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LVwG-2025/47/1232-13•LVwG T LVwG-2025/47/1232-13
LVwG-2025/47/1232-13Tribunale amministrativo regionale20 ott 2025
Student<br/>Unterhaltsmittel<br/>Krankenversicherungsschutz<br/>Unterkunft <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Kamerun, wohnhaft in Z, ****, Kamerun, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.04.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b AVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.09.2025, Zl LVwG-2025/47/1232-12, mit Euro 170,00 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 10.09.2025 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 02.04.2024 bei der Österreichischen Botschaft in X einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Student“ ein, welcher mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 04.04.2025, Zl ***, gemäß § 11 Abs 2 Z 2 und 4 NAG abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine hinreichenden Einkommens- und Vermögensnachweise vorgelegt habe, sodass eine gesicherte finanzielle Absicherung nicht nachvollzogen werden könne. Er habe nicht nachgewiesen, aus welchen Quellen das Guthaben auf dem angeführten Konto stamme und ob er auch tatsächlich darüber verfügen könne und auch die Höhe der angegebenen Mittel sei unzureichend. An der Glaubhaftigkeit der angegebenen Unterkunft bestehe erheblicher Zweifel, da der Unterkunftsnachweis mehrfach geändert worden sei.
Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom 17.05.2025, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer alle Anforderungen gemäß dem NAG erfüllt habe. Es liege ein unterzeichneter Mietvertrag vor und auch die verfügbaren finanziellen Mittel liegen über der ASVG-Grenze. Die Ablehnung des Antrages verstoße außerdem gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem Beschwerdeführer dürfe der Zugang zur Bildung nicht verweigert werden. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in einen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Beschwerdeführers (OZ 10), die Einsichtnahme in das Schreiben der Universität Y vom 07.05.2025 („Letter of Acceptance“), ein „Bank Statement“ der BB-Bank vom 25.02.2025, ein „Account Statement“ der BB-Bank vom 25.08.2024, einen „Letter of financial support“ vom 02.03.2025 sowie eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers (OZ 13) und die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.09.2025.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein aktualisiertes „Bank Statement“ der BB-Bank vorzulegen, sowie einen Nachweis über die von ihm im Rahmen seiner Einvernahme angegebenen Euro 500.000,00. Darüber hinaus wurde er aufgefordert, eine schriftliche Bestätigung seines Vaters vorzulegen, dass dieses Geld von ihm stamme. Er wurde außerdem aufgefordert, eine aktuelle Mietvereinbarung sowie einen aktuellen, alle Risiken abdeckenden Nachweis für einen Krankenversicherungsschutz für die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels und eine Zulassung zum Studium für das Wintersemester 2025/2026 vorzulegen.
Mit Eingabe vom 16.09.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Universität Y über die Zulassung zum „Master’s programme media, society and communication“ für das Wintersemester 2025/26, ein „Bank Statement“ der BB-Bank vom 25.02.2025, welches bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt wurde, sowie ein „Account Statement“ der BB-Bank vom 25.08.2024, welches ebenso bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt wurde, sowie einen „Letter of Financial support“ von CC vom 02.03.2025, welcher auch bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt wurde. Darüber hinaus wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Vom Beschwerdeführer wurde lediglich darauf hingewiesen, dass er aufgrund des aktuellen Lockdowns in seinem Land nicht in der Lage sei, die angeforderten zusätzlichen Unterlagen vorzulegen, und es wurde auf bereits im Verfahren vor der Behörde vorgelegte Urkunden verwiesen. Um Fristerstreckung für die Urkundevorlage wurde nicht ersucht.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in Z, Kamerun, geboren. Er ist Staatsbürger der Republik Kamerun.
Von der Universität Y wurde er zum Studium „Master’s programme media, society and communication“ im Wintersemester 2025/26 zugelassen.
Über die Plattform „AirBnB“ wurde vom Beschwerdeführer eine Mietvereinbarung für eine 65 m² große Ferienwohnung in **** W, V, Adresse 1, für einen Zeitraum von 01.03.2025 bis 01.03.2026 abgeschlossen. Für diese Wohnung bezahlt er monatlich 1.857,27 britische Pfund. Bei einem Wechselkurs von 1 Pfund = Euro 1,15 (Stand 7.10.2025) beträgt die monatliche Miete Euro 2.139,96.
Der Beschwerdeführer verfügte mit Stand 25.02.2025 über ein Konto bei der BB-Bank (Nummer ***) in Kamerun, welches zu diesem Zeitpunkt einen Kontostand von CFA-Franc 15,977.312 aufwies. Das waren zum damaligen Zeitpunkt Euro 24.357,00. Es kann nicht festgestellt werden, welchen Kontostand das Konto aktuell aufweist.
CC, der Onkel des Beschwerdeführers, hat für diesen am 02.03.2025 eine schriftliche Unterstützungserklärung abgegeben („Letter of financial report“). Auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszug seines Kontos bei der BB-Bank geht hervor, dass am 25.02.2025 von CC CAF-Franc 16,000.0000,- überwiesen wurden. Darüber hinaus liegt eine Unterstützungserklärung des Vaters des Beschwerdeführers, DD, vom 28.03.2024 vor. Ein Nachweis über einen weiteren Betrag in Höhe von CFA-Franc 500.000.00,- , welche nach Angaben des Beschwerdeführer von dessen Vater, DD, stammen sollen, wurde vom Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über diesen Betrag verfügt.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinen, alle Risiken abdeckenden Kranken- und Versicherungsschutzes für die gesamte Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltsbewilligung.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen zu den Personaldaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und den vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten unbedenklichen Urkunden.
Die Zulassung zum Studium im Wintersemester 2025/26 stützt sich auf die Bestätigung der Universität Y vom 25.07.2025.
Die Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Unterkunftnahme ergeben sich aus der vorgelegten unbedenklichen Mietvereinbarung, aus welcher auch die monatlichen Mietkosten hervorgehen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer glaubwürdig dar, dass sich an der Höhe nichts geändert hat.
Die Feststellungen zu den Unterhaltsmitteln des Beschwerdeführers, insbesondere seinem Vermögen, stützen sich auf die von ihm vorgelegten Nachweise der BB-Bank. Zumal der Beschwerdeführer keine aktuellen Banknachweise vorzulegen vermochte, konnte lediglich festgestellt werden, wie hoch sein Vermögen mit Stand 25.02.2025 war. Konkrete Feststellungen, wie hoch das aktuelle Vermögen des Beschwerdeführers ist, konnten nicht getroffen werden. Seine Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass er über einen weiteren Betrag in Höhe von CFA-Franc 500.000,00 verfügt, von wem dieses Vermögen stammt und ob aus einer gesicherten Quelle kommt, konnten nicht verifiziert werden. Der Beschwerdeführer legte trotz ausdrücklicher Aufforderung keine aktuellen Bestätigungen vor. Mit seiner Erklärung, dies sei aufgrund eines Lockdowns in seinem Land nicht möglich, konnte er das Gericht nicht überzeugen. Es wurden von ihm kein Nachweis dafür erbracht, dass er es zumindest versucht hat, mit der Bank Kontakt aufzunehmen.
Die Feststellungen zu den Unterstützungserklärungen ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten. Dass es sich bei CC nicht um den Cousin, wie auf dem „Letter of financial report“ vom 02.03.2025 angeführt, sondern um den Onkel des Beschwerdeführers handelt, wurde von diesem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig bestätig.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 56/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Studenten
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.
(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.
(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer beantragte am 02.04.2024 die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Student gemäß § 64 NAG. § 64 Abs 1 Z 1 NAG normiert, dass eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen ist, wenn die Voraussetzungen des ersten Teils mit Ausnahme des § 11 Abs 2 Z 2 erfüllt sind. Gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG ist Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß § 11 Abs 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer nachgewiesen und belegt, dass er mit Stand Februar 2025 über ein Vermögen in Höhe von Euro 24.357,00 verfügt. Zumal von ihm trotz ausdrücklicher Nachforderung keine aktuellen Unterlagen vorgelegt wurden, vermochte der aktuelle Vermögensstand nicht nachgewiesen werden.
Bei der Erstantragstellung einer Aufenthaltsbewilligung Student ist der gesicherte Lebensunterhalt für die Dauer der Aufenthaltsbewilligung und sohin für zwölf Monate nachzuweisen. Spareinlagen, wie sie vom Beschwerdeführer angegeben wurden, sind eine Möglichkeit des Nachweises. Der Beschwerdeführer hat aber außerdem nachzuweisen, dass die Mittel nicht aus einer illegalen Quelle stammen und dass er in Österreich auch tatsächlich Zugriff auf diese Geldbeträge hat.
Aus dem vom Beschwerdeführer mit Stand Februar 2025 nachgewiesenen Vermögen in Höhe von Euro 24.357,- ergeben sich – vorausgesetzt, dass dem Beschwerdeführer dieser Betrag überhaupt noch zur Verfügung steht – monatliche Unterhaltsmittel in Höhe von Euro 2.029,25.
Bei der Unterhaltsberechnung des Beschwerdeführers, welcher Student über dem 24. Lebensjahr ist, ist der Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit c bb zweiter Fall ASVG heranzuziehen. Dieser beträgt gemäß BGBl II Nr 417/2024 für das Jahr 2025 Euro 1.273,99. In Abzug zu bringen ist der Wert der freien Station gemäß § 292 Abs 3 ASVG in Höhe von Euro 376,27 (BGBl II Nr 417/2024).
Gemäß § 11 Abs 5 zweiter Satz NAG werden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an dritte, nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Bei der Berechnung sind sohin die monatlichen Mietkosten des Beschwerdeführers von Euro 2.139,96 zu berücksichtigen.
Stellt man nunmehr die dem Beschwerdeführer – mit Stand Februar 2025 – zur Verfügung stehenden Euro 2.029,25 dem Richtsatz in Höhe von Euro 1.273,99 gegenüber und bringt die Miete in Höhe von Euro 2.139,96 in Abzug, dann ergibt sich unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station in Höhe von Euro 376,27 ein negativer Saldo von Euro 1.007,93.
Zumal vom Beschwerdeführer ohnehin die aktuelle Höhe der ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel nicht nachgewiesen wurde und sich auch bei Berücksichtigung der mit Stand Februar 2025 vorliegenden Vermögenswerte ergibt, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers nicht gesichert ist, liegen die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 NAG nicht vor und bereits aus dem Grund war der Beschwerde keine Folge zu geben.
Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer kein aktueller Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Kranken- und Versicherungsschutzes für die gesamte Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltsbewilligung erbracht, weshalb auch ein Erteilungshindernis nach § 11 Abs 2 Z 3 NAG vorliegt.
Von der belangten Behörde wurde die Abweisung des Antrages außerdem mit erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der angegebenen Unterkunft begründet, da der vorgelegte Mietvertrag nicht als glaubhafter Nachweis für eine gesicherte Wohnsituation gewertet wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 64 Abs 1 Z 1 NAG von Studierenden kein Nachweis gemäß § 11 Abs 2 Z 2 leg cit (Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird) zu erbringen ist. Die Vorlage eines Mietvertrages ist aber für die Berechnung des gesicherten Unterhalts erforderlich. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nachgekommen, sodass die Unterhaltsberechnung durchgeführt werden konnte. Das Erteilungshindernis des mangelnden Nachweises einer gesicherten Unterkunft liegt im beschwerdegegenständlichen Fall aber nicht vor.
Der Beschwerdeführer legte die in seinem Rechtsmittel angebotenen Beweismittel für den Nachweis der finanziellen Absicherung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht vor und auch nach ausdrücklicher Aufforderung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer keine weiteren und vor allem aktuelle Unterlagen bei. Er vermochte sohin mit seinem Beschwerdevorbringen, dass er alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfülle, nicht durchzudringen.
Gemäß § 11 Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 2 Abs 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist.
Mit seinem unsubstantiierten Vorbringen, der Zugang zu Bildung dürfe nicht verweigert werden, wenn kein Betrug oder Täuschung festgestellt werden und ernsthafte Bemühungen zur Einhaltung nachgewiesen worden seien, vermochte der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts liegt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK vor, zumal er mit seinen Ausführungen, es werde ihm verwehrt, einen legitimen Lebensplan zu verfolgen, ohnehin keinen Eingriff in sein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK nachweisen konnte.
Die Beschwerde war sohin insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin für die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und die Dolmetscherin hat ihre Gebühren mit Gebührennote vom 12.09.2025 geltend gemacht. Mit Beschluss des LVwG Tirol vom 16.09.2025, Zl LVwG-2025/47/1232-12, wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von Euro 170,00 bestimmt und die Gebühren wurden der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 vorzuschreiben, da sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen für den von ihm beantragten Aufenthaltstitels, erfüllt, konnten anhand der dazu ergangen Judikatur des VwGH (insbesondere zum Nachweis des gesicherten Unterhalts) gelöst werden. Es sind auch keine sonstigen Hinweise hervorgekommen, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Die Entrichtung des Betrages in Höhe von Euro 170,00 hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der ***, IBAN: ***, BIC: ***, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl, zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der obengenannten Höhe erfolgen, sodass über den vollen Betrag verfügt werden kann.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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