LVwG T LVwG-2025/13/1587-4

LVwG-2025/13/1587-4Tribunale amministrativo regionale24 set 2025

Regest

Bindungswirkung<br/>Entziehungsdauer<br/>Alkoholisierung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/13/1587-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.13.1587.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.05.2025, GZ ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Entzugsdauer von 9 Monaten auf 8 Monate herabgesetzt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Entzugsbescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.03.2025, GZ *** als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Mit obgenanntem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.03.2025, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung, ebenso eine allfällig erteilte ausländische Lenkberechtigung für die Klassen AM (Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge), A und B für einen Zeitraum von 9 Monaten, gerechnet ab dem 22.02.2025, entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Schließlich wurde in diesem Bescheid verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleiben.

Gegen den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.05.2025, GZ ***, brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 08,05.2025, ***, am 19.05.2025 zugestellt.

Innerhalb offener Frist erstattet der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter dagegen nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol als zuständiges Beschwerdegericht.

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt bzw. Umfang nach angefochten.

Als Beschwerdegründe werden unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:

1.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 20.03.2025 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.05.2025, mit welchem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von 9 Monaten entzogen wurde, gemäß § 57 AVG als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbehörde gelangt zur Auffassung, dass die angeordnete Entzugsdauer der Lenkberechtigung gerechtfertigt sei, da der Beschwerdeführer im alkoholisierten Zustand zusätzlich einen Verkehrsunfall jedenfalls mit Sachschaden zu verantworten habe.

Der Alkotest, der erst 3 Stunden nach dem Lenkzeitpunkt durchgeführt worden sei, habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,87 mg/l ergeben. Aufgrund der starken Alkoholisierung des Beschwerdeführers samt Verkehrsunfall mit Sachschaden sei die verfügte Entzugsdauer nach Ansicht der Erstbehörde gerechtfertigt.

Die Erstbehörde hält dafür, dass die Mindestentziehungsdauer gegenständlich nicht greife, da zusätzlich unfallbedingt ein Sachschaden an einem Holzzaun entstanden sei (diesen geringen Schaden hat der Beschwerdeführer bereits im Einvernehmen mit dem betroffenen Landwirt seit langem behoben).

2.

Wenngleich die Erstbehörde für die (angeblich) notwendige Verlängerung der Mindestentzugsdauer eine höchstgerichtliche Entscheidung zitiert, in welcher die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung samt Verkehrsunfall um zwei Monate verlängert wurde, hat die Erstbehörde hier eine Entzugsdauer von drei zusätzlichen Monaten verfügt, ohne in irgendeiner Weise darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie nun dafürhält, dass - abweichend von dieser Entscheidung - eine noch längere Entzugsdauer beim Beschwerdeführer geboten erscheine. Damit hat die Erstbehörde ihre Begründungspflicht verletzt.

3.

Die Bestimmung des § 26 Abs. 2 Ziffer 1. FSG sieht vor, dass dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen ist, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist.

Auf Seiten des Beschwerdeführers war der gegenständliche Vorfall eine erstmalige Verfehlung. Die Erstbehörde hat dies bei ihrer Entscheidung völlig außer Acht gelassen.

Der Beschwerdeführer weist bislang keinerlei verwaltungsrechtlichen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr auf.

Daher beträgt die Entziehungsdauer im Anlassfall mindestens sechs Monate.

Diese festgesetzte Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten gelangt nur dann nicht zur Anwendung, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.6.2001 zu 99/11/0265).

Bislang hatte die Erstbehörde derartige erschwerende Umstände darauf abgestützt, als der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hätte. In der Vorstellung wurde darauf hingewiesen, dass davon nicht gesprochen werden kann, wenn - wie hier - der Beschwerdeführer selbst durch den Unfall leicht verletzt wurde, jedoch keine weitere Person einen Schaden davongetragen hat.

Aufgrund der Vorstellung ist die Erstbehörde dann - in Anerkennung dieser ihrer unrichtigen Betrachtungsweise - umgeschwenkt und erachtet die verhängte Entzugsdauer nun deshalb als gerechtfertigt, als der Beschwerdeführer ja einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (Holzzaun) verursacht habe.

Daraus erhellt nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers, dass die Erstbehörde darauf bedacht ist, ihre Entscheidung mit der überlangen Entzug der Lenkberechtigung in irgendeiner Weise (nachträglich) zu rechtfertigen.

Vor diesem Hintergrund ist es geboten, keine längere Entziehungszeit als jene der Mindestentziehungszeit über den Beschwerdeführer zu verhängen war, zumal auch keine Indizien dafür vorliegen, dass dessen Vergehen eine über den üblichen Unrechtsgehalt hinausgehende Verwerflichkeit und Gefährlichkeit begründen würde.

Es darf noch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Kooperationsbereitschaft gegenüber den seinerzeit einschreitenden Polizeibeamten gezeigt hatte.

Die Entzugsdauer muss im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips bestimmt werden. Eine Sanktion darf nicht über das zur Erreichung ihres Zwecks Erforderliche hinausgehen. In Fall des Beschwerdeführers genügt die Verhängung der Mindestdauer von 6 Monaten zur Erreichung des Zwecks der Besserung, Einsicht und Verkehrssicherheit.

Eine Rückfallsgefahr besteht beim Beschwerdeführer nicht, da bei ihm nun jedenfalls bei der Aufarbeitung des Vorfalls die unverrückbare Einsicht vorliegt, dass ein derartiges Verhalten (Lenken eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand) absolut untragbar ist – eine Wiederholung ist mit absoluter Sicherheit auszuschließen.

Es wird daher gestellt der

ANTRAG:

Das Landesverwaltungsgericht als zuständiges Beschwerdegericht möge der gegenständlichen Beschwerde des Beschwerdeführers Folge geben und:

1. eine mündliche Verhandlung durchführen;

2. die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, als dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Entzugsdauer der Lenkerberechtigung auf 6 Monate stattgegeben wird;

in eventu:

die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, als dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Entzugsdauer der Lenkerberechtigung auf weniger als neun Monate stattgegeben wird;

in eventu:

die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen.

Z, am 12.06.2025AA“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in den von diesem eingeholten Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, GZ ***, betreffend den Beschwerdeführer.

II.Festgestellter Sachverhalt:

Am 22.02.2025 um 23:05 Uhr hat der Beschwerdeführer in X den PKW mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,87 mg/l (1,74 Promille).

Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit a StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen und wurde über ihn mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.03.2025, GZ ***, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 verhängt.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mündlich verkündet.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt, dem eingeholten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Y, GZ ***, sowie insbesondere aus dem rechtskräftig mündlich verkündeten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.03.2025, GZ ***.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer wurde – wie festgestellt wurde – am 25.03.2025 von der belangten Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit a StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO (Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand) rechtskräftig bestraft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.04.2000, Zl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 deckt, wie dies bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO (Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand) der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten.

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrsunzuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann nei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird.

Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

Ausgehend davon, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren, BH Y, Zahl ***, für das Landesverwaltungsgericht Tirol Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die belangte Behörde die Entzugszeit bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes – wie dem gegenständlichen – mit 9 Monaten festgesetzt hat.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer – wie dem rechtskräftigen mündlich verkündeten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.03.2025 zu entnehmen ist – am 22.02.2025 um 23:05 Uhr in X ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,74 Promille) gelenkt hat.

Er kam damals auf der L* in Richtung talauswärts in einer Rechtskurve im Bereich des Straßenkilometers *** von der Fahrbahn ab und kollidierte mit dem am linken Straßenrand befindlichen Holzzaun, an welchem ein Schaden entstanden ist und dieser – laut den Ausführungen in der Beschwerde – vom Beschwerdeführer bereits im Einvernehmen mit dem betroffenen Landwirt seit langem behoben wurde. Der Beschwerdeführer selbst wurde durch den Unfall leicht verletzt, jedoch hat keine weitere Person einen Schaden davongetragen.

Beim gegenständlichen Entzug des Beschwerdeführers handelt es sich um seinen Ersten.

Wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die Entzugsdauer mit 9 Monaten festgesetzt, wobei die Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 1 FSG einen Entzug der Lenkberechtigung von mindestens 6 Monaten vorsieht, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen wird.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 ausgesprochen, dass es bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu Lasten des Betreffenden berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen kann, wenn dieser zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdeliktes auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/11/0231).

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zur Nachtzeit, das letztendlich in einem Verkehrsunfall gemündet ist, ist in einem solchen Maß verwerflich und gefährlich, dass es gegenständlich zu einer Verlängerung der Mindestentziehungsdauer kommen muss. Es hat sich nämlich durch den gegenständlichen Verkehrsunfall die Gefährlichkeit des Lenkens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss ohne Zweifel realisiert. Allerdings kann mit einer Entziehungsdauer von 8 Monaten das Auslangen gefunden werden.

Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts, während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Die angeordnete Absolvierung der Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 FSG.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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