LVwG T LVwG-2025/49/1330-6

LVwG-2025/49/1330-6Tribunale amministrativo regionale23 set 2025

Regest

Shi-Tzu Hunde<br/>Qualzucht<br/>Qualzuchtmerkmale <br/>Anpaarung <br/>Zucht<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/49/1330-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.49.1330.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 4.4.2025, SZ/***, betreffend einer Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 375,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird mit € 37,50 neu bestimmt.

3. Die (ordentliche) Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 4.4.2025, SZ/***, legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last:

„AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat folgende Verwaltungsübertretung begangen:

AA hat einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden bzw. Schäden zugefügt, indem sie eine Züchtung vorgenommen hat, bei der vorhersehbar war, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden ist (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen.

Konkret hat AA am 08.01.2024 ihre Hündin CC mit dem Rüden DD von Frau EE, Adresse 3, **** W, verpaart, wobei bei beiden Tieren das Qualzuchtmerkmal „nasales Entropium mit Trichiasis“ diagnostiziert werden konnte und beide Tiere zum Zeitpunkt der Paarung über dieses Qualzuchtmerkmal verfügten. Das bei beiden Zuchttieren diagnostizierte Qualzuchtmerkmal „nasales Entropium mit Trichiasis“ wird bei der Rasse „Shi Tzu“ polygen vererbt, es sind also mehrere Gene an der Merkmalsausprägung beteiligt, welche in unterschiedlichem Maße expressiert werden.

Durch die wissentliche Anpaarung dieser beiden Tiere mit vorliegendem Qualzuchtmerkmal und dem damit bewusst eingegangenen Risiko auf möglicherweise starke Merkmalsausprägung bei Nachkommen aus einer solchen Verpaarung hat AA gegenständlich Qualzüchtungen betrieben, da in Folge der Verpaarung vorhersehbar ist, dass bei den Nachkommen im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut oder Blindheit bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen.

AA hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 1 lit. f und g Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022 i.V.m. § 38 Abs. 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über AA folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 450,00 20 Stunden§ 38 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022

Ferner hat AA gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro zu bezahlen. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens beträgt daher 45,00 Euro.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher:

€ 495,00“

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, die vorgeworfene Verwaltungsübertretung sei nicht vorhersehbar gewesen. Es seien vor der Verpaarung, welche am 8.1.2024 zwischen ihrer Hündin CC mit dem Rüden DD stattgefunden habe, zahlreiche Untersuchungen durchgeführt worden. Im Ergebnis habe es jedoch bei allen Untersuchungen keine Einschränkungen bzw negativen Befundungen gegeben. Die Durchführung der ECVO-Augenuntersuchung sei ihr nicht bekannt gewesen. Eine solche Untersuchungsmethode habe sie in ihrem Antrag vom 16.10.2023 mangels Kenntnis auch gar nicht angeführt. Anlässlich der Tierschutzüberprüfung am 13.9.2023 sei diese Untersuchung ebenfalls nicht erwähnt worden, es sei lediglich auf noch fehlende Herzultraschalluntersuchungen hingewiesen worden. Von der ECVO-Untersuchungsmethode habe sie erstmals Kenntnis auf Grund der Besichtigung am 25.1.2024 bzw durch die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.2.2024 erlangt. Zum Zeitpunkt der Verpaarung seien nur positive Untersuchungsergebnisse vorgelegen, sodass auch nicht Fahrlässigkeit vorliege. Zudem habe vor der Deckung eine Besprechung mit dem Amtstierarzt FF stattgefunden, mit dem Ergebnis, einer Verpaarung stehe nichts im Wege. Über dieses Gespräch gäbe es keine schriftlichen Aufzeichnungen. Selbst wenn der Amtstierarzt subjektiv davon ausgehe, er habe sie auf die Augenuntersuchung hingewiesen, komme es doch für die Beurteilung eines Verschuldens darauf an, wie es von ihr verstanden worden sei. Es sei möglich, dass über Augenuntersuchungen gesprochen worden sei. Sie habe zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits aus ihrer Sicht alle erforderlichen Untersuchungen, unter anderem auch Augenuntersuchungen und Blutuntersuchungen durchführen lassen und habe dies dem Amtstierarzt so mitgeteilt. So sei es leicht nachvollziehbar, dass der Amtstierarzt erklärt habe, einer Zucht stehe somit nichts mehr im Wege. Es mag also gewesen sein, dass bei diesem Gespräch zwar allgemein über Augenuntersuchungen gesprochen wurde, jedoch sei eine spezielle „ECVO-Augenuntersuchung“ nicht thematisiert worden, jedenfalls habe sie daran keine Erinnerung. Sie hätte sich ansonsten näher erkundigt, worum es sich bei dieser Untersuchung handle und wer sie durchführen könne. Der Amtstierarzt gehe aber jedenfalls richtigerweise davon aus, sie habe zum Zeitpunkt der Verpaarung keine Kenntnis von einem „Augenproblem“ gehabt und könne ihr daher kein Vorwurf gemacht werden. Es bestehe kein Grund zur Annahme, sie habe bewusst diese Untersuchung nicht durchführen wollen, da sie andererseits als verantwortungsvolle Züchterin zusätzlich zu den vorgeschriebenen Untersuchungen auch einige Untersuchungen durchführte, die gar nicht als Zuchtvoraussetzung gelten. Der einzige Grund liege darin, sie habe keine Kenntnis von der ECVO-Untersuchung gehabt. Nachdem auch mit freiem Auge keine Anomalie oder irgendeine Einschränkung erkennbar gewesen sei, habe es für sie nicht den geringsten Hinweis auf eine allfällige Qualzucht gegeben. Letztendlich sei für sie auch nicht vorhersehbar gewesen, dass das Merkmal bei beiden Hunden vorliege. Dass beide Hunde betroffen seien, müsse in diesem Zusammenhang als unglücklicher Zufall gewertet werden. Nach den Richtlinien des Zuchtverbandes dürfte nämlich ein Hund mit Merkmal mit einem anderen Hund ohne Merkmal sehr wohl verpaart werden.

Nicht näher begründet werde im Straferkenntnis auch, aus welchen rechtlichen Überlegungen der vom ÖKV herausgegebene „Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden“ gemäß Tierschutzgesetz mit strafrechtlicher Relevanz verpflichtend einzuhalten sei. Der Leitfaden habe selbst keinen Normencharakter. In weiterer Folge fehle auch die Begründung, weshalb die ECVO-Augenuntersuchung gesetzlich als verpflichtend angesehen werde. In Deutschland und in der Schweiz seine ECVO-Augenuntersuchungen nicht vorgeschrieben. Die entsprechenden Verbände würden diesbezüglich keine verpflichtende ECVO-Augenuntersuchung vorsehen. Es stelle sich daher auch die Frage, ob ein österreichischer Züchter, der nach den Richtlinien des deutschen FCG züchte, trotzdem an den Leitfaden des ÖKV gebunden sei.

Selbst wenn man vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, habe sie nicht tatbestandsmäßig

im Sinne des § 5 Abs 2 Z 1 TSchG gehandelt. Die Vorhersehbarkeit alleine sei nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht ausreichend, sondern es müssten kumulativ als Folge der Züchtung genetische Anomalien bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit tatsächlich auftreten. Entgegen der rechtlichen Beurteilung im Straferkenntnis sei der Gesetzeswortlaut mehr als eindeutig. Tatbestandsmäßigkeit liege jedenfalls nicht vor, wenn trotz Vorhersehbarkeit bei den Welpen tatsächlich keine genetischen Anomalien nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit auftrete oder wenn ohne Vorhersehbarkeit dennoch genetische Anomalien mit Auswirkungen auf die Gesundheit auftrete. Aus dem Gesetz ergäbe sich auch nicht, dass lediglich eine Wahrscheinlichkeit ausreiche, vielmehr müssten nicht nur vorübergehende Anomalien mit wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit tatsächlich auftreten und somit für eine objektive Verwirklichung des Straftatbestandes auch eindeutig nachgewiesen und festgestellt werden. Aus der Verpaarung sei lediglich ein einziger Welpe („GG“) entstanden. Dieser Welpe sei nach Holland verkauft worden. Vor Verkauf seien selbstverständlich alle erforderlichen Untersuchungen durchgeführt worden. Alle Untersuchungsergebnisse hätten einen guten Gesundheitszustand ausgewiesen, es habe auch keine augenscheinlichen Beeinträchtigungen gegeben. Der Welpe sei laut tierärztlicher Bestätigung vom 30.4.2025 völlig gesund. Somit sei vorgeworfene Übertretung weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Mit Schriftsatz vom 28.5.2025, SZ/***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol und die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters, des Vertreters der belangten Behörde und der Tierschutzombudsperson sowie des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen und des Amtstierarztes als Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.8.2025 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin züchtet seit Mai 2016 Hunde der Rasse „Shih-Tzu“. Die Bezirkshauptmannschaft X bestätigte die ordnungsgemäße Anmeldung der Zucht gemäß § 31 TSchG mit Schreiben vom 28.6.2016, V-TSCH-***

Sie ist Halterin der Hündin CC der Rasse Shi-Tzu, mit welcher sie Züchtungen vornahm.

Am 13.9.2023 erfolgte aufgrund einer Meldung, wonach die Beschwerdeführerin Qualzucht betreibe, da ein aus ihrer Zucht stammender Welpe starke Atemprobleme habe, eine Tierschutzüberprüfung durch den Amtstierarzt der belangten Behörde.

Mit E-Mail vom 3.10.2023, deren Erhalt die Beschwerdeführerin bestätigte, übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die stattgefundenen Vorgespräche ein Antragsformular für eine Hundezucht, ein Muster für einen tierärztlichen Betreuungsvertrag sowie einen Untersuchungsbogen. Darüber hinaus führte die belangte Behörde im E-Mail auszugsweise aus, da es sich bei Shi-Tzu um eine Qualzuchtrasse handle, sei von ihr nachzuweisen, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Die Dokumentation sei schriftlich zu führen. Bei der Beurteilung der Qualzuchtmerkmale werde nach dem „Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden“ (Leitfaden „Qualzucht“) der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (online abrufbar unter https://www.tierschutzkonform.at/heimtiere/folder-leitfaeden/) vorgegangen. Für Shi-Tzu seien daher insbesondere folgende Untersuchungen durchzuführen: Patella, Herz-Ultraschall, Augen (ECVO), Gebiss, Belastungstest. Sollten noch weitere Untersuchungen durchgeführt worden sein, seien die Befunde ebenfalls vorzulegen.

Am 16.10.2023 brachte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge den Antrag auf Bewilligung der Haltung von Hunden der Rasse Shi-Tzu im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Zucht am Standort in Z bei der belangten Behörde ein.

In Folge der Einbringung des Zuchtantrags traf sich die Beschwerdeführerin mit dem Amtstierarzt der belangten Behörde am 29.11.2023 und legte ihm die vorhandenen Unterlagen vor. Von Seiten des Amtstierarztes wurde, nachdem die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2016 züchtete, dem Grunde nach attestiert, sie könne züchten. Seinerseits wurde jedoch auf die Notwendigkeit einer fachtierärztlichen Augenuntersuchung vor einer Verpaarung hingewiesen, jedoch nicht explizit dabei vom Erfordernis einer ECVO-Augenuntersuchung gesprochen.

Am 8.1.2024 fand sodann die Verpaarung ihrer Hündin CC mit dem Rüden DD statt.

Am 25.1.2024 erfolgte eine weitere Kontrolle der Zuchtstätte der Beschwerdeführerin durch eine Amtstierärztin aufgrund des Zuchtantrags vom 16.10.2023. Dabei stellte diese fest, die erforderlichen Unterlagen entsprechend der Vorgaben im Leitfaden „Qualzucht“, eine ECVO-Augenuntersuchung, eine Herzultraschall-Untersuchung und Belastungstestergebnisse, konnten von Seiten der Beschwerdeführerin für ihre Hündin CC und zwei weitere Hunde der Rasse Shi-Tzu nicht vorgelegt werden. Aufgrund dieser fehlenden Unterlagen attestierte die Amtstierärztin in ihrem Gutachten vom 1.2.2024, V-TSCH-***, das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Zuchtbewilligung, insofern nicht die ausstehenden Untersuchungsergebnisse nachgereicht werden würden.

In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin die ECVO-Augenuntersuchung vom 12.2.2024 für ihre Hündin CC und den Rüden DD sowie die Belastungstestergebnisse vom 7.2.2024 und Herzultraschall-Untersuchungsergebnisse vom 13.2.2024 der belangten Behörde vor.

Bei beiden Hunden liegt zu Folge der ECVO-Augenuntersuchung vom 12.2.2024 ein nasales Entropium mit Trichiasis und damit ein Qualzuchtmerkmal vor. Die klinischen Anzeichen der als erheblich angesehenen Augenerkrankungen waren bei beiden Zuchttieren vorhanden. Die Hündin verfügt über ein beidseitig mittelgradig und der Rüde über ein beidseitig geringgradig ausgeprägtes nasales Entropium mit Trichiasis.

Aus der am 8.1.2024 erfolgten Verpaarung entstand der Welpe „GG“, der bereits kastriert ist. Die Beschwerdeführerin verkaufte ihn in die Niederlande. Laut Gesundheitszeugnis vom 30.4.2025 eines niederländischen Tierarztes ist sein Gesundheitszustand (Augenuntersuchung) unauffällig.

Die Hündin und der Rüde nehmen zwischenzeitlich nicht mehr an der Zucht teil.

Die Beschwerdeführerin verkauft einen Welpen um € 1.300,00 bis € 1.500,00.

Laut Leitfaden „Qualzucht“ besteht bei der Rasse Shi-Tzu ein Zuchtverbot für Hunde mit zwei oder mehr positiven Diagnosen im Rahmen der ECVO-Augenuntersuchung. Hunde mit einer positiven Diagnose dürfen nur zur Zucht verwendet werden, wenn der Partner einen negativen Befund aufweist.

Das nasale Entropium mit Trichiasis bei beiden Zuchttieren ist das einzige für diese Rasse relevante Qualzuchtmerkmal, welches auch bei Nachkommen aus der Verpaarung dieser beiden Tiere nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen wird.

Die tatsächliche Ausprägung von Qualzuchtmerkmalen ist allerdings von vielen Faktoren abhängig (Umwelteinflüsse, Ernährung, Epigenetik, etc) und ist nicht immer rein genetisch bedingt, weshalb auch das Auftreten weiterer Qualzuchtmerkmale bei Nachkommen aus dieser Anpaarung prinzipiell nicht ausgeschlossen werden kann.

Das bei beiden Zuchttieren diagnostizierte Qualzuchtmerkmal „nasales Entropium mit Trichiasis“ wird bei der Rasse Shi-Tzu polygen vererbt, es sind also mehrere Gene an der Merkmalsausprägung beteiligt, welche in unterschiedlichem Maße expressiert werden. Die genaue Expressionsfrequenz ist in jedem Fall unterschiedlich und hängt unter anderem von oben bereits erwähnten Faktoren ab.

Da das Merkmal bei beiden Elterntieren vorliegt, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, das Qualzuchtmerkmal „Entropium“ wird ebenfalls bei den Nachkommen einer solchen Verpaarung auftreten.

Nicht vorhersehbar ist aufgrund des polygenen Erbgangs dieser Anomalie die Ausprägung desselben, welche für die Beurteilung der tatsächlichen Auswirkung auf die Tiergesundheit und daraus ableitbare Schmerzen, Leiden und Schäden entscheidend wäre.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchs- und zweifelsfrei aus dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere aus den von der belangten Behörde dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegten amtstierärztlichen Gutachten sowie dem Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden, Screening Methoden, Befunde, Konsequenzen, Veröffentlichung gemäß Beschlussfassung des Vollzugsbeirates in der 13. Sitzung vom 13.3.2018, Überarbeitung 07/2023 gemäß den Entschlüssen der Sitzung des Vollzugsbeirates vom 25.5.2023 und Korrekturen gemäß Beschluss Vollzugsbeirat 11/2023 (Leitfaden „Qualzucht“) und den Ausführungen des Amtssachverständigen, des Zeugen und der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.8.2025.

Im Übrigen wird das Vorliegen des verfahrensgegenständlichen Qualzuchtmerkmals sowohl bei der Hündin CC als auch beim Rüden DD und die erfolgte Verpaarung am 8.1.2024 vor Durchführung der erforderlichen ECVO-Augenuntersuchung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Der Sachverhalt steht daher unbestritten fest.

IV.Rechtslage

Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 130/2022:

„Begriffsbestimmungen

§ 4.

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

(…)

14. Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch

(…)

b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder

c) das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder

(…)

Verbot der Tierquälerei

§ 5.

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:

(…)

f) Einschränkung physiologischer Funktionen durch Entzündungen oder Missbildungen der Augen bzw. deren Anhangsgebilde,

g) Blindheit,

(…)

§ 38.

Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er

1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“

V.Erwägungen

Gemäß § 5 Abs 1 ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gemäß Abs 2 Z 1 lit f und g leg cit verstößt nach Abs 1 insbesondere, wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen: Einschränkung physiologischer Funktionen durch Entzündungen oder Missbildungen der Augen bzw deren Anhangsgebilde und Blindheit.

Unter Zucht ist gemäß § 4 Z 14 lit b bzw c TSchG die Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters, ua durch gezielte Anpaarung bzw durch das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken zu verstehen.

Die Beschwerdeführerin nahm am 8.1.2024 eine Zucht gemäß § 4 Z 14 lit b und c TSchG vor, indem sie ihre Hündin CC mit dem Rüden DD verpaarte und daraus der Welpe „GG“ entstand. Beide Hunde verfügten mit unterschiedlich hoher Ausprägung über das Qualzuchtmerkmal „nasales Entropium mit Trichiasis“. Gemäß Leitfaden „Qualzucht“ und den amtstierärztlichen Ausführungen besteht aufgrund des Vorhandenseins dieses Qualzuchtmerkmals bei beiden Zuchttieren ein absolutes Zuchtverbot, da bei derartigen Züchtungen vorhersehbar ist, dass sie für deren Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass bei diesen in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien eine Einschränkung physiologischer Funktionen durch Entzündungen oder Missbildungen der Augen bzw deren Anhangsgebilde oder Blindheit als klinische Symptome entstehen und dadurch nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit zu rechnen ist oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigt werden. Das verfahrensgegenständlich attestierte Qualzuchtmerkmal kann zur Entzündung der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut bzw Bindehaut führen.

Der Bestimmung des § 5 Abs 2 Z 1 TSchG kann dabei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden, dass tatsächlich chronische Einschränkungen physiologischer Funktionen durch Entzündungen oder Missbildungen der Augen bzw deren Anhangsgebilde oder Blindheit der Nachkommen entstanden sein müssen, sondern muss lediglich im Zeitpunkt der Verpaarung vorhersehbar sein, dass diese Qualzuchtmerkmale auch bei den Nachkommen vorliegen werden, auch wenn dann tatsächlich ua keine Entzündungen oder eine Blindheit bei den Nachkommen eingetreten ist. Unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis und den entsprechenden Ausführungen des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist es jedenfalls vorhersehbar, dass bei Vorliegen des verfahrensgegenständlichen Qualzuchtmerkmals bei beiden Elterntieren auch deren Nachkommen mit hoher Wahrscheinlichkeit über ein solches verfügen werden. Der Umstand allein, dass der Nachkomme „GG“ auf Grundlage des vorgelegten tierärztlichen Befundes vom 30.4.2025 als gesund gilt, schließt das Vorhandensein des Qualzuchtmerkmals dem Grunde nach und in weiterer Folge nicht aus. Es handelt sich bei diesem Attest offensichtlich um keine ECVO-Untersuchung bzw wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet bzw vorgebracht und belegt, dass eine solche auch beim Welpen „GG“ durchgeführt wurde.

Letztlich kann es sich bei der gegenständlichen Prüfung, ob die Verpaarung unter den Tatbestand des § 5 Abs 2 Z 1 TSchG fällt, nicht um eine ex post-Betrachtung handeln (vgl LVwG Tirol 17.4.2018, LVwG-2017/46/0237-4). Strafbar ist daher bereits eine Verpaarung wie im gegenständlichen Fall. Dass eine Strafbarkeit aufgrund der Bestimmung des § 5 Abs 2 Z 1 TSchG nur in jenen Fällen vorliegt, wenn tatsächlich bei den Nachkommen ein entsprechendes Qualzuchtmerkmal attestiert wird, kann der Bestimmung nicht entnommen werden und würde dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, Qualzüchtungen bereits dem Grunde nach zu verhindern. Die Vorhersehbarkeit einer solchen reicht daher bereits für eine Strafbarkeit aus. Das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen und deren Ausprägung kann mitunter erst im adulten Alter und nicht bereits bei der Geburt bzw als Welpe festgestellt werden (vgl LVwG Niederösterreich 31.5.2022, LVwG-S-510/001-2022). In derartigen Fällen wäre eine Strafbarkeit, insbesondere auch aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung, mitunter bereits dem Grunde nach nicht mehr möglich. Eine derartige Intention kann dem Gesetzgeber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht entnommen werden.

Beim Leitfaden „Qualzucht“ handelt es sich im Übrigen um ein Fachgutachten, welches von den Amtstierärzten zur Beurteilung des Vorliegens von Qualzüchtungen bzw Qualzuchtmerkmalen herangezogen wird.

Die Beschwerdeführerin beging somit die ihr im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht.

Zum Verschulden ist auszuführen, der Beschwerdeführerin wird Fahrlässigkeit vorgeworfen. Ein mangelndes Verschulden konnte von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt werden. Die Beschwerdeführerin ist eine erfahrene Züchterin (seit 2016) mit einer Rasse, die dem Grunde nach als Qualzucht gilt. Mit der Thematik „Qualzucht“ hatte sich die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung noch nie auseinandergesetzt. Sie verließ sich vielmehr auf die Informationen und Vorgaben des deutschen Zuchtvereins, bei welchem sie Mitglied ist. Auch mit ihrem Vorbringen, ihr sei das Erfordernis einer ECVO-Augenuntersuchung nicht bekannt gewesen und habe ihr der Amtstierarzt bei der Besprechung am 29.11.2023 dieses Erfordernis nicht explizit gesagt, kann sie ein mangelndes Verschulden nicht aufzeigen. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 3.10.2023 entsprechende Unterlagen, insbesondere den Leitfaden „Qualzucht“, aus dem sich das Erfordernis einer ECVO-Untersuchung ergibt, und wies zusätzlich im E-Mail ausdrücklich auf das Erfordernis einer ECVO-Untersuchung hin. Dass die durchgeführte PAA-Untersuchung, die die Beschwerdeführerin im Übrigen im Leitfaden bei der ECVO-Untersuchung entsprechend selbst vermerkte und den Zuchtantragsunterlagen beischloss, von ihr vermeintlich so gewertet wurde, dass diese die ECVO-Untersuchung impliziert, entschuldigt sie ebenfalls nicht. Sie hätte sich vielmehr diesbezüglich erkundigen müssen und wäre ihr dies jedenfalls zumutbar gewesen. Sie konnte sich nicht allein auf die Aussagen des Amtstierarztes anlässlich der Besprechung am 29.11.2023 verlassen und die verfahrensgegenständliche Anpaarung am 8.1.2024 trotz noch ausstehender Zuchtbewilligung durchführen. Im Übrigen legt die belangte Behörde unter Verweis auf die Aussagen des als Zeugen einvernommenen Amtstierarztes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bereits seit Mitte 2023 ein besonderes Augenmerk auf Qualzüchtungen und damit bereits vor der ersten Tierschutzüberprüfung am 13.9.2023 und dem daran anschließend ergangenen E-Mail vom 3.10.2023. Zudem ist nicht maßgeblich, ob allenfalls in Deutschland eine ECVO-Untersuchung nicht erforderlich ist, da die gegenständliche Züchtung in Österreich erfolgte.

Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin aufgrund all dieser Umstände somit kein mangelndes Verschulden glaubhaft machen. Es ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung folglich auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen. Ziel des Tierschutzgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere. Zweck der gegenständlichen Bestimmung ist es insbesondere, Züchtungen mit Qualzuchtmerkmalen aufweisenden Tieren zu verhindern und damit das durch Qualzuchtmerkmale entstehende Tierleid dem Grunde nach einzudämmen.

Als Verschuldensgrad ist – wie bereits erwähnt – von zumindest einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.

Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten erstattete die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine Angaben. Es war folglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Durch den Verkauf des Welpen „GG“ erzielte die Beschwerdeführerin Einnahmen von € 1.300,00 bis € 1.500,00.

Als mildernd sind die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sowie die lange Verfahrensdauer zu werten. Als erschwerend ist nichts zu werten. Bei einer ersten fahrlässigen Tatbegehung erschien die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als überhöht. Der Anpaarung entstammte lediglich der Welpe „GG“ und erscheint dieser, auch wenn keine Ergebnisse einer Spezialuntersuchung vorliegen, als gesund und ist dieser bereits kastriert. Zudem wurden und werden die beiden Hunde seit der Anpaarung am 8.1.2024 nicht mehr zur Zucht herangezogen und führte der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Amtstierarzt aus, das Vorliegen der verfahrensgegenständlichen Qualzuchtmerkmale war nicht erkennbar. Des Weiteren steht das vorliegende Qualzuchtmerkmal einer Zucht nur dann entgegen, wenn, wie verfahrensgegenständlich, beide Zuchttiere über dieses verfügen. Zudem präsentierte sich die Beschwerdeführerin als umsichtige und kompetente Züchterin, auch wenn sie verfahrensgegenständlich im Vorfeld nicht das Vorhandensein des Qualzuchtmerkmals abklärte und lediglich auf die Informationen und Aussagen ihres Zuchtvereins und des Amtstierarztes vertraute.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erscheint daher – unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln und eines gemäß § 38 Abs 1 TSchG zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von bis zu € 7.500,00 – die herabgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 5% des möglichen Strafrahmens im verfahrensgegenständlichen Fall als tat- und schuldangemessen, dies unter Bedachtnahme auf die Erschwerungs- und Milderungsgründe, insbesondere der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse im Sinne des § 19 VStG. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe konnte jedoch nicht erfolgen. Die verhängte Geldstrafe soll aus generalpräventiven Gründen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abhalten. Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung dient letztlich dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG (Ermahnung) lagen nicht vor.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.