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LVwG-2025/29/0258-11•LVwG T LVwG-2025/29/0258-11
LVwG-2025/29/0258-11Tribunale amministrativo regionale2 ott 2025
Baupolizeilicher Auftrag<br/>Beseitigung<br/>Eigentum Vorfrage<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der Verlassenschaft nach AA, zuletzt wohnhaft Adresse 1, *** Z, vertreten durch den Verlassenschaftskurator RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der TBO,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Frist zur Beseitigung der auf den GStNr **1, **2, EZ ***, KG Z und GStNr **3, EZ ***, KG Z, bestehenden Teile des Wohnhauses Adresse 1, *** Z, bis 31.07.2026 aufgetragen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 die Beseitigung der auf den GStNr **1 und **2, beide EZ ***, KG Z und GStNr **3, EZ ***, KG Z, bestehenden Teile des Wohnhauses Adresse 1, *** Z, bis zum 30.09.2025 aufgetragen.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Sichtweise der Behörde, nämlich dass die Beschwerdeführerin auch verpflichtet sei, das genannte Gebäude, welches auf den im Eigentum des CC und der DD stehenden Grundparzellen errichtet worden sei, abzureißen, unrichtig sei. Die von der Behörde angedachte Vorgehensweise scheitere bereits daran, als die im Rahmen der Erledigung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens angenommene Rechtsansicht der zivilrechtlichen Vorfrage im Hinblick auf das Eigentum an den betroffenen Liegenschaften der im Eigentum unterschiedlicher Eigentümer stehender Parzellen in der Realität nicht umgesetzt sei. Nach dem Grundbuchsstand sei unstrittig, dass jene Teile des genannten Gebäudes, die auf den Parzellen des CC und der DD stehen, nach wie vor im Eigentum dieser beider Personen stünden, zumal noch keine zivilrechtliche Erledigung der Angelegenheit herbeigeführt worden sei. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den verschiedenen Grundparzellen und dem darauf errichteten Gebäude seien weiterhin strittig. Die Beschwerdeführerin sei daher nach wie vor nicht Eigentümerin jener Teile des Gebäudes, die auf den Parzellen des CC und der DD errichtet worden seien.
Durch den Abrissauftrag würden die derzeitigen zivilrechtlichen Tatbestände und Eigentumsverhältnisse missachtet und sei es aus rechtlicher Sicht für die Beschwerdeführerin unmöglich, das beschriebene Gebäude in jenen Teilen abzubrechen, in denen es auf fremden Parzellen stehe. Durch einen allfälligen Abbruch würde in das Eigentumsrecht des CC und der DD eingegriffen und müsse mit entsprechenden Maßnahmen bzw rechtlichen Schritten der weiteren Grundeigentümer gerechnet werden.
Der entsprechende Eingriff würde einen widerrechtlichen Eingriff in das Eigentumsrecht der weiteren betroffenen Grundstückseigentümer darstellen. Auch wenn der gegenständliche Bescheid unbekämpft bleiben würde, wäre es aus rechtlicher Sicht de facto unmöglich, den Abbruch des Gebäudes auf jenen Teilen vorzunehmen, die auf fremdem Grund und Boden errichtet worden seien. Auch wenn der Behörde zuzustimmen sei, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der weiteren Grundanteile iSd § 418 dritter Satz ABGB sei, so berechtige diese Rechtsansicht die Beschwerdeführerin nicht zum Abriss der entsprechenden Gebäudeteile.
Es müsse daher vorerst gegenüber den weiteren Grundeigentümern rechtsverbindlich festgestellt werden, dass das Gebäude auch in jenen Teilen, in denen es auf deren Parzellen der weiteren Grundeigentümer stehe, abzubrechen sei und im Weiteren der Beschwerdeführerin allenfalls die Verpflichtung aufzuerlegen, den Abbruch des Gebäudes vorzunehmen. Der Bescheid in der derzeitigen Form sei widerrechtlich und für die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht umsetzbar. Es wurde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde, die Akten Nr *** Parzelle **4, KG Z, Baujahr 1976 und Baujahr 2018, sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die Akten LVwG-2019/38/1882 und LVwG-2024/31/2399.
Am 20.03.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welche die Sach- und Rechtslage mit der belangten Behörde erörtert wurde. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung nicht erschienen.
II.Sachverhalt:
Im Jahr 1974 war EE Eigentümer (ua) der GStNr **4 und **2, EZ *** KG Z. Die fünf damals noch minderjährigen Geschwister (darunter auch DD) waren zur selben Zeit aufgrund der nicht verbücherten Einantwortungsurkunde des BG X vom 09.03.1973, ***, zu je einem Fünftel Miteigentümer (ua) des GStNr **3 EZ *** KG Z. Mit Tauschvertrag vom 12.08.1976 wurde zwischen EE und FF als Vater und gesetzlicher Vertreter der damals minderjährigen Kinder vereinbart, dass (ua) eine Teilfläche (a) des GStNr **3 im Ausmaß von 194 m² mit GStNr **4 sowie eine Teilfläche (b) aus GStNr **5 im Ausmaß von 194 m² mit GStNr **3 vereinigt wird (Tauschvertrag vom 12.08.1976). Dieser Tauschvertrag wurde weder pflegschaftsgerichtlich genehmigt noch wurde er verbüchert (unstrittig).
Anlässlich der Hofübergabe verpflichtete sich EE, seinem Bruder AA, dem Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführerin, einen Baugrund zu übergeben, welcher aus der Teilfläche (a) des GStNr **3 des obigen Tauschvertrages sowie den heutigen GStNr **6 und GStNr **7 bestehen sollte.
Am 10.12.1974 beantragte AA die Errichtung eines Einfamilienhauses auf GStNr **4, dem Bauansuchen war unter anderem der Teilungsplan des DI Markowski vom 30.09.1974 angeschlossen, in welchem EE als Eigentümer der GStNr **4 und **2 aufscheint und die Teilung der GStNr **3, **1, **7 und **2 planlich dargestellt ist wie folgt, wobei das grün umrandete GStNr **7 das Baugrundstück darstellt:
„Bild anonymisiert“
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.12.1975, Zl ***, wurde die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung des Einfamilienhauses erteilt und das Bauvorhaben ausgeführt. Auf den, einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung bildenden Planunteralgen war das Gebäude wie folgt situiert:
„Bild anonmymisiert“
In der Folge wurde das Gebäude von AA errichtet, wobei es aufgrund der nicht durchgeführten Grundteilung auf den GStNr **1, **7 (vormals **4), **3, **6 und **2 errichtet wurde. Im Tiris stellt sich das errichtete Gebäude dar wie folgt:
„Bilder anonymisiert“
In der digitalen Katastermappe ist der Ausschnitt dargestellt wie folgt:
„Bild anonymisiert“ (Auszug aus der DKM).
DD beantragte am 15.03.1991 die Zustellung des Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.12.1975, da sie als Miteigentümerin des Bauplatzes zum Zeitpunkt des Bauverfahrens als Partei übergangen worden sei. Nach Zustellung des Baubescheides erhob DD Berufung gegen die baubehördliche Genehmigung vom 02.12.1975, *** und kam es in der Folge nach Durchführung mehrerer Verfahrensschritte zur Zurückweisung des Baugesuches vom 10.12.1974 mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.05.2000, ***, zumal entgegen der Bestimmung des § 21 TBO nicht die Zustimmung sämtlicher Grundstückseigentümer zur Bauführung vorlagen und AA (aufgrund des nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigten und nicht grundbücherlich eingetragenen Tauschvertrages aus dem Jahr 1974) nicht grundbücherlicher Eigentümer des gesamten Bauplatzes war.
Gleichzeitig wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.05.2000, Zl ***, dem Bauwerber und Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin gemäß § 37 TBO 1998 die Beseitigung des auf GStNr **3, **4 und **8, alle KG Z, errichteten Wohnhauses bis zum 30.06.2001 aufgetragen.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 10.04.2001 keine Folge gegeben, die anschließend erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2001, ***, unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit des Grundbuchstandes als unbegründet abgewiesen. Die wiederum gegen diesen Vorstellungsbescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2005, 2002/06/0004-7, als unbegründet abgewiesen. Die Vollstreckung des Abbruchauftrages ist nicht erfolgt.
AA, der Bauführer, verstarb am 22.10.2010. Die Einantwortung der Verlassenschaft ist bis dato immer noch nicht erfolgt (Auskunft BG W, Abt **).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.07.2019, ***, wurde gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 einerseits der Beschwerdeführerin die Beseitigung der auf den GStNr **7 und **6, KG Z, bestehenden Teile des Wohnhauses Adresse 1, *** Z, andererseits DD die Beseitigung des auf GStNr **3, KG Z, stehenden Teils des Wohnhauses Adresse 1, *** Z sowie GG die Beseitigung der auf den GStNr **1 und **2, KG Z, stehenden Teile des Wohnhauses Adresse 1, *** Z, jeweils bis zum 31.10.2019 aufgetragen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der damalige Abbruchauftrag vom 08.05.2000 nur gegenüber dem ursprünglichen Bauwerber erlassen worden sei, welcher jedoch nicht in die Rechte der sonstigen Grundstückseigentümer eingreifen könne. Gegenüber der Beschwerdeführerin ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen, DD und GG haben dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.10.2019, LVwG-2019/38/1882-2, wurde der Beschwerde der DD Folge gegeben und der gesamte Bescheid vom 16.07.2019 mit der Begründung der entschiedenen Rechtssache behoben. Der Bürgermeister der Gemeinde Z hat gegen dieses Erkenntnis Amtsrevision erhoben und hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.04.2022, Ra 2009/06/0258-8, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben und begründend zusammengefasst ausgeführt, dass die Feststellung der Eigentumsverhältnisse eine bei Erlassung eines Beseitigungsauftrages zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage ist. Das erkennende Landesverwaltungsgericht hätte sich folglich mit der maßgeblichen Frage des (Mit-)Eigentums am Wohnhaus auseinandersetzen müssen. Es liege auch keine entschiedene Rechtssache vor, da der Bürgermeister der Gemeinde Z beabsichtigt habe, eine Ergänzung des baupolizeilichen Auftrages vom 08.05.2000 aufgrund von zivilrechtlichen Überlegungen, wonach der ursprüngliche Bauwerber nicht alleiniger Eigentümer des Wohnhauses sei, durchzuführen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.06.2022, LVwG-2019/38/1882-7, wurde sodann der Beschwerde der DD Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z im Umfang des Spruchpunktes 2. behoben. In rechtlicher Hinsicht führt das Landesverwaltungsgericht Tirol im Wesentlichen aus, dass der mittlerweile verstorbene Bauwerber AA durch seine redliche Bauführung bzw Überbauung der Grundstücke Eigentümer des Gebäudes und gemäß § 418 dritter Satz ABGB auch Eigentümer des überbauten Grundstückteiles an GStNr **3, KG Z wurde. Aufgrund des originären Eigentumserwerb des überbauten Teils des GStNr **3, KG Z, könne der Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auch nicht an DD erfolgen, zumal sie nicht Eigentümerin der baulichen Anlage sei. Das Erkenntnis ist am 30.06.2022 in Rechtskraft erwachsen (Akt LVwG Tirol, LVwG-2019/39/1882).
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.09.2024, LVwG-2024/31/2399-1, wurde auch der Beschwerde des GG Folge gegeben und Spruchpunkt 3. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.07.2019, Zl *** ersatzlos behoben. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.06.2022, LVwG-2019/38/1882-7, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol auch in dieser Beschwerdeangelegenheit zum Schluss, dass der damalige Bauwerber AA gemäß § 418 dritter Satz ABGB Eigentum an den bebauten Grundstücksteilen des GG, nämlich GStNr **1 und **2, KG Z, inklusive der unentbehrlichen Flächen zur bestimmungsgemäßen Benützung des Gebäudes (Abstandsflächen) originär erworben hat, weshalb auch GG nicht Adressat eines Auftrages gemäß § 46 Abs 1 TBO zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sein könne, da er nicht Eigentümer der baulichen Anlage sei. Das Erkenntnis ist am 25.09.2024 in Rechtskraft erwachsen (Akt LVwG Tirol, LVwG-2024/31/2399).
Der Vater der DD, FF, wohnte zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 1975 im auf dem GStNr **9 KG Z befindlichen Wohnhaus, welches in unmittelbarer Nähe des Bauplatzes des AA liegt. Voreigentümer der dem GG gehörigen verfahrensgegenständlichen Liegenschaften war EE, der Bruder des AA. Sowohl FF als auch EE hatten Kenntnis davon, dass AA das Gebäude auch auf den GStNr **3, (nunmehr) **1 und **6 errichtet hat.
Die Beschwerdeführerin ist als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen AA Eigentümerin der GStNr **7 und **6, KG Z, DD ist Eigentümerin des GStNr **3, KG Z, GG ist Eigentümer der GStNr **1 und **2, KG Z. Das dem gegenständlichen Beseitigungsauftrag unterliegende Grundstück ragt über sämtliche vorgenannten fünf Grundstücke (unstrittig).
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Die Eigentumsverhältnisse im Jahr 1974 sind dem beglaubigt unterfertigten Tauschvertrag samt Beilagen zu entnehmen. Dass der Tauschvertrag nie pflegschaftsgerichtlich genehmigt und verbüchert wurde, ist dem vorgelegten Bauakt der Behörde zu entnehmen und zudem unstrittig.
Die Feststellungen zum beantragten und ursprünglich bewilligten Bauvorhaben des AA ist ebenfalls dem vorgelegten Bauakt und den darin befindlichen genehmigten Plänen zu entnehmen. Den Planunterlagen ist sodann die beabsichtigte Situierung des Gebäudes zu entnehmen, über welche Grundstücke sich das Gebäude erstreckt, ist den Auszügen aus dem TIRIS sowie der DKM zu entnehmen.
Der weitere Verfahrensgang zu den seitens der Behörde bereits gegenüber AA, der Verlassenschaft nach AA sowie DD und GG erlassenen Beseitigungsaufträgen des Bestandsgebäudes ist zur Gänze dem vorgelegten Bauakt sowie den Akten des LVwG Tirol zu LVwG-2024/31/2399 und LVwG-2019/38/1882 zu entnehmen.
Dem Bauakt ist insbesondere auch zu entnehmen, dass die vormaligen Eigentümer der nunmehr verfahrensgegenständlichen Grundstücke von der Bauführung wissen mussten, sie waren – wie seitens der Behörde anlässlich der mündlichen Verhandlung mitgeteilt - im näheren Umkreis zum Bauobjekt wohnhaft (so etwa FF auf GStNr **9) und war EE der Bruder des Bauwerbers AA. Zudem musste sowohl EE als auch dem Vater der damals Minderjährigen Kinder, FF, bewusst gewesen sein, dass der Tauschvertrag nie verbüchert wurde, sodass die Bauführung des AA (teilweise) auch auf Fremdgrund erfolgt ist. Dennoch ergibt sich weder aus dem Akt der Behörde noch den weiteren Akten des LVwG Tirol, dass sich die (damaligen) Eigentümer der nunmehr gegenständlichen Grundstücke gegen die Bebauung ihrer Grundstücke ausgesprochen hätten.
Aus den vorliegenden Auszügen aus dem Tiris und auch der digitalen Katastermappe ist ersichtlich, dass sich das Objekt Adresse 1 in *** Z über die genannten fünf Grundstücke erstreckt. Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, TBO 2022, LGBl Nr 44/2020 lautet wie folgt:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
…“
V.Erwägungen:
Gemäß § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022 hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Festgestellter Maßen wurde das Objekt Adresse 1 in *** Z, bei welchem es sich um eine bewilligungspflichtige Anlage iSd TBO 2022 handelt, ohne entsprechende Baubewilligung errichtet, zumal das Bauansuchen des damaligen Bauwerbers vom 10.12.1974 (schlussendlich) mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.05.2000 zurückgewiesen wurde. Der Beseitigungsauftrag der Behörde iSd § 46 Abs 1 TBO 2022 erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Auch wenn der Beseitigungsauftrag bereits dem damaligen Bauführer AA gegenüber rechtskräftig erteilt wurde, so war die Behörde – gemäß der Entscheidung des VwGH vom 28.02.2022, Ra 2019/06/0258 – in Folge beabsichtigter Ergänzung (wie es gemäß der Begründung im angefochtenen Bescheid auch erfolgt ist) berechtigt, auch gegen die Rechtsnachfolgerin des Bauwerbers und jetzige Beschwerdeführerin den Beseitigungsauftrag zu erlassen. Hinsichtlich der GStNr **7 und **6 KG Z ist der diesbezügliche Beseitigungsauftrag gegenüber der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig erlassen.
In rechtlicher Hinsicht zu klären gilt es sohin ergänzend, ob sich der Beseitigungsauftrag auch betreffend der Anlagenteile, welche sich über die Grundstücke der DD und des GG erstrecken, ebenfalls an die Beschwerdeführerin zu richten hat, zumal die bauliche Anlage nicht nur auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin errichtet wurde, sondern sich über weitere Grundstücke anderer Eigentümer erstreckt.
Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 ist ein Auftrag zur Beseitigung von konsenslosen Baulichkeiten dem Eigentümer der Baulichkeit gegenüber zu erteilen, unabhängig davon, wer die Herstellung vorgenommen hat (VwGH 28.04.2022, Ra 2019/06/0258, 14.04.2023, Ra 2023/06/0020 ua).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Bauaufträgen, die an den Eigentümer eines Bauwerkes zu richten sind, ist die Feststellung der Eigentumsverhältnisse eine bei Erlassung dieses Bauauftrages zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage (VwGH 28.04.2022, Ra 2019/06/0258, mwN).
Festgestellter Maßen erstreckt sich die gegenständliche bauliche Anlage über insgesamt fünf Grundstücke, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin (GStNr **7 und **6), der DD (GStNr **3) und des GG (GStNr **1 und **2) stehen. Hinsichtlich der nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke, über welche die bauliche Anlage ragt, gilt es sohin als Vorfrage zu beurteilen, in wessen Eigentum die jeweils anteilige bauliche Anlage steht, nämlich im Eigentum der Beschwerdeführerin (als Rechtsnachfolger der Bauwerberin) oder dem jeweiligen Grundstückseigentümer. Der diesbezüglich zivilrechtliche Aspekt ist im Wege der Vorfrage gemäß § 38 AVG im gegenständlichen Verfahren nach § 46 Abs 1 TBO 2022 zu klären.
Hiezu wird vorerst auf die rechtskräftigen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.06.2022, LVwG-2019/38/1882-7 (betreffend DD) und vom 23.09.2024, LVwG-2024/31/2399-1 (betreffend GG) verwiesen. In dem gegen DD als Eigentümerin des GStNr **3 und GG als Eigentümer der GStNr **1 und **2 geführten Beseitigungsverfahren gemäß § 46 Abs 1 TBO kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol jeweils zum Ergebnis, dass Eigentümer der baulichen Anlage auf dem jeweiligen Grundstück entgegen dem Grundsatz superficies solo cedit und in durchbrechen des Eintragungsgrundsatzes nicht die jeweiligen Grundeigentümer sind, sondern gemäß § 418 dritter Satz ABGB der Bauwerber und Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin originär außerbücherliches Eigentum als redlicher Bauführer an der jeweiligen Baufläche der GStNr **3 und **2 sowie **1 KG Z erworben hat.
Dieser Rechtsansicht schließt sich das erkennende Gericht an. Bei der errichteten baulichen Anlage handelt es sich um ein Wohnhaus. Von einem Superädifikat gemäß § 435 ABGB ist daher nicht auszugehen, dies schon aufgrund der fehlenden Belassungsabsicht. Ein Baurecht besteht ebenfalls nicht.
Gemäß § 418 ABGB fällt dem Grundeigentümer dann das Eigentum ab Objekt zu, wenn jemand mit eigenem Material und ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremden Grund gebaut hat. Sofern jedoch der Grundeigentümer von der Bauführung weiß und diese dennoch nicht untersagt, so erwirbt der redliche Bauführer originär außerbücherliches Eigentum. Das erworbene Eigentum umfasst neben der bebauten Grundfläche die zur bestimmungsgemäßen Benützung des Gebäudes unentbehrlichen Flächen (7 Ob 290/56).
Redlicher Bauführer iSd § 418 dritter Satz ABGB ist jedoch nur derjenige, der zum Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisses am verbauten Grund irren durfte und geirrt hat (9 Ob 32/02).
Anhand der getroffenen Feststellungen erschließt sich die Redlichkeit des Bauwerbers AA daraus, als offenbar im Jahr 1974 zur besseren Bebaubarkeit der Grundstücke im gegenständlichen Bereich der Tauschvertrag vom 12.08.1974 abgeschlossen wurde, welcher einen entsprechenden Teilungsplan enthielt. Darauf aufbauend wurde AA die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung des Gebäudes erteilt, wobei der Baubehörde der entsprechende Teilungsplan vom 30.09.1974 vorgelegt wurde, wonach das Objekt ausschließlich am Grundstück des Bauwerbers errichtet werden sollte (GStNr **7 KG Z). Aufgrund der erteilten Baubewilligung konnte der damalige Bauwerber AA daher davon ausgehen, dass er das Gebäude errichten durfte, weshalb von einer redlichen Bauführung iSd § 418 Satz 3 ABGB auszugehen ist.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes wussten auch die damaligen Eigentümer der GStNr **3 und **8(/1) sowie **1, über welche sich die bauliche Anlage erstreckt, dass die Bauführung auf ihrem Grundstück erfolgte: Eine Verbücherung des Tauschvertrages vom 12.08.1974, mit welchem eine bessere Bebaubarkeit der betroffenen Grundstücke erfolgen sollte, erfolgte nicht und wurde offenbar auch übersehen, die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung für den Tauschvertrag einzuholen. Dieser Umstand musste FF als gesetzlicher Vertreter der mj Eigentümer des GStNr **3 bekannt gewesen sein, ebenso dass es zu einer Bebauung der Grundstücke kommen sollte. FF selbst wohnte im unmittelbaren Nahebereich zum GStNr **3 und sohin auch dem Baugrundstück, weshalb davon auszugehen ist, dass FF die Bauführung des AA – auch auf dem GStNr **3 KG Z, bekannt war. Eine Untersagung der Bauführung ist offensichtlich nicht erfolgt, weshalb der Bauführer iSd § 418 Satz 3 letzter Satz Eigentum an der bebauten Grundfläche des GStNr **3 inklusive der unentbehrlichen Flächen zur bestimmungsgemäßen Benützung des Gebäudes (Abstandsflächen) unabhängig von der Verbücherung erworben hat.
Gleich verhält es sich mit jenen Grundstücksteilen, welche auf die GStNr **2 und **1 bestehen. Dem damalige Eigentümer EE war ebenfalls aufgrund des vorgenannten Tauschvertrages bekannt, dass es zu einer Bebauung der neu geschaffenen Grundstücke kommen soll, ebenso musste ihm der Umstand der Nicht-Verbücherung des Tauschvertrages bekannt sein, wäre er in diesem Falle wohl vom Grundbuchsgericht informiert worden. Zudem war EE (Vater des nunmehrigen Eigentümers) der Bruder des Bauführers, weshalb davon auszugehen ist, dass er von der Bauführung wusste, wurde ihm doch auch der damalige Baubescheid vom 02.12.1975 zugestellt. Eine Untersagung der Bauführung ist offensichtlich nicht erfolgt, weshalb der Bauführer iSd § 418 Satz 3 letzter Satz Eigentum an der bebauten Grundfläche des GStNr **1 und **6 inklusive der unentbehrlichen Flächen zur bestimmungsgemäßen Benützung des Gebäudes (Abstandsflächen) unabhängig von der Verbücherung erworben hat.
Schließlich ist zur Frage des Eigentums auch zu klären, ob die Bestimmung des § 418 dritter Satz ABGB auch dann zur Anwendung kommt, wenn sich nur Teile des Gebäudes auf Nachbarparzellen befinden. Wird ein Gebäude teils auf eigenem und teils auf fremden Grund errichtet, so liegt ein Grenzüberbau vor, der im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt ist. Nach Ansicht Rummels (Rummel/Lukas, ABGB, Randziffer 9, § 418) ist § 418 dritter Satz ABGB auch anzuwenden, wenn der Nachbar Kenntnis von der Abführung hat. Die Rechtsmeinung, wonach der Nachbar jeden Teil des Gebäudes erwerben sollte, der sich auf einem Grundstück befindet, widerspricht den Grundwerten des § 418 ABGB.
Folglich kommt das erkennende Gericht – wie auch bereits in den Verfahren LVwG-2019/38/1882 und LVwG-2024/31/2399 ausgesprochen - zum Ergebnis, dass der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, der mittlerweile verstorbene Bauführer AA, durch die redliche Be- und Überbauung der Grundstücke der DD und des GG in Folge Nichtuntersagen der Bauführung durch die damaligen Eigentümer, Eigentümer der jeweiligen Grundstücksanteile der DD und des GG geworden ist, weshalb Adressat des Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 46 Abs 1 TBO die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der gesamten baulichen Anlage ist. Sofern Teile der GStNr **1 und **2 lediglich durch das Dach des Objektes überbaut wurden, so trifft die Beschwerdeführerin der Beseitigungsauftrag in diesem Umfang ebenfalls als Eigentümerin der baulichen Anlage. Aufgrund der vorangegangenen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gegen die jeweiligen Eigentümer erfolgte zur Ergänzung der baupolizeiliche Auftrag auch hinsichtlich der drei verfahrensgegenständlichen Grundstücke zu Recht.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gehen daher ins Leere. Insbesondere braucht es für den gegenständlichen Beseitigungsauftrag keinen separaten Feststellungsbescheid betreffend der Eigentumsverhältnisse der überbauten Grundstücksflächen der DD und des CC, zumal – wie bereits ausgeführt – die Eigentumsverhältnisse im Verfahren nach § 46 TBO 2022 eigenständig als Vorfrage zu klären sind. Auch kann keine faktische Unmöglichkeit der Beseitigung des Objektes auf fremdem Grund und Boden erblickt werden, zumal die Nachbarn verpflichtet sind, die vorübergehende Benützung ihres Grundstückes im erforderlichen Ausmaß zur Durchführung der Beseitigungsmaßnahmen zu dulden. Eine tatsächliche Nicht-Umsetzbarkeit der Beseitigung liegt daher nicht vor.
Nachdem die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Leistungsfrist für die Beseitigung des Objektes (30.09.2025) bereits abgelaufen ist, war diese im Sinne des § 59 Abs 2 AVG neu festzusetzen. Seitens der Beschwerdeführerin wurde die von der Behörde ursprünglich eingeräumte Frist für die Beseitigung von rund neuneinhalb Monaten nicht bemängelt und erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol diese grundsätzlich für angemessen, es sind keine Umstände hervorgekommen, welche eine wesentlich längere Frist für die Beseitigung des Objektes indizieren würden. Die nunmehr bis 31.07.2026 festgesetzte Frist ist daher jedenfalls zur Durchführung der Beseitigungsarbeiten angemessen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur des VwGH und OGH verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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