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LVwG-2022/41/1588-7Tribunale amministrativo regionale14 ott 2025
Probeführerschein <br/>Geschwindigkeitsüberschreitung <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.06.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer eines Monats, ab Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet, der innerhalb einer Frist von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, nachzukommen ist und wurde die Probezeit, um ein Jahr, bis zum 27.10.2028 verlängert. Ebenso wurde angeordnet, den Führerschein unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides bei der Behörde abzugeben.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der (nunmehrige) Beschwerdeführer am 14.03.2025 in Y als Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen *** die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um 52 km/h überschritten habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei er bestraft worden. Es liege sohin eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG vor, die Verkehrszuverlässigkeit sei nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschreite. Da es sich um eine erstmalige Begehung eines derartigen Deliktes innerhalb der letzten vier Jahre handle, sei gemäß § 26 Abs 3 FSG die Entzugsdauer mit einem Monat festzusetzen gewesen.
Dagegen hat Herr AA fristgerecht nachstehende Beschwerde erhoben:
„[…]
hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.06.2025, GZ: ***, betreffend die Entziehung meiner Lenkberechtigung, die Verlängerung meiner Probezeit sowie die Anordnung einer Nachschulung.
Begründung:
Am 14.03.2025 befand ich mich im Ortsgebiet auf einer Strecke mit einer erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h. Das vor mir fahrende Fahrzeug fuhr sehr auffällig: Es schwankte mehrfach nach rechts und links, blinkte wiederholt und war mit nur etwa 20 km/h unterwegs. Aufgrund dieser unsicheren Fahrweise nahm ich an, dass der Fahrer möglicherweise alkoholisiert war.
Aus diesem Grund entschloss ich mich -in der Annahme, eine gefährliche oder unklare Verkehrssituation zu vermeiden - das Fahrzeug zu überholen. Beim Wiedereinordnen vergaß ich leider, den Blinker zu setzen. Kurz darauf fuhr mir das Fahrzeug sehr dicht auf, was meine vorherige Vermutung bestätigte und mir Angst machte. Ich konnte zu diesem Zeitpunkt nicht erkennen, dass es sich um ein ziviles Polizeifahrzeug handelte. In dieser Stresssituation beschleunigte ich, ohne mir über das genaue Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst zu sein.
Als das Fahrzeug dann das Blaulicht aktivierte, erkannte ich sofort, dass es sich um die Polizei handelte und blieb unverzüglich stehen, um der Anhaltung Folge zu leisten.
Ich möchte betonen, dass ich weder vorsätzlich noch leichtsinnig gehandelt habe. Es war eine subjektiv bedrohlich empfundene Ausnahmesituation, in der ich aus Unsicherheit falsch reagiert habe.
Zudem habe ich für den Vorfall bereits eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 980 Euro bezahlt, was ich als deutlich spürbare Konsequenz akzeptiert habe. Vor diesem Hintergrund ersuche ich um Prüfung, ob die zusätzlich angeordneten Maßnahmen -insbesondere der Entzug der Lenkberechtigung, die Verlängerung der Probezeit und die verpflichtende Nachschulung -in ihrer Gesamtheit nicht unverhältnismäßig sind.
Ich ersuche daher um eine mildernde Neubewertung durch das zuständige Landesverwaltungsgericht.
[…]“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, insbesondere in das im behördlichen Akt einliegende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2025, Zl ***. Vom Landesverwaltungsgericht wurde in weiterer Folge die, dem Straferkenntnis zugrundeliegende Anzeige der PI X vom 16.03.2025, GZ *** sowie die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (Stand: 01.10.2025) eingeholt. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht am 02.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, Herr AA, der im Besitz eines Probeführerscheines ist, hat am 14.03.2025 um 23:12 Uhr in **** Y auf der Adresse 2, in Richtung Adresse 3, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** gelenkt und dabei die im angeführten Bereich, welcher innerhalb eines Ortsgebietes liegt, zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 52 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zugunsten des Beschwerdeführers abgezogen wurde.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalles eine Übertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 800,00 verhängt. Das Straferkenntnis erwuchs am 03.06.2025 in Rechtskraft.
III.Beweiswürdigung:
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden unbedenklichen Unterlagen sowie den vom Landesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.
Die Feststellungen betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung basieren insbesondere auf der Anzeige der PI X vom 16.03.2025, GZ *** sowie dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2025, Zl ***. Die Geschwindigkeitsüberschreitung bzw das Ausmaß wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht in Abrede gestellt.
Die Feststellung, wonach das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2025, Zl *** mit 03.06.2025 in Rechtskraft erwachsen ist, basiert auf der im Akt des Landesverwaltungsgerichtes einliegenden Mitteilung der belangten Behörde vom 14.07.2025 und dem entsprechenden Vermerk in den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen. Auch der Beschwerdeführer gab in seinem Rechtsmittel sowie in seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht an, dass gegen das Straferkenntnis von ihm kein Rechtmittel eingebracht worden sei und die entsprechende Geldstrafe von ihm bezahlt worden sei.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Probeführerscheines im Sinne des § 4 Abs 1 FSG ist.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 76/2019 (§ 4), idF BGBl I Nr 154/2021 (§§ 7, 24, 26) und idF BGBl I Nr 15/2005 (§ 25) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 4.
[…]
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
[…]
[…]“
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
[…]
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
[…]“
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
[…]“
§ 25.
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
[…]“
§ 26.
[…]
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
[…]
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
[…]“
V.Erwägungen:
Beschwerdegegenständlich ist die Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund der am 14.03.2025, 23:12 Uhr, in **** Y, auf der Adresse 2, begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 52 km/h. Der Beschwerdeführer wurde – wie festgestellt – von der Bezirkshauptmannschaft Y wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 99 Abs 2e StVO bereits rechtskräftig bestraft.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027, ua) ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Heranziehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden. Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, es sei denn, dass diese bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies zB gemäß § 99 Abs 2d und 2e StVO 1960 der Fall ist (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027). Im Gegenstandsfall gelangte die Strafsanktionsnorm des § 99 Abs 2e StVO zur Anwendung.
Für das gegenständliche Verfahrens steht unter Zugrundelegung des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2025, Zl *** sowie der vorliegenden Beweisergebnisse fest, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 14.03.2025 um 23:12 Uhr in **** Y auf der Adresse 2, in Richtung Adresse 3, die im angeführten Bereich, welcher innerhalb eines Ortsgebietes liegt, zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 52 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (konkret durch Ablesen des Tachometers des Dienstfahrzeuges des diensthabenden Beamten) festgestellt wurde.
In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt ein solches Delikt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG dar. Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG dann nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Übertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.
Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer, im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3 FSG) oder auch einer Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 FSG vorliegt, einen Monat zu betragen.
Diesbezüglich wird weder der belangten Behörde noch dem Landesverwaltungsgericht ein Ermessensspielraum eingeräumt. Bei der nach § 26 Abs 3 Z 1 FSG gesetzlich vorgesehenen fixen Entziehungsdauer von einem Monat kommt eine Herabsetzung nicht in Betracht.
Die verpflichtende Anordnung einer Nachschulung ergibt sich zwingend ua aus § 24 Abs 3 Z 1 FSG. Die Verlängerung der Probezeit und das Ausmaß der Verlängerung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung haben persönliche (private oder berufliche) Umstände bei Entziehungen der Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 24.08.1999, 99/11/0166).
Aus den dargelegten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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