LVwG T LVwG-2024/51/2561-12; LVwG-2024/51/2562-12

LVwG-2024/51/2561-12; LVwG-2024/51/2562-12Tribunale amministrativo regionale18 set 2025

Regest

Wiederaufnahmeantrag<br/>nova reperta<br/>wasserrechtliche Bewilligung einer kommunalen Wasserversorgungsanlage<br/>Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/51/2561-12; LVwG-2024/51/2562-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.51.2561.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt bzw fasst durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.05.2024, Zl ***, betreffend Wiederaufnahmeantrag und Feststellungsantrag in einem wasserrechtlichen- und forstrechtlichen Bewilligungsverfahren (sonstige Partei: Gemeinde Z, Adresse 3, **** Z, vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** X, Adresse 4), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

I.

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Verfahrens) und gegen Spruchpunkt 3. A) des angefochtenen Bescheides (Feststellungsantrag betreffend das Erlöschen des verliehenen Wasserrechts samt Zwangsdienstbarkeiten) wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

den Beschluss:

1. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Wiederaufnahme des forstrechtlichen Verfahrens) wird eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020, ***, wurde der Gemeinde Z (sonstige Partei) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Z durch Beileitung der Quelle W-er Fuge auf GSt Nr **1, KG Z (vgl Spruchteile A und C des Bescheides vom 23.11.2020) und die bis zum 31.12.2023 befristete Bewilligung zur Rodung näher bestimmter Flächen (vgl Spruchteile B und C des Bescheides vom 23.11.2020) – jeweils unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen – erteilt und die notwendigen Dienstbarkeiten unter Festsetzung einer Entschädigung eingeräumt.

Der Beschwerdeführer ist als Grundeigentümer, Wasserbenutzungsberechtigter der Quelle „W-er Fuge“ und Fischereiberechtigter von dem Projekt betroffen.

Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 23.11.2020 erhobene Beschwerde wurde als verspätet zurückgewiesen (vgl Beschluss des LVwG Tirol vom 30.03.2022, LVwG-2021/15/0083-17 und LVwG-2021/15/0084-17 sowie Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.06.2022, Ra 2022/10/0075, und vom 22.06.2022, Ra 2022/07/0054).

Weiters wurde gegen die mit oben genannten Bewilligungsbescheid vom 23.11.2020 erteilte wasserrechtliche Bewilligung von der DD Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Diese Beschwerde behängt derzeit – nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes – zur Zl LVwG-2021/15/0083, 0084 wieder beim Landesverwaltungsgericht Tirol (vgl VwGH 14.03.2024, Ra 2022/07/0069, mwN).

Mit Schreiben vom 21.07.2022 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020, ***, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG und brachte zusammengefasst vor, es bestehe keine Notwendigkeit für das bewilligte Vorhaben, da es eine kostengünstigere Alternative durch die Sanierung der Quellfassung bzw den Einbau einer UVAnlage gegeben hätte, weiters habe mittlerweile eine Erweiterung der Wasserversorgungsanlage stattgefunden. Drittens sei die Wasserversorgung über die Südtiroler Nachbargemeinde möglich und viertens stehe nunmehr fest, dass der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Alternativstandort für den Hochbehälter geeignet sei.

Dieser Wiederaufnahmeantrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2022, ***, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.03.2024, LVwG-2023/44/0130-4 und LVwG2023/44/0131-4, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 29.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020, ***, abgeschlossenen wasser- und forstrechtlichen Verfahrens. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Erlöschen der wasserrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligung und Zwangsdienstbarkeiten Beileitung Quelle W-er Fuge“.

Der nunmehrige Wiederaufnahmeantrag stützt sich zusammengefasst darauf, dass dem Beschwerdeführer am 17.11.2023 durch Mitteilung seines Sohnes über die Vorgänge in der Gemeinderatssitzung am 16.11.2023 neue Tatsachen und Beweismittel bekannt geworden seien, die bereits zur Zeit des Bewilligungsverfahrens beständen hätten, er aber ohne sein Verschulden nicht geltend machen habe können, nämlich:

1. dass die EE der Gemeinde wiederholt angeboten habe, die in ihrem Eigentum stehende Wasserversorgungsanlage *** samt Hochbehälter und UV-Anlage und Wassernutzungsrechte an die Gemeinde zu übertragen; die EE hätte lediglich einen Bruchteil der jährlichen Wassermenge vermarkten können, weshalb die Wasserversorgungsanlage *** für die EE nicht gewinnbringend betrieben habe werden können; diese sei auch kostengünstiger;

2. dass die in die Wasserversorgungsanlage *** einfließende „V-Quelle“ zumindest 1,5 l/s Schüttmenge besitze und sohin Wasser in ausreichender Menge liefern könne und

3. dass noch weitere ungenutzte Quellen am U-Berg (T-Quelle, U-Quelle und S-Quelle) vorhanden seien, welche eine ausreichende Trinkwasserversorgung der Gemeinde sicherstellen könnten.

Zum Antrag auf Erlöschen der wasser- und forstrechtlichen Bewilligung und Zwangsdienstbarkeiten führt der Beschwerdeführer aus, dass die Gemeinde mit den bewilligten Bauvorhaben noch nicht begonnen hätte. Dies sei darin begründet, dass die Gemeinde durch sehr viel günstigere Maßnahmen ihre Trinkwasserversorgung sicherstellen könnte. Es bestehe kein öffentliches Interesse mehr an der Beileitung der Quelle W-er Fuge.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.05.2024, ***, hat die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 23.11.2020, ***, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die wasserrechtliche Bewilligung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 23.11.2020, ***, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die forstrechtliche Bewilligung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.), und den Antrag auf Feststellung des Erlöschens des mit Bescheid vom 23.11.2020, ***, verliehenen Wasserrechts samt Zwangsdienstbarkeiten als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 3. A)). In Spruchpunkt 3. B) hat die belangte Behörde auf Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, dass die mit Bescheid vom 23.11.2020, ***, erteilte Rodungsbewilligung durch Fristablauf erloschen ist.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2024 legte die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde vor.

Der vorliegende Beschwerdeschriftsatz richtet sich zunächst gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 3. A) des Bescheides der belangten Behörde vom 14.05.2024, ***. Spruchpunkt 3. B) des Bescheides (Feststellung des Erlöschens der Rodungsbewilligung) wurde nicht bekämpft (vgl Beschwerdeschriftsatz S 2). In der Beschwerde wird mit näherer Begründung ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen verneint habe und die beantragten Beweise (Einholung von Gutachten, Zeugeneinvernahme, etc) nicht aufgenommen hätte.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2024, ***, wurde über Antrag der Gemeinde die Frist für die Bauvollendung gemäß § 112 Abs 2 erster Halbsatz WRG 1959 bis zum 31.12.2028 verlängert (Spruchpunkt I.) und gemäß § 17 Abs 3 ForstG 1975 eine (neue) bis zum 31.12.2028 befristete Rodungsbewilligung erteilt (Spruchpunkt II).

Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 05.02.2024 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.11.2024, LVwG-2024/34/1352-19, als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.05.2025, Ra 2025/07/0057, zurückgewiesen.

Der gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 05.02.2024 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.07.2024, LVwG-2024/34/1353-16, stattgegeben und Spruchpunkt II. des Bescheides ersatzlos behoben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.05.2025, ***, wurde der Gemeinde auf Antrag gemäß § 17 Abs 3 ForstG 1975 eine (neue) bis zum 31.12.2030 befristete Rodungsbewilligung erteilt. Der Bescheid ist noch nicht rechtskräftig.

Am 23.07.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Rechtsvertreterin, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie der Bürgermeister der Gemeinde Z in Begleitung seines Rechtsvertreters teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides vom 14.05.2024 richtet (Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme betreffend die forstrechtliche Bewilligung), zurückgezogen (vgl Verhandlungsprotokoll S 2).

Mit Schriftsatz vom 11.08.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Protokollsberichtigung, einen Antrag auf Wiedereröffnung der Verhandlung und legte ergänzend eine Urkunde vor.

Dem Antrag auf Protokollsberichtigung wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 16.09.2025 stattgegeben (vgl LVwG-2024/51/2561-11 und 2562-11).

II.Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020, ***, wurde der Gemeinde Z die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Z durch die Beileitung der Quelle W-er Fuge auf GSt Nr **1, KG Z, bzw den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage *** (Südtirol) (vgl Spruchteile A und C) und die bis zum 31.12.2023 befristete Bewilligung zur Rodung näher bestimmter Flächen erteilt (vgl Spruchteile B und C). Da der Beschwerdeführer als betroffener Wasserberechtigter und Grundeigentümer dem Vorhaben nicht zustimmte, wurden der Gemeinde gemäß §§ 60 ff Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die notwendigen Dienstbarkeiten zur Mitbenützung der Quellfassung und der Wasserleitung der Quelle W-er Fuge sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Wasserleitungen, Schächten und eines Hochbehälters auf den Grundstücken des Beschwerdeführers eingeräumt.

Bereits im Zuge des behördlichen Bewilligungsverfahrens erstattete der Beschwerdeführer ein umfangreiches Vorbringen zur Unzulässigkeit der Einräumung von Zwangsrechten mangels Bedarfs an der Quelle W-er Fuge und verwies diesbezüglich auf mehrere mögliche Alternativen. So wurde bereits in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.07.2018 auf die „Quellen des U-bergtales“ als kostengünstige Alternative hingewiesen (vgl Stellungnahme S 6f, Punkt 2.3.1; OZ 7). Weiters wurde explizit auf die von der EE und deren erschlossenen Quellen und dem vorhandenen Hochwasserbehälter sowie die damit verbundenen Kostenvorteile hingewiesen (vgl Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.07.2018, S 4 ff, S 8). Dem Beschwerdeführer waren demnach die möglichen Alternativen bereits bekannt und thematisierte diese auch bereits im Bewilligungsverfahren.

Die belangte Behörde setzte sich im behördlichen Verfahren mit diesen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Alternativen auseinander, kam jedoch nach näherer Prüfung zum Schluss, dass die vorgeschlagenen Alternativen aus verschiedenen Gründen nicht umsetzbar sind und die durchgeführte Projektierung aus technischer Sicht die beste Variante darstellt (vgl Bescheid vom 23.11.2020, S 31 f und S 36). Dies stützte die belangte Behörde unter anderem auf das Gutachten des kulturbautechnischen Amtssachverständigen und die Einschätzung des Ziviltechnikers FF in seiner Stellungnahme vom 04.06.2019, welcher sich ebenfalls mit den vorgebrachten Alternativen des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Weiters führte die belangte Behörde begründend aus, dass „eine Nichterrichtung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage für die Gemeinde Z die Gefahr einer nicht ausreichenden bzw. hygienisch nicht entsprechenden Versorgung der Gemeindebürger mit sich bringen würde“, weshalb die belangte Behörde die geplante Wasserversorgungsanlage als im öffentlichen Interesse gelegen bewertete (vgl Bescheid S 36).

In der gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.11.2020 erhobenen Beschwerde erstattete der Beschwerdeführer erneut ein umfangreiches Vorbringen zum Nichtvorliegen der Voraussetzung der Einräumung von Zwangsrechten. Er verwies wiederum auf die bestehenden Alternativen und wies unter anderem darauf hin, dass „die Wasserversorgung der Gemeinde Z auch ohne Beileitung der Quelle W-er Fuge ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand durch Nutzung der WVA *** [...] sichergestellt werden“ kann (vgl Beschwerde vom 29.12.2020, S 10f, S 12f) und forderte dazu die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten (vgl Beschwerde vom 29.12.2020, S 20).

Diese vom Beschwerdeführer gegen den Bewilligungsbescheid erhobene Beschwerde vom 29.12.2020 war verspätet (vgl den Beschluss des LVwG Tirol vom 30.03.2022, LVwG-2021/15/0083-17 und LVwG2021/15/0084-17 sowie die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.06.2022, Ra 2022/10/0075, und vom 22.06.2022, Ra 2022/07/0054).

Der Bewilligungsbescheid vom 23.11.2020 ist noch nicht gegenüber allen Parteien rechtskräftig. Die von der DD erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020 (wasserrechtliche Bewilligung) behängt derzeit – nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes – wieder beim Landesverwaltungsgericht Tirol (vgl VwGH 14.03.2024, Ra 2022/07/0069).

Die Frist für die Bauvollendung gemäß § 112 Abs 2 erster Halbsatz WRG 1959 wurde auf Antrag der Gemeinde Z rechtskräftig bis zum 31.12.2028 verlängert (vgl Bescheid der belangten Behörde 05.02.2024, ***, Beschluss des LVwG vom 07.11.2024, LVwG-2024/34/1352-19, sowie Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.05.2025, Ra 2025/07/0057).

III.Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akteninhalt, insbesondere den jeweils zitierten Bescheiden der belangten Behörde, den zitierten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol und des Verwaltungsgerichtshofes sowie den angeführten Eingaben des Beschwerdeführers.

Dass dem Beschwerdeführer die alternativen U-Bergquellen bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahren bekannt waren und diese auch als mögliche Alternativen thematisierte, ergibt sich in eindeutiger Weise aus der vom Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahme vom 18.07.2018 (vgl OZ 7 des Aktes des LVwG), der Stellungnahme des FF 04.06.2019, dem Bewilligungsbescheid vom 23.11.2020, ***, und der gegen den Bewilligungsbescheid erhobenen Beschwerde vom 29.12.2020. Dass auch der belangten Behörde diese Alternativen bekannt waren und geprüft wurden, ergibt sich ebenso in eindeutiger Weise aus den zitierten Unterlagen.

Weiters wurde am 23.07.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der Bürgermeister der Gemeinde Z einvernommen wurden und sich auch die Vertreterin der belangten Behörde zu den Wiederaufnahmegründen äußerte.

Sowohl die Vertreterin der belangten Behörde als auch der Bürgermeister der Gemeinde Z bestätigten glaubhaft und nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Alternativen bereits im Bewilligungsverfahren bekannt gewesen und geprüft worden seien, die angeführten alternativen Quellen („U-Bergquellen“) jedoch für unzureichend befunden worden seien und eine Übernahme der Quellen der EE zudem wirtschaftlich unrentabel gewesen sei (vgl Verhandlungsprotokoll, insb S 3 und S 10 sowie Beilage ./II). Dies deckt sich auch mit den Ausführungen im Bewilligungsbescheid vom 23.11.2020 (vgl insb S 36).

IV.Rechtslage:

§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet auszugsweise wie folgt:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. [...]

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. [...]

4. [...]

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) [...]“

V.Erwägungen:

A) Zum Antrag auf Wiederaufnahme betreffend die wasserrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides vom 14.05.2024):

Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem (zweiten) Wiederaufnahmeantrag vom 29.11.2023 erneut die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020, ***, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die wasserrechtliche und forstrechtliche Bewilligung des Projekts „Wasserversorgungsanlage Z – Beileitung Quelle W-er Fuge“.

Zur Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages der Zeitpunkt ausschlaggebend, in dem der Antrag gestellt wurde (vgl VwGH 31.03.2021, Ra 2020/10/0162, wmN). Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung auf Wiederaufnahme am 29.11.2023 war der Bescheid vom 23.11.2020 formell rechtkräftig. Das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2024, Ra 2022/07/0069, wurde erst nach Antragstellung durch den Beschwerdeführer erlassen. Der Wiederaufnahmeantrag wurde auch rechtzeitig gestellt, da er innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes (17.11.2023) und vor Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides (Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer am 30.11.2020) eingebracht wurde.

Der Wiederaufnahmeantrag war daher zulässig, jedoch inhaltlich nicht berechtigt.

Zum inhaltlichen Vorbringen:

Der Beschwerdeführer bringt in seinem Antrag vom 29.11.2023 folgende Gründe für die Wiederaufnahme vor, nämlich,

1. dass die EE der Gemeinde wiederholt angeboten habe, die in ihrem Eigentum stehende Wasserversorgungsanlage *** (WVA ***) samt Hochbehälter, UV-Anlage und Wassernutzungsrechte (kostenlos) an die Gemeinde zu übertragen,

2. die in die WVA *** einfließende „V-Quelle“ zumindest 1,5 l/s Schüttmenge besitze und sohin Wasser in ausreichender Menge liefern könne und

3. noch weitere ungenutzte Quellen am U-Berg (T-Quelle, U-Bergtalquelle und S-Quelle) vorliegen würden, welche eine ausreichende Trinkwasserversorgung der Gemeinde sicherstellen könnten. Diese Umstände seien allesamt in der Gemeinderatssitzung am 16.11.2023 bekannt geworden.

Mit diesem Vorbringen wird – wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat – kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG geltend gemacht.

Die Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Es muss sich sohin um Beweise oder Tatsache handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind („nova reperta“).

Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen (vgl VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165).

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wiederaufnahmegründe sind keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, die voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Aus dem Akteninhalt der belangten Behörde ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer nunmehr angeführten Alternativen allesamt bereits im behördlichen Verfahren (vor Erlassung des Bescheides vom 23.11.2020) bekannt waren und vom Beschwerdeführer auch bereits mehrfach vorgebracht wurden. Wie festgestellt, wurde bereits in der Stellungnahme vom 18.07.2018 vom Beschwerdeführer selbst auf die möglichen Alternativen, nämlich die WVA *** (V-Quelle) bzw die weiteren vorhandenen Quellen des U-Bergtales „T-Quelle“ oder „U-Bergtalquelle“ hingewiesen und ausgeführt, dass somit eine Beileitung der Quelle W-er Fuge sowie die Einräumung von Zwangsdienstbarkeiten nicht erforderlich sei (vgl Stellungnahme vom 18.07.2018, S 4f und S 6f). Ebenso wurde in der Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.11.2020 vorgebracht, dass an der Beileitung der Quelle W-er Fuge kein Bedarf bestehe und auf die Alternativen hingewiesen. Die belangte Behörde unterzog die angeführten Alternativen einer Prüfung und kam im Bescheid vom 23.11.2020 – unter Verweis auf das schlüssige Gutachten des kulturbautechnischen Amtssachverständigen und der Stellungnahme des Ziviltechnikers FF – zum Ergebnis, dass die durchgeführte Projektierung aus technischer Sicht jedenfalls die beste Alternative darstellt und zur ausreichenden und hygienisch entsprechenden Versorgung der Gemeindebürger erforderlich sei und im öffentlichen Interesse liege (vgl Bescheid vom 23.11.2020, S 31 f und S 36). Dies wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der Vertreterin der belangten Behörde erneut bestätigt (vgl Verhandlungsprotokoll S 3 und 15f).

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr als Wiederaufnahmegrund vorbringt, dass die EE bereits zum damaligen Zeitpunkt bereit gewesen wäre, die Wasserversorgungsanlage *** (kostenlos) auf die Gemeinde zu übertragen, da diese nicht gewinnbringend betrieben habe werden können, wird damit keine neue Tatsache iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG geltend gemacht, zumal sich bereits aus dem Akteninhalt ergibt, dass sich die Behörde mit einer (alternativen) Versorgung durch die Wasserversorgungsanlage *** auseinandersetzte, aus technischer Sicht jedoch eine Beileitung der W-er Quelle jedenfalls als beste Variante und im öffentlichen Interesse erforderlich erachtete.

Mit dem Vorbringen, dass nunmehr im Rahmen der Gemeinderatssitzung bekannt geworden sei, dass die V-Quelle tatsächlich 1,5 l/s schütte, wird ebenfalls kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht. Die belangte Behörde setzte sich im damaligen Bewilligungsverfahren auch mit dieser Quelle auseinander und wurde diese nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren als nicht tauglich befunden. Der Beschwerdeführer legt mit seinem Vorbringen zudem nicht ausreichend konkret dar, inwiefern dadurch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides (vgl dazu VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165) voraussichtlich ein in der Hauptsache anderer Spruch ergangen wäre, zumal die genannte Quelle und deren Schüttung bereits im damaligen Bewilligungsverfahren geprüft und für unzureichend befunden wurde. Der bloße Hinweis auf eine Aussage im Rahmen der Gemeinderatssitzung des Betreuers der EE ist nicht geeignet, einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darzulegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers versucht letztlich das ursprünglich durchgeführte Beweisverfahren der belangten Behörde durch nicht näher belegte Behauptungen zu erschüttern und wird letztlich eine Neuaufrollung des Bewilligungsverfahrens begehrt, das nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages sein kann (vgl VwGH 19.04.1994, 90/07/0124).

Schließlich wird auch mit dem Wiederaufnahmegrund, wonach noch weitere ungenutzte Quellen am U-Berg (T-Quelle, U-Bergtalquelle und S-Quelle) vorhanden seien, welche eine ausreichende Trinkwasserversorgung der Gemeinde sicherstellen könnten, keine neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG dargelegt, zumal sich die belangte Behörde auch mit diesen alternativen Quellen bereits im Bewilligungsverfahren auseinandersetzte.

Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die unterlassene oder verspätete Erhebung von Rechtsmitteln im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (vgl VwGH 30.03.2021, Ra 2020/07/0075; VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165, jeweils mwN). Das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG dient auch nicht dazu, eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (vgl etwa VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165, mwN). Keinen Wiederaufnahmegrund bildet die neue Darstellung bereits bekannt gewesener Tatsachen oder die geänderte Würdigung bereits aufgenommener Beweise (vgl VwGH 13.09.1974, 1735/73). Ebenfalls bildet eine allenfalls unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde keinen Wiederaufnahmegrund (vgl VwGH 11.01.2024, Ra 2023/09/0147, mwN).

Die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.11.2020 war – wie festgestellt – verspätet erhoben worden. Es wird kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht.

Die vom Beschwerdeführer im Wiederaufnahmeantrag bzw der mündlichen Verhandlung gestellten weiteren Beweisanträge (Zeugeneinvernahme des Geschäftsführers der EE, Zeugeneinvernahme des Gemeinderats GG, Zeugeneinvernahme des JJ der KK als Betreuer der EE, Einholung eines hydrogeologischen, kulturbautechnischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens) war nicht stattzugeben. Die Zeugeneinvernahmen waren nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, weil der Umstand, dass die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe bereits im Bewilligungsverfahren bekannt waren und vorgebracht wurden und von der belangten Behörde geprüft wurden, bereits aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung klar ersichtlich war. Die Einholung der beantragten Sachverständigengutachten wurde bereits in der (verspäteten) Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid begehrt. Der Bewilligungsbescheid, dessen Wiederaufnahme nunmehr zum zweiten Mal begehrt wird, stützte sich bereits auf diverse Sachverständigengutachten und fachlichen Einschätzungen. Die nunmehr geforderten neuerlichen Sachverständigengutachten zielen letztlich auf die Neuaufrollung des Bewilligungsverfahrens ab, was jedoch nicht der Sinn und Zweck des Wiederaufnahmeverfahrens ist. Das nunmehrige Vorbringen hätte der Beschwerdeführer auch bereits im damaligen Bewilligungsverfahren durch Vorlage geeigneter Beweismittel untermauern können.

Das Wiederaufnahmeverfahren dient nicht dazu, Vorbringen, die eigentlich im Bewilligungsverfahren und Beschwerdeverfahren geltend zu machen wären, nachzuholen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Dem Antrag vom 11.08.2025 auf Wiedereröffnung der Verhandlung war nicht stattzugeben, zumal – entgegen den Ausführungen im Antrag – das Beschwerdeverfahren zur Zl LVwG-2021/15/0083, 0084 nach wie vor beim Landesverwaltungsgericht Tirol behängt.

B) Zum Antrag auf Wiederaufnahme betreffend die forstrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides vom 14.05.2024):

Da die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.07.2025 ausdrücklich zurückgezogen wurde (vgl Verhandlungsprotokoll S 2), war das Beschwerdeverfahren diesbezüglich gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

C) Zum Feststellungsantrag auf Erlöschen des verliehenen Wasserrechts samt Zwangsdienstbarkeiten (Spruchpunkt 3. A) des angefochtenen Bescheides vom 14.05.2024):

In Spruchpunkt 3. A) hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Erlöschens des mit Bescheid vom 23.11.2020 verliehenen Wasserrechts samt Zwangsdienstbarkeiten als unzulässig zurückgewiesen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahren war insoweit lediglich zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochen Zurückweisung rechtmäßig erfolgt ist (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, wmN).

Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung darauf, dass die Gemeinde bislang keinerlei Baumaßnahmen gesetzt hat, obwohl der Bescheid vom 23.11.2020 bereits rechtskräftig sei. Dies sei darin begründet, dass die Gemeinde durch sehr viel günstigere Maßnahmen ihre Trinkwasserversorgung sichergestellt hätte. Es bestehe kein öffentliches Interesse mehr an der Beileitung der Quelle W-er Fuge.

Das Erlöschen eines bewilligten Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 WRG 1959 setzt die Rechtskraft der Bewilligung voraus (vgl VwGH 5.7.1983, 83/07/0176).

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat und festgestellt wurde, ist der Bescheid vom 23.11.2020 und die darin bestimmte Bauvollendungsfrist gemäß § 112 WRG 1959 noch nicht gegenüber allen Parteien in Rechtskraft erwachsen, da aufgrund der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2024, Ra 2022/07/0069, das Beschwerdeverfahren derzeit wieder beim Landesverwaltungsgericht Tirol behängt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Erlöschens des verliehenen Wasserrechts gemäß § 27 Abs 1 lit f WRG 1959 ist demgemäß zutreffend als unzulässig zurückgewiesen worden.

Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. A) des angefochtenen Bescheides richtet, war sie somit als unbegründet abzuweisen.

Im Übrigen wurde – wie festgestellt – mit Bescheid der belangten Behörde 05.02.2024, ***, der Gemeinde Z die Ausführungsfrist gemäß § 112 Abs 2 WRG 1959 rechtskräftig verlängert. Die Ausführungsfrist ist auch demnach noch nicht abgelaufen.

Spruchpunkt 3.B) wurde ihm Rahmen der Beschwerde nicht bekämpft (siehe Beschwerde S 2).

Unterbleiben der mündlichen Verkündung:

Die mündliche Verkündung unterblieb, weil die anwesenden Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichteten (vgl Verhandlungsprotokoll S 17). Darüber entfiel die Verkündung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 3 Z 2 VwGVG, weil das umfangreiche Vorbringen in der mündlichen Verhandlung noch einer ausreichenden Prüfung und Würdigung unterzogen werden musste und somit das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden konnte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung wurde im Einklang mit der bereits bestehenden, oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 2 AVG getroffen. Eine nach den Umständen des Einzelfalls vorgenommene Beurteilung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme ist nicht revisibel (vgl VwGH 06.09.2023, Ra 2022/09/0144, mwN).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wölfl

(Richterin)

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