LVwG T LVwG-2025/18/2000-2

LVwG-2025/18/2000-2Tribunale amministrativo regionale14 ott 2025

Regest

Auflagen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/18/2000-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.18.2000.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.06.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang – Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.09.2018, Zl ***, wurde der CC-GmbH in Y die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß § 52 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) für den Backenbrecher McCloskey J45 R, Seriennummer: ***, unter Vorschreibung nachfolgender Auflagen erteilt:

Spruchpunkt III. B) 4.

„Zur Überprüfung ist die Anlage mit einem Betriebsstundenzähler auszustatten und ein Betriebstagebuch zu führen. Letzteres hat sich ständig bei der Anlage zu befinden und ist zur Einsicht durch die Behörde und deren Vertreter bereitzuhalten (zB in einem versperrten Kasten). In diesem Betriebsbuch sind zumindest das Datum des Aufstellens und des Abbaues der Anlage, die genaue Bezeichnung des Standortes und die jeweiligen Betriebsstundenzählerstände einzutragen.“

Spruchpunkt III. C) 10.

„Für die Anlage ist ein Betriebstagebuch zu führen, in dem die Betriebsstunden, Wartungs- und Servicezeiten, Anlagenstillstände durch Störungen, deren Ursache und Behebung, die jeweiligen Standorte und die dabei abgearbeiteten Materialien einzutragen sind.“

Seit dem Jahr 2024 wird diese mobile Behandlungsanlage von der DD-GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, betrieben.

Mit Schreiben vom 25.02.2025 wurde der Rechtsvertreter der DD-GmbH von der Abfallbehörde unter Bezugnahme auf die oben zitierten Nebenbestimmungen aufgefordert, entsprechende Aufzeichnungen des Betriebstagebuches der mobilen Anlage für den Zeitraum vom 10.06. bis 31.12.2024 bis spätestens 04.03.2025 zu übermitteln.

Da innerhalb der gesetzten Frist kein Eingang verzeichnet werden konnte, übermittelte die Abfallbehörde eine Sachverhaltsdarstellung an die belangte Behörde, welche in weiterer Folge dem Beschwerdeführer Folgendes vorwarf:

1. Datum/Zeit:21.03.2025 (Zeitpunkt der Feststellung)

Ort:**** X, Adresse 2, DD-GmbH

Zu dem angeführten Zeitpunkt wurde festgestellt, dass die DD-GmbH, Adresse 2,**** X, entgegen § 79 Abs. 2 Z14 AWG 2002 zuwidergehandelt hat.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.09.2018, ZI. *** wurde ehemals der CC-GmbH, Adresse 3, **** Y, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die mobile Behandlungsanlage „Backenbrecher McCloskey J45 R, Seriennummer ***“ erteilt. Folgend wurde die Meldung über den Inhaberwechsel von der CC-GmbH, Adresse 3, **** Y, auf die EE-GmbH, Adresse 2, **** X, vom Landeshauptmann Tirol (ZI. ***) zur Kenntnis genommen.

Mit dem Schreiben vom 10.06.2024, eingelangt bei der Behörde am 11.06.2024, wurde vom Vertreter der nunmehrigen Inhaberin mitgeteilt, dass das Eigentumsrecht für die gegenständliche mobile Behandlungsanlage von der EE-GmbH auf die DD-GmbH, Adresse 2, **** X, übergegangen ist. Die Meldung über den Inhaberwechsel wurde mit Schreiben vom 19.06.2024 vom Landeshauptmann von Tirol zur Kenntnis genommen.

Mit Schreiben vom 25.02.2025 (ZI. ***), nachweislich zugestellt am 26.02.2025, wurde die DD-GmbH, vertreten durch RA FF, aufgefordert die entsprechenden Aufzeichnungen des Betriebstagebuchs der mobilen Backenbrechanlage „McCloskey J45 R“, Serien Nr. *** für den Zeitraum vom 10.06. bis 31.12.2024 der Behörde bis spätestens 04.03.2025 vorzulegen.

Hingewiesen wurde hierzu auf die Nebenbestimmungen unter Spruchpunkt III. B) 4. sowie III. C) 10. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.09.2018, ZI. ***. Diese verpflichten den Inhaber der Behandlungsanlage diese mit einem Betriebsstundenzähler auszustatten sowie ein Betriebstagebuch zu führen. Dieses ist für die Behörde und deren Vertreter bereitzuhalten. Der Inhaber ist außerdem verpflichtet im Betriebsbuch das Datum des Aufstellens und Abbaues der Anlage, die genaue Bezeichnung der jeweiligen Standorte, die jeweiligen Betriebsstundenzählerstände, Betriebsstunden und abgearbeiteten Materialien einzutragen.

Dem Schreiben vom 25.02.2025 (ZI. ***) samt Aufforderung der Behörde bis spätestens 04.03.2025 entsprechende Aufzeichnungen vorzulegen, ist der Beschuldigte entgegen § 79 Abs. 2 Z 14 AWG 2002 nicht nachgekommen, obwohl diese der Behörde über Aufforderung vorzulegen sind.

Der Beschuldigte, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, ist die nach außen vertretungsbefugte Person (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der DD-GmbH, daher trifft diesen gemäß § 9 Abs. 1 VStG die strafrechtliche Verantwortlichkeit derselben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 79 Abs. 2 Z 14 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024 i.V.m. § 52 Abs. 5 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024 iVm. Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.09.2018, ZI. ***

Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 79 Abs 2 Z 14 AWG 2002 iVm § 52 Abs 5 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 84/2024, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt sowie Verfahrenskosten in Höhe von Euro 420,00 vorgeschrieben.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

Der festgestellte Sachverhalt wurde seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 23.09.2025 sowohl den Parteien des Verfahrens, als auch der Abfallbehörde mit einer Stellungnahmemöglichkeit zur Kenntnis gebracht. Eine Rückmeldung langte von der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.10.2025 ein. Einwendungen gegen den festgestellten Sachverhalt wurden nicht erhoben, dieser steht somit unstrittig fest. Eine Auseinandersetzung mit dem rechtlichen Vorbringen der belangten Behörde erfolgt unten in Kapitel IV.

III.Rechtslage:

§§ 52, 75 und 79 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002 idF BGBl I Nr 84/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen

§ 52.

(1) Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.

[…]

(4) Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.

(5) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

[…]

(7) Der Genehmigungsinhaber hat die mobile Behandlungsanlage regelmäßig wiederkehrend darauf zu kontrollieren, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden abfallrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Genehmigungsinhaber hat sich für die wiederkehrenden Eigenkontrollen einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu bedienen. Die Eigenkontrolle hat mindestens eine Vorortkontrolle zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Eigenkontrollen fünf Jahre. Über jede wiederkehrende Eigenkontrolle ist ein Bericht zu erstellen, der insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Sind in einem Bericht bei der wiederkehrenden Eigenkontrolle festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Genehmigungsinhaber unverzüglich eine Kopie dieses Berichtes und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der mobilen Behandlungsanlage zuständigen Behörde zu übermitteln. Der Bericht und sonstige die Eigenkontrolle betreffende Unterlagen sind vom Genehmigungsinhaber der mobilen Behandlungsanlage mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

[…]

Überprüfungspflichten und -befugnisse

§ 75.

[…]

(5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Prüforganen, den Organen der öffentlichen Aufsicht und den Zollorganen das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen und Personen, in deren Gewahrsame sich die Produkte oder Abfälle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Produkte oder Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen über den Lagerbestand und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.

[…]

Strafhöhe

§ 79.

[…]

(2) Wer

[…]

14. entgegen § 52 Abs. 7 der wiederkehrenden Eigenkontrolle nicht nachkommt oder bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 oder 8 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs. 1 oder 3 aufstellt oder betreibt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; […].

[..]

IV.Erwägungen:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage gegen gemäß § 52 Abs 5 AWG 2002 vorgeschriebene Auflagen verstoßen hätte (§ 79 Abs 2 Z 14 AWG 2002). Konkret habe er Aufzeichnungen – trotz behördlicher Aufforderung – nicht vorgelegt.

Allerdings kann dem Wortlaut der beiden zitierten Nebenbestimmungen eine derartige Verpflichtung nicht entnommen werden. Jene in Spruchpunkt III. B) 4. sieht zwar eine Bereithaltungsverpflichtung zur Einsichtnahme (vor Ort) vor, nicht jedoch eine Übermittlungs- oder Vorlagepflicht.

Auch laut Judikatur des VwGH zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), insbesondere zu § 7g Abs 2 AVRAG 1993 (idF BGBl I Nr 44/2016), sind die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen und die Verpflichtung zur Übermittlung derselben zu trennen. Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Instrumente, um sich von den für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen Kenntnis zu verschaffen: die Einsichtnahme durch Kontrollorgane und das Verlangen (die Aufforderung), die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln (vgl VwGH 26.04.2018, Ro 2017/11/0016). Dementsprechend umfasst eine Verpflichtung zur Gewährung der Einsichtnahme nicht automatisch auch eine Übermittlungs- oder Vorlagepflicht an die Behörde.

Indem der Beschwerdeführer Aufzeichnungen nicht vorgelegt hat, konnte er nicht gegen die beiden gemäß § 52 Abs 5 AWG 2002 vorgeschriebene Auflagen verstoßen, zumal eine Verpflichtung zur Vorlage von Aufzeichnungen in keiner von beiden ausdrücklich verankert wurde. Sein Verhalten erweist sich somit als straflos.

Wenn nun die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 08.10.2025 vorbringt, dass gemäß § 52 Abs 7 letzter Satz AWG 2002 eine Vorlagepflicht für den Beschwerdeführer bestanden hätte, so ist dem entgegen zu halten, dass diese Bestimmung – ihrem Wortlaut entsprechend – die Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht der Berichte über die wiederkehrende Eigenkontrolle und sonstige die Eigenkontrolle betreffende Unterlagen zum Inhalt hat. Dass die gegenständlich von der Behörde begehrten Unterlagen eine Verbindung zur wiederkehrenden Eigenkontrolle hätten, ergibt sich weder aus dem vorgelegten Akt, noch aus dem Wortlaut des Tatvorwurfs im angefochtenen Straferkenntnis. Der § 52 Abs 7 AWG 2002 wird dort auch nicht zitiert, vielmehr wird ausdrücklich auf § 52 Abs 5 AWG 2002 abgestellt. Ob gegenständlich eine Modifizierung der Tatumschreibung durch das LVwG Tirol zulässig wäre, kann dahingestellt bleiben, da die Sanktionsnorm in § 79 Abs 2 Z 14 AWG 2002 nur einen Tatbestand für den Fall vorsieht, dass jemand entgegen § 52 Abs 7 AWG 2002 der wiederkehrenden Eigenkontrolle nicht nachkommt, nicht jedoch für die Nichtvorlage von Unterlagen gemäß dem letzten Satz dieser Bestimmung. Eine diesbezügliche Abänderung des Tatvorwurfes scheidet somit jedenfalls aus.

Auch kommt die Heranziehung der allgemeinen Überprüfungspflichten und -befugnisse gemäß § 75 Abs 5 AWG 2002 (vgl die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 09.02.2021, VGW-003/032/16789/2020) nach Ansicht des LVwG Tirol in mehrfacher Hinsicht nicht in Frage. Einerseits dürfte der vorliegende Tatvorwurf auch in Hinblick auf diese Bestimmung nicht ausreichend sein, es fehlen beispielsweise Ausführungen dazu, inwiefern die Übermittlung der Unterlagen im betreffenden Fall erforderlich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass diese Bestimmung ausdrücklich auf „Produkte und Abfälle“ abstellt, nicht jedoch auf Behandlungsanlagen. Der Systematik des AWG 2002 folgend finden sich die Bestimmungen über Behandlungsanlagen – so auch die diesbezüglichen Überprüfungspflichten – im 6. Abschnitt, welcher auch den Genehmigungstatbestand für mobile Anlagen in § 52 AWG 2002 umfasst. Der 8. Abschnitt trifft hingegen Regelungen für Behandlungsaufträge und Überprüfungen außerhalb des Anlagenregimes, was bedeutet, dass die dort in § 75 normierten allgemeinen Bestimmungen nach dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ nicht parallel oder ergänzend zu den speziellen Regelungen für Behandlungsanlagen herangezogen werden können. So hat der VwGH bereits zu den ebenfalls im 8. Abschnitt geregelten Behandlungsaufträgen (§ 73 AWG 2002) sinngemäß festgestellt, dass diese Bestimmung nur außerhalb des anlagenrechtlichen Genehmigungsregimes Anwendung finden darf (vgl VwGH 26.01.2012, 2010/07/0065). Nichts anderes kann für die vergleichbare Regelungskonstellation bei den Überprüfungen gelten, weshalb auch eine derartige Abänderung des vorliegenden Tatvorwurfes jedenfalls unzulässig wäre.

Da zusammengefasst die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat, ein Verstoß gegen gemäß § 52 Abs 5 AWG 2002 vorgeschriebene Auflagen, keine Verwaltungsübertretung bildet, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Eine solche war auch nicht beantragt.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich einerseits am klaren Wortlaut der relevanten Bestimmungen sowie der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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