LVwG T LVwG-2025/41/1685-3

LVwG-2025/41/1685-3Tribunale amministrativo regionale3 ott 2025

Regest

Nachschulung<br/>Verlängerung der Probezeit<br/>Verwendung eines Handys<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/41/1685-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.41.1685.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 03.06.2025, ***, betreffend die Anordnung einer Nachschulung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht :

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Frist zur Absolvierung der Nachschulung 4 Monate ab Zustellung der gegenständlichen Entscheidung berechnet wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.06.2025, ***, ordnete die belangte Behörde an, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen und der Behörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides seinen Führerschein zum Zweck der erforderlichen Eintragungen vorzulegen habe. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein Jahr verlängere.

Begründend wurde im Bescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zusammengefasst ausgeführt, dass der (nunmehrige) Beschwerdeführer einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 Z 2a FSG begangen habe. Konkret habe er gegen § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG verstoßen, der Beschwerdeführer habe als Lenker eines Kraftfahrzeuges ein Handy unrechtmäßig verwendet.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen, per Email bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde vom 26.06.2025 führte der Beschwerdeführer aus:

[…]

Mit diesem Schreiben erhebe ich Einspruch im Bezug auf die im Betreff genannte Aktenzahl.

Die Anschuldigungen mir gegenüber entsprechen nicht der Wahrheit und sind grundlos. Ich habe bis jetzt gesetzeskonform gehandelt und werde dies auch weiterhin tun.

Meiner Aufforderung meine angebliche Tat zu Beweisen wird nicht nachgekommen.

Es hieß man habe mich im Vorbeifahren beobachtet und festgestellt, dass ich ein Handy in meiner Hand gehabt habe. Ohne jegliche Beweise vorzulegen.

Zudem wurden mir meine Rechte nicht erklärt. Mir war nicht bewusst, dass wenn ich die Strafe zahle, ich genau damit die Tat anerkenne. Ich bin eine natürliche Person und kein Jurist der sich allen Spitzfindigkeiten der Straßenverkehrsordnung bewusst ist.

Wir werden den Fall unserem Anwalt weitergeben und alle Rechtmittel ausschöpfen. Von dem würde ich jedoch bei der Vorlage eines Fotos / Aufnahme meine Straftat absehen.

Bis dahin betrachten Sie bitte dieses Schreiben als Einspruch.

[…]“

Ergänzend führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 26.06.2025 zusammengefasst – nach erfolgter Akteneinsicht in die bereits erfolgte Niederschrift des Beschwerdeführers, in die eingeholte Stellungnahme des Meldungslegers vom 01.06.2025 sowie der Zeugeneinvernahme – aus, dass sich vor ihm während des Abbiegevorganges ein anderes Fahrzeug befunden habe, er habe ein ihm entgegenkommendes Polizeifahrzeug nicht wahrgenommen, sondern erst als sich dieses hinter ihm befunden habe. Es sei eine freie Sicht auf seine Windschutzscheibe nicht gegeben gewesen.

Der gegenständliche Akt wurde von der Landespolizeidirektion Tirol mit Schreiben vom 17.07.2025 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Dort langte er am 21.07.2024 ein.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Führerscheinakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Des Weiteren wurde am 03.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin BB sowie des Zeugen CC erfolgte.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, Herr AA, geb am xx.xx.xxxx, der im Besitz eines Probeführerscheines im Sinne des § 4 Abs 1 FSG ist, lenkte am 05.05.2025 um 16:02 Uhr den PKW der Marke BMW X3 mit dem amtlichen Kennzeichen *** in **** Z auf Höhe Kreuzungsbereich Y-Straße / X Straße. Dabei hat er während des Lenkens ein Handy in der Hand gehalten und dieses verwendet.

Dies wurde von einem Polizisten, der in einem zivilen Polizeifahrzeug gesessen ist, welches dem vom Beschwerdeführer gelenkten PKW - im Zuge des vom Beschwerdeführer durchgeführten Abbiegevorganges an der Kreuzung Y-Straße /X Straße -entgegengekommen ist, wahrgenommen.

Aufgrund dieser Beobachtung wurde das Polizeifahrzeug gewendet und fuhr in der X Straße hinter dem Beschwerdeführer her. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge von der Polizeistreife etwa auf Höhe X Straße 42 angehalten und wegen der Benützung des Handys von einem Polizisten beanstandet. Der Beschwerdeführer bestritt im Rahmen der Amtshandlung zunächst die ihm vorgeworfene Übertretung. In weiterer Folge kam es schließlich doch zur Bezahlung des Organmandats. Vom Meldungsleger wurde wegen Begehung einer Übertretung gemäß § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG mit Datum vom 05.05.2025 eine „Mitteilung gemäß § 4 Abs 3 / § 4 Abs 7 FSG“ an die Behörde erstattet.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die dem Landesverwaltungsgericht vorliegende Aktenlage sowie insbesondere auf die Einvernahme des Meldungslegers CC in der mündlichen Verhandlung.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Probeführerscheines im Sinne des § 4 Abs 1 FSG ist. Vom Beschwerdeführer wurde auch eingeräumt, dass er den PKW am 05.05.2025 gegen 16:02 Uhr gelenkt hat. In Abrede gestellt wurde vom Beschwerdeführer hingegen, dass er ein Handy in der Hand gehalten bzw verwendet habe und führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch erstmals aus, dass er nicht in der W-Straße – wie dies in der Mitteilung gemäß § 4 Abs 3 / § 4 Abs 7 FSG vorgeworfen werde – unterwegs gewesen sei.

Die Feststellungen zur Örtlichkeit basieren auf den im Akt des Landesverwaltungsgerichtes einliegenden Unterlagen, und ergeben sich insbesondere aus den einliegenden Lichtbildern und dem tiris-maps- Ausdruck im Zusammenhang mit den erfolgten Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen CC. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 03.10.2025 wurde nach Einsichtnahme ua in die eingeholten tiris-maps-Auszüge und der Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen CC evident, dass der Beschwerdeführer mit dem PKW zunächst die Y-Straße in Fahrtrichtung Norden entlang gefahren ist und in weiterer Folge von dort nach rechts in die X Straße eingebogen ist (siehe Einvernahme des Beschwerdeführers, Tonbandprotokoll vom 03.10.2025, S 3; Markierungen des Beschwerdeführers auf der Beilage ./C) sowie der Meldungsleger CC mit dem zivilen Dienstfahrzeug zunächst die Y-Straße in Fahrtrichtung Süden – in entgegengesetzter Richtung - gefahren ist (siehe Einvernahme des Meldungslegers, Tonbandprotokoll vom 03.10.2025, S 12). Laut den Ausführungen des Meldungsleger in der mündlichen Verhandlung, habe dieser dann im Zuge des Abbiegevorganges des Beschwerdeführers an der Kreuzung Y-Straße / X Straße, wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer mit dem Handy hantiert habe. Die Tatörtlichkeit konnte sohin dementsprechend korrigierend festgestellt werden.

Nur am Rande wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Zeugin BB hinsichtlich der vom Beschwerdeführer befahrenen Strecke zunächst – sowohl von den Angaben des Beschwerdeführers als auch des Meldungslegers abweichend - in deren Einvernahme vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 30.05.2025) wohl irrtümlich angab, dass sie zuerst auf der Straße, wo die DD-Schule (Anmerkung: Y-Straße) ist, gefahren seien und von dort nach rechts in die V-Straße eingebogen seien. Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein Abbiegen von der Y-Straße in die V-Straße jedoch - wie ua aus dem eingeholten tiris-maps-Auszug Beilage ./C ersichtlich ist – nicht möglich ist. In deren Einvernahme vor dem erkennenden Gericht führte die Zeugin sodann ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer zunächst die Y-Straße entlanggefahren sei und in weiterer Folge dann in die X Straße rechts eingebogen sei.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer während des Lenkens ein Handy in der Hand gehalten hat und dieses verwendet hat, basiert im Wesentlichen auf der im Akt der belangten Behörde einliegenden Mitteilung des Meldungslegers gemäß § 4 Abs 3 FSG vom 05.05.2025, der Stellungnahme des Meldungslegers vom 06.05.2025 zur ***, der Stellungnahme des Meldungslegers vom 01.06.2025 zur *** sowie insbesondere auch auf der Aussage des Meldungslegers CC in der mündlichen Verhandlung.

Der Meldungsleger führte sowohl in seinen schriftlichen Stellungnahmen als auch in seiner Aussage vor dem erkennenden Gericht übereinstimmend und schlüssig aus, dass er gesehen habe, dass der Beschwerdeführer mit seiner rechten Hand während der Fahrt mit seinem Mobiltelefon hantiert habe. Der Meldungsleger gab diesbezüglich in seiner Einvernahme detaillierter an, dass der Beschwerdeführer das Handy in der rechten Hand gehalten und auch verwendet habe und er dies insbesondere auch aufgrund der von ihm wahrgenommenen Handhaltung des Beschwerdeführers erkennen habe können. Laut Aussage des Meldungslegers könne dieser auch ausschließen, dass der Beschwerdeführer das Handy lediglich zur Seite gelegt habe. Laut den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Meldungsleger in seinen schriftlichen Stellungahmen sowie in seiner Aussage vor dem erkennenden Gericht, habe er aufgrund der erhöhten Position des Dienstfahrzeuges gegenüber dem Beschwerdeführerfahrzeug eine gute Sicht gehabt, wobei die Übertretung im Zuge des Abbiegevorganges des Beschwerdeführers an der Kreuzung durch die Fahrerscheibe des Beschwerdeführerfahrzeuges wahrgenommen worden sei. Das Dienstfahrzeug sei dabei dem Beschwerdeführerfahrzeug entgegengekommen und habe er das Dienstfahrzeug nach Wahrnehmung der Übertretung gewendet, sei dann in weiterer Folge dem Beschwerdeführerfahrzeug hinterhergefahren und sei dann die Anhaltung erfolgt.

Der Zeuge CC hat vor Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und den Vorfall an sich nachvollziehbar und schlüssig geschildert. An der Richtigkeit der diesbezüglichen Wahrnehmungen des Polizisten besteht kein Zweifel.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind laut Ansicht der erkennenden Richterin in Gesamtschau als Schutzbehauptungen zu werten. So brachte der Beschwerdeführer in dessen schriftlichem Rechtsmittel vom 26.06.2025 vorerst ua lediglich allgemein vor, dass die Anschuldigungen nicht der Wahrheit entsprechen würden und keine Beweismittel dafür vorgelegt worden seien, dass er ein Handy in der Hand gehalten habe. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er alle Rechtsmittel ausschöpfen werde, davon jedoch bei Vorlage eines Fotos/Aufnahme seiner Straftat absehen werde. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin BB führten in der Folge im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer – zu einem Zeitpunkt als sich das Fahrzeug des Meldungsleger bereits hinter dem Beschwerdeführerfahrzeug befunden habe - eine „Serviette“ (und kein Handy) in der Hand gehalten habe. Die Zeugin BB führte in deren Einvernahme vor der belangten Behörde diesbezüglich etwa aus: „[…] Wir bogen dann nach rechts in die V-Straße. Die Streife fuhr dann knapp auf das Auto von AA auf, überholte uns dann und wir konnten den Schriftzug bitte folgenlesen. AA hat zu diesem Zeitpunkt eine Serviete (sic) aus der der (sic) Mittelkonsole genommen. […]“.

Wie oben bereits ausgeführt wurde, habe der Meldungsleger laut dessen Angaben die Übertretung jedoch bereits zuvor im Zuge des Abbiegevorganges des Beschwerdeführers im Kreuzungsbereich (und nicht erst später beim Hinterherfahren) wahrgenommen. Die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugin BB waren daher bereits an sich nicht geeignet, die Ausführungen des Meldungsleger hinsichtlich der Verwendung des Handys (im Kreuzungsbereich) zu entkräften und war daher nicht weiter darauf einzugehen.

Zusammengefasst steht im Ergebnis nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon verwendet hat.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 76/2019 lautet auszugsweise wie folgt:

§ 4.

(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

[…]

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

[…]

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

[…]

[…]

(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.

[…]“

Die maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 35/2023 lautet auszugsweise wie folgt:

[…]

(3) Der Lenker muß die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.

[…]“

V.Erwägungen:

Probeführerscheinbesitzer unterliegen, da sie laut Statistik eine besonders unfallgefährdete Personengruppe darstellen, strengeren Vorschriften als andere Führerscheinbesitzer. Wenn von ihnen ein „schwerer Verstoß“ gemäß § 4 Abs 6 FSG begangen wird, führt dies gemäß § 4 Abs 3 FSG nach rechtskräftiger Bestrafung zur Verlängerung der Probezeit und zur Verpflichtung, eine Nachschulung zu absolvieren.

Gemäß § 4 Abs 2 iVm § 4 Abs 6 Z 2a FSG stellt eine Übertretung gemäß § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG einen derartigen „schweren Verstoß“ dar.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfes einer Übertretung gemäß § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG mit einer Organstrafverfügung bestraft.

Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl VwGH 29.06.2023, Ra 2023/11/0032) stellt die (bloße) Ausstellung einer Organstrafverfügung im Falle der sofortigen oder nachfolgenden (fristgerechten) Bezahlung durch den Beanstandeten zwar die rechtliche Voraussetzung, für die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG 1997 dar, aus dieser ergibt sich jedoch keine Bindungswirkung betreffend die Frage der Verwirklichung des Tatbestandes durch den Beanstandeten. Die Führerscheinbehörde hat daher - mangels entsprechender rechtskräftiger Bestrafung des Betroffenen - eigenständig zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Betroffene den die Anordnung der Nachschulung rechtfertigenden schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 FSG 1997 begangen hat.

Im (konkreten) Fall der Anordnung einer Nachschulung gegenüber einem Probeführerscheinbesitzer wegen der Begehung eines schweren Verstoßes im Sinn des § 4 Abs 6 Z 2a FSG ist die Frage des Vorliegens eines Verstoßes gemäß § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG im führerscheinrechtlichen Verfahren sohin eigenständig zu prüfen, zumal von einer Organstrafverfügung diesbezüglich keine Bindungswirkung ausgeht.

Festgehalten wird, dass die Übertretung des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG (unzulässige Verwendung des Handys während der Fahrt) – wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde - durch die vorliegenden Beweismittel objektiviert ist. Der Beschwerdeführer hat sohin das die Nachschulung auslösende Delikt nach § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG gesetzt.

Das Gesetz kennt dazu in § 4 Abs 3 FSG keinen Handlungsspielraum. Setzt ein Probeführerscheinbesitzer ein in Abs 6 leg cit genanntes Delikt, ist zwingend eine Nachschulung anzuordnen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Den Beginn der Frist zur Ablegung der Nachschulung legt das Verwaltungsgericht mit der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung fest. Diese Modifikation nahm das erkennende Gericht zugunsten des Beschwerdeführers im Hinblick darauf vor, dass von der Ausstellung der Organstrafverfügung (wegen der Begehung eines schweren Verstoßes iSd § 4 Abs 6 Z 2a FSG) keine Bindungswirkung ausgeht und somit die Frage des Vorliegens eines schweren Verstoßes im führerscheinrechtlichen Verfahren (ua auch durch Durchführung einer Verhandlung) nochmals zu klären war, es als in Bezug auf die Durchführung der Nachschulung nicht um ein bloßes Hinauszögern ging.

Die Verlängerung der Probezeit und das Ausmaß der Verlängerung ergeben sich, so wie die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, den Führerschein zum Zwecke der Eintragung der Verlängerung der Probezeit unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern, aus dem Gesetz (§ 4 Abs. 3 FSG).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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