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LVwG-2024/46/2685-15•LVwG T LVwG-2024/46/2685-15
LVwG-2024/46/2685-15Tribunale amministrativo regionale16 ott 2025
Verfolgungshandlung<br/>Mindestanforderungen<br/>Bodenfläche<br/>Beweiswürdigung<br/>Einstellung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.06.2024, Zl ***, nach Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 3.10.2024, Zl ***, aufgrund des Vorlageantrages des AA vom 21.03.2025, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) und dem Tierseuchengesetz (TSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 3.10.2024, Zl ***, mit der Maßgabe bestätigt, dass es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) zu lauten hat wie folgt:
„AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat als Tierhalter gegen Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl I Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022, verstoßen. Im Rahmen einer Kontrolle durch den Amtstierarzt wurde am 23.1.2023 zwischen 13:30 bis 15.30 Uhr in seinem landwirtschaftlichen Betrieb an der Adresse **** Z, Adresse 1, (Betriebsnummer: ***) festgestellt, dass in den nachfolgend aufgeführten Buchten Tiere in Gruppen gehalten wurden, ohne die für die jeweilige Tierkategorie vorgeschriebenen Mindestbodenflächen einzuhalten. Dies führte zu einer Überbelegung und Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche, wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt:
Bucht
Größe
der Bucht
Anzahl der Tiere
Überbelegung
Anzahl der Tiere
Südliche
190 m2
188 Mutterziegen ohne Kitz
2 Böcke
35 Tiere
Mittlere
380 m2
340 (Mutterziege ohne Kitz)
24 Tiere
Nördliche Bucht, westliches Abteil
91,12 m2
96 Mutterziegen ohne Kitz
21 Tiere
Nördliche Bucht, östliches Abteil
98,88 m2
119 Mutterziegen ohne Kitz
2 Böcke
42 Tiere
bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):
„§§ 24 Abs 1, 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, in Verbindung mit Anlage 4 Punkt 2.2.3. der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022“
und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):
„§ 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, erster Strafsatz“
zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 105,00 zu leisten.
3. Die Wortfolge „§ 17 Abs 2. Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idF 130/2022 und Punkt 2.6. der Anlage 4 der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022“, der angeführte Betrag von Euro „375,00“, sowie die in der gleichen Zeile angeführte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 9 Stunden 3 Minuten werden ersatzlos gestrichen.
4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. Des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 3.10.2024, Zl ***, mit der Maßgabe bestätigt, als dem Spruch folgender Absatz hinzugefügt wird:
„Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. Des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.“
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.06.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
„1.Datum/Zeit: 23.01.2023, 13:30 Uhr – 23.01.2023, 15:30 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 1, Grundstück Nr. **1 KG Z
Bei der tierschutzrechtlichen Kontrolle am 23.01.2023 der Hofstelle in **** Z, Adresse 1, Betriebsnummer ***, wurde durch dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y, BB, festgestellt, dass 747 Ziegen nicht entsprechend den Mindestanforderungen gemäß der ersten Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. gehalten wurde, da diesen nicht genügend Bodenfläche zur Verfügung stand.
2. Datum/Zeit: 23.01.2023, 13:30 Uhr – 23.01.2023, 15:30 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 1, Grundstück Nr. **1 KG Z
Bei der tierschutzrechtlichen Kontrolle am 23.01.2023 der Hofstelle in **** Z, Adresse 1, Betriebsnummer ***, wurde durch dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y, BB, festgestellt, dass 217 Ziegen nicht entsprechend den Mindestanforderungen gemäß der ersten Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.6. gehalten wurde, da diesen nicht ausreichend Fressplätze zur Verfügung standen.
3. Datum/Zeit: 23.01.2023, 13:30 Uhr – 23.01.2023, 15:30 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 1, Grundstück Nr. **1 KG Z
Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009) BGBl. II Nr. 291/2009 haben die von dieser Verordnung erfassten Tierhalter im Zuge von jährlichen VIS-Erhebungen ihre Stamm- und Betriebsdaten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 Tierseuchengesetz (TSG) mitzuteilen. Bei der tierschutzrechtlichen Kontrolle am 23.01.2023 der Hofstelle in **** Z, Adresse 1, Betriebsnummer ***, durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y, BB, wurde festgestellt, dass dieser Meldepflicht für das Jahr 2022 nicht nachgekommen worden war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 16 Abs. 2 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idF 130/2022 iVm Punkt 2.2.3. der Anlage 4 der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022
2. § 17 Abs. 2 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idF 130/2022 iVm Punkt 2.6. der Anlage 4 der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022
3. § 5 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung BGBl. II Nr. 291/2009 idF BGBl. II Nr. 2193/2015“
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer zu 1. Gemäß § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 525,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 23 Stunden), zu 2. Gemäß § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 375,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 9 Stunden) und zu 3. Gemäß § 63 Abs. 1 lit c Tierseuchengesetz RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 258/2021, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 872,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tag 4 Stunden) verhängt. Weiters wurden dem Beschwerdeführer Euro 177,20 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.
Dagegen erhob der zunächst noch rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde, wobei diese auf die Spruchpunkte 1. Und 3. eingeschränkt wurde.
Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass in Bezug auf die den Ziegen zur Verfügung stehende Stallbodenfläche zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ein Auffassungsunterschied bestehe und wird dies näher ausgeführt. Durch die Überzeugung des Beschwerdeführers, dass gewisse Flächen des Stalls hinzuzurechnen seien, fehle es dem Beschwerdeführer auch am Verschulden und folgen Ausführungen dazu.
In Bezug auf die jährlichen VIS-Meldungen sei festzuhalten, dass diese nach § 5 Abs 1 Z 1 TKZVO 2009 auf Anfrage des Betreibers (VIS) vorzunehmen sei. Dieser habe auch entsprechende Formulare zu übermitteln, was nicht geschehen sei und wird dies näher ausgeführt. Auch diesbezüglich liege kein Verschulden vor.
Darüber hinaus würde das gegenständliche Straferkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte eingreifen (Recht auf Eigentum, auf Gleichheit vor dem Gesetz, Verbot der Willkür). Dies wird näher begründet.
Es werde beantragt das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 1. Und 3. Zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine bloße Ermahnung zu erteilen oder die Strafe zu mildern.
Nach weiteren Erhebungen der belangten Behörde zu den VIS-Meldungen erging die Beschwerdevorentscheidung vom 3.10.2024, mit der folgendes verfügt wurde:
„Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 - VwGVG wird auf Grund der Beschwerde vom 07.08.2024 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.06.2024, GZ.: ***, wie folgt abgeändert
Delikt
Betrag in €
Ersatzfreiheitsstrafe
Freiheitsstrafe
Tage
Std.
Min.
Tage
Std.
Min.
§ 16 Abs. 2 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idF 130/2022 iVm Punkt 2.2.3. der Anlage 4 der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022
525,00
1
23
2
0
0
0
§ 17 Abs. 2 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idF 130/2022 und Punkt 2.6. der Anlage 4 der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022
375,00
1
9
3
0
0
0
Gesamt (offene Forderungen)
900,00
3
8
5“
Fristgerecht wurde seitens des Beschwerdeführers der Vorlageantrag vom 11.10.2024 eingebracht und ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung das Straferkenntnis nicht gänzlich iSd Beschwerdeführers abändere, insbesondere was die Stallflächen betreffe.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.10.2024 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund der Ladung des Beschwerdeführers zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung gab diese mit Schreiben vom 2.09.2025 bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei. Die Ladung wurde an den Beschwerdeführer persönlich neuerlich zugestellt.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholt wurde das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin CC, Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Landesveterinärdirektion, vom 17.09.2025 (OZ 11).
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurden weiters eingeholt der Verwaltungsstrafregisterauszug vom 3.09.2025 (OZ 7) und die (rechtskräftige) Strafverfügung vom 12.01.2022, Zl *** (OZ 13), mit der dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs 4 TKZVO 2009 iVm § 63 Abs 1 lit c TSG vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 verhängt wurde.
Am 23.09.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt (Verhandlungsschrift OZ 13) an der der Beschwerdeführer persönlich, sowie sein im Rahmen der Verhandlung bevollmächtigter Vater DD teilnahmen. Weiters anwesend waren Frau EE als Vertreterin der belangten Behörde, der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Veterinärmedizin CC sowie die Tierschutzombudsperson für Tirol, Dr. Martin Janovsky. Der Amtstierarzt der belangten Behörde wurde als Zeuge einvernommen.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargetan wurde der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2024/12/1091 (Maßnahmenbeschwerde), insbesondere das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.09.2024, Zl LVwG-2024/12/1091-20. Weiters dargetan wurden ein Plan des Stalls des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben des Herrn FF vom 31.01.2025, welche im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden.
Das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin vom 17.09.2025 (OZ 11) wurde den Parteien ausgehändigt und aufgrund des Umfangs die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Woche gegeben. Mit E-Mail vom 1.10.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Als Beilage wurde das „Handbuch Ziegen“, Selbstevaluierung Tierschutz, Veröffentlichung gemäß dem Beschluss des Vollzugsbeirates vom 23.06.2020, 3. Auflage, mitübermittelt.
II.Sachverhalt:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer betrieb (mittlerweile hat er den Betrieb wieder an seinen Vater DD übergeben) zum Tatzeitpunkt an der Adresse **** Z, Adresse 1, den landwirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer ***. Es handelt sich dabei um einen Ziegenmilchbetrieb. An derselben Adresse betreibt sein Vater einen Ziegenaufzuchtbetrieb mit der Betriebsnummer ***.
Der Stall des Ziegenmelkbetriebes verfügt über eine Bodenfläche von insgesamt 945,04 m2 (ohne die zwei Futtertische und den Melkstand). Die gehaltenen Ziegen werden in diesem Stall in drei verschiedenen Gruppen gehalten, dementsprechend gibt es 3 voneinander getrennte Buchten (Liegeflächen). Die südliche Bucht hat eine Fläche von 190 m2, die mittlere Bucht 380 m2, die nördliche Bucht insgesamt 190 m². Darüber hinaus gibt es weitere Bodenflächen im Ausmaß von ca 185 m² (der Einfachheit halber wird dieser in der Folge als „Wartebereich“ bezeichnet), wobei sich 114 m² direkt vor dem Melkstand befinden und weitere 71m² sozusagen einen Streifen quer vor den 3 Buchten und den Futtertischen bilden. Durch flexible Trenngitter können die Bereiche so gestaltet werden, dass die 3 Gruppen jeweils von den einzelnen Buchten aus getrennt zum Melkstand getrieben werden können.
Der Melkvorgang findet zweimal täglich in drei verschiedenen Gruppen statt und dauert jeweils mindestens 3 Stunden:
Zwei Gruppen werden für jeweils mindestens 2 Stunden auf ihre jeweiligen Liegeflächen in den Buchten gesperrt. Bei der zu melkenden Gruppe wird dann der Bereich zum „Wartebereich“ geöffnet und wird diese Gruppe zum Melkbereich geführt.
Während sich eine Gruppe beim Melken befindet, werden die beiden anderen auf ihren jeweiligen Liegeflächen gehalten.
Der Melkvorgang kann auch länger andauern, da immer wieder neue Ziegen vom Ziegenaufzuchtbetrieb des DD in den Betrieb des Beschwerdeführers wechseln und diese erst angewöhnt werden müssen. Der Melkvorgang dauert länger, wenn neue Ziegen in die jeweiligen Gruppen eingeführt werden. Es dauert ungefähr mindestens 1 Monat, bis sich neue Ziegen an den Ablauf gewöhnt haben und verlangsamen diese dann die ganze Prozedur.
Auch beim Ausmisten des „Wartebereiches“ werden die Gruppen vorübergehend auf ihre Liegeflächen gesperrt. Wie lange dieser Vorgang dauert konnte nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführ dazu keine Angaben machen wollte. Der „Wartebereich“ wird aber üblicherweise nach jedem Melkvorgang ausgemistet und neu eingestreut. Beim Reinigen der einzelnen Liegeflächen, was zum Tatzeitpunkt ca einmal im Monat stattfand, wird die jeweilige Gruppe in den „Wartebereich“ gesperrt.
Durch die flexiblen Trenngitter können die einzelnen Liegeflächen vergrößert werden und werden die Tiere auch in den größeren Bereichen gehalten. Die mittlere Bucht kann sich bis in den Wartebereich hinaus verteilen und die Trenngitter können so geschalten werden, dass die die nördliche Bucht um 45 m² und die südliche Bucht um 26 m² und die mittlere Bucht um 114 m² vergrößert wird.
Alle Bodenflächen bestehen aus Beton und werden dementsprechend mittlerweile mit Stroh eingestreut, zum Tatzeitpunkt wurde noch Sägemehl verwendet.
Am 23.01.2023 fand in der Zeit von 13:30 bis 15:30 eine Tierschutzkontrolle durch einen Amtstierarzt und eine Amtstierärztin der belangten Behörde und einem Vertreter der belangten Behörde statt. Im Zeitpunkt der Kontrolle wurden insgesamt 747 Ziegen im Betrieb des Beschwerdeführers gehalten.
Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Kontrolle waren die Ziegen in ihren Buchten, wobei die nördliche Bucht durch ein Trenngitter in 2 Buchten aufgeteilt war. Das westliche Abteil wies dabei eine Fläche von 91,12 m2 auf, das östliche Abteil wies eine Fläche von 98,88 m2 auf. Im Übrigen waren die Tiere auf ihre Buchten begrenzt.
Die Ziegen wiesen im Gesamteindruck einen guten Ernährungszustand auf Die Klauenpflege war laut Angabe des Tierhalters im Oktober durchgeführt worden. Einzelne Tiere befanden sich in schlechtem Ernährungszustand bzw wiesen Lahmheiten auf.
In der südlichen Bucht wurden zum Zeitpunkt der Kontrolle 188 Mutterziegen ohne Kitz und zwei Böcke auf einer Fläche von 190 m2 gehalten, sohin 35 Ziegen zu viel. In der mittleren Bucht wurden 340 Mutterziegen ohne Kitz auf einer Fläche von 380 m2 untergebracht, sohin 24 Ziegen zu viel. In der nördlichen Bucht im westlichen Abteil wurden auf einer Fläche von 91,12 m2 96 Mutterziegen ohne Kitz untergebracht, sohin 21 Ziegen zu viel. In der nördlichen Bucht im östlichen Abteil befanden sich auf einer Fläche von 98,88 m2 119 Mutterziegen und zwei Böcke, sohin 42 Ziegen - 9 - zu viel.
Bei der Kontrolle konnte auch festgestellt werden, dass in Bezug auf das Jahr 2022 vom Beschwerdeführer für seinen Betrieb keine VIS-Meldung gemacht wurde.
III.Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob die Täterschaft des Beschwerdeführers als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG und § 45 Abs 2 AVG).
Für die Annahme einer Tatsache als erwiesen (vgl § 45 Abs 2 AVG) ist keine "absolute Sicherheit" erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl VwGH 27.3.2015, 2013/02/0005).
Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck sowohl vom Beschwerdeführer, als auch vom die Kontrolle durchführenden Amtstierarzt verschaffen.
Der Amtstierarzt wurde unter Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen und hat in dieser Funktion die ihm obliegenden Aufgaben detailliert beschrieben. Es ist festzustellen, dass der Amtstierarzt bereits seit Jahren in seiner Funktion tätig ist und über eine langjährige Erfahrung sowohl als Amtstierarzt als auch in einer Nutztierpraxis verfügt. Diese langjährige Berufserfahrung verleiht seinen Aussagen ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit, da er über die erforderliche Fachkenntnis und praktische Erfahrung verfügt um die vorgenommene Kontrolle und deren Ergebnisse sachgerecht zu beurteilen. Diesbezüglich liegt auch das amtstierärztliche Gutachten vom 25.01.2023, ***, vor. Der Zeuge hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, dass die Tiere mehrmals von jeweils drei Personen durchgezählt worden seien, wobei zwischen den Ergebnissen zwar eine leichte Diskrepanz lag, aber nach mehreren Zählvorgängen immer die für den Beschwerdeführer günstigste Variante gewählt wurde. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer selbst seiner Mitwirkungspflicht in keinster Weise nachgekommen ist und eine Zahl trotz Nachfrage nicht bekannt gegeben hat. Auch wurde kein Bestandsregister vorgelegt, sodass die einzige Möglichkeit die Zählung war.
Darüber hinaus wurde ein Gutachten eines Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin eingeholt, welches die Angaben des Amtstierarztes umfassend bestätigt (vgl OZ 11). Der Amtssachverständige wurde ebenfalls in der Verhandlung einvernommen und hat die Richtigkeit der Feststellungen des Amtstierarztes in allen Punkten bestätigt. Insbesondere wurden die fachlichen Einschätzungen des Amtstierarztes zu den relevanten Aspekten der Tierhaltung und der durchgeführten Kontrolle durch den Amtssachverständigen als korrekt und fundiert anerkannt. Auch in Bezug auf die Zählung hat er die vom Amtstierarzt verwendete Methode und die Ergebnisse dazu als nachvollziehbar beurteilt. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass die Fehlerquote ohnehin unter 1% liegen würde. Auch dieser Amtssachverständige verfügt über umfangreiche Erfahrung und Expertise im Bereich der Veterinärmedizin, was die Zuverlässigkeit seiner Aussagen weiter untermauert.
Im Rahmen der Verhandlung und auch in der Beschwerde verwies der Beschuldigte hauptsächlich darauf, dass der Amtstierarzt und die belangte Behörde ihm immer wieder die gleichen Flächen „aberkenne“ und diese aber zur Bodenfläche für die Haltung hinzuzurechnen seien und daher keine Überbelegung stattgefunden habe. Dazu wurden auch Lichtbilder und eine gutachterliche Stellungnahme vom 31.01.2025 (vgl Beilage B zur OZ 13) vorgelegt. Da es sich dabei um eine rechtliche Frage handelt, wird dies hier nicht näher erörtert.
Der Beschwerdeführer hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten, konnte jedoch keine entlastenden Beweismittel vorlegen, die die Darstellung des Amtstierarztes oder des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin substantiiert in Frage stellen würden. Seine Argumentation überzeugt nicht. Vielmehr wird der Sachverhalt durch die klaren und fundierten Aussagen des Zeugen bestätigt. Es zeigt sich, dass der Beschwerdeführer mit den vorliegenden Beweisen nicht in der Lage war, die Richtigkeit der Zählung zu erschüttern. Darüber hinaus hätte er auch jederzeit ein Bestandsregister vorlegen können.
Insgesamt hat das LVwG die Darstellung des Amtstierarztes und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin als maßgeblich und überzeugend in seine Entscheidung einbezogen. Da diese auf fundierten fachlichen Kenntnissen beruhen und durch den Beschwerdeführer nicht wirksam widerlegt werden konnten, stellt das LVwG auch die korrekt durchgeführte Zählung durch den Amtstierarzt fest.
Der Beschwerdeführer erhielt bereits vor der gegenständlichen Kontrolle einen Hinweis des Amtstierarztes auf die Überbelegung in seinem Betrieb und die damit verbundenen gesetzlichen Anforderungen. Trotz dieser Information ergriff er keine Maßnahmen, um die Überbelegung zu vermeiden. Ihm standen verschiedene Handlungsoptionen zur Verfügung, etwa eine Reduzierung der Tieranzahl, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Der Beschwerdeführer wusste als erfahrener und sachkundiger Landwirt genau, dass eine Überbelegung stattfand und nahm das in Kauf.
IV.Rechtslage:
Die §§ 13, 16, 24 und 38 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Grundsätze der Tierhaltung
§ 13.
[…]
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.“
„Bewegungsfreiheit
§ 16.
[…]
(2) Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
[…]“
„Tierhaltungsverordnung
§ 24.
(1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Alpakas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
[…]“
„Strafbestimmungen
§ 38.
[…]
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
[…]“
Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Auf Grund der §§ 7 Abs. 2 und 3, 14, 16 Abs. 4 und 24 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
[…]
Mindestanforderungen an die Haltung
§ 2.
(1) Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.
[…]“
Anlage 4
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIEGEN
Mutterziege
Weibliche Ziege nach dem ersten Ablammen oder über 12 Monate
Kitz, Jungziege
Ziege bis 12 Monate
Bock
Männliche Ziege über 12 Monate
ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN
BODENBESCHAFFENHEIT
Die Haltung von Ziegen in Buchten mit durchgehend perforierten Böden ist verboten. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen.
BEWEGUNGSFREIHEIT
Anbindehaltung
Die Anbindehaltung von Ziegen ist verboten. Keine Anbindehaltung ist insbesondere das Anbinden zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen.
Einzelbuchtenhaltung
Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden.
Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein.
In Anlagen zur Haltung in Einzelbuchten dürfen Ziegen nur gehalten werden, wenn eine ausreichende Unterbrechung der Haltung in Einzelbuchten durch Weidegang oder regelmäßigen Auslauf an mindestens 90 Tagen im Jahr gegeben ist.
Gruppenhaltung
Die Ställe müssen so gebaut sein, dass keine Sackgassen vorhanden sind. Etwaige Engstellen müssen so gestaltet sein, dass auch rangniedrigen Tieren jederzeit das Durchgehen ermöglicht ist.
Das Herdenmanagement ist so zu betreiben, dass Umgruppierungen möglichst selten stattfinden, um die Stabilität der Herde aufrechtzuerhalten.
Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche1 im Stall zur Verfügung stehen:
Tierkategorie
Gruppenbucht bis 20 Tiere
Gruppenbucht ab 21 Tiere
Einzelbucht
Mutterziege ohne Kitz
1,40 m²
1,20m²
1,40 m²
Mutterziege mit 1 Kitz
1,75 m²
1,55m²
1,80 m²
Mutterziege mit mehr als 1 Kitz
2,10 m²
1,90m²
2,10 m²
Kitze, Jungziegen bis 6 Monate
0,50 m²
0,50 m²
Jungziegen über 6 bis 12 Monate
0,60 m²
0,60 m²
Böcke
3,00 m²
3,00 m²
3,00 m²
1 Erhöhte Flächen in Gruppenbuchten können bis zu einem Ausmaß von max. 30 % der Bodenfläche eingerechnet werden, wenn sie jederzeit zugänglich und zum Stehen und Liegen geeignet sind und eine Mindesthöhe über einer darunterliegenden Ebene von 60 cm sowie eine Maximaltiefe von 150 cm und eine Minimaltiefe von 30 cm gegeben ist.
[…]
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 - TKZVO 2009), BGBl. II Nr. 291/2009, idF BGBl. II Nr. 193/2015:
„Jährliche VIS- Erhebungen
§ 5.
(1) Im Zuge von jährlichen VIS- Erhebungen haben Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen auf Anfrage des Betreibers des VIS Angaben zu den Stamm- und Betriebsdaten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG mitzuteilen. Hierfür hat der Betreiber des VIS diesen Tierhaltern das entsprechende Formular jährlich spätestens Mitte März zu übermitteln. Diese übermittelten Formulare sind von den Betriebsinhabern oder von dessen Beauftragten mit dem Stichtag 1. April vollständig und richtig ausgefüllt bis spätestens 15. April zurückzusenden.
[…]
V.Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde nur gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses richtete, sodass Spruchpunkt 2. in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war.
Weiters war eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl VwGH vom 11.09.20219, Zl Ra 2019/02/0110). Darüber hinaus haben die Parteien ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.
Zu Spruchpunkt 1. angefochtenen Straferkenntnisses:
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer als Tierhalter gegen Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung verstoßen. Im Rahmen einer Kontrolle durch den Amtstierarzt wurde am 23.1.2023 zwischen 13:30 bis 15.30 Uhr in seinem landwirtschaftlichen Betrieb festgestellt, dass in den nachfolgend aufgeführten Buchten Tiere in Gruppen gehalten wurden, ohne die für die jeweilige Altersklasse vorgeschriebenen Mindestbodenflächen einzuhalten. Dies führte zu einer Überbelegung und Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche, wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt:
Bucht
Größe
der Bucht
Anzahl der Tiere
Überbelegung
Anzahl der Tiere
Südliche
190 m2
188 Mutterziegen ohne Kitz
2 Böcke
35 Tiere
Mittlere
380 m2
340 (Mutterziege ohne Kitz)
24 Tiere
Nördliche Bucht, westliches Abteil
91,12 m2
96 Mutterziegen ohne Kitz
21 Tiere
Nördliche Bucht, östliches Abteil
98,88 m2
119 Mutterziegen ohne Kitz
2 Böcke
42 Tiere
Im Melkbetrieb des Beschwerdeführers werden nur Ziegen in größeren Gruppen (jedenfalls mehr als 21 Ziegen pro Gruppe) gehalten, sodass von einer laut 1. Tierhaltungsverordnung vorgeschriebenen Mindestbodenfläche von 1,2 m² pro Milchziege und 3 m² pro Ziegenbock auszugehen ist.
Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt (vgl auch § 5 Abs 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).
Nach den getroffenen Feststellungen wies der Amtstierarzt den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt auf eine Überbelegung in seinem Betrieb hin und setzte ihn über die entsprechenden Vorschriften in Kenntnis. Trotzdem waren die Buchten während des Kontrollzeitraums wieder überbelegt.
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass ihm in rechtswidriger Weise bestimmte Bodenflächen des Stalles von der belangten Behörde „aberkannt“ worden seien.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol muss die Mindeststallfläche nach der 1. Tierhaltungsverordnung den Ziegen dauerhaft und uneingeschränkt, also rund um die Uhr, zugänglich sein. Es handelt sich bei den in der 1. Tierhaltungsverordnung vorgeschriebenen Mindestanforderungen eben um die niedrigste Anforderung, die erfüllt werden muss, um eine gesetzmäßige Ziegenhaltung zu erreichen.
Es reicht nicht aus, wenn diese Flächen nur zB für 20 Stunden täglich zur Verfügung stehen – die Tiere müssen jederzeit Zugang zu den vorgeschriebenen Stallflächen haben. Die Stallflächen müssen so gestaltet sein, dass die Tiere zu jeder Zeit, unabhängig vom Tagesablauf oder von Betriebsabläufen, die Mindestfläche voll nutzen können. Eine zeitliche Einschränkung (wie eben zB nur 20 statt 24 Stunden) ist nicht zulässig und entspricht nicht dem Wortlaut und der Zielsetzung der 1. Tierhaltungsverordnung.
Der Schutzgedanke hinter den Vorgaben der 1. Tierhaltungsverordnung ist, dass Tiere nicht temporär in beengte Verhältnisse geraten dürfen. Sämtliche nutzbare Liege- und Bewegungsflächen müssen also ständig erreichbar sein, auch nachts, während der Fütterung, oder eben wie im gegenständlichen Fall dem Melkvorgang. Es kann zwar bei der jeweiligen Gruppe die gerade gemolken oder bei der gerade ausgemistet wird, von der Einhaltung der Mindestbodenfläche (kurzfristig bis zum Abschluss des Melkens der Gruppe) abgesehen werden, keinesfalls aber bei den beiden anderen Gruppen, die warten müssen, bis sie dran sind.
Die Frage ob der „Wartebereich“ auch genug Einstreu bietet, um überhaupt als zu berücksichtigende Bodenfläche (vgl Punkt 2.1. zur Bodenbeschaffenheit der 1. Tierhaltungsverordnung) in Frage zu kommen, erübrigt sich schon aufgrund der zeitlichen Komponente.
Wie der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 17.09.2025 auch ausführt, definieren die Erläuternden Bemerkungen zu § 16 Abs 5 TSchG, dass bereits ab einem Zeitraum von 30 Minuten von einem „Halten“ gesprochen werden muss und entspricht eine Zeitspanne von zweimal täglich 2 Stunden für jede einzelne Gruppe in der die Mindestbodenfläche nicht eingehalten wird, nicht den gesetzlichen Vorgaben.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach vermag eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten dann nicht zu entschuldigen, wenn dieser es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Im gegenständlichen Fall hat diese ja sogar die Auskunft erteilt, dass der „Wartebereich“ zu den Mindestbodenflächen nicht hinzuzurechnen ist. Es ist daher sogar von der Vorsatzform der Wissentlichkeit auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die 1. Tierhaltungsverordnung unter anderem die (Mindest-)Detailanforderungen für die Haltung von Ziegen (Anlage 4) enthält. Bei der Festlegung dieser Mindestanforderungen für die Haltung werden vor allem die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen des TSchG berücksichtigt (vgl 446 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP, S 22). Das Ziel des TSchG ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Indem der Beschwerdeführer die festgestellten Minimalerfordernisse unterschritt, hat er dem erwähnten Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.
Aus den getroffenen Feststellungen lässt sich weder ableiten, dass der Beschwerdeführer die Tat aus achtenswerten Beweggründen (vgl § 34 Abs 1 Z 3 StGB) noch unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB): Der Amtstierarzt wies den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 17.3.2020, Zl *** auf eine Überbelegung in seinem Betrieb hin und setzte ihn über die entsprechenden Vorschriften in Kenntnis. Trotzdem waren die Buchten während des Kontrollzeitraums wieder überbelegt. Er traf keine Vorkehrungen, um die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, obwohl entsprechende Maßnahmen (insbesondere eine Reduktion des Tierbestandes) möglich gewesen wären. Milderungsgründe sind im Ergebnis keine hervorgekommen.
Die Anzahl der Tiere wurde nicht als Erschwerungsgrund gewertet, da sie bereits bei der Feststellung der Überbelegung und der damit einhergehenden Unterschreitung der Mindestbodenfläche berücksichtigt wurde. Erschwerend wird nichts gewertet.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von Vorsatz in der Form der Wissentlichkeit aus.
Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu im Verfahren mehrfach die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH vom 11.11.1998, Zahl 98/04/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.
Der Spruch enthält qualitative Aussagen zur Überbelegung. Die nunmehr vorgenommene Ergänzung präzisiert diese Feststellungen, indem sie konkrete Zahlen und Berechnungen hinzufügt. Die Bezugnahme auf die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung wird dadurch klarer, da sie detailliert aufzeigt, in welchem Ausmaß die Vorschriften überschritten wurden. Die Ergänzung führt keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse ein, sondern systematisiert und quantifiziert lediglich die bereits festgestellten Verstöße.
Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien ergeben sich gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 525,00 keine Bedenken. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu 14 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.
Zur jährlichen VIS-Meldung
Gem § 5 Abs 1 TKZVO 2009 haben Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen im Zuge von jährlichen VIS- Erhebungen auf Anfrage des Betreibers des VIS Angaben zu den Stamm- und Betriebsdaten gemäß § 8 Abs 3 Z 1 und 2 TSG mitzuteilen. Hierfür hat der Betreiber des VIS diesen Tierhaltern das entsprechende Formular jährlich spätestens Mitte März zu übermitteln. Diese übermittelten Formulare sind von den Betriebsinhabern oder von dessen Beauftragten mit dem Stichtag 1. April vollständig und richtig ausgefüllt bis spätestens 15. April zurückzusenden.
Im gegenständlichen Fall endete die Verpflichtung zur Meldung (und damit der Tatzeitraum) spätestens am 15.04.2022, wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung richtig festgestellt hat. Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Die erste Verfolgungshandlung der belangten Behörde war die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.07.2023 und liegt diese bereits außerhalb der zulässigen Frist. Von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens war daher bezüglich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses gem § 45 Abs 1 Z 3 VStG abzusehen und die Einstellung zu verfügen. Da die belangte Behörde es verabsäumt hat im Spruch der Beschwerdevorentscheidung darüber abzusprechen, hat sie den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht erledigt, mag sie auch in der Begründung darauf eingegangen sein. Es ist daher in Bezug auf Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses keine Beschwerdevorentscheidung ergangen.
Fälschlicherweise wurde dafür der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses nochmals im Spruch der Beschwerdevorentscheidung angeführt, obwohl dieser gar nicht bekämpft worden war. Er war daher aus dem Spruch der Beschwerdevorentscheidung zu entfernen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vom LVwG vorgenommene Beweiswürdigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht revisibel (vgl VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075, mwN).
Die Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses war zulässig, weil durch diese kein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen wurde (vgl VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804).
Im Ergebnis liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B VG nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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