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LVwG-2025/39/1554-1•LVwG T LVwG-2025/39/1554-1
LVwG-2025/39/1554-1Tribunale amministrativo regionale8 set 2025
Bienenhaus<br/>Anzeigepflicht<br/>Neubau<br/>Beginn Fristenlauf<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 16.05.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauanzeige vom (richtig) 05.11.2024 zeigte AA die Neuerrichtung eines Bienenhauses in Holzbauweise auf Gst **1, KG Z, an. Dieser Bauanzeige liegt die Einreichplanung der CC vom 04.11.2024, bestehend aus Grundriss, Schnitt, Ansichten und Lageplan zugrunde.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 11.12.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens „Neuerrichtung Bienenhaus“ auf Gst **1, KG Z, gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 untersagt.
Der dagegen eingebrachten Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 10.01.2025, LVwG-2025/39/0207-2, Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bürgermeisterin der Gemeinde Z zurück, dies mit der Begründung, dass die maßgebliche Frage, ob das bauangezeigte Gebäude tatsächlich als ein Bienenhaus im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist oder nicht, aus einschlägiger fachlicher Sicht gänzlich nicht beleuchtet und dazu jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen wurde. Verwiesen wurde zur Begrifflichkeit eines Bienenhauses auf die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 24 TBO 2022, welche aus dem Bienenwirtschaftsgesetz 2019 übernommen wurde. Hingewiesen wurde darauf, dass die anstehende Frage der Qualifikation einer baulichen Anlage als ein im Freiland zulässiges Bienenhaus als gemischte Frage, also sowohl als eine Rechtfrage als auch eine Sachfrage zu klären ist.
In weiterer Folge holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme des DD, vom 03.03.2025 zur Frage der Qualifikation des bauangezeigten Gebäudes als ein Bienenhaus aus dortiger Sicht ein. Die Einordnung des Gebäudes als ein Bienenhaus wurde verneint.
Daraufhin erging der nun angefochtene Bescheid vom 16.05.2025, AZ ***, mit welchem die Ausführung des mit Eingabe vom 05.11.2024 angezeigten Bauvorhabens „Neuerrichtung Bienenhaus“ gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 untersagt wurde. Zur Begründung nahm die belangte Behörde Rückgriff auf die gutachterliche Stellungnahme vom 03.03.2025. Die Behörde ging zu ihrer Entscheidung davon aus, dass es sich bei dem bauangezeigten Gebäude nicht um ein Bienenhaus im gesetzlichen Sinn handelt.
Gegen diesen Bescheid liegt die gegenständliche Beschwerde vor, in welcher im Wesentlichen mangelhaftes Ermittlungsverfahren der Behörde, fehlende bzw unschlüssige Begründung des Bescheides, Vorbehalte gegen die gutachterliche Stellungnahme vom 03.03.2025, Verletzung des Parteiengehörs und Kenntnis und Befähigung des Beschwerdeführers im Bereich des Imkereiwesens vorgehalten werden.
II.Sachverhalt/Feststellungen:
Wie schon im Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.01.2025 festgestellt, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.06.2021, Zl ***, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.12.2021, ZL LVwG-2021/31/1790-2, dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Abbruch der widerrechtlich auf Gst **1, KG Z, errichteten „Kochhütte“ rechtskräftig angeordnet und ihm deren weitere Benützung untersagt.
Mit Bescheid vom 09.02.2022, Zl ***, wies der Bürgermeister der Gemeinde Z das Bauansuchen für den Abbruch und die Wiedererrichtung einer Kochhütte auf Gst **1 ab. Diese Entscheidung wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 23.06.2022, LVwG-2022/40/0825-1, bestätigt. Dieses Erkenntnis blieb unangefochten.
Die bauliche Anlage besteht bereits im östlichen Bereich des Gst **1.
Das Gst **1 ist laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Freiland gemäß § 41 TROG ausgewiesen.
Mit gegenständlicher Bauanzeige vom 05.11.2024 wird die „Neuerrichtung Bienenhaus in Holzbauweise“ angezeigt.
Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im zweiten Rechtsgang kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass das bauangezeigte Bauvorhaben nicht die Qualität eines Bienenhauses erfüllt.
Die belangte Behörde erließ daraufhin neuerlich einen Untersagungsbescheid nach § 30 Abs 3 fünfter Satz TBO 2022.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.
Die Unvollständigkeit der Planunterlagen zur Bauanzeige ergibt sich aus der Darstellung lediglich eines Übersichtsplans. Ein Lageplan fehlt.
Dass es sich beim bauangezeigten Gebäude um eine Neuerrichtung handelt, ergibt sich aus der Beschreibung des Bauvorhabens (Punkt 2) in der Bauanzeige (Neuerrichtung Bienenhaus in Holzbauweise) wie auch damit übereinstimmend aus gleicher Bezeichnung auf der Einreichplanung sowie aus der planzeichnerischen Darstellung des Gebäudes als Neubau.
Der Umstand, dass die Behörde vom Nichtvorliegen eines Bienenhauses ausgegangen ist, ist Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 16.05.2025.
IV.Rechtslage:
Die Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 7/2025, lautet auszugsweise:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(7) Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.
[…]
(24) Bienenhaus ist eine bauliche Anlage, die der Bienenwirtschaft dient und so ausgestaltet ist, dass ausschließlich Bienenstöcke und Einrichtungen, die zur Bienenwirtschaft unbedingt erforderlich sind, enthalten sein können.
[...]
§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
…
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
…
d) die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Nutzfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie von Kulturschutzanlagen bis zu einer Nutzfläche von 250 m²;
…
[…]
§ 30
Bauanzeige
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.
(2) Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
[…]
(5) Wird die Feststellung der Bewilligungspflicht oder die Untersagung der Ausführung durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen, beginnen die Fristen nach Abs. 2 und 3 mit Einlangen der aufhebenden Entscheidung bei der Behörde neu zu laufen. Im Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen die aufhebende Entscheidung an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof sind die Zeiten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Fristen einzurechnen.
[…]"
Die Bauunterlagenverordnung 2024, LGBl Nr 42/2024, lautet auszugsweise:
„2. Abschnitt
Inhalt der Bauunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben
…
§ 4
Bauunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben
(1) Die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:
a) einen Lageplan, sofern es sich um ein anzeigepflichtiges Gebäude handelt; in allen übrigen
Fällen einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die
Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die
Umrisse der baulichen Anlage ergeben,
…
[…]
V.Erwägungen:
1. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.01.2025 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2024 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. In derartigem Fall einer Zurückverweisung (§ 30 Abs 5 TBO 2022) beginnen die Fristen nach Abs 2 und 3 des § 30 TBO 2022 mit Einlangen der aufhebenden Entscheidung bei der Behörde neu zu laufen. Im Falle der Anrufung des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes gegen die aufhebende Entscheidung sind die Zeiten dieser Verfahren nicht in die Fristen einzurechnen.
Über Verweis in Abs 5 auf Abs 3 gilt damit für die belangte Behörde im Zurückweisungsfalle die Zweimonatsfrist für ihre neuerliche Entscheidung. Nach Abs 3 beginnt diese Entscheidungsfrist in beiden der in dieser Bestimmung geregelten Fällen eines Feststellungsbescheides und eines Untersagungsbescheides erst nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige zu laufen.
Abs 2 verweist hinsichtlich der einer Bauanzeige anzuschließenden Bauunterlagen auf § 31 TBO 2022. Über Verordnungsermächtigung in § 31 Abs 1 TBO 2022 galt bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Bauanzeige am 05.11.2024 die Bauunterlagenverordnung 2024 (Inkrafttreten mit 18.07.2024). Sind die Bauunterlagen nach der ausdrücklichen Textierung des Abs 2 „der Bauanzeige“ anzuschließen, gilt dies, wie hier insbesondere im Hinblick auf die Frage des Fristenlaufs für die Entscheidung, aber grundsätzlich für jede eingebrachte Bauanzeige, dies damit auch für den Fall, als sich nach Prüfung der eingebrachten Bauanzeige die tatsächliche Bewilligungspflicht des Vorhabens ergibt.
§ 4 Abs 1 lit a der Bauunterlagenverordnung 2024 (wie im Übrigen bereits schon der Bauunterlagenverordnung 2020) fordert für anzeigepflichtige Bauvorhaben, sofern es sich um Gebäude handelt, die Beibringung eines Lageplans. In allen übrigen Fällen reicht die Beibringung eines Übersichtsplans als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus welcher sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben, aus.
Der Bauanzeige ist als Teil der Einreichplanung ein „Übersichtslageplan“ im M 1:1000 beigeschlossen. Wenngleich auch die Bezeichnung mit Übersichtslageplan gewählt wurde, erfüllt dieser – da gegenständlich ein Gebäude betroffen – jedoch nicht die in der lit a erster Teilsatz des § 4 Bauunterlagenverordnung 2024 aufgestellte Forderung nach einem Lageplan. Beim so bezeichneten Übersichtslageplan handelt es sich vielmehr um einen Übersichtsplan als einen Auszug aus der amtlichen Katastralmappe im Sinne des zweiten Teilsatzes der lit a, wobei es überdies anzumerken gilt, dass auch in diesem Übersichtsplan die geforderte Angabe des Namens des Eigentümers des Bauplatzes fehlt. Offenkundig unterscheidet der Verordnungsgeber somit zwischen einem Lageplan und einem Übersichtsplan.
Mangels Vollständigkeit der eingebrachten Bauunterlagen begann für die belangte Behörde sohin für ihre neuerliche Entscheidung die (auf eine Vollständigkeit der Bauunterlagen abstellende) zweimonatige Entscheidungsfrist noch nicht zu laufen und erfolgte damit die erst im Mai 2025, somit erst nach über drei Monaten nach dem Einlangen des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.01.2025 bei ihr, ergangene und nunmehr bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde noch zulässiger Weise.
Von einer vollständigen Bauanzeige ist auch bislang nicht auszugehen.
2. Kommt die Baubehörde im Zuge ihrer Überprüfung eines bauangezeigten Vorhabens (§ 30 Abs 1 erster Satz TBO 2022) zum Ergebnis, dass es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, hat sie dies nach § 30 Abs 3 zweiter Satz TBO 2022 (innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige) festzustellen.
Die belangte Behörde ging nach - bislang unterlassener, jedoch für eine rechtskonforme Abklärung der Eigenschaft des bauangezeigten Gebäudes als ein (anzeigepflichtiges) Bienenhaus gebotener (zur gemischten Frage unter Punkt I) - Einholung einer fachlichen Beurteilung des Gebäudes im zweiten Rechtsgang evidenter Maßen davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Gebäude nicht um ein Bienenhaus handelt, womit in rechtlicher Wertung damit aber ein nicht nur anzeigepflichtiges Gebäude vorlag, sondern ein davon anderes Gebäude, wobei hinsichtlich dieses Gebäudes die Behöre infolge dessen Projektierung offenkundig als eine Neuerrichtung (so der ausdrückliche Antrag und die planzeichnerische Darstellung) von einem bewilligungspflichtigen Neubau im Sinne des § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 auszugehen gehabt hätte bzw auszugehen war.
Bei der offenkundigen Einschätzung der belangten Behörde, es liege kein Bienenhaus vor, sowie bei rechtlich gebotener Einordnung des Gebäudes damit als bewilligungspflichtiger Neubau im Sinne des § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 wäre die belangte Behörde in rechtskonformer Vorgangsweise somit verhalten gewesen, dies entsprechend wahrzunehmen und im Sinne des § 30 Abs 3 zweiter Satz TBO 2022 die Bewilligungspflicht des bauangezeigten Gebäudes festzustellen, und, im Falle als überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 TBO 2022 vorliegt, auch dies festzustellen (Abs 3 dritter Satz). Dem Beschwerdeführer wäre sodann zutreffender Weise im Rahmen eines eben als Feststellungsverfahren zu führenden Verfahrens die Wahrung seiner Rechte durch Beschreitung der ihm dazu offenstehenden Rechtswege zugestanden.
Dadurch, dass die belangte Behörde diese rechtskonforme Vorgangsweise aber verkannte, und entgegen ihrer eigenen offenkundigen Einordnung des Gebäudes nicht als ein Bienenhaus einen Untersagungsbescheid nach § 30 Abs 3 fünfter Satz TBO 2022 erlassen hat, damit statt einem Feststellungsverfahren ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet hat, handelte sie rechtswidrig.
Diese Rechtswidrigkeit war aufzugreifen und der angefochtene Bescheid infolge verfehlter Rechtsgrundlage aufzuheben, auf das Beschwerdevorbringen der Sache nach war bei dieser Entscheidungslage nicht weiter einzugehen.
Die Bauanzeige ist weiterhin aufrecht und noch unentschieden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
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