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LVwG-2025/18/1318-11•LVwG T LVwG-2025/18/1318-11
LVwG-2025/18/1318-11Tribunale amministrativo regionale30 set 2025
Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden<br/>Gamswild<br/>Erhaltungszustand<br/>Beschwerderecht Umweltorganisation<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des Vereins AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.04.2025, Zl ***, betreffend die Vorschreibung von Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden gemäß § 52 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) in der Genossenschaftsjagd CC, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.08.2025,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Beschluss des LVwG Tirol vom 20.02.2025, Zl LVwG-2025/18/0187 bis 0190, wurden anlässlich von Beschwerden des Vereins AA vier Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y mit Maßnahmen gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 betreffend das Gamswild in der Genossenschaftsjagd CC (in der Folge: CC) aufgehoben und die Angelegenheit (nach entsprechender Auseinandersetzung mit dem Erhaltungszustand des Gamswildes im Sinne der FFH-Richtlinie, insbesondere nach Maßgabe der Entscheidung des VwGH vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154) zur Erlassung einer neuen Entscheidung zurückverwiesen.
Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung schrieb die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I. für die Jagdjahre 2024/2025 und 2025/2026 von Amts wegen zur Hintanhaltung von Wildschäden in der Genossenschaftsjagd CC, in einem bestimmten Revierteil (potentielle Schadfläche) dem Jagdausübungsberechtigten gemäß § 52 Abs 1 lit. a und b, Abs 3 und Abs 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBI Nr 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI Nr 55/2024, nachstehende Maßnahmen vor:
1. Die Schusszeit beim männlichen Gamswild und beim weiblichen Gamswild der Kl III wird in der potentiellen Schadfläche auf den 15.04. eines jeden Jahres vorverlegt.
2. Sollten die von der Bezirkshauptmannschaft Y für die Jagdjahre 2024/2025 und 2025/2026 bewilligten Abschusspläne für Gamswild der Gesamtstückzahl nach bis zum 31.12. eines jeden Jahres nicht vollständig erfüllt sein, wird die Schusszeit bis 15.02. eines jeden Jahres verlängert. Dies gilt in gleicher Weise auch für nach § 37c Abs 1 Tiroler Jagdgesetz angezeigte jagdliche Steuerungsmaßnahmen.
3. Von den jährlich im Rahmen des Abschussplanes freigegebenen Gämsen sind mindestens 90 % in der potentiellen Schadfläche als Schwerpunktabschüsse zu erlegen.
4. Die Abschüsse in der potentiellen Schadfläche haben unter Berücksichtigung der unter Punkt 1 festgelegten Einschränkung klassenfrei der Gesamtstückzahl nach im Rahmen des Abschussplanes zu erfolgen.
5. Die in der potentiellen Schadfläche erlegten Stücke sind in grünem Zustand vorzulegen wobei die Vorlage auf folgende Art und Weise zu erfolgen hat:
a) Vom ganzen unaufgebrochenen Wildkörper ist am Erlegungsort ein Lichtbild anzufertigen, wobei darauf das Geschlecht eindeutig erkennbar sein muss.
b) Dem unter lit a fotodokumentierten Wildkörper sind sodann am selben Ort unverzüglich beide Lauscher, unmittelbar am Hauptansatz, abzutrennen und ist vom Wildkörper mit abgetrennten Lauschern ein weiteres Lichtbild anzufertigen, wobei dies aus derselben Perspektive wie in lit a zu erfolgen hat und zwischen beiden Lichtbildaufnahmen nicht länger als 5 Minuten Zeit liegen darf.
c) Auf den angefertigten Lichtbildern, nach lit a und b, müssen das Datum, die Uhrzeit sowie die genauen Koordinaten des Aufnahmeortes aufscheinen, wobei für die Anfertigung der Lichtbilder ausschließlich die eigens hierfür am Markt erhältlichen Handy-Apps zu verwenden sind, auf welchen die geforderten Daten automatisch angegeben werden. Die Vorlage von Lichtbildern auf welchen die geforderten Daten handschriftlich vermerkt sind, ist nicht zulässig.
d) Die unter lit a und b angeführten Lichtbilder sind der Bezirkshauptmannschaft Y als zuständiger Jagdbehörde innerhalb einer Woche ab dem Erlegungstag unter Angabe des Erlegers vom Jagdausübungsberechtigten oder von einem von diesem Beauftragten mittels E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln: bh.la.jagdvorlage@tirol.gv.at
In Spruchpunkt II. hat die belangte Behörde einer allfälligen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Bescheid wurde am 14.04.2025 auf der Internetseite des Landes Tirol kundgemacht.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde nach wie vor nicht im Sinne der Vorgaben der FFH-Richtlinie und der in diesem Zusammenhang stehenden Judikatur des EuGH sowie des VwGH vorgegangen sei. Insbesondere sei die notwendige Beurteilung des Erhaltungszustandes der betroffenen Gamswildpopulation insofern unzureichend, als dass – mangels Überwachung gemäß Art 11 FFH-RL – keine aktuellen verlässlichen Daten Berücksichtigung hätten finden können. Stattdessen habe sich der dem Verfahren beigezogene wildökologische Sachverständige in seinem Gutachten auf veraltete Daten, eine nicht näher beschriebene Bestandserhebung aus dem Jahr 2018, gestützt. Der belangten Behörde habe somit keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Anordnung der angefochtenen Maßnahmen vorgelegen. So sei auch die vorgenommene Populationsabgrenzung (X) nicht nachvollziehbar, zumal die Prüfung des Erhaltungszustandes der betreffenden Tierart auf lokaler Ebene (zB auf Ebene der einzelnen Populationen bzw eines bestimmten Standortes), das wäre gegenständlich die Gamswildpopulation in der CC, zu erfolgen habe. Aus diesen Gründen sei es der belangten Behörde gar nicht möglich gewesen, eine rechtliche Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob die angeordneten Maßnahmen überhaupt mit dem Erhaltungszustand der betroffenen Gamswildpopulation vereinbar sind (siehe Voraussetzungen des Art 14 FFH-RL). Die belangte Behörde hätte die vorhandenen Wildschäden bei der Prüfung des Erhaltungszustandes nicht berücksichtigen dürfen. Auch habe sie es verabsäumt, Ermittlungen zu anderweitigen zufriedenstellenden Lösungen anzustellen. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben.
Darüber hinaus wurde auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bekämpft. Diesbezüglich wurde die Beschwerde bereits mit Beschluss des LVwG Tirol vom 12.06.2025, LVwG-2025/18/1318-2, als unbegründet abgewiesen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, insbesondere in die Gutachtensaufträge an die Amtssachverständigen (ASV) DD, EE und FF vom 05.03.2025, die wildökologisch-jagdfachliche Stellungnahme des ASV DD vom 01.04.2025, die forstfachliche Stellungnahme des ASV EE vom 01.04.2025, die Stellungnahme des ASV für Wildbach- und Lawinenverbauung FF vom 10.04.2025, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, die Urkundenvorlage vom 19.05.2025, den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 26.05.2025 betreffend die Vertretungsbefugnis beim beschwerdeführenden Verein und den Aktenvermerk des ASV FF zum Thema „Begehung Steinschlagereignisse im W“ vom 22.05.2025. Weiters Einsicht genommen wurde in das vom Jagdausübungsberechtigten am 16.07.2025 vorgelegte wildökologische Gutachten vom 15.07.2025, verfasst von GG, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.08.2025 samt dem Gegengutachten vom 28.07.2025, erstellt von JJ, und in die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des ASV DD vom 11.08.2025 samt Korrektur. Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher Frau JJ und ein Rechtsvertreter für den beschwerdeführenden Verein, der Jagdausübungsberechtigte, ein Vertreter der belangten Behörde, der Vorsitzende des Bezirksjagdbeirates und die Amtssachverständigen teilnahmen und Stellungnahmen abgaben (siehe Verhandlungsschrift samt Beilagen).
II. Sachverhalt:
In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde für die Jagdjahre 2024/2025 und 2025/2026 zur Hintanhaltung von Wildschäden in der Genossenschaftsjagd CC (in der Folge: CC) in dem als W Bannwald bezeichneten Revierteil (potentielle Schadfläche) beim Gamswild die Verkürzung der Schonzeit (durch Vorverlegung und Verlängerung der regulären Schusszeit) samt klassenlosem Abschuss im Rahmen der Gesamtstückzahl gemäß Abschussplan für Gamswild vorgeschrieben. Der rechtskräftig genehmigte Abschussplan war am 13.08.2025 in etwa zur Hälfte erfüllt.
Der aktuelle Jagdausübungsberechtigte der CC hat diese Funktion seit dem 1. April 2024 inne.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine anerkannte Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs 7 UVP-G 2000.
1. Wildschäden im W Bannwald und deren Auswirkungen:
Der W Bannwald liegt orographisch rechts des V-baches bzw V-Talbaches über dem Ortsteil W (KG V). Dieser Ortsteil besteht aus mehreren Einzelhöfen bzw kleinen Weilern (U und T), die entlang der Straße in die V angeordnet sind und durchwegs alte und historische Siedlungsteile der Gemeinde V darstellen. Die bis heute landwirtschaftlich geprägten Flächen befinden sich unterhalb aber vor allem auch oberhalb der Siedlung bzw Straße, die in etwa auf 1.300 m Seehöhe verläuft. An die landwirtschaftlichen Flächen schließt oberhalb bei ca 1.350 – 1.450 m Seehöhe der W Bannwald (siehe rot hinterlegte Fläche in der folgenden Abbildung) nach oben hin an und reicht hinauf bis zur höchsten Erhebung in diesem Bereich, dem KK mit 2.143 m Seehöhe.
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Die Waldflächen liegen auf einem steilen, südexponierten Unter- und Mittelhang. Es handelt sich hier um einen höchst prioritären Objektschutzwald für den Ortsteil W. Welche Wertigkeit dieser Waldteil einnimmt, ist daraus ersichtlich, dass bereits im Jahr 1842 und 1844 die Wälder oberhalb Ober- und U in Bann gelegt wurden. 1989 wurde ein flächenwirtschaftliches Projekt des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) genehmigt, um diesen überalterten Schutzwald zu sanieren. In den folgenden Jahren wurden hier zahlreiche Maßnahmen der WLV umgesetzt (zum Projektsgebiet, siehe grüne Umrandung in der folgenden Abbildung).
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Die Gemeindegutsagrargemeinschaft V hat von 2006 bis 2014 forstliche Nutzungen inklusive Aufforstungen durchgeführt. Ab 2011 wurden dann der Behörde waldverwüstende Wildschäden gemeldet. Nahezu wurden über 13 Jahre viele jagdliche Maßnahmen diskutiert und vorgeschrieben, leider ohne Erfolg. Im W Bannwald und angrenzenden KK sind laut gültigem Wirtschaftsplan der Gemeindegutsagrargemeinschaft V aus dem Jahr 2020 52 ha ungesicherte Verjüngung und 17 ha Jungwuchsflächen ausgewiesen. Diese Flächen sind großteils durch Föhnstürme in den Jahren 2015 (September) mit 22,6 ha und 2016 (August) mit 10,4 ha entstanden. Die restlichen Flächen resultieren aus normalen Nutzungen aus den Jahren 2006 bis 2015.
Nach der Waldtypisierung stellen sich in den Aufforstungsgebieten vor allem basenreiche bis basengesättigte montane Fichtenwälder ein. Das Aufforstungsziel sind dabei 2.500 Pflanzen pro ha. Die Normalnutzungsflächen in den Jahren 2006 bis 2015 sind mit insgesamt 48.725 Pflanzen aufgeforstet worden, wobei der Fichtenanteil 48%, der Anteil der Mischbaumarten 52% betrug. Nach den Windwürfen im Jahr 2015 wurden 84.865 Pflanzen aufgeforstet, mit einem Mischbaumanteil (vor allem Lärche und Weißkiefer) von 55%. Im Wiederbewaldungsprojekt der Gemeindegutsagrargemeinschaft V mit einer Laufzeit von 4 Jahren (2021 – 2024) wurden insgesamt 49.859 Pflanzen mit einem Mischbaumartenanteil von 54% aufgeforstet (sämtliche Aufforstungen nach Baumarten und Stückzahl siehe folgende Abbildung).
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Neben den Aufforstungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft V wurden auch von der WLV seit Bestand des Projektes im Jahre 1989 ca 50.000 Pflanzen im Arbeitsfeld der WLV gesetzt. Insgesamt wurden Maßnahmen von ca 1,6 Mio Euro seit diesem Zeitraum umgesetzt. Derzeit ist das Projekt W Bannwald aufgrund der desaströsen Wildsituation von der WLV eingestellt, da keine Erfolge der getätigten und weiter geplanten Maßnahmen zu erwarten sind.
In all diesen Jahren wurden im Bereich W Bannwald über 200.000 Stück (über 100.000 Stück in den letzten acht Jahren) Pflanzen gesetzt. Nach der Waldkategorienausscheidung der Landesforstdirektion handelt es sich bei den betroffenen Waldflächen zum größeren Teil um Schutzwald im Ertrag bzw. Schutzwald außer Ertrag mit Objektschutzfunktion, Richtung V ist auch eine Fläche mit WS2 - Wirtschaftswald mit Schutzfunktion ausgewiesen.
Die im Waldentwicklungsplan dargestellte Funktionszahl ist vorwiegend mit 3-1-1 dokumentiert. Das heißt, dass die Schutzfunktion als Leitfunktion ausgewiesen ist.
Die Ergebnisse der Verjüngungsdynamik für den Bereich W Bannwald aus dem Jahr 2022 zeigen, dass die Fichte in der Krautschicht und im Jungwuchsstadium sowie die Mischbaumarten wie Lärche und Zirbe einen bedeutenden Wildeinfluss sowie ein verzögertes Wachstumsverhalten aufweisen. Alle obgenannten Baumarten sind durch Wildeinwirkung im Verbiss-Fege-Index als stark gefährdend eingestuft.
Pioniergehölze weisen auf der gesamten Fläche ebenfalls auf ein gestörtes Wachstumsverhalten hin. Es handelt sich hier um Weiserpflanzen, die für die Biodiversität der Waldbestände unerlässlich sind.
Die Verjüngungsdynamik zeigt im Bereich des W Bannwalds einen hohen Handlungsbedarf auf, da alle bewerteten Baumarten (Fichte, Lärche, Kiefer) einem starken Verbissdruck ausgesetzt sind (siehe nachfolgende Abbildung aus der Verjüngungsdynamik – 3 bedeutet hoher Handlungsbedarf).
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Diese Situation ist im Wesentlichen unverändert geblieben, es ist somit nach wie vor von massiven Wildschäden im W Bannwald auszugehen.
Bei gleichbleibender Situation sind über Jahrzehnte keine Erfolge bei den Aufforstungen zu erwarten. Sollte sich jedoch nicht zeitnah eine Verbesserung der Verjüngungssituation einstellen, ist zu befürchten, dass die Freiflächen derartige Größen annehmen, dass aus dem Wald Schneerutsche und Lawinen anbrechen können, die den darunter liegenden Siedlungsraum stärker gefährden, als dies derzeit der Fall ist. Dazu kommt eine Gefährdung durch Steinschlag, die bei fehlender Waldausstattung ebenso zunehmen wird. Auch abgestorbene Bäume, die als Totholz stehend oder liegend vielfach vorkommen, stellen eine Gefahr durch Baumschlag für den Siedlungsraum dar.
Zur Hintanhaltung dieser Gefährdungen ist auf eine schnellstmögliche Verjüngung der Freiflächen im Bereich W Bannwald mit klimafitten Baumarten hinzuwirken. Zudem ist es dringend notwendig, die Verjüngungseinleitung der überalterten Fichtenwälder voranzutreiben. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn zeitnah die Waldverjüngung funktioniert.
Ohne Verbesserung der Verjüngungssituation ist zu erwarten, dass der W Bannwald großflächig seine ohnehin schon eingeschränkte Schutzwirkung verliert und Schäden im Siedlungsraum durch die vorerwähnten Naturgefahren entstehen werden. Schon jetzt ereignen sich am nordwestlichen Beginn des Weilers W (U) immer wieder Steinschläge, welche auf den mittlerweile lückigen Bestand des W Bannwaldes und dem damit fehlenden Rückhalt für sich lösende Steine zurückzuführen sein dürften. Beim Verlust der Waldausstattung in großflächigem Ausmaß ist der Siedlungsraum dann nur mehr durch massiven technischen Einsatz zu schützen, was wiederum zu enormen Kosten führen würde.
2. Ursächlichkeit des Gamswildes:
Es gibt mehrere starke Hinweise dafür, dass die festgestellten massiven Schäden am forstlichen Bewuchs durch einen zu hohen Bestand an Gamswild herbeigeführt wurden. Bei vielen Begehungen und Erfahrungen (über Jahrzehnte) des Forstpersonals im Bereich W Bannwald wurde Gamswild zu jeder Jahreszeit beobachtet (Rudel zwischen 30 und 100 Stück). Andere Schalenwildarten sind vorhanden, wurden aber nie in dieser Form beobachtet. Ebenso war es im Jagdjahr 2024/2025 möglich, 87 Stück Gamswild zu erlegen, was in Hinblick auf eine bejagte Fläche von ca 300 ha (der gesamte KK stock beträgt ca 1.500 ha) auf einen beträchtlichen Bestand hindeutet. Es entfielen rund 64 Prozent des im W Bannwald erlegten Schalenwildes auf das Gamswild, weshalb diesem jedenfalls ein relevanter Anteil als Verbissverursacher zukommen muss. Des Weiteren ist aufgrund der südexponierten Lage des W Bannwaldes dieser als potentiell genutzter Wintereinstand geradezu prädestiniert, um in den Wintermonaten ua vom Gamswild aufgesucht zu werden.
Ebenso deuten die im Vergleich zum naheliegenden S schlechten Wildbretgewichte sowie die Trophäen der Gamswildabschüsse auf eine Überpopulation hin.
Als weiteres Indiz für massive Schäden durch Gamswild ist vor allem auch der Verbiss auf Engelmann-Fichten, die zu Versuchszwecken im W Bannwald gesetzt wurden, anzusehen. Diese Baumart gilt als äußerst verbissresistent und die Erfahrung auf anderen Flächen zeigt, dass diese Baumart nahezu nicht verbissen wird. Im W Bannwald zeigten sich jedoch Individuen die massivst geschädigt waren, was nur durch einen immens hohen Verbissdruck durch Gamswild hervorgerufen werden kann.
Somit muss angenommen werden, dass das Gamswild derzeit die größte Gefährdung der dringend benötigten Verjüngungserfolge im W Bannwald darstellt. So lange keine Reduktion des Wildstandes in erheblichem Ausmaß im betroffenen Bereich durchgeführt wird, wird bei der festgestellten Schadenssituation jegliche forstliche Maßnahme scheitern. Um diese zukünftig überhaupt wieder zu ermöglichen, ist eine massive Bejagung insbesondere des Gamswildes, umzusetzen. Die herkömmliche Bejagung auf der Projektfläche wird auch in Zukunft nicht möglich sein, da die Bestandsverjüngung bzw Bestandsumwandlung W Bannwald über Jahrzehnte vonstattengehen muss und auch nur wenige Jahre erhöhten Wilddruckes die Arbeit von Jahrzehnten zunichtemachen können.
Der im Jagdjahr 2024/25 eingeschlagene Prozess der jagdlichen Intensivbejagung muss aus fachlicher Sicht daher über mehrere Jahre erfolgen. Es ist darauf abzuzielen, dass zukünftig das Wild nach einer dringend nötigen Reduktionsphase den W Bannwald meidet.
3. Lebensraum und Bestand des Gamswildes, Populationsabgrenzung und Erhaltungszustand:
a)Lebensraum:
Die CC liegt im Hegebezirk V und verfügt über eine Gesamtfläche von 1.637,37 Hektar, wovon 495,91 Hektar als Gamswildsommerlebensraum entsprechend der Vorkommenskartierung aus dem Jahr 2006 ausgewiesen sind (Abb. 1). Dass diese Vorkommenskartierung zumindest den W Bannwald (= jagdliche Schwerpunktfläche) betreffend nicht ganz den tatsächlichen, aktuellen Verhältnissen entspricht, belegen die mittels GPS-Koordinaten verorteten Abschüsse des Jagdjahres 2024/25 in der jagdlichen Schwerpunktfläche (Abb. 2).
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Abbildung 1: Die jagdliche Schwerpunktfläche (gelb schraffiert), das Vorkommen des Gamswildes im Sommer sowie die Jagdgebietsgrenzen
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Abbildung 2: Die mit GPS-Daten verorteten Abschüsse des Gamswildes in der Schwerpunktfläche des W Bannwaldes aus dem Jagdjahr 2024/25.
Wie aus der Winterhabitatmodellierung für das Gamswild ersichtlich ist, weist die Winterlebensraumeignung des KK-Bergrückens flächendeckend und räumlich gleichmäßig verteilt gute bis sehr gut geeignete Habitate auf (von grün, über gelb bis rot bzw. sehr gut, gut, mäßig, schlecht und nicht geeignet):
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Legt man die Vorkommenskartierung aus dem Jahr 2006 über die Sommerhabitatmodellierung, so wird ersichtlich, dass geeignete Habitate nahezu flächendeckend vom Gamswild genutzt werden. Ausgenommen hiervon sind die seinerzeit noch großflächiger vergletscherten Flächen des R und X (siehe nachfolgende Abbildung). Darüber hinaus sind, wie bereits eingangs hingewiesen (insbesondere im Bereich V) tatsächliche Gamswildvorkommen nicht in der seinerzeitigen Sommerlebensraumkartierung enthalten, die aktuell aber nachweislich durch Abgänge vom Gamswild besiedelt waren und sind.
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Gamswildsommerlebensraum (hellblau) und die Lebensraumeignung laut Habitatmodellierung (von grün, über gelb bis rot)
b)Abgrenzung der Population:
Im Rahmen des Projekts „Ergebnisse der Habitatmodellierung Tirol für heimische Schalenwildarten – Projektteil Wildräume“ [Leitner H. Pfandl-Albel B., 2023] wurden die Wildräume für das Rot-, das Stein- und das Gamswild jeweils separat erhoben und abgegrenzt. Die dort abgegrenzten Wildräume wurden im Rahmen des Folgeprojekts „Wildökologisches Gesamtkonzept Tirol – Wildökologisches Gesamtkonzept für die heimischen Schalenwildarten und Raufußhühner in Tirol“ [Leitner H., Walcher S., Lang M. Leitner P., 2025] in Zusammenarbeit mit der jeweils örtlichen Jägerschaft (Bezirksjägermeister und Hegemeister) einer Evaluierung unterzogen und erforderlichenfalls angepasst. Ziel dieser beiden Studien war es, unter anderem die einzelnen Populationen dieser drei Wildarten zu erfassen, um künftig die Bestandeserfassungen und die jagdliche Planung auf Ebene der jeweiligen Population zu gewährleisten.
Die im Bannwald W vorkommende und bejagte Gamswildpopulation ist Teil einer Population bzw Teilpopulation, die deutlich über den Bereich des Bannwaldes und auch über die Jagdgebietsgrenzen hinaus reicht. Die von den angeordneten Maßnahmen betroffene Fläche mit einer Größe von 311 Hektar entspricht in etwa der 2/3 der mittleren Streifgebietsgröße des Gamswildes. Der Bergrücken des KKs verfügt über eine Gesamtfläche von rund 1.500 Hektar und ist nach Norden hin mit den Gamswildvorkommen über die CC Q und die EJ Staatsjagd Q verbunden (siehe Abb. 1 oben), wie aus der Vorkommenskartierung hervorgeht. Die Maßnahmenfläche umfasst somit rund 20 Prozent des Bergrückens rund um den KK.
Die Jagdgebietsgrenzen der CC können von Einzeltieren oder ganzen Gruppen täglich und saisonal leicht überschritten werden, weshalb die Beurteilung des Erhaltungszustandes auf Revierebene aufgrund der hohen Fluktuation der Anwesenheit der Tiere nicht zielführend ist. Hingegen ist die Beurteilung der Population im Wildraum, den im Jahreslauf nicht mehr als zehn Prozent des Gamswildes verlassen, zweckmäßig.
Wildräume sind im Schalenwildmanagement eine den Jagdgebieten übergeordnete Betrachtungsebene. Sie entsprechen großräumigen Planungseinheiten und stellen einen zusammenhängenden Lebensraum einer Art im natürlichen Verbreitungsgebiet auf lokaler Ebene dar, in dem sich mindestens 90 Prozent des Wildes ganzjährig aufhält.
Das verfahrensgegenständliche Jagdteilgebiet ist im Gamswildraum X gelegen. In diesem Gamswildraum wechselt das Gamswild kaum über das dicht besiedelte P. X und R trennen die Gamswildpopulationen nicht und das Gamswild wechselt regelmäßig über diese Talschaften. Ein guter Zusammenhang für das Gamswild in der CC besteht auch in das nahe gelegene, an die CC unmittelbar anschließende, 772 ha große Wildruhegebiet im S, welches einen sehr guten Winterlebensraum für Gamswild darstellt. Im Zuge der Erstellung des eingangs erwähnten wildökologischen Gesamtkonzeptes aus dem Jahr 2025 wurde der einheitliche Gamswildraum nach eingehender Lebensraumanalyse und Jägerbefragung zum Wechselverhalten des Gamswildes für die Gebirgszüge rund um das X ausgewiesen (siehe Abb. 3 unten). Der Gamswildraum wird durch das P und das O sowie durch die hohen Dreitausender der O Alpen begrenzt. Seine Ausdehnung beträgt 147.000 ha und ist somit einer der größten Gamswildräume in Tirol, wo insgesamt 32 Gamswildräume abgegrenzt wurden. Ein Austausch mit Italien ist im Bereich des Reschenpasses gegeben, wo das Gamswild problemlos nach Italien wechseln kann. Der Gamswild-Sommerlebensraum macht rund zwei Drittel des Wildraumes aus. Für die Überwinterung des Gamswildes sind rund zehn Prozent des Wildraumes als gut bis sehr gut geeignet bewertet.
Die vorgenommene Abgrenzung des Wildraumes X entspricht auch der Definition für eine Population gemäß dem Leitfaden zur FFH-Richtlinie (siehe „Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie“ der Europäischen Kommission vom 12.10.2021, Rz 3-62). Demnach ist eine „Population“ eine Gruppe von Individuen derselben Art ist, die zur selben Zeit in einem definierten Gebiet leben und sich miteinander fortpflanzen (können) (dh einen gemeinsamen Genpool besitzen).
Der Wildraum X bildet sich im Wesentlichen aus drei Bergstöcken, die über Hochtäler und nach Süden hin über die Bergflanken der Talschlüsse miteinander verbunden sind, weshalb ein regelmäßiger Austausch der Teilpopulationen untereinander stattfinden kann.
Die letzte Bestandserhebung (im Wildraum X) in Form einer systematischen Zählung (block counts) erfolgte im Jahr 2018 und erbrachte eine relative Bestandeshöhe von knapp 5.000 Stück Gamswild (mehr dazu siehe unten lit c), womit hinsichtlich der Populationsgröße der genetische Pool dieser Population als gesichert betrachtet werden kann.
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Abbildung 3: Vorkommenskartierung des Gamswildes (blaue Flächen) im (rot) abgegrenzten Wildraum X (gelb-schraffiert dargestellte die Schwerpunktfläche des W Bannwaldes)
Der Wildraum des Gamswildes X verfügt über einen Gamswildsommerlebensraum von insgesamt 92.330,7 Hektar. Der Anteil der CC am Gesamtlebensraum der Population beträgt somit rund 0,5 Prozent.
c)Gamswildbestand und Entwicklung in Tirol und im Wildraum X:
In Tirol werden im Zuge der jährlichen Abschussplanung von den Jagdausübungsberechtigten die Wildbestände für ihre Jagdgebiete gemeldet. Seit dem Jahr 2005 sind die Meldungen in Tirol von rund 60.000 Gämsen auf rund 80.000 Gämsen angestiegen. Im Wildraum X ist ein relativ gesehen ähnlicher Anstieg zu verzeichnen (siehe nachfolgende Abbildung). Die Zahlen stiegen von ca 4.500 auf 6.500 Gämsen an. Das Gamswildverbreitungsgebiet beträgt in Tirol rund 8.200 km² (Land Tirol). Die Bestandsangaben beruhen auf Beobachtungen der Jäger in ihrem Jagdgebiet.
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Gamswildbestandsmeldungen im Rahmen der jährlichen Abschussplanung durch Jagdausübungsberechtigte (Quelle: Land Tirol)
Eine Kohortenanalyse für das Land Tirol ergibt für das Jahr 2013 einen Mindestgamswildbestand von 55.000 Tieren, davon 7.700 Kitze bei 16.800 Geißen der Klassen I und II. Das entspricht einem Zuwachs von 14 Prozent des Gesamtbestandes. Für den Wildraum X ergibt sich aus der Rückrechnung für das Jahr 2013 ein Mindestgamswildbestand von 4.000 Tieren, davon 452 Kitze bei 1.430 Geißen der Klassen I und II. Das entspricht einem Zuwachs von ein wenig mehr als 11 Prozent des Gesamtbestandes. Mit Hilfe der Kohortenanalyse wurde auch die Klassenverteilung berechnet. Hier ergeben sich dem Zielbestand aus den Grundsätze für alle Schalenwildarten des Tiroler Landesjagdverbandes sehr nahekommende Verhältnisse (siehe nachfolgende).
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Berechneter vs ZIEL-Winterbestandsaufbau im Land Tirol (T) und im Wildraum X (K) in Prozent
Laut Abgangsstatistik des Landes Tirol werden im gesamten Land seit dem Jahr 2009 durchschnittlich rund 7.800 Gämsen erlegt oder als Fallwild gemeldet. Dabei ist ein leicht abnehmender Trend festzustellen. Es werden fast so viele männliche Gämsen wie weibliche als Abgang gemeldet. Das Verhältnis beträgt 1:1,07.
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Verteilung der Abgänge nach dem Geschlecht im Land Tirol
Nach Klassen werden in Tirol im Betrachtungszeitraum 2009-2024 2.410 Gämsen in der Ier, 1.340 in der IIer und 4050 Gämsen in der Jugendklasse erlegt oder als Fallwild gemeldet. Das entspricht in etwa einer Entnahme von 31:17:52 Prozent in den jeweiligen Klassen. Es werden zur Klasse III Kitze, Jährlingsstücke sowie 2-3-jährige Stücke, zur Klasse II 4-7-jährige Böcke bzw 4-9-jährige Geißen und zur Klasse I alle übrigen Stücke gezählt.
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Verteilung der Abgänge nach Altersklassen im Land Tirol
Betrachtet man die Gamswildabgänge in Tirol der letzten 16 Jahre nach der Todesursache, so machen einen Großteil reguläre Abschüsse gemäß Abschussplan aus. Der Anteil der regulären Abschüsse schwankt im Laufe der Zeit zwischen 77 und 89 Prozent des Gesamtabgangs. Der Anteil der § 52-Abschüsse schwankt zwischen 0 und 5 Prozent, die Hegeabschüsse zwischen 5 und 8 Prozent und das Fallwild schwankt zwischen 6 und 16 Prozent. Die § 52-Abschüsse verzeichnen in den letzten fünf Jahren einen leichten Anstieg, der im Jahr 2024 mit 5 Prozent Anteil am Gesamtabgang am höchsten ausfällt. In den ersten vier Jahren des Betrachtungszeitraum hat es keine § 52-Abschüsse gegeben. Das Jahr 2024 lag mit 7.761 gemeldeten Abgängen genau im Mittelfeld des Betrachtungszeitraums von 2009 bis 2024, in dem durchschnittlich 7.795 als Abgang gemeldete Gämsen aufscheinen.
Im Land Tirol wurden im Untersuchungszeitraum im Schnitt 8.996 Stück zum Abschuss frei gegeben. Davon werden inklusive der Hegeabschüsse und der § 52-Abschüsse knapp mehr als 78 Prozent erlegt. Hinzu kommen noch rund acht Prozent der Planfreigabe durch Fallwildmeldungen. Rund 14 Prozent bleiben von der zum Abschuss frei gegebenen Menge noch übrig.
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Abgang in Prozent des bewilligten Abschusses in Tirol
Laut Abgangsstatistik des Landes Tirol werden im Wildraum X seit dem Jahr 2009 durchschnittlich rund 500 Gämsen pro Jahr als erlegt oder tot aufgefunden gemeldet. Dabei ist weder ein zu- noch ein abnehmender Trend festzustellen. Männliche Gämsen werden im Verhältnis 1:1,1 weniger als weibliche gemeldet.
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Verteilung der Abgänge nach dem Geschlecht im Wildraum X
Im Wildraum X wurden im Untersuchungszeitraum im Schnitt 560 Stück Gamswild zum Abschuss frei gegeben. 79 Prozent werden erlegt und 7,5 Prozent sind Fallwild. Rund 13,5 Prozent bleiben von der zum Abschuss frei gegebenen Menge noch übrig.
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Abgang in Prozent des bewilligten Abschusses im Wildraum X
Betrachtet man die Abgänge des Gamswildes nach der Todesursache, so machen einen Großteil reguläre Abschüsse laut Abschussplan aus. Die Zahlen schwanken im Laufe der Zeit zwischen 71 und 92 Prozent des Gesamtabgangs. Die § 52-Abschüsse schwanken zwischen 0 und 18 Prozent, die Hegeabschüsse zwischen 2 und 16 Prozent und das Fallwild schwankt zwischen 4 und 23 Prozent. Das Jahr 2024 war im Betrachtungszeitraum 2009 bis 2024 das viertstärkste Abgangsjahr
In der CC wurden in den Jagdjahren 2004 bis 2023 jährlich im Schnitt rund 13 Stück Gamswild entnommen beziehungsweise als Fallwild aufgefunden. Im Jagdjahr 2024/25 konnte der Abgang durch (fast) ausschließliche Bejagung innerhalb der Schwerpunktfläche auf das über Sechsfache gesteigert werden. Die Verteilung auf die Klassen I, II und III (inkl. Kitze) im Jahr 2024 beträgt 11:20:69. In der Altersklasse III wurden 25 Jährlinge erlegt und 17 Kitze. Das entspricht in etwa der Entnahme der Jahre 2009-2023. Bemisst man den effektiven Zuwachs mit 60 % Jährlingsanteil an Geißen der Klasse I und II, setzt das einen Bestand von 41 Geißen in diesen Klassen voraus.
In der jagdlichen Schwerpunktfläche im W Bannwald betrug der Gesamtabgang im Jagdjahr 2024/25 18 Stück Rotwild, 87 Stück Gamswild (rund 70 %, in der Klasse III inklusive Kitze) und 31 Stück Rehwild beziehungsweise lagen die Abgangsdichten in Stück pro 100 Hektar rund bei 5,7 Stück beim Rotwild, 28,0 Stück beim Gamswild und 10,0 Stück beim Rehwild. Diese Abgangsdichten liegen für alle drei angeführten Schalenwildarten sehr deutlich, beim Gamswild sogar extrem weit über dem Tirol-Schnitt. Die Abschüsse erfolgten bei allen Schalenwildarten beginnend von Mitte April 2024 bis in den Jänner 2025 hinein.
Im Wildraum X hingegen lag der Abgang beim Gamswild im Jagdjahr 2024/25 innerhalb des Durchschnitts der Jahre 2004 bis 2024. Die Abgänge in der Klasse II weisen über den Betrachtungszeitraum eine leicht sinkende Tendenz auf, jene der Kitze ist weitestgehend konstant und die der Klassen III und I weisen eine zuletzt leicht steigende Tendenz auf, liegen allerdings ebenfalls im Bereich der langjährigen Schwankungsbreiten.
Zur räumlichen Verteilung des Gamswildes ist festzustellen, dass abgesehen von zwei Ausnahmen in allen Jagdteilgebieten, bei denen Gamswildabschüsse über die Abschusspläne verfügt wurden, überall Abgänge zu verzeichnen waren. In den oben erwähnten Jagdgebieten war jeweils nur ein einziges Stück Gamswild über den Abschussplan verfügt worden und handelt es sich hierbei um Jagdteilgebiete, die über einen sehr kleinen beziehungsweise qualitativ eingeschränkten Gamswildlebensraum verfügen. In beiden Fällen wurde von der Möglichkeit des Herunterschießens in niedrigere Klassen abgesehen.
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Abgangsentwicklung für die CC nach Klassen für die Jagdjahre 2004 bis 2024
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Abgangsentwicklung für den Wildraum X nach Klassen für die Jagdjahre 2004 bis 2024
Für das Land Tirol ergaben die in den Jahren 2017 bis 2019 stattfindenden Gamswildzählungen 54.050 Stück im Sommer und 54.779 Stück bei der Herbst Zählung. Davon waren 21,797 Kitze. Das Zuwachsprozent der Gesamtpopulation beträgt somit 21 Prozent. Das effektive Zuwachsprozent gemessen an den 6.499 gezählten Jahrlingen beträgt 12 Prozent der Gesamtpopulation oder 45 Prozent der Geißen der Klasse I und II (LETTL TRAUBE 2020).
Im Wildraum X fanden zwei Zählungen des Gamsbestandes in den Jahren 2017 und 2018 statt, jeweils mit 4.719 bzw 4.883 Gämsen. Die Zuwachsrate lag bei knapp 22 % des Gesamtbestandes oder bei 63 % der Geißen der Klassen I und II im Herbst. Der effektive Zuwachs, gemessen an den Jahrlingen beträgt 35 % der Geißen der Klassen I und II im Frühjahr (Datenquelle: Land Tirol).
Die Zählungen im Gamswildraum X fanden überwiegend im Jahr 2018 statt, lediglich in wenigen Jagdteilgebieten wurden die Zählungen bereits im Jahr 2017 durchgeführt. Die Zählergebnisse aus den Jahren 2017-2018 und der detaillierte Altersklassenaufbau in Prozent lassen sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
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Vergleicht man die Ergebnisse dieser Zählungen für den Gamswildraum X mit den nachweisbaren Mindestbeständen aus der Kohortenanalyse für die Jahre 2013 und 2014, so ist ersichtlich, dass sich die bei der Zählung erhobene Struktur mit jenen der nachweisbaren Mindestbestände gut deckt (siehe Abbildung unten). Lediglich die bei der Zählung erfasste Anzahl an Kitzen weicht deutlich nach oben hin ab und ist dies darauf zurückzuführen, dass im Rahmen der Sommerzählungen die Kitzsterblichkeit (noch) keine Berücksichtigung findet bzw finden kann. Daraus ergibt sich, dass es in der Zeit von 2013 bis 2018 einen konstanten Gamswildbestand und damit eine stabile Population im Wildraum X gegeben hat.
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Vergleich der nachweisebaren Mindestbestände aus der Kohortenanalyse für die Jahre 2013 und 2014 und der Zählung aus den Jahren 2017 und 2018
Die Abgänge im Gamswildraum X zeigen hinsichtlich des Alters, dass über den Zeitraum 2013 bis 2024 durchwegs (sehr) alte Stücke, 14 Jahre und älter, erfasst wurden und werden. Im Durchschnitt betrug dieser Anteil bei den Böcken 3,2 Prozent und bei den Geißen 14,8 Prozent (siehe nachfolgende Tabelle). Der strukturelle Abgang im Betrachtungszeitraum bezogen auf den Gesamtabgang im Gamswildraum X lag bei den Böcken der Klasse I im Durchschnitt bei knapp 19 Prozent, jener der Geißen der Klasse I lag im Mittel bei rund 21 Prozent, wobei die jährlichen Anteile sehr geringe Schwankungen aufweisen.
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Die Stückzahlen des erfassten Abgangs im Gamswildraum X für die Jahre 2013 bis 2024 gegliedert nach dem jeweiligen Alter, sowie der Anteil der über dreizehnjährigen Stücke bezogen auf das jeweilige Geschlecht
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Die Aufteilung der Abgänge in Prozent der jeweiligen Altersklasse und Geschlecht bezogen auf den Gesamtabgang des jeweiligen Jahres im Gamswildraum X
Bei Betrachtung der Abgänge jenes Zeitraumes, für den die Daten im Gamswildraum X digital verfügbar sind, dies sind die Jahre 2004 bis 2024, zeigt sich, dass ab dem Jahr 2010 die Vorschreibungen bei den Kitzen und den Stücken der Klasse II aufgrund eines strengen Winters zurückgefahren wurden und spiegelt sich dies auch in den erfassten Abgängen dieser Klassen wider, während die Abgänge der übrigen Klassen ab diesem Zeitraum mit etwas zeitlicher Verzögerung tendenziell zugenommen haben (siehe folgende Abbildung).
Die Struktur der erfassten Abgänge in den einzelnen Klassen am Bergrücken des KK, also der Jagdteilgebiete EJ Staatsjagd LL und CC, lag bis zum letztjährigen Jagdjahr auf konstantem Niveau und weist aufgrund der geringen Anzahl an Abgängen von im Mittel rund 18 Stück die üblichen Schwankungen auf. Ab dem Jagdjahr 2024 wird ersichtlich, dass insbesondere die Abgänge in der Klasse III deutlich zugenommen haben, während jene der Klasse I anteilsmäßig zurückgegangen sind (siehe Tabelle unten zur Abgangsstruktur des Gamswildes). Die absoluten Abgänge der EJ Staatsjagd LL sind letztjährig auf zwei Stück zurückgegangen und lagen vormals im Schnitt bei 5,5 Stück pro Jahr.
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Abgangsentwicklung des Gamswildes gegliedert nach Klassen und Geschlecht der Jahre 2004 bis 2024 für den Gamswildraum X
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Abgangsstruktur des Gamswildes in den Jagdteilgebieten EJ Staatsjagd LL und CC CC für die Jagdjahre 2013 bis 2024
Bei der letzten landesweit koordinierten Zählung des Gamswildes in Tirol (2017 bis 2019) konnte in den Bezirken V und Y ein Zählbestand von 14.924 Stück Gamswild erfasst werden. Demgegenüber stehen 19.034 Stück Gamswildbestand in den Abschussplänen der beiden Bezirke. Dies entspricht somit einer Dunkelziffer beziehungsweise eines durch Zählung nicht erfassten Bestandes von 27,5 Prozent. Das Geschlechterverhältnis (GV) betrug demnach 1:1,4 zugunsten des adulten weiblichen Wildes. Strukturell entsprach der Sommerbestand fast annähernd dem „Idealbestand“ in Bezug auf die Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes (siehe nachfolgende Tabelle). Dies trifft auch auf die im Rahmen der Gamswildzählung des Wildraumes X mit erfassten 4.924 Stück Gamswild (GV 1:1,9) und den in den Abschussplänen angegebenen 6.089 Stück Gamswild zu. Auf Ebene des Wildraumes ergibt sich somit eine Dunkelziffer von 23,7 Prozent. Dieses Ergebnis ist plausibel. Beim Vergleich von Kohortenanalysen mit gezählten Gamswildbeständen lag die Dunkelziffer meist bei 25 Prozent und darüber.
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Gegenüberstellung der Struktur der Gamswildbestände hinsichtlich der Bestandesangaben in den Abschussplänen der Bezirke V und Y (AP), des Wildraumes X (AP WR), des Zählbestandes im Wildraum X (Z WR) und des „idealen“ Gamswildsommerbestandes (TJV), wie er entsprechend den Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes unter Annahme eines effektiven Zuwachses von 40 Prozent der Geißen der Klassen II und I im Winterbestand
Hinsichtlich des Geschlechterverhältnisses ist festzuhalten, dass dieses einen Geißenüberhang in der Größenordnung von 1:1,4 (Bestandesangaben) bis 1:1,9 (Zählungen) betragen dürfte und liegt dieses knapp bis deutlich über jenem, das sich in „natürlich“ entwickelnden beziehungsweise nicht bejagten Populationen einstellt. Dort pendelt sich der Geißenüberhang bei etwa 1:1,3 ein. Der erfasste höhere Geißenüberhang im verfahrensgegenständlichen Wildraum rührt letzten Endes einerseits aus der besseren und leichteren Erfüllung bei den Gamsböcken und andererseits aus der schlechteren und schwereren Erfüllung bei den Gamsgeißen. Dies trifft auf viele bejagte Bestände in Tirol und auch in Österreich zu. Ein zu hoher Geißenüberhang wirkt sich jedenfalls negativ auf die Population aus, weil sich dadurch die Brunftzeit aufgrund relativ weniger geschlechtsreifer Böcke für die zu beschlagenden Geißen in die Länge zieht und sich daher die verbleibende Kondition beziehungsweise Kraftreserven der Böcke für den bevorstehenden Winter reduzieren. Dies kann zu einer erhöhten Mortalität bei den männlichen Bestandesgliedern führen und verschiebt dies das Geschlechterverhältnis wiederum zugunsten der weiblichen Bestandesglieder. Daher würde in diesem Wildraum in der aktuellen Struktur eine verstärkte Bejagung der weiblichen Bestandesglieder die Erreichung eines natürlichen Geschlechterverhältnisses sogar fördern beziehungsweise begünstigen. Eine Gefahr für die natürliche Sozialstruktur der lokalen Gamspopulation besteht derzeit jedoch nicht. Die Herstellung eines 100 %igen Gleichgewichtes zwischen männlichen und weiblichen Tieren ist geradezu unmöglich.
d)Erhaltungszustand:
Der Erhaltungszustand (vgl Art 1 lit i FFH-Richtlinie) des Gamswildes für den zuletzt gemeldeten Berichtszeitraum für Österreich und Italien ist auf Ebene der alpinen biogeographischen Region günstig. In Österreich und Italien wird das Verbreitungsgebiet des Gamswildes in der alpinen biogeographischen Region von 52.100 km² bzw 52.900 km² angegeben. Die Populationsgröße wird mit 90.000 - 130.000 für Österreich und mit 139.050 Individuen für Italien beziffert. Die Angaben sind jeweils geschätzt. In beiden Staaten wird der Populationstrend als gleichbleibend und der Vergleich mit dem Referenzwert als nahezu gleichbleibend beschrieben. Der Habitatzustand wird in beiden Staaten als günstig und der Habitatentwicklungstrend wird ebenfalls als günstig beschrieben. Gut werden die Zukunftsaussichten für das Gamswild in Österreich und in Italien sowohl in Hinblick auf die Verbreitung, die Population als auch den Lebensraum gesehen. Der Erhaltungszustand wird für die Zukunft ebenfalls als günstig beurteilt.
Der Erhaltungszustand des Gamswildes wird national auf biogeographischer Ebene nach Brüssel gemeldet, der letztgültige „Österreichische Bericht gemäß Artikel 17 FFH-Richtlinie und Monitoring gemäß Artikel 11 FFH-Richtlinie“ betrifft den Berichtszeitraum 2013 bis 2018. Als Grundlage für die Meldung von Österreich dienen im Falle des Gamswildes die Mitteilungen der Länder, in deren Zuständigkeitsbereich das Gamswild fällt. Für kleinere Einheiten ist offiziell keine Meldung des Erhaltungszustandes vorgesehen.
Aus wildökologischer Sicht ist jedoch das Heranziehen des Erhaltungszustandes einer Population bzw einer Teilpopulation auf Wildraumebene, die als Planungs- und Kontrolleinheit dient, zweckmäßig, um frühzeitig mögliche Bestandesveränderungen oder sonstige, die Population beeinflussende Faktoren erkennen und um im Management der Art darauf reagieren zu können. Der Wildraum stellt somit die lokale Ebene dar. Eine kleinere Beurteilungseinheit, wie zum Beispiel die Jagdgebietsebene, wird als wenig zielführend erachtet, da die Gamswildpopulation bzw Teilpopulationen in der Regel über Reviergrenzen hinweg verbunden sind und das Gamsvorkommen dort häufig nur einen Teil einer lokalen oder Teilpopulation darstellt. Hohe saisonale und jährliche Schwankungen der Gamsanzahl in Abhängigkeit der Äsungs-, Bejagungs- oder Beunruhigungsverhältnisse würden zu Verzerrungen der Einschätzung des Erhaltungszustandes sowie Schwierigkeiten bei der nachhaltigen Abschussplanung führen.
Die Beurteilung des Erhaltungszustandes der im W Bannwald bejagten Population findet somit in erster Linie auf Wildraumebene im Sinne der Abgrenzung oben unter lit b) statt. Die Bewertung erfolgt anhand der Kriterien Lebensraum, Population, Habitat und Zukunftsaussichten.
Der Wildraum liegt zur Gänze in der alpinen biogeographischen Region. Das Gamswild kommt auf knapp zwei Drittel des Wildraums vor. Im Winter ist der Bereich mit guten und sehr guten Überwinterungsmöglichkeiten auf rund zehn Prozent der Wildraumfläche beschränkt. Teile des Gamswildlebensraums gehen temporär (tageszeitlich und saisonal) durch einen hohen touristischen Nutzerdruck verloren, neue Lebensräume werden aufgrund dieses Drucks sowie aus Gründen steigender Temperaturen aufgesucht. Gegenwärtig ist die Verbreitung des Gamswildes im Wildraum X als gleichbleibend einzuschätzen. Der Erhaltungszustand in Hinblick auf das Kriterium Verbreitung wird somit als günstig eingestuft. Aus dem vorliegenden Zahlenmaterial (vgl oben lit c) kann eine günstige Populationsdynamik des Gamswildbestandes auf Wildraumebene abgeleitet werden. Auch die Bewertung des Erhaltungszustandes für die Gamswildpopulation entsprechend dem Kriterium des Habitats wird mit günstig eingestuft. Die weltweite und in den Alpen besonders rasch fortschreitende Klimaerwärmung hat zur Folge, dass die Waldgrenze steigt, was sich auf den Lebensraum des Gamswildes nachteilig auswirken kann. Umgekehrt führen häufigere Starkniederschläge in Form von Nassschnee, länger anhaltende Dürren und Borkenkäferbefall sowie häufiger auftretende Stürme mit Windwurfereignissen zu einer Abnahme der Waldüberschirmung und somit zu einer Aufwertung des Gamswildlebensraumes. Steigende Temperaturen, Tourismus und die Nahrungskonkurrenz durch ganzjährig im Lebensraum anwesendes Rotwild mindern tendenziell die Habitatqualität. Durch die Zunahme der Kalamitätsflächen und die Abnahme der Waldüberschirmung nimmt sie wiederum tendenziell zu. Ein klares Überwiegen der Effekte ist gegenwärtig nicht erkennbar, eine ausreichende Größe des Lebensraumes ist gegeben. Auch für den Prognosezeitraum von zwölf Jahren ist mit keiner nennenswerten Bedrohung der Population im Wildraum zu rechnen.
Wie erwähnt fand der Start eines systematischen Monitorings in Form von gebirgsstockweisen Zählungen in den Jahren 2017 bis 2019 statt. Die notwendigen Wiederholungszählungen in zumindest einem fünfjährigen Zyklus haben sich verzögert und werden im Frühjahr 2026, insbesondere auch den gegenständlichen Wildraum betreffend, unter Federführung des Tiroler Jägerverbandes stattfinden. Jedoch ist allein schon durch die konstante Abgangsstruktur, insbesondere in den Klassen II und I, jedenfalls davon auszugehen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seit der letzten Zählung keine signifikante Veränderung in der Populationsstruktur stattgefunden haben kann, da sonst ein konstanter Trend in der Abgangsstruktur bis zum heurigen Jagdjahr nicht durchführbar gewesen wäre.
Außerdem lassen sich anhand der in der Vergangenheit ermittelten Strukturen in Form von ermittelten Mindestbeständen und Zählungen in Kombination mit der Abgangsstruktur durchaus Rückschlüsse auf deren Entwicklung ziehen. Auf dieser Grundlage lässt sich für gegenständlichen Wildraum gegenwärtig eine stabile Bestandesstruktur und -höhe ableiten bzw ist eine solche zu erwarten. Dementsprechend ist der Gamswildpopulation im Wildraum X zusammengefasst ein günstiger Erhaltungszustand im Sinne der Kriterien des Art 1 lit i der FFH-Richtlinie zu attestieren.
Dieses Ergebnis wird durch die Beurteilung des Erhaltungszustandes des Gamswildes auf Ebene des Bundeslandes Tirol, welches zu keinem anderen Ergebnis führt, abgesichert. Tirol gehört in seiner vollen Ausdehnung der alpinen biogeographischen Region an. Der Gamswildlebensraum in Tirol wird mit rund 8.200 km², das sind zwei Drittel der Landesfläche, angegeben. Kleine Teile des Lebensraumes gehen temporär durch einen hohen touristischen Nutzerdruck verloren. Neue Lebensräume, vor allem Waldlebensräume werden aufgrund dieses Drucks sowie aus Gründen der Klimaerwärmung aufgesucht. Aufgrund der gegenwärtigen Verbreitungssituation des Gamswildes in Tirol wird der Erhaltungszustand in Hinblick auf das Kriterium Verbreitung als günstig eingestuft. In Hinblick auf die weiteren Kriterien Populationsdynamik, Habitat und Zukunftsaussichten wird auf die Ausführungen zum Wildraum verwiesen, wonach diese allesamt als günstig anzusehen sind. Zusammengefasst befindet sich somit auch die Gamswildpopulation im Bundesland Tirol in einem günstigen Erhaltungszustand gemäß Art 1 lit i der FFH-Richtlinie.
4. Notwendige Maßnahmen und deren Auswirkungen
Den Feststellungen oben unter Punkt 1. und 2. kann zusammengefasst entnommen werden, dass Wildschäden im W Bannwald bereits seit Jahren zu Problemen bei der Waldverjüngung führen und eine langfristige Verminderung bzw Regulierung des Gamswildbestandes in diesem Bereich als geeignete Maßnahmen angesehen wird, um weitere Schäden bzw damit einhergehenden Gefährdungen (Baum- und Steinschlag, Lawinen) für das darunter liegende Siedlungsgebiet hintanzuhalten.
Beschwerdegegenständlich sind einerseits die Vorschreibung der Schusszeitverlängerung und andererseits die Vorschreibung des klassenlosen Abschusses, beschränkt auf die potentielle Schadfläche im W Bannwald. Ziel der vorgeschriebenen Maßnahmen ist die effektive Bejagung von Gamswild zur Verbesserung der Verjüngungssituation im W Bannwald.
Festzuhalten ist zunächst, dass sich die vorgeschriebenen Maßnahmen auf einen abgegrenzten Raum von rund 300 Hektar beschränken und somit auf rund 20 Prozent des Bergrückens am KK, wobei die dortigen Expositionen überwiegend südliche, südwestliche und südöstliche sind (siehe nachfolgende Abbildung). Die restlichen 1.200 Hektar des Bergrückens bleiben von den vorgeschriebenen Maßnahmen völlig unberührt. Insbesondere die durch den hohen Felsanteil geprägte Westflanke des Bergrückens fast zur Gänze, die einen ausgezeichneten Gamswildlebensraum bietet, sowie der ostexponierte Teil der CC. Darüber hinaus ist weiters zu berücksichtigen, dass die Planvorgabe zu 90 Prozent in der Projektfläche umgesetzt werden muss, der restliche Gamswildlebensraum der CC ist vom Jagddruck auf diese Wildart nahezu befreit.
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Expositionen innerhalb der verfahrensgegenständlichen Maßnahmenfläche am Südostrand des Bergrückens
Die Wildschadensituation im W Bannwald beschäftigt die örtlich zuständigen Grundeigentümer, die Jägerschaft und auch die Behörden seit Jahren (vgl wiederum oben Punkt 1. und 2.). Im Jahre 2009 forderte auch der Wildbiologe MM zur Verbesserung der Wildschadensituation im Umkreis von V, dass das verfahrensgegenständliche Maßnahmengebiet schwerpunktmäßig zu bejagen ist und dort alle Gamskitze und Gamsjährlinge umgehend zu erlegen sind. Er empfahl, den Gamsabschuss auch außerhalb, dh am ganzen KK, massiv zu erhöhen.
Wie aus den Abgängen und nicht erfüllten Planzahlen der darauffolgenden Jahre hervorgeht, wurde diesen Forderungen bis zum Jagdjahr 2024/25 nicht entsprochen. Da das Projektgebiet aufgrund seiner Expositionen als Winter- und Frühjahrseinstand attraktiv für das Schalenwild ist, ist es nunmehr – im Sinne der Wildschadensprävention – neben den ergriffenen forstlichen Schutzmaßnahmen (zB Einzelschutz), unumgänglich, die gesetzlich geregelte Schusszeit auszudehnen. Die vorgeschriebene Schwerpunktbejagung auf der Projektfläche hat primär zum Ziel, einen Vertreibungseffekt zu erzielen und – sofern möglich – auch die bereits 2009 geforderte Reduktion des am KK aufhaltenden Bestandes an Gamswild zu erreichen.
In der CC und auch am KK Gebirgsstock stehen dem Gamswild ausreichend andere geeignete Wintereinstandshabitate zur Verfügung, die – aufgrund der Schwerpunktbejagung in einem kleinen Gebiet – frei von jeglicher jagdlichen Störung sind und somit dem Ruhebedürfnis in der winterlichen Notzeit entsprechen können. Diese Gebiete können auch ganzjährig vom Gamswild genutzt werden (vgl Ausführungen und Abbildungen zum Lebensraum oben unter Punkt 3. lit a).
Hintergrund des vorgeschriebenen klassenlosen Abschusses in der Maßnahmenfläche ist das Hinwirken auf die effektive Erfüllung des Abschussplanes mit Hauptaugenmerk auf die beabsichtigte Stückzahlreduktion. Eine strenge Kontrolle, um eine missbräuchliche Verwendung dieses Instruments durch die Jagdausübenden hintanzuhalten, ist durch die weiteren behördlichen Vorschreibungen (Grünvorlage) jedenfalls sichergestellt. Ein allenfalls notwendiges behördliches Einschreiten ist rasch möglich.
Da der Abschussplan Mitte August 2025 bereits zur Hälfte erfüllt war, ist es – abhängig von den Witterungsverhältnissen – möglich, dass der Abschussplan beim Gamswild bis zum 15.12.2025 vollständig erfüllt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Schusszeit zur Effektuierung der Maßnahme bis zum 15.02.2026 verlängert.
Die oben unter Punkt 3. lit d) vorgenommene Einstufung des Erhaltungszustandes als günstig ändert sich aufgrund der vorgeschriebenen Maßnahmen nicht. Wie festgestellt, wurde das Gamswild bis zum Jahr 2023 deutlich unter seinem Zuwachs genutzt. Der Umstand, dass eine Entnahme von 25 einjährigen Stücken im Jagdjahr 2024/25 möglich war bzw 70 % in der Jugendklasse entnommen wurde, weist darauf hin, dass ein hoher Grundstock an vermehrungsfähigen Geißen vorhanden ist. Durch die bisher verfolgte Abschussstruktur (verstärkter Eingriff in die Klasse 3; das Jagdpersonal ist angewiesen, eher jüngere Tiere anzusprechen) ist gewährleistet, dass sich keine strukturschädigende und somit für den verbleibenden, reduzierten Bestand ungünstige Altersstruktur der lokalen Gamspopulation ergeben kann. Daher ist durch die vorgeschriebenen Maßnahmen keine signifikante strukturelle Verschlechterung für das Gamswild zu befürchten. Für das Gamswild in der CC bedeuten die Maßnahmen zunächst eine Verringerung des Bestandes, die auch intendiert ist, um die Wildschadenssituation im Bannwald zu entschärfen. Auf die Populationsdynamik der im W Bannwald bejagten Population hat dies keinen nennenswerten Einfluss. Es ist geradezu unmöglich, dass sich die angeordneten Maßnahmen aufgrund ihrer Kleinflächigkeit auf den Erhaltungszustand der Population im Wildraum bzw darüber hinaus auswirken können. Zusammengefasst kann das Gamswild in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz Maßnahmen jedenfalls ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.
Die vorgeschriebenen Maßnahmen sind der einzige Weg, den Waldbestand nachhaltig zu verjüngen und seine bereits verloren gegangene Schutzfunktion wiederherzustellen.
Eine andere zufriedenstellende Lösung, um dieses Ziel zu erreichen, kommt nicht in Betracht. Abgesehen von der Bejagung des Gamswildes wäre allenfalls noch eine Einzäunung des gesamten W Bannwaldes denkbar, dies ist jedoch im Hinblick auf die Kosten-Nutzen-Analyse nicht umsetzbar und darüber hinaus technisch geradezu utopisch. Allein schon aufgrund der Größendimension wäre eine derartige Einzäunung auch nicht erhaltbar.
Zusätzliche Maßnahmen sind laut derzeitigem Kenntnisstand nicht notwendig, wobei auch in Zukunft der Jagddruck, insbesondere auf Gamswild, so hoch als nur möglich zu halten sein wird, um einerseits den Vergrämungseffekt dauerhaft zu bewerkstelligen und andererseits die Bildung einer ähnlichen Population, wie sie in den letzten Jahren vorhanden war, zu verhindern. Immerhin konnte im Arbeitsfeld der WLV bereits beobachtet werden, dass sich im Hinblick auf die Verjüngung des forstlichen Bewuchses kleine Verbesserungen einstellen.
Ein systematisches Monitoring des Gamswildbestandes im gesamten Wildraum X im Frühjahr 2026 ist bereits in Vorbereitung (vgl oben Punkt 3. lit d). Ein systematisches Monitoring in Form koordinierter Zählungen der Wildräume sollte zukünftig zumindest alle fünf Jahre wiederholt werden, um auch belastbare Indizien zur Struktur des Bestandes beziehungsweise zur Evaluierung desselben zu erhalten. Sonstige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustandes sind nicht notwendig.
III. Beweiswürdigung:
Die eingangs getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Der Jagdausübungsberechtigte selbst erklärte in der mündlichen Verhandlung das Ausmaß der Abschussplanerfüllung und wie lange er die Funktion bereits ausübt.
Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als anerkannte Umweltorganisation ergibt sich aus der diesbezüglichen Liste des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 19 Abs 7 des UVP-G 2000 (Stand 06.08.2025) sowie dem der Beschwerde angeschlossenen Anerkennungsbescheid vom 25.07.2022.
Die einleitenden Feststellungen konnten somit unstrittig getroffen werden.
Die Feststellungen hinsichtlich der Wildschäden im W Bannwald und deren Auswirkungen (Punkt 1.) beruhen auf den übereinstimmenden Gutachten des forstfachlichen ASV vom 01.04.2025, ZI ***, und des ASV für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 10.04.2025, Zl ***. Beide ASVs schilderten die massiven Schäden am Waldbestand, die bisher ergriffenen Maßnahmen, deren (ausbleibende) Wirkung, die prognostizierte weitere Entwicklung sowie den hohen Handlungsbedarf in Hinblick auf die Verjüngungsdynamik des Waldes nachvollziehbar und schlüssig. Die Feststellungen zu den Gefahren, die vom schlechten Waldzustand ausgehen, gründen auf der bereits zitierten gutachterlichen Stellungnahme des ASV für Wildbach- und Lawinenverbauung in Verbindung mit seinem ergänzenden Aktenvermerk vom 22.05.2025 über einen Lokalaugenschein aufgrund von Steinschlagereignissen. Die Feststellungen zu den Wildschäden und deren Auswirkungen wurden vom Beschwerdeführer zwar nicht außer Streit gestellt, aber auch nicht ausdrücklich bestritten. Für das erkennende Gericht steht somit außer Zweifel, dass im W Bannwald nach wie vor massive Wildschäden vorliegen, dies wurde vom forstfachlichen ASV im Zuge der mündlichen Verhandlung auch nochmals ausdrücklich bestätigt. Auch der ASV für Wildbach- und Lawinenverbauung teilte mit, dass der Zustand im W Bannwald im Wesentlichen unverändert geblieben ist.
Ebenso auf diesen gutachterlichen Stellungnahmen beruhen die Feststellungen zur Ursächlichkeit des Gamswildes (Punkt 2.). Sowohl die beiden ASVs für Forst bzw Wildbach- und Lawinenverbauung, als auch der wildökologisch-jagdfachliche ASV (vgl seine Stellungnahme vom 01.04.2025, Zl ***) erachten übereinstimmend das Gamswild derzeit als die größte Gefährdung der dringend benötigten Verjüngungserfolge im Bannwald und eine Intensivbejagung für geboten, um den Wald zu schützen und nachhaltig Schäden/Gefährdungen hintanzuhalten. Der Jagdausübungsberechtige bestätigte in der mündlichen Verhandlung vielfach die diesbezüglichen gutachterlichen Aussagen. Er bekräftige außerdem die Überpopulation in der CC und betonte in diesem Zusammenhang, dass die in der CC erlegten Gämsen ein im Vergleich unterdurchschnittliches Wildbretgewicht aufweisen würden. Soweit die Vertreterin des Beschwerdeführers die verstärkte Bejagung und den damit einhergehenden Stress als ursächlich dafür benennen wollte, ist ihr der Jagdausübungsberechtigte mit dem Argument, dass die verstärkte Bejagung erst seit einem Jahr stattfindet und damit nicht ursächlich für eine sich über mehrere Jahre erstreckende Beobachtung sein kann, nachvollziehbar entgegen getreten. Ansonsten wurde die Ursächlichkeit des Gamswildes für die Wildschäden im W Bannwald vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bestritten.
Die Feststellungen zum Lebensraum und Bestand des Gamswildes, Populationsabgrenzung und Erhaltungszustand (Punkt 3.) gründen in erster Linie auf den beiden Gutachten des ASVs für Jagd und Wildökologie vom 01.04.2025, und vom 11.08.2025, Zl ***, ergänzt durch seine Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die sich daraus ergebenden allgemeinen Feststellungen zum Lebensraum (lit a) sind im Wesentlichen unwidersprochen geblieben. Weiters liegt den Feststellungen das vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte wildökologische Gutachten „zum Erhaltungszustand der im Jagdgebiet CC bejagten Gamswildpopulation“ vom 15.07.2025, erstellt von GG, zugrunde. GG ist ein in Fachkreisen anerkannter Wildökologe, welcher sich schon über mehrere Jahre in Tirol (vgl Nachweise oben untere Punkt 3. lit b) mit Wildräumen für das Rot-, Stein- und Gamswild sowie deren Abgrenzung im Rahmen diverser Projekte beschäftigt hat. Wie in der Verhandlung vom Jagdausübungsberechtigten bekannt gegeben wurde, war GG auch mit der Wildschadensaufnahme und Beurteilung in der Gemeinde V beauftragt. Auch wenn die Vertreterin des Beschwerdeführers die fachliche Kompetenz von GG– insbesondere in ihrem Gegengutachten vom 28.07.2025 – mehrfach hinterfragt, so gibt es für das erkennende Gericht keinen Grund, an der Richtigkeit der Aussagen von GG zu zweifeln. Augenscheinlich beschäftigt sich GG bereits seit längerem mit dem Gamswild und der Wildschadensthematik im beschwerdegegenständlichen Bereich.
Bei der vorgenommenen Abgrenzung der Population (lit b) im Wildraum X sprechen sowohl der jagdfachlich-wildökologisch ASV als auch GG von einem regelmäßigen Austausch der Teilpopulationen untereinander im Wildraum X, einer entsprechenden Bestandeshöhe sowie einem gemeinsamen Genpool. So wurde auch die Erfüllung der Kriterien gemäß Definition für eine „Population“ im Leitfaden der Europäischen Kommission vom 12.10.2021 vom jagdfachlich-wildökologisch ASV auf Frage in der Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Es bestehen somit keine Zweifel daran, dass es sich beim Gamswildbestand im Wildraum X um eine eigenständige Population handelt, welche für die weitere Betrachtung – insbesondere was den Erhaltungszustand betrifft – maßgeblich ist. Auf die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers wird weiter unten, insbesondere beim Erhaltungszustand (lit d), näher eingegangen.
Zum festgestellten Gamswildbestand und seiner Entwicklung in Tirol und im Wildraum X (lit c) ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zwar insofern zuzustimmen ist, dass sich die Schlüsse des jagdfachlich-wildökologischen ASV und des GG auf Zählungen aus dem Jahr 2018 stützen. Trotzdem wurden diese unter Zuhilfenahme weiterer Erkenntnisse, insbesondere aus der Abschussplanung, dem tatsächlichen Abgang sowie der Kohortenanalyse verifiziert und weiterentwickelt, sodass aus fachlicher Sicht eine ausreichende Grundlage für die weitere Betrachtung (betreffend den Erhaltungszustand) zur Verfügung stand. Zu der vom Beschwerdeführer kritisierten Heranziehung der Kohortenanalyse ist anzumerken, dass sich dieses Instrument in der Vergangenheit zB bei der Evaluierung und Überarbeitung der Vorgehensweise bei der Wildbestandserhebung durch das Land Tirol in Zusammenarbeit mit dem Tiroler Jägerverband, laut Aussage des jagfachlich-wildökologischen ASVs in der Verhandlung bewährt hat und auch in Fachkreisen als erprobt angesehen wird. So empfiehlt Prof. Friedrich Reimoser in der Studie „Evaluierung der Wildökologischen Raumplanung im Bundesland Salzburg“ [Reimoser S. Reimoser F., 2018.] ausdrücklich die Etablierung und regelmäßige Verwendung von retrospektiven Kohortenanalysen zur Ermittlung der vergangenen Mindestwilddichten. Es bestehen daher keine Bedenken an der Verwendung einer derartigen Analyse, zB zur Verifizierung des Zählstandes aus dem Jahr 2018.
Anzumerken ist zu der in der Verhandlung hervorgekommene Zählung im Hegebezirk im Jahr 2023 (siehe Beilage B in der Verhandlungsschrift), dass diese keinen relevanten Einfluss auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt hat. Die vorliegende Tabelle bestätigt zwar im Vergleich zur Zählung im Jahr 2018 eine konstante Zahl an Gamswild im Hegebezirk. Für die betreffende CC liefert sie allerdings keinen Aufschluss, weil für diese keine Zahlen – aus welchen Gründen auch immer – eingetragen wurden. Der Vertreter der belangten Behörde erklärt dies in der Verhandlung zwar mit einer „Nullzählung“, was bedeuten würde, dass keine Tiere angetroffen wurden. In diesem Fall wäre dann aber wohl, wie bei anderen Jagdgebieten, eine „0“ bei den einzelnen Klassen einzutragen gewesen, was nicht passiert ist. Da der aktuelle Jagdausübungsberechtigte feststellungsgemäß 2023 noch nicht in dieser Funktion war, konnte er ebenfalls keine Aufklärung liefern. Über die tatsächlichen Begleitumstände dieser Zählung kann somit nur spekuliert werden. Der Beweiswert dieses Dokumentes ist in Hinblick auf den Gamswildbestand in der CC daher vernachlässigbar.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wonach aufgrund eines Geißenüberhanges die natürliche Sozialstruktur der lokalen Gamspopulation gestört sei, ist festzuhalten, dass auch der jagdfachlich-wildökologisch ASV in seinem Gutachten vom 01.04.2025 und auch in der mündlichen Verhandlung einen gewissen Geißenüberhang sowie die Wichtigkeit einer angemessenen Alters- und Sozialstruktur für die Resilienz des Gamswildes aufzeigte. Er erklärte jedoch schlüssig, dass dies für einen bejagten Bestand (führende Geißen werden üblicherweise geschont) nicht ungewöhnlich und (auch bei Beibehaltung der bisherigen Abschussstruktur – siehe Ausführungen unten zu Punkt 4.) keine Gefahr für die natürliche Sozialstruktur der lokalen Gamspopulation zu befürchten sei, was in die Feststellungen aufzunehmen war.
Zum Ergebnis, dass der Erhaltungszustand (lit d) der Population im Wildraum X und darüber hinaus als günstig anzusehen ist, kommt der jagdfachlich-wildökologisch ASV ua auf Grundlage des bereits erwähnten wildökologischen Gutachtens von GG. Zumal auch der jagdfachlich-wildökologisch ASV die von GG in Hinblick auf den Erhaltungszustand der Populationen getroffene Beurteilung für schlüssig erachtete und am Ergebnis – auf ausdrückliche Frage in der mündlichen Verhandlung – keinerlei Zweifel hegte, waren die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen von GG und dem ASV zusammenzufassen und in die Feststellungen zu übernehmen. Zu dem vom Beschwerdeführer eingeforderten kleineren Betrachtungsrahmen (eingeschränkt auf den Standort, die Maßnahmenfläche, das Jagdgebiet, den Bergstock) wird auf die Feststellungen zum Wildraum unter lit a) und die diesbezügliche Beweiswürdigung verwiesen. In Hinblick auf die auf dieser Grundlage gezogenen Schlüsse zum Erhaltungszustand ergeben die Ausführungen von GG und des ASV in ihren Stellungnahmen ein schlüssiges Bild. Die Auffassung, wonach der Erhaltungszustand einer Wildart auf Ebene der Population erhoben werden sollte und eine auf ein einzelnes Jagd(teil)gebiet reduzierte Betrachtung aus fachlicher Sicht nicht zielführend ist, überzeugt, da die Abgrenzung der Jagdgebiete in erster Linie anhand von wildökologisch irrelevanten Kriterien, wie insbesondere Gemeindegrenzen und Grundeigentum erfolgt. Im Gegensatz dazu orientiert sich der Wildraum am tatsächlichen Aktionsradius des Gamswildes, weshalb dieser Betrachtung der Vorzug zu geben war. Weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers finden sich in der rechtlichen Beurteilung unter Kapitel V.
Die Feststellungen zu den Notwendigen Maßnahmen und deren Auswirkungen (4.) gründen wiederum auf den Forderungen der drei ASVs. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die beschwerdegegenständliche Schusszeitverlängerung in Kombination mit dem klassenlosen Abschuss als erster Schritt zur Wiederherstellung der Verjüngungsdynamik im W Bannwald unumgänglich ist. Wie der ASV für Wildbach- und Lawinenverbauung in der Verhandlung erklärte, konnten im Arbeitsfeld der WLV bereits kleine Verbesserungen beobachtet werden, was dafür spricht, dass die im vergangenen Jagdjahr begonnene intensive Bejagung des Gamswildes zielführend ist. Die Notwendigkeit der Maßnahmen bestätigen auch andere Sachverständige, wie eben GG in seinem wildökologischen Gutachten und der zitierte MM. Selbst der Jagdausübungsberechtigte als Verpflichteter spricht sich für die Maßnahmen aus. Dass die angeordneten Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gamswildpopulation im Wildraum (und darüber hinaus) haben bzw haben können, bestätigen der jagdfachlich-wildökologisch ASV und GGübereinstimmend. Auf ausdrückliche Frage in der Verhandlung schließt der ASV Auswirkungen aufgrund der Kleinflächigkeit der Maßnahmen sogar dezidiert aus und bestätigt das Verweilen in einem günstigen Erhaltungszustand. Dies ist in Hinblick auf die feststellungsgemäß dargestellten weiterhin zur Verfügung stehenden Gamswildlebensräume nachvollziehbar. Dem Gamswild werden in der Nähe auch ausreichend andere geeignete Wintereinstandshabitate zur Verfügung stehen, die frei von jeglicher jagdlichen Störung sind. Dass die Schwerpunktbejagung im Umkehrschluss zu einer Verbesserung im nicht von den Maßnahmen betroffenen Lebensraum führt, bestätigte der jagdfachlich-wildökologische ASV auf ausdrückliche Frage in der mündlichen Verhandlung. In Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Ausweichmöglichkeiten kann der Argumentation der Vertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 28.07.2025, wonach es sich dabei nur um theoretische Wandermöglichkeiten ohne Kontext zu biologischen Verhaltensmustern handle, nicht gefolgt werden. Dem in diesem Zusammenhang angestellten Vergleich mit Fröschen und Zebras fehlt jeglicher Bezug zum gegenständlichen Fall. Auch die in der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage der Vertreterin, wonach die Gämsen durch die Maßnahmen den geeigneten Lebensraum im südexponierten Bereich verlieren würden, nicht nachvollziehbar, zumal lediglich ein kleiner Teil des südexponierten Bereiches betroffen ist und feststellungsgemäß dort trotzdem noch ausreichend geeigneter Lebensraum für das Gamswild verbleiben wird.
Zu den bereits oben unter Punkt 3. lit c) angesprochenen Einwand der gestörten natürlichen Sozialstruktur ist festzuhalten, dass der ASV – auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung – diesbezüglich keine Bedenken äußerte. Er betonte jedoch in diesem Zusammenhang die Wichtigkeit der Beibehaltung der bisher praktizierten Abschussstruktur. Da eine zielführende Auflage, welche dies sicherstellt, nicht ohne anderweitige Konflikte formuliert werden konnte und es auch keine Hinweise dafür gibt, dass von der bestehenden Abschussstruktur abgegangen werden soll (der Jagdausübungsberechtigte bestätigte entsprechende Anweisungen an das Jagdpersonal), war festzustellen, dass es (vorerst) keiner zusätzlichen Maßnahmen bedarf. Immerhin kann die Behörde – wie weitere oben ausgeführt – durch die Grünvorlage gegebenenfalls rasch eingreifen.
Die Feststellungen zur Unmöglichkeit von anderweitigen (Schutz)Maßnahmen beruhen wiederum auf den Ausführungen der ASVs für Forst sowie Wildbach- und Lawinenverbauung, welche deckungsgleich und daher in die Feststellungen aufzunehmen waren. Fundierte Gegenvorschläge zu möglichen Alternativen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, auch der Jagdausübungsberechtigte sprach sich zu keiner Zeit gegen die Ausführungen der beiden Sachverständigen aus. Dass darüber hinaus weitere Maßnahmen ergriffen werden sollten, ist trotz ausdrücklicher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen. Dass im Rahmen eines Wiederbewaldungsverfahrens gemäß Forstgesetz 1975 parallel forstliche Maßnahmen vorgeschrieben wurde, bestätigte der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung. Die vom jagdfachlich-wildökologischen ASV begehrte Wiederholungszählung wurde bereits für das Frühjahr 2026 in die Wege geleitet, was vom ASV für ausreichend (in Hinblick auf allfällige weitere Maßnahmen) befunden wurde. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen somit auf den Aussagen in der mündlichen Verhandlung, denen seitens des Beschwerdeführers nicht bzw nicht fundiert entgegen getreten wurde.
Die Feststellung zum Stand der Abschussplanerfüllung resultiert aus den Angaben des Jagdausübungsberechtigten im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Zusammengefasst ist zum festgestellten Sachverhalt in Hinblick auf das umfangreiche Ermittlungsergebnis nochmals Folgendes festzuhalten:
Zumal sämtliche Aussagen der ASVs, des GG und des Jagdausübungsberechtigten ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Bild ergeben, konnten die Feststellungen bedenkenlos getroffen werden. Zweifel an der Fachkunde der beigezogenen ASVs und auch des GG haben sich zu keiner Zeit ergeben. Wenn auch die Vertreterin des beschwerdeführenden Vereins als Wildbiologin zweifellos über eine fachliche Expertise in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit verfügt, waren ihre Ausführungen zusammengefasst nicht geeignet, die vorliegende Beweislage zu erschüttern. Darüber hinaus ist nicht hervorgekommen, dass die Vertreterin – im Gegensatz zu den ASVs und GG– in die bisherigen Geschehnisse in der CC bzw im X eingebunden gewesen wäre, sie ist offenkundig vermehrt im Bayerischen Raum und in Salzburg tätig. Ihre Ausführungen stützen sich daher auf allgemeine Erkenntnisse und nicht auf spezifische Umstände der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit. Beispielsweise spricht sie in ihrer Stellungnahme vom 28.07.2025 davon, dass der hohe Abschuss in der CC möglicherweise in Kombination mit ebenso hohen Abschüssen und Abschusssteigerungen im Laufe der zurückliegenden Jahre im benachbarten Revier LL zu einer Beeinflussung der lokalen Population führt bzw geführt hat. Wie oben auf Grundlage des Gutachtens des jagdfachlich-wildökologischen ASV festgestellt werden konnte (vgl Punkt 3. lit c), lagen jedoch die Abschüsse in der EJ Staatsjagd LL und der CC bis zum letztjährigen Jagdjahr auf konstantem Niveau. Die absoluten Abgänge der EJ Staatsjagd LL sind letztjährig auf zwei Stück zurückgegangen und lagen vormals im Schnitt bei 5,5 Stück pro Jahr. Damit zeigt sich, dass der Vertreterin des Beschwerdeführers die für ihre Schlussfolgerungen relevanten Daten offensichtlich – zumindest teilweise – fehlten. Trotzdem werden GG (und damit in logischer Konsequenz auch dem die gleiche Auffassung vertretenden jagdfachlich-wildökologischen ASV) in ihrer Stellungnahme vom 28.07.2025 laufend fehlendes Fachwissen und eine Reihe von Fehleinschätzungen zugeschrieben. Gerade die zahlreichen Verweise (zB im Zusammenhang mit der Kohortenanalyse und der Populationsabgrenzung) in der Stellungnahme vom 28.07.2025 auf Literatur ohne erkennbaren Bezug zur CC bzw zum X können mangels Erklärung, inwiefern die darin getroffenen Aussagen auf den beschwerdegegenständlichen Fall übertragbar sein sollen, die vorliegenden Sachverständigengutachten in keinster Weise entkräften. Auch auf die pauschale Unterstellung, dass die Jagdausübungsberechtigten zur Erreichung der gewünschten Abschusshöhe eine unlautere Meldepraxis bei den Bestandszahlen verfolgen würden, braucht mangels eines nachweislichen Bezugs zum gegenständlichen Verfahren nicht näher eingegangen werden. Die getroffenen Feststellungen gehen nicht zuletzt auch konform mit der jüngsten Meldung von Österreich gemäß Artikel 17 FFH-Richtlinie, wonach für das Gamswild auf Ebene der alpinen biogeographischen Region ein günstiger Erhaltungszustand besteht. Auch wenn die Vertreterin des Beschwerdeführers sogar daran Zweifel äußert, hegt das erkennende Gericht keinerlei Bedenken in Hinblick auf das ordnungsgemäße Zustandekommen und die Richtigkeit dieser Meldung an die Europäische Kommission.
IV. Rechtslage:
§§ 52 und 73 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, zuletzt geändert durch LGBl 55/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 52
Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden und drohenden Tierkrankheiten
(1) Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde außer im Fall des § 52a von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten, des Bezirksobmannes des Tiroler Fischereiverbandes oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37a Abs. 1 und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,
a) einen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffernmäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben, wobei ein solcher Abschuss auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit, unter Vorlage von Futtermitteln außerhalb von Fütterungsanlagen zur Ankirrung, auf Wildruheflächen und auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, sowie ohne Bedachtnahme auf den Abschussplan vorgeschrieben werden kann,
b) die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach lit. a erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach lit. a erforderlich ist, sowie
[…]
§ 73
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. 2013 Nr. L 158, S. 193 (Habitat-Richtlinie);
[…]
§ 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004 idF LGBl Nr 14/2024, lautet auszugweise wie folgt:
§ 1
Jagd- und Schonzeit
(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen die nachstehend angeführten Wildarten nur während der angegebenen Zeiten (Jagdzeiten) bejagt werden:
[…]
5. Gamswild vom 1. August bis 15. Dezember, im Bezirk Lienz bis 31. Dezember;
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates (FFH-Richtlinie) lauten (auszugsweise) wie folgt:
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
[…]
i) „Erhaltungszustand einer Art": die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können.Der Erhaltungszustand wird als „günstig" betrachtet, wenn
-aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, daß diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und
-das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
-ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.
[…]
Artikel 2
(1) Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen .
(2) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab , einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen .
(3) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.
Artikel 11
Die Mitgliedstaaten überwachen den Erhaltungszustand der in Artikel 2 genannten Arten und Lebensräume, wobei sie die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders berücksichtigen.
Artenschutz
Artikel 12
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:
a)alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;
[…]
Artikel 14
(1) Die Mitgliedstaaten treffen, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.
(2) Werden derartige Maßnahmen für erforderlich gehalten, so müssen sie die Fortsetzung der Überwachung gemäß Artikel 11 beinhalten. Außerdem können sie insbesondere folgendes umfassen:
-Vorschriften bezüglich des Zugangs zu bestimmten Bereichen;
-das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen;
-die Regelung der Entnahmeperioden und /oder –formen;
-die Einhaltung von dem Erhaltungsbedarf derartiger Populationen Rechnung tragenden waidmännischen oder fischereilichen Regeln bei der Entnahme von Exemplaren;
-die Einführung eines Systems von Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten;
-die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare;
-das Züchten in Gefangenschaft von Tierarten sowie die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern;
-die Beurteilung der Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 16
(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:
a)zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.
[…]
V. Erwägungen:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den gesamten Bescheid der belangten Behörde, das heißt gegen beide Spruchpunkte. Die gegenständliche gerichtliche Entscheidung befasst sich jedoch ausschließlich mit den in Spruchpunkt I. gemäß § 52 TJG 2004 angeordneten Maßnahmen. Der in Spruchpunkt II. vorgenommenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wurde bereits mit Beschluss des LVwG Tirol vom 12.06.2025, LVwG-2025/18/1318-2, einer Entscheidung zugeführt.
Vorauszuschicken ist, dass die in § 52 TJG 2004 geregelten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden eigentlich nicht erforderlich sein sollten, wenn die Abschussplanung (§ 37 TJG 2004) richtig erfolgt und ein angemessener Wildstand erreicht wird. Dieses behördliche Notrecht kann jedoch trotzdem notwendig sein, um ein besonderes örtliches Problem zu lösen, wo sich der Wildschaden bereits in Raum und Zeit ereignet hat. Daran sind Folgen zu knüpfen, nämlich besondere forstrechtliche und jagdrechtliche Maßnahmen (Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, 2005, § 52, Rzn 1 und 7). Diese Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden im Sinne des § 52 TJG 2004 dürfen allerdings nur dann erlassen werden, wenn die hierfür geforderten Voraussetzungen vorliegen und diese von der Behörde geprüft wurden (VwGH 09.09.2015, Ro 2014/03/0023).
Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden die Wildschäden im W Bannwald festgestellt, woraufhin die belangte Behörde vom in § 52 TJG 2004 vorgesehenen Notrecht Gebrauch gemacht hat und nunmehr die beschwerdegegenständliche Entscheidung erlassen hat.
Der Umstand, dass sich der angefochtene Bescheid, nicht nur auf das aktuelle Jagdjahr 2025/26, sondern auch auf das – zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits abgelaufene – Jagdjahr 2024/25 bezieht, ist dem oben beim Verfahrensgang (Kapitel I.) zitierten Beschluss des LVwG Tirol vom 20.02.2025, Zl LVwG-2025/18/0187 bis 0190, geschuldet. Der damals im Rahmen einer Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung behobene Bescheid vom 09.04.2024, Zl ***, bezog sich ebenfalls auf diese beiden Jagdjahre. Da die damalige Beschwerde erst am 16.01.2025 eingebracht wurde, waren die vorgeschriebenen Maßnahmen für das Jagdjahr 2024/25 zu diesem Zeitpunkt feststellungsgemäß bereits umgesetzt worden.
2. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde:
Wie dem Beschluss des LVwG Tirol vom 12.06.2025, LVwG-2025/18/1318-2, entnommen werden kann, handelt es sich gegenständlich sowohl um eine rechtzeitige, als auch um eine zulässige Beschwerde. Dies aus folgenden Gründen:
Der angefochtene Bescheid wurde am 14.04.2025 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundgemacht. Da die Beschwerde der belangten Behörde am 12.05.2025 jedenfalls vorlag, ist sie somit als rechtzeitig anzusehen.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist unter Verweis auf den, dem angefochtenen Bescheid vorausgegangen Beschluss des LVwG Tirol vom 20.02.2025 zu den Zln LVwG-2025/18/0187 bis 0190 (unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 03.09.2024, Zl Ra 2023/03/0154, zu einem, das Oö. Jagdgesetz betreffenden, vergleichbaren Fall), Folgendes festzuhalten:
Feststellungsgemäß handelt es sich beim Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall um eine anerkannte Umweltorganisation. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Vorschreibung von Zwangsmaßnahmen zur Bekämpfung von Wildschäden (gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004) zugrunde. Die Tiroler Rechtslage ist einschließlich der Materialien mit den oberösterreichischen Gegebenheiten gemäß der zitierten Entscheidung des VwGH vergleichbar. Dass der Landesgesetzgeber das Beschwerderecht von Umweltorganisationen auf bestimmte Verfahren (siehe § 53a TJG 2004) eingeschränkt hat, schadet demzufolge nicht. Das Beschwerderecht umfasst nämlich in unionsrechtskonformer Interpretation nicht nur jene Verfahren, in welchen die FFH-Richtlinie umsetzende Bestimmungen anzuwenden sind, sondern auch Fälle, in denen die FFH-Richtlinie unmittelbar zur Anwendung gelangt (VwGH 03.09.2024, Zl Ra 2023/03/0154).
Anknüpfungspunkt für die FFH-Richtlinie ist, dass das von den angefochtenen Bescheiden betroffene Gamswild in Anhang V der FFH-Richtlinie unter Punkt „Rupicapra rupicapra (ausge-nommen Rupicapra rupicapra balcania, Rupicapra rupicapra ornata und Rupicapra rupicapra tatrica)“ angeführt wird.
Der VwGH hat im zitierten Erkennntnis vom 03.09.2024 ausgeführt, dass entscheidend für die Beschwerdebefugnis ist, ob bei einer Anordnung des Zwangsabschusses von Tieren, die im Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt sind, Vorgaben der FFH-Richtlinie, insbesondere deren Art 14, einzuhalten sind. Zu beachten ist dabei vor allem, dass Art 14 FFH-Richtlinie für Tierarten des Anhangs V seinem Wortlaut nach – anders als Art 12 in Bezug auf die streng zu schützenden Tierarten nach Anhang IV a) – den Mitgliedstaaten gerade nicht vorschreibt, „alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten“ (unter dem Vorbehalt einer Abweichung gemäß Art 16 FFH-Richtlinie) zu verbieten. Vielmehr wird ihnen (lediglich) auferlegt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit (ua) die Entnahme von solchen Tieren aus der Natur mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist, sofern sie dies aufgrund der Überwachung gemäß Art 11 FFH-Richtlinie für erforderlich halten. Derartige Maßnahmen sind in Art 14 Abs 2 FFH-Richtlinie demonstrativ angeführt und können beispielsweise zeitliche und örtliche Einschränkungen, eine Genehmigungspflicht oder die Einhaltung waidmännischer Regeln umfassen (VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0154).
Weiters formuliert der VwGH unter Zugrundelegung des Urteils des EuGHs vom 29.07.2024, C-436/22, ASCEL, für den Zwangsabschuss von Tieren, die in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt sind, folgende unionsrechtliche Vorgaben:
Es ist, insbesondere auf Basis der Ergebnisse der Überwachung gemäß Art 11 FFH-Richtlinie zu klären, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand iSd Art 1 lit. i) FFH-Richtlinie befindet.
Ist dies nicht der Fall, so steht Art 14 FFH-Richtlinie einer Bejagung und damit auch der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegen, wenn und soweit dies mit der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) eines günstigen Erhaltungszustandes sonst nicht vereinbar wäre. Davon kann lediglich unter den Voraussetzungen des Art 16 FFH-Richtlinie abgewichen werden.
Besteht hingegen ein günstiger Erhaltungszustand, so können auf der Grundlage von Art 14 FFH-Richtlinie begleitend zur (nicht grundsätzlich unzulässigen) Anordnung eines Zwangsabschusses Maßnahmen im Sinne des Art 14 Abs 2 FFH-Richtlinie erforderlich sein, um den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten. Auch davon kann unter den Voraussetzungen des Art 16 FFH-Richtlinie punktuell abgewichen werden.
Diese Ausführungen sind bei der unionsrechtskonformen Interpretation des § 52 Abs 1 TJG 2004 zu berücksichtigen. Zwar wurde damit nicht der zusätzliche Abschuss von Gamswild angeordnet. Die beschwerdegegenständliche Verlängerung der Schusszeit samt klassenlosem Abschuss und die damit einhergehende Verkürzung der Schonzeit bedeutet allerdings einen qualitativ erhöhten Druck auf die Population in anerkannten sensiblen Zeiten, was wiederum Auswirkungen auf den Erhaltungszustand dieser Tiere haben kann. Insofern ist – aufgrund der Betroffenheit einer Tierart, die in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt ist – Unionsumweltrecht anzuwenden, sodass einer Umweltorganisation, wie dem Beschwerdeführer, das Recht zukommt, derartige Bescheide vor dem Verwaltungsgericht zu bekämpfen. Allerdings ist dieses Recht darauf beschränkt, die Verletzung der FFH-Richtlinie geltend zu machen. Unter anderem kann in Bezug auf Art 14 FFH-Richtlinie eine solche Verletzung darin liegen, dass der Erhaltungszustand der betreffenden Tierart nicht ermittelt wurde (VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0154).
Genau dieses Versäumnis rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde. Er bringt darin deutlich zum Ausdruck, dass der Erhaltungszustand nach wie vor nicht den Vorgaben des Art 14 FFH-RL iVm Art 11 FFH-RL entsprechend erhoben worden sei und daher der belangten Behörde keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Anordnung der beschwerdegegenständlichen Maßnahmen vorgelegen hätte. Damit wurde die Verletzung der nationalen Umsetzung der FFH-Richtlinie ausreichend begründet.
Die Beschwerde ist somit im Ergebnis auch zulässig. Da es unzulässig ist, die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation mit dem Wegfall des Rechtschutzinteresses zu begründen (vgl zB VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0154 mwN), waren beide Jagdjahre, dh auch das bereits abgelaufene 2024/25, für die folgende Betrachtung relevant.
3. Erhaltungszustand der lokalen Population:
Der Landesgesetzgeber schreibt in § 52 TJG 2004 die Berücksichtigung des Erhaltungszustandes bei der Maßnahmenanordnung zwar nicht ausdrücklich vor. In Anlehnung an eine Entscheidung des VwGH zu dieser Bestimmung in Verbindung mit der Vogelschutzrichtlinie (vgl VwGH 19.06.2018, Ra 2017/03/0104), ist jedoch festzuhalten, dass entsprechend den Erläuterungen zur Novelle zum TJG [1983] LGBl Nr 107/2002 und im Lichte des § 73 TJG mit § 52 TJG die FFH-Richtlinie umgesetzt wurde. Auf dem Boden des Unionsrechts sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen (vgl VwGH 30.06.2015, 2013/03/0150; 27.11.2014, 2013/03/0092). Dies deckt sich auch mit der oben unter Punkt 2. wiedergegebenen Argumentation bei der Zulässigkeitsprüfung, was bedeutet, dass § 52 TJG 2004 in Übereinstimmung mit der FFH-Richtlinie anzuwenden ist.
Dementsprechend ist im Sinne der oben in Punkt 2. wiedergegebenen Judikatur des EuGH und des VwGH in erster Linie zu prüfen, ob sich die betroffene Tierart, dh das Gamswild in einem günstigen Erhaltungszustand iSd Art 1 lit i) FFH-Richtlinie befindet. Wie oben in Kapitel II. Punkt 3. lit d) festgestellt, ist dies in Hinblick auf die lokale Population im Wildraum, als auch tirolweit und national, in der biogeographischen Region, der Fall.
Einwendungen erhebt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in Hinblick auf die für die Ermittlung des Erhaltungszustandes vorgenommene Populationsabgrenzung anhand des Wildraumes. Gemäß den Feststellungen oben unter Kapitel II. Punkt 3. lit b) stellen Wildräume allgemein formuliert einen zusammenhängenden Lebensraum einer Art im natürlichen Verbreitungsgebiet auf lokaler Ebene dar. In diesem Sinne wurde der Gamswildraum X aus fachlicher Sicht für die Abgrenzung der lokalen Population für geeignet befunden, zumal sich mindestens 90 Prozent des Wildes ganzjährig dort aufhält und das Gamswild dort in einem regelmäßigen Austausch steht. Hinzu kommt, dass das sich der Gamswildbestand im Wildraum X feststellungsgemäß mit der Begriffsdefinition im „Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie“ der Europäischen Kommission vom 12.10.2021 (Punk 3-62) deckt. „Population” ist dort definiert als eine Gruppe von Individuen derselben Art, die zur selben Zeit in einem definierten Gebiet leben und sich miteinander fortpflanzen (können) (dh einen gemeinsamen Genpool besitzen).
Wenn nun der Beschwerdeführer fordert, dass auf einen kleineren Betrachtungsrahmen (Standort, Maßnahmenfläche, Jagdgebiet, Bergstock) abzustellen wäre, und diesbezüglich auf die Judikatur des EuGH verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich eine derartige Forderung aus den relevanten Entscheidungen nicht entnehmen lässt, ganz im Gegenteil: In seiner Entscheidung hinsichtlich des Vorabentscheidungsersuchens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.07.2024, C-601/22 (Rz 60, 61, 65), betreffend die streng geschützte Tierart Wolf betont der EuGH, dass die Prüfung, ob sich eine Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, auf drei Ebenen zu erfolgen hat: erstens der lokalen, zweitens der nationalen und drittens – sofern möglich – grenzüberschreitend. Der EuGH beruft sich in Hinblick auf diese Schlussfolgerung wiederum auf den Leitfaden der Kommission vom 12.10.2021 (Punkt 3-64), wonach die genannte Bewertung in den meisten Fällen auf einer niedrigeren Ebene als auf der Stufe der biogeografischen Region erfolgen wird müssen, damit sie aus ökologischer Sicht aussagekräftig ist. Der Beschwerdeführer sieht nun in der vom EuGH in diesem Zusammenhang beispielhaft für die niedrigere Ebene genannte „Ebene eines Standorts oder einer Population“ eine Grundlage für die von ihm geforderte kleinräumige Betrachtungsweise. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der EuGH in der zitierten Entscheidung diese erste lokale Ebene mit dem Landesgebiet von Tirol gleichsetzt. Nichts anderes ergibt sich aus der ebenfalls den Wolf, allerdings jedoch als Tierart gemäß Anhang V der FFH-Richtlinie, betreffenden Entscheidung des EuGH vom 12.06.2025, C-629/23 (Rz 47), 48). Dort wird sogar in erster Linie auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates abgestellt.
Es mag zwar zutreffen, dass Wölfe größere Lebensräume beanspruchen als Gämsen, im gegenständlichen Fall wurde jedoch ohnedies eine noch deutlich kleinere Betrachtungsebene als das Bundesland, nämlich der Gamswildraum X (als einer von 32 Gamswildräumen in Tirol) herangezogen und dies fachlich untermauert. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, dass die Gämsen, welche die CC nutzen, eine eigenständige Gamswildpopulation darstellen und sich nicht mit anderen Gamswildpopulationen im X vermengen würden, war dementsprechend nicht zu folgen. Der Aktionsradius von Wildtieren orientiert sich bekanntermaßen nicht an Jagdgebietsgrenzen.
Insgesamt entspricht die gegenständliche Bewertung, welche nicht nur den Wildraum X auf lokaler Ebene, sondern auch das Bundesland und die gesamte alpine biogeographische Region miteinschließt, zweifellos den unionsrechtlichen Anforderungen.
Eine weitere wesentliche Einwendung des Beschwerdeführers ist, dass mangels aktueller Daten aus einer Überwachung gemäß Art 11 FFH-Richtlinie keine rechtliche Beurteilung zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art 14 FFH-Richtlinie möglich sei.
Art 11 FFH-Richtlinie wurde in § 14 Abs 17 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 innerstaatlich umgesetzt („Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen, die prioritären Arten und die Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie sind dabei besonders zu berücksichtigen“). Verbindliche Festlegungen über Art und Umfang dieser Überwachung existieren nicht, diesbezüglich verfügen die Mitgliedstaaten über einen Ausgestaltungsspielraum. Unter anderem sind die wichtigsten Ergebnisse dieser Überwachung Teil des in den Feststellungen erwähnten „Österreichischen Berichts gemäß Artikel 17 FFH-Richtlinie und Monitoring gemäß Artikel 11 FFH-Richtlinie“ an die Europäische Kommission. Die Mitgliedstaaten haben diesen alle sechs Jahre zu erstellen. Der letztgültige Bericht betrifft den Zeitraum 2013 bis 2018 und attestiert dem Gamswild für Österreich und Italien auf Ebene der alpinen biogeographischen Region einen günstigen Erhaltungszustand. Wie sich aus dem für den gegenständlichen Fall besonders relevanten Urteil des EuGHs vom 29.07.2024, C-436/22 (Rz 65), ergibt, ist die Bewertung des Erhaltungszustandes einer Art nicht nur unter Berücksichtigung des gemäß Art 17 FFH-Richtlinie erstellten Berichts, sondern auch anhand der neuesten wissenschaftlichen Daten, die dank der Überwachung gemäß Art 11 dieser Richtlinie erlangt wurden, durchzuführen.
Der VwGH hat in ständiger Judikatur festgestellt, dass für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgebend sein müssten. Er hat es jedoch auch für möglich erachtet, dass aufgrund von Rückschlüssen aus der Anzahl und dem Alter des erlegten Wildes der Wildstand einigermaßen verlässlich festgestellt werden kann (vgl VwGH 04.10.2023, Ra 2022/03/0208 mwN).
Wie bereits erwähnt, haben sich die üblichen Wiederholungszählungen im betreffenden Bereich verzögert. Trotzdem war es aus sachverständiger Sicht möglich, ergänzend zu dem Zählergebnis aus dem Jahr 2018 (anlässlich der Zählung 2017 – 2019), unter Zuhilfenahme weiterer Erkenntnisse, insbesondere aus der Abschussplanung, dem tatsächlichen Abgang sowie der Kohortenanalyse eine ausreichende Grundlage für die Bewertung des Erhaltungszustandes zu generieren, sodass eine entsprechende Bewertung feststellungsgemäß möglich war.
Die diesbezüglich erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers erwiesen sich somit allesamt als unbegründet.
4. Notwendige Maßnahmen und deren Auswirkungen:
Zu den notwendigen Maßnahmen wird auf die diesbezüglichen Feststellungen oben unter Kapitel II. Punkt 4 verwiesen. In Hinblick auf die eindeutigen Feststellungen bestehen keine Zweifel am Handlungsbedarf. Weder die massiven Schäden im W Bannwald, noch die Ursächlichkeit des Gamswildes dafür werden vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten.
Feststellungsgemäß sind die vorgeschriebenen Maßnahmen der einzige Weg, den angestrebten Zweck, die nachhaltige Verjüngung des Waldbestandes zur Wiederherstellung seiner Schutzfunktion, zu erreichen und – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – keineswegs überschießend. Eine andere zufriedenstellende Lösung, um dieses Ziel zu erreichen, ist nicht hervorgekommen. Die angesprochene Einzäunung des gesamten W Bannwaldes ist feststellungsgemäß praktisch nicht umsetz- bzw in weiterer Folge erhaltbar. Anderweitige Optionen haben sich nicht ergeben und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt.
Im Sinne der oben unter Punkt 2. zitierten Judikatur des EuGH und des VwGH ist nunmehr nach Feststellung des günstigen Erhaltungszustandes in einem zweiten Schritt zu prüfen, welche Auswirkungen die Durchführung der angefochtenen Anordnung darauf hat.
Wie oben festgestellt, ist es aufgrund der Kleinräumigkeit der Maßnahme – der von der Bejagung betroffene W Bannwald umfasst lediglich eine Fläche von rund 300 ha – geradezu unmöglich, dass sich die angeordneten Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Population im Wildraum bzw darüber hinaus auswirken können. Sowohl in der CC selbst, als auch im Nahebereich stehen ausreichend Ersatzlebensräume für das Gamswild zur Verfügung (zB im an die CC unmittelbar anschließenden und 772 ha großen Wildruhegebiet im S). Hinzu kommt, dass „lediglich“ die Schusszeit im Rahmen des rechtskräftig genehmigten Abschussplanes in einem Revierteil ausgeweitet wurde. Auch wenn dies in Verbindung mit einem klassenlosen Abschuss erfolgt ist, bleibt die zu erlegende Stückzahl unverändert. Mit den gegenständlich angeordneten Maßnahmen wird somit kein zusätzlicher Abschuss angeordnet, sondern vielmehr die dringend notwendige effektive Umsetzung des Abschussplanes mit lokalem Schwerpunkt im besonders von den Wildschäden betroffenen Bereich, dem W Bannwald, sichergestellt.
Feststellungsgemäß kann das Gamswild jedenfalls weiterhin in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Es bestehen somit keine Zweifel daran, dass die Maßnahmen mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands, sowohl auf lokaler (Wildraum, Bundesland), als auch auf nationaler und biogeographischer Ebene vereinbar sind.
Zumal zusammengefasst keine Ungewissheit darüber bestehen bleibt, ob die vorgeschriebenen Maßnahmen mit der Erhaltung der Gamswildpopulation in einem günstigen Erhaltungszustand vereinbar sind, wurde dem in Art 191 Abs 2 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verankerten Vorsorgeprinzip entsprochen (EuGH, 29.07.2024, C-436/22, Rz 72).
Zweifellos stellen die angeordneten Maßnahmen nur einen Schritt im Zusammenhang mit der Behebung der forstlichen Schäden dar. Trotzdem sind zusätzliche Maßnahmen laut derzeitigem Kenntnisstand nicht notwendig, wobei feststellungsgemäß auch in Zukunft der Jagddruck, insbesondere auf Gamswild, so hoch als nur möglich zu halten sein wird. Dass die intensive Bejagung des Gamswildes im W Bannwald zweckmäßig ist, haben erste Verjüngungserfolge im Arbeitsfeld der WLV bereits gezeigt.
Ein systematisches Monitoring des Gamswildbestandes im gesamten Wildraum X im Frühjahr 2026 ist bereits in Vorbereitung. Eine wirksame Überwachung des Erhaltungszustandes der von den Maßnahmen betroffenen Gamswildpopulation ist somit sichergestellt, sodass weitere Maßnahmen allenfalls auf dieser Grundlage vorgeschrieben werden können. Sonstige Maßnahmen im Sinne des Art 14 Abs 2 FFH-Richtlinie zur Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustandes sind nicht notwendig.
Zusammengefasst liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahmen gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 – auch in Hinblick auf die Vorgaben der FFH-Richtlinie – vor. Die vorgeschriebenen Maßnahmen sind notwendig, um die im W Bannwald aufgetretenen, vom Gamswild verursachten Wildschäden und die daraus resultierenden Gefährdungen zu bekämpfen. Eine anderweitige zufriedenstellende Lösung kommt nicht in Betracht. Der Erhaltungszustand der betroffenen Gamswildpopulation ist auf allen Ebenen als günstig anzusehen, daran ändern die angeordneten Maßnahmen nichts. Eine wirksame Überwachung der Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Gamswildpopulation ist sichergestellt.
Die Beschwerde war somit im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Das im § 52 Abs 4 TJG 2004 vorgesehene Anhörungsrecht des Bezirksjagdbeirates wurde durch die Teilnahme des Obmannes an der mündlichen Verhandlung gewahrt, dieser hat sich für die angeordneten Maßnahmen ausgesprochen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung orientiert sich in erster Linie an den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.09.2024, Zl Ra 2023/03/0154, zu einem vergleichbaren Fall formulierten unionsrechtlichen Vorgaben. Im Übrigen erfolgte die Entscheidung im Einklang mit der zitierten Judikatur des VwGH und des EuGH.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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