung jeglicher evt. geplanten Ersatzmaßnahme, bis diese Angelegenheit geklärt ist!
Wir bräuchten Sie in diesem Fall eher als Mediator als als Richter, jedoch steht dies ja nicht im Widerspruch. Bitte nehmen Sie Kontakt mit dem Stadtmagistrat auf, um diesen Vorschlag zu besprechen. Bisher mit dem Fall betraute Personen: FF (Baurecht), Herr DD, Herr EE, (beide Stadtplanung, Raumordnung) und evt. Auch BB, der sich jedoch bei uns äußerst unkooperativ verhält. Gerne stehen wir für weiteren Kontakt an der oben angeführten Adresse zu Verfügung! Herzlichen Dank für Ihr Bemühen!“
II.Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin ist alleinige grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft in EZ ***, KG *** Y, samt Wohnhaus an der Adresse 1 in **** Z, welche ua aus den Grundstücken **2 und **1 besteht. Beide Grundstücke sind als Wohngebiet iSd § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet.
Angrenzend an das Grundstück **1 verläuft südlich bogenförmig der Adresse 1. Im Bereich der Grunstücksgrenze zum Adresse 1 fällt das Grundstück durch eine Böschung Richtung Straße ab, wobei auf der Böschung eine Hecke und ein alter Maschendrahtzaun verlaufen.
Beide genannten Grundstücke unterliegen sowohl dem Bebauungsplan ***, zur Einsicht aufgelegt vom 7.4.2010 bis zum 4.5.2010, vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Z zu Zl *** beschlossen am 24.3.2011, kundgemacht vom 28.3.2011 bis zum 18.4.2011 und in Kraft getreten am 12.4.2011, als auch dem ergänzenden Bebauungsplan ***, zur Einsicht aufgelegt vom 7.4.2010 bis zum 4.5.2010, vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Z zu *** beschlossen am 24.3.2011, kundgemacht vom 28.3.2011 bis zum 18.4.2011 und in Kraft getreten am 12.4.2011. Beide Pläne wurden der Landesregierung als Aufsichtsbehörde weitergeleitet und (positiv) verordnungsgeprüft.
Mit dem Bebauungsplan *** und dem ergänzenden Bebauungsplan *** welche sich ua. auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin beziehen, wurde unter anderem der Verlauf des Adresse 1s bzw der Verlauf der verordneten Straßenfluchtlinie an der Südgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin festgelegt. Konkret verläuft die Straßenfluchtlinie dort in variablem Abstand zur Grundgrenze innerhalb des Grundstücks **1 und damit nördlich der Asphaltkante des Adresse 1.
Im Jahr 2021 begann die Beschwerdeführerin als Bauherrin mit dem Bau eines Maschendrahtzaunes entlang der Südgrenze der Liegenschaft, dies nach Angaben der Beschwerdeführerin als Ersatz für den auf der dort befindlichen Böschung verlaufenden Zaun. Die neu errichteten Zaunsäulen befinden sich direkt an der Asphaltkante des Adresse 1s, sohin straßenseitig außerhalb der verordneten Straßenfluchtlinie, sind aus Beton aufgeführt und weisen einen quadratischen Querschnitt von 15 x 15 cm auf. Die Höhe der Säulen, gemessen vom Boden, variiert zwischen 151 und 157 cm, der Abstand zwischen den Säulen beträgt ca 3 m.
Bis zum 22.6.2023 errichtete die Beschwerdeführerin beginnend am östlichen Ende der südlichen Grundstücksgrenze insgesamt dreizehn Säulen, wobei an den östlichsten Säulen straßenseitig auf der vollen Höhe ein Maschendrahtgeflecht angebracht wurde. Zwischen 24.10.2023 und 9.11.2024 wurde eine vierzehnte Säule errichtet.
In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin wiederholt Bauanzeigen hinsichtlich dieser Einzäunung entlang des Adresse 1s eingebracht, welche sich hinsichtlich der Anzahl der Zaunsäulen und Länge des Zauns unterschieden. Hinsichtlich der Mehrzahl dieser Entwürfe war von der belangten Behörde festzustellen, dass sich der Verlauf des projektierten Zauns außerhalb der in Rede stehenden Straßenfluchtlinie befand. Ein baubehördlicher Konsens aufgrund dieser Einreichungen wurde nicht erreicht.
Der nunmehr gegenständlichen Bauanzeige vom 02.06.2025 ist wie bereits bei früheren Bauanzeigen nicht klar zu entnehmen, welche Zaunpfähle neu errichtet werden sollen; es werden wiederum Zaunpfosten, die konsenslos errichtet wurden als Bestand bezeichnet, obwohl bereits in den früheren Verfahren klargestellt wurde, dass konsenslos errichtete bauliche Anlagen nicht als rechtmäßiger Bestand in Plänen darzustellen bzw. als solcher zu bezeichnen sind. Die farbliche Ausgestaltung des eingereichten Plans entspricht nicht der Bauunterlagenverordnung; ein Verfasser des Plans ist nicht ersichtlich.
Mit Schreiben vom 20.06.2025, zugestellt durch Hinterlegung am 11.07.2025, wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich des einlangend mit 02.06.2025 bauangezeigten Zauns unter anderem aufgefordert, der Planunterlagenverordnung entsprechende Planunterlagen binnen einer Frist von 2 Wochen nachzureichen; dies unter konkreter Ausführung der Mängel der Pläne und unter Hinweis der aufgrund fehlender Unterlagen mangelnden Beurteilbarkeit des angezeigten Projekts. Andernfalls würde die Bauanzeige zurückgewiesen.
Eine fristgerechte Nachreichung der geforderten Unterlagen erfolgte nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.07.2025 hat die belangte Behörde die am 02.06.2025 eingebrachte Bauanzeige wegen Nichterfüllung des genannten Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts; ergänzend wurden die Ausführungen und Feststellungen in den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts zu Zahlen LVwG-2025/31/0304-19, LVwG 2025/31/0305-18, LVwG 2025/31/0306-18, LVwG-2025/31/0787-16, LVwG 2025/31/0953-16 sowie LVwG-2025/131/1268-1 zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idgF BGBl I Nr 50/2025, lautet wie folgt:
„Anbringen
§ 13
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022, idgF BGBl Nr 7/2025 lauten:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(27) Verkehrsflächen sind
a) den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegende öffentliche Straßen (§ 2 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung),
[…]
e) von in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasste Grundflächen.
[…]
§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
[…]
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
[…]
b) die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
[…]
(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
[…]
c) die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
[…]
§ 30
Bauanzeige
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.
(2) Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
[…]
§ 31
Bauunterlagen
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bauunterlagen zu erlassen. Dabei sind jedenfalls die Anforderungen an die Bauunterlagen für bewilligungspflichtige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, für sonstige bewilligungspflichtige und für anzeigepflichtige Bauvorhaben zu bestimmen. Darüber hinaus kann auch nach der Art der Bauvorhaben sowie nach sonstigen Merkmalen, wie insbesondere Größe, Art oder Verwendungszweck von baulichen Anlagen, unterschieden werden. Insgesamt ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bauunterlagen in übersichtlicher und leicht fassbarer Form alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Angaben enthalten müssen.
(2) Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden haben die Bauunterlagen jedenfalls einen Lageplan zu umfassen, aus dem die in der Natur überprüften Grenzen des Bauplatzes samt den Schnittpunkten mit den Grenzen der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke, unter Angabe des Datums der Überprüfung, die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes, sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschosses des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind. Dem Lageplan sind die äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung zugrunde zu legen.
(3) […].
(4) Die Behörde kann dem Bauwerber, wenn die der Verordnung nach Abs. 1 entsprechenden Bauunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Bauunterlagen, insbesondere auch die Darstellung der Höhenverhältnisse des Geländes durch Höhenkoten, Höhenschichtlinien und dergleichen, auftragen. Die Behörde kann dem Bauwerber weiters die Darstellung des Bauvorhabens als Modell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies insbesondere aufgrund seiner Größe oder Komplexität für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist. Aus diesem Grund kann dem Bauwerber weiters die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Bauunterlagen aufgetragen werden. Im Fall des geplanten Neubaus von Gebäuden für Beherbergungsgroßbetriebe oder der wesentlichen Änderung des äußeren Erscheinungsbildes derartiger Gebäude ist der Behörde zwingend als Teil der Bauunterlagen ein Modell des Bauvorhabens samt Darstellung des umgebenden Baubestandes vorzulegen.
(5) Die Bauunterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein und sind von ihrem Verfasser zu unterfertigen.
Die entscheidungswesentliche Bestimmung der Bauunterlagenverordnung 2024, LGBl. Nr. 42/2024 lautet:
„§ 4
Bauunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben
(1) Die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:
a) einen Lageplan, sofern es sich um ein anzeigepflichtiges Gebäude handelt; in allen übrigen Fällen einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben,
b) eine maßstäbliche Darstellung der baulichen Anlage,
c) eine Baubeschreibung, die
1. die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage, soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach lit. b ergeben,
[…]“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022, idF LGBl Nr 35/2025, lauten:
„§ 56
Inhalte
(1) Im Bebauungsplan sind
a) hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§ 58) und hinsichtlich der Bebauung die Baufluchtlinien (§ 59 Abs. 1, 2 und 3) sowie
[…]
festzulegen.
[…]
§ 58
Straßenfluchtlinien
(1) Die Straßenfluchtlinien grenzen Verkehrsflächen und der Gestaltung des Straßenraumes dienende Flächen von den übrigen Grundflächen ab.
[…]“
V.Erwägungen:
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (die „Sache“ iSd § 28 VwGVG) ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG allein die Frage, ob die sachliche Behandlung der Angelegenheit durch die Behörde zu Recht verweigert wurde (vgl VwGH 27.2.1996, 95/05/0335; 30.05.1995, 94/05/0178), ob also die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht aufgrund nicht verbesserter formeller Mängel zurückgewiesen hat, oder doch inhaltlich darüber abzusprechen gehabt hätte.
Grundsätzlich zutreffend ist die Einwendung der Beschwerdeführerin, dass es widersprüchlich sei, wenn die Behörde zunächst eine entschiedene Sache annehmen, dann jedoch das Ansuchen wegen unvollständiger Unterlagen zurückweise.
Dazu ist auszuführen, dass für die Beurteilung, ob eine Rechtssache bereits entschieden wurde und daher ein unzulässiges Ansuchen vorliegt, die Beurteilbarkeit des Ansuchens voraussetzt.
Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach Bauanzeigen hinsichtlich eines Zauns an der Südgrenze ihres Grundstücks zum Adresse 1 einbrachte, lag die Vermutung nahe, dass es sich bereits um eine entschiedene Sache handeln könnte. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts in den behördlichen Vorverfahren, in welchen Folgendes ausgeführt wurde.
„Die Ausführung der Bauanzeige vom 29.2.2024 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Bescheid vom 2.7.2024, ***, wegen Überschreitung der Straßenfluchtlinie durch den Zaun (…) untersagt. Die dagegen erhobene Beschwerde erwies sich als verspätet, weswegen diese vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 30.10.2024, LVwG-2024/38/2187-3 zurückgewiesen wurde.
Der Bescheid vom 2.7.2024 ist demnach in Rechtskraft erwachsen.
Die Ausführung der Bauanzeige vom 15.5.2024 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 19.7.2024, ***, aufgrund der Überschreitung der Straßenfluchtlinie durch den Zaun (…) untersagt. Da beide Anzeigen einen bezüglich Verlauf und Machart identen Zaun betrafen, welcher sich lediglich in der Anzahl der Zaunsäulen geringfügig unterschied (in der Anzeige vom 29.2.2024 wurde die Errichtung von 17, in der Anzeige vom 15.5.2024 die Errichtung von 21 Säulen angezeigt), wurde der dagegen erhobenen Beschwerde infolge des zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses vom 30.10.2024 mit Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 11.11.2024, LVwG-2024/38/2188-2, stattgegeben, der Bescheid behoben und die Bauanzeige gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, mit denen außer in den Fällen der §§ 69 und 71 leg cit die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr zugänglichen Bescheides begehrt wird, sohin in Rechtskraft erwachsen sind, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs 2 bis 4 findet.
In § 68 Abs 1 AVG kommt das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip „ne bis in idem“ zum Ausdruck, nach welchem über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden darf. Ist eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder, was das betrifft, eines Verwaltungsgerichts einmal in Rechtskraft erwachsen, wird sie unabänderlich und unwiederholbar und darf in der darin abgehandelten „Sache“ nicht neuerlich entschieden werden. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Protzesshindernis der res iudicata entgegen (VwGH 9.10.1998, 96/19/3364; 18.12.1996, 95/18/0895 uvm).
Wie das erkennende Gericht bereits im Erkenntnis vom 11.11.2024, LVwG-2024/38/2188-2, ausführte, zielt die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen „Sache“ zu verhindern (vgl VwGH 24.1.2006, 2003/08/0162). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unabänderlichkeit das „bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung“ (vgl VwGH 4.5.1990, 90/09/0016). Die bescheiderlassende Behörde ist an den Bescheid gebunden und sie darf ihn nicht ändern, dh auch nicht aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären.
Eine entschiedene „Sache“ iSd § 68 Abs 1 AVG liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, sich nicht verändert hat (vgl VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143), und zwar weder bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachlage zum Ausdruck kommt, noch bezüglich der Rechtslage, die die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 26.5.2003, 2000/18/0197).
Im gegenständlichen Fall war für die belangte Behörde daher maßgeblich, ob einerseits der Gegenstand der Bauanzeige vom 02.06.2025 sachlich mit früheren Bauanzeigen ident ist oder ob sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat, und ob zwischenzeitlich eine Änderung der Rechtslage insofern eingetreten ist, dass die Angelegenheit rechtlich anders zu beurteilen wäre oder nicht,
Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist in erster Linie aus einer rein rechtlichen Betrachtungsweise zu beurteilen, ob sich ein entscheidungsrelevantes Faktum wesentlich, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichend oder gebietend, geändert hat (VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; 18.5.2002, 2000/10/0084 mwN).
Diese Beurteilung setzt jedoch voraus, dass mit einem schlüssigen Ansuchen, vollständige, der Bauunterlagenverordnung entsprechende Antragsunterlagen vorgelegt werden; ist dies nicht der Fall, so kann die Behörde nicht das Vorliegen einer entschiedenen Sache feststellen, zumal sie den Antrags- (bzw. Anzeige-)gegenstand nicht abschließend beurteilen und nicht mit dem Gegenstand früherer Verfahren vergleichen kann.
Die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen ergibt sich aus einer nicht der Bauunterlagenverordnung entsprechenden Plandarstellung sowie auch daraus, dass der in der Baubeschreibung enthaltenen Satz, „Von den orange eingezeichneten zwei Stützen von re nach li wird der derzeitige Maschendrahtzaun entfernt.“ auch im Kontext unverständlich ist. Die eingebrachte Bauanzeige war daher unschlüssig und mangelhaft.
Der von der belangten Behörde erteilte Auftrag zur Verbesserung der Bauanzeige vom 02.06.2025 erging daher zurecht. Aus § 30 Abs 2 TBO 2022 folgt, dass die Frist für die Verbesserung einer Bauanzeige höchstens 2 Wochen betragen darf. Eine Verlängerung der Verbesserungsfrist ist nicht zulässig; die Zurückweisung der Bauanzeige hat beim ungenützten Verstreichen dieser Frist zwingend zu erfolgen.
Da die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung diesem Auftrag zu Verbesserung ihrer Bauanzeige nicht nachkam, stützte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ihre zurückweisende Entscheidung folgerichtig nicht auf das Vorliegen einer entschiedenen Sache, sondern auf eine mangelhafte Bauanzeige.
Die Beschwerdeführerin stellte im Zuge der Verbesserung ihrer Beschwerde zwar klar, auf welche behördliche Erledigung sich ihre Eingabe vom 08.08.2025 beziehe, sie teile jedoch unter Einem mit, dass die Eingabe gar nicht als Beschwerde gedacht war; sollte sich aber aus einer „neuen Bestätigung am 03.10.2025“ eine Änderung der Sachlage ergeben, so könne ihrer Eingabe als Beschwerde gewertet werden, soweit sich dadurch neue Lösungsmöglichkeiten ergäben.
Damit brachte die Beschwerdeführerin ihre grundsätzliche Absicht zum Ausdruck, eine Änderung der von der belangten Behörde erlassenen Entscheidung durch ihre Eingabe herbeizuführen. Die Eingabe vom 08.08.2025 war daher als Beschwerde zu werten.
Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente waren jedoch nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt. Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht zutreffend, dass die belangte Behörde die Bauanzeige der Beschwerdeführerin vom 02.06.2025 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hätte. Vielmehr stützte sich die belangte Behörde, zumal das Vorliegen einer entschiedenen Sache wegen mangelhafter Unterlagen nicht geprüft werden konnte, ausdrücklich darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Bauanzeige nicht fristgerecht verbessert hatte, sodass die Bauanzeige zurückzuweisen gewesen sei.
Diese für die Behörde zwingende Vorgehensweise ergibt sich aus § 30 Abs 2 TBO 2022, welche Bestimmung der allgemeinen Verfahrensbestimmung in § 13 Abs 3 AVG für mangelhafte Eingaben nachempfunden ist. § 30 Abs 2 TBO 2022 stellt somit eine Spezialbestimmung dar, die im Bauanzeigeverfahren im Fall einer mangelhaften Bauanzeige anzuwenden ist. Da die in § 30 Abs 2 TBO 2022 vorgesehene Frist höchstens 2 Wochen betragen darf, erweist sich auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstreckung dieser Frist als nicht statthaft.
Zusammengefasst ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin eine von der belangten Behörde richtigerweise als mangelhaft beurteilte Bauanzeige eingebracht hat, die in der Folge mit dem angefochtenen Bescheid entsprechend § 30 Abs 2 TBO 2022 zurückgewiesen wurde.
Aufgrund des dadurch vorgegebenen Entscheidungsgegenstands wäre es dem Landesverwaltungsgericht keinesfalls möglich gewesen, in der Sache über die Bauanzeige zu entscheiden. Da die Bauanzeige jedoch aus den angeführten Gründen von der belangten Behörde zurecht zurückgewiesen wurde, bestand für das erkennende Gericht kein Anlass die Entscheidung der belangten Behörde abzuändern.
Die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente, sie sichere zu, den Zaun erforderlichenfalls entfernen, bzw. solle das Landesverwaltungsgericht im Sinne einer Mediation tätig werden, nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Es war vom erkennenden Gericht auch nicht zu prüfen, welche Gespräche über die notwendige Ausgestaltung der Einreichunterlagen mit der Konsenswerberin allenfalls geführt wurden, zumal dafür die Bestimmungen der Bauunterlagenverordnung maßgeblich sind.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die seitens der Beschwerdeführerin gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten in Zusammenschau mit den bereits abgeschlossenen Verfahren zur selben Problematik der Errichtung eines Zauns außerhalb einer Straßenfluchtlinie erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommen. Die Rechtslage hinsichtlich der Zurückweisung mangelhafter Eingaben ist geklärt, die gegenständliche Entscheidung betreffend eine mangelhafte Bauanzeige weicht von der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ab.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
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