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LVwG-2025/24/2687-26Tribunale amministrativo regionale18 set 2025
Gefährdungsprognose<br/>Waffenverbot<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwaltsgemeinschaft, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.09.2024, Zl *** ZWR Nr. ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.09.2024, Zl *** ZWR Nr. ***, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 verboten. Auch wurde er aufgefordert sämtliche Waffen, Munition sowie Urkunden, die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigten, unverzüglich sicherzustellen der der Behörde abzuliefern.
Begründend führte die Erstbehörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 28.6.2024 für schuldig erkannt wurde, am 17.6.2023 ein 13-jähriges Mädchen durch Berührungen im Intimbereich sexuell belästigt zu haben.
Gegen dieses Waffenverbot brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass im gesamten Strafakt des Bezirksgerichtes Z einerseits als auch dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Z andererseits sei weder eine Waffe erwähnt, noch der Gebrauch derselbigen, noch eine sonstige körperliche Aggression seitens des Beschwerdeführer, so auch nicht der Versuch einer Verletzung, geschweige denn eine Verletzung selbst, welche die Beurteilung der Behörde stützen würden. Es handelt sich auch nicht um ein Offizialdelikt, für welches der Beschwerdeführer verurteilt wurde, sondern ein Ermächtigungsdelikt. Eine künftige Gefahr liege nicht vor.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Waffenverbot nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Beschwerdeführers aufzuheben.
Beweis wurde aufgenommen in den Akt der Erstbehörde. Weiters wurde der Akt des Bezirksgerichtes Innsbruck zu GZ *** sowie einen Auszug aus dem IZR eingeholt.
Am 25.06.2025 und am 07.08.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer (unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers) einvernommen wurde.
II.Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer –AA- ist am 2.1.2003 in Y geboren. Er ist Asylwerber und wohnt derzeit im Flüchtlingsheim CC, **** X. Nach seinen Angaben verfügt er seit einem Jahr über eine „grüne Flüchtlingskarte“.
In Syrien hat er drei bzw vier Jahre die Volksschule besucht hat. Ansonsten hat er nur gearbeitet. Derzeit erhält er Euro 280,00 Euro. Er ist in Österreich allein und hat auch hier keine Familie. Er könnte seine Familie auch nicht finanziell unterstützen, da es ihm nicht gut geht. Er halte sich ständig im Flüchtlingsheim auf und fühle sich sehr gestresst, belastet und erkrankt. Er sei sehr traurig und gehe davon aus, dass er psychische Probleme bekomme. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf das Landesverwaltungsgericht mental sehr instabil wirkte.
Dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu IFA-Zahl ***:
Der Beschwerdeführer verfügte über die Verfahrenskarte grün (§ 50 AsylG), KartenNr ***. Mit BFA Entscheidung (BMI-BFA-Tirol-RD) vom 2.10.2023 zu Verfahrenszahl *** wurde mit 8.9.2003 der Verlust des Aufenthaltsrechts (§ 13) verfügt.
Darin scheinen weiters Aliasidentitäten auf: „DD“ und „EE“
Zu den (amtlichen/strafgerichtlichen) Vormerkungen:
Dem behördlichen Akt sind mehrere Amtsvormerkungen zu entnehmen:
-LPD Tirol *** (vorl Rücktritt): § 35 (9) SMG
-*** (Suchtmittelbesitz)
-BG *** § 218 StGB (Sexueller Missbrauch von Unmündigen)
-Landespolizeidirektion Tirol ***: SMG
-Landespolizeidirektion Tirol ***: SMG
Zu den Vormerkungen nach dem Suchtmittelgesetz:
Der Beschwerdeführer gab hierzu an, dass er ein- oder zweimal „geraucht“ habe und er dann Probleme mit der Polizei bekommen habe. Er habe das dann gelassen.
Zu der Verurteilung nach § 218 StGB (Sexuelle Belästigung von Unmündigen):
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 28.06.2004, ***, wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB (rechtskräftig) zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen (Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00) verurteilt, weil er am 17.6.2023 in Z eine 13-Jährige durch eine geschlechtliche Handlung (Berührungen im Intimbereich) belästigte. Weiters wurde darin über privatrechtliche Ansprüche der Minderjährigen verfügt. So wurde ihr Euro 100,00 an Teilschmerzengeld zugesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.
III.Beweiswürdigung:
Die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen stützen sich auf den vollständigen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Z. Die persönlichen Daten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion Z vom 18.6.2023, *** und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die amtlichen Vormerkungen sind am erstinstanzlichen Akt dokumentiert. Die Feststellungen zu der Vorstrafe des Beschwerdeführers ergeben sich aus den unbedenklichen Urkunden, so aus dem vorliegenden (zitierten) Urteil (s. Puntk II.).
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 161/2013, lautet wie folgt:
Waffenverbot
§ 12.
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
V.Erwägungen:
Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Gemäß § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Diese Bestimmung verpflichtet die Behörde (bzw. gegebenenfalls das Verwaltungsgericht) bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraums zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Entscheidung noch aufrecht ist (vgl. VwGH 4.9.2023, Ra 2023/03/0149, mwN).
Wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit) ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886 A). Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/03/0018, VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0026).
Im Gegenstandsfall stellt sich somit die Rechtsfrage, ob ausreichend konkrete Umstände vorliegen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer befürchten lassen. Es muss – wie bereits erwähnt – noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Die Entscheidung nach § 12 Abs 1 WaffG erfordert eine Prognose. Mangels Einschränkung im Gesetzestext kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen (vgl VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/002). Bei der Prognoseentscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen, besonders bei strafrechtlich relevanten Vorfällen in Zusammenhang mit Minderjährigen.
Diese Frage wird im gegenständlichen Fall zweifelsfrei bejaht. Dies aus folgenden Gründen:
Das Verhalten des Beschwerdeführers richtete sich gegenüber einer minderjährigen und damit gegen eine besonders schutzwürdige Person (hier: 13-Jährige).
Das Verhalten zeugte von einer Missachtung körperlicher, sexueller und auch psychischen Integrität eines jungen unmündigen Minderjährigen.
Die Art der Berührung wird vom Gericht als entwürdigend und enorm übergriffig gewertet und deutet ein deutliches Maß an fehlender Impulskontrolle und sozialer Rücksichtnahme hin.
Im gerichtlichen Verfahren zeigte der Beschwerdeführer eine fehlende Einsicht und Verantwortung. Er stritt den Vorwurf der sexuellen Belästigung (trotz rechtskräftiger Verurteilung) noch immer ab.
Der Beschwerdeführer wirkte in der Verhandlung psychisch sehr instabil (er fühlt sich selbst sehr gestresst und emotional belastet und äußerte auch die Befürchtung in Zukunft ernste psychische Probleme zu bekommen, siehe PV in der Verhandlung am 7.8.2025).
Diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer in allfälligen Konfliktsituationen geneigt sein könnte, Grenzen zu überschreiten, insbesondere Machtmittel oder potenziell gefährliche Gegenstände – wie Waffen – zur Einschüchterung oder Verletzung Dritter einzusetzen.
Auch wenn die Tat der sexuellen Belästigung nicht per se mit dem Gebrauch von Waffen verbunden war, indiziert eine solche Verurteilung eine gestörte Impulskontrolle und zweifelslos ein erhebliches Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber grundlegenden Rechten anderer Menschen. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen sexueller Belästigung von Minderjährigen gemäß § 218 StGB begründet nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes eine deutliche Störung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung von besonders schutzwürdigen Personen und handelt es sich keineswegs um ein Bagatelldelikt. Die Tatbestände weisen typischerweise auf Defizite im Bereich der Impulskontrolle, Empathiefähigkeit und sozialen Integration hin. Derartige Defizite lassen Rückschlüsse auf eine generelle mangelnde Eignung im Hinblick auf den verantwortungsvollen Umgang mit Waffen zu. Auch wenn seit der Verurteilung keine weiteren Vormerkungen gegen den Beschwerdeführer aufscheinen, zeigte er sich in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht uneinsichtig und bestritt die ihm zur Last gelegte Tat und jede Verantwortung ab. In Gesamtschau der strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers rechtfertigt daher die Prognose, dass der Besitz von Waffen durch ihn ein erhebliches Gefährdungspotenzial birgt. Ein Waffenverbot ist daher zulässig und im Interesse der öffentlichen Sicherheit auch sachlich gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, wenn der Beschwerdeführer noch zudem – wie er selbst zum Ausdruck brachte - mental instabil ist.
Hinweis: Es steht dem Beschwerdeführer frei, einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes bei der Erstbehörde zu stellen, wenn sich die Gefährdungslage (so wenn sich nach einer Beobachtungszeit keine weiteren Auffälligkeiten feststellen lassen) geändert hat.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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