LVwG T LVwG-2022/28/1229-10

LVwG-2022/28/1229-10Tribunale amministrativo regionale5 set 2025

Regest

Reklamationsverfahren<br/>Mittelpunkt der Lebensbeziehungen<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/28/1229-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2022.28.1229.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatteer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 14.04.2025, Zl ***, wegen einem Reklamationsverfahrens nach § 17 Meldegesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. und II. jeweils als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.04.2025, Zl ***, wurde im Spruch ausgeführt wie folgt:

„I.Dem Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde Z nach § 17 Abs. 1 Meldegesetz 1991 wird stattgegeben und der Hauptwohnsitz von Herrn AA, geb am XX.XX.XXXX, in **** Z, Adresse 1, aufgehoben.

II.Dem von Spruchpunkt I. Betroffenen wird gemäß § 17 Abs. 4 Meldegesetz 1991 aufgetragen, binnen einem Monat bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde die erforderliche Meldung vorzunehmen.“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt.

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte hiermit Beschwerde über beigefügtem Bescheid einlegen.

In Bezug auf das Schreiben möchte ich auf folgende Punkte eingehen:

•Stromverbrauch: beim durchschnittlichen Stromverbrauch sind laut Schreiben, folgende

Gegenstände/Geräte angeführt:

Beleuchtung, Heizung (wird kaum genutzt - Wohnung in der Mitte vom Wohnhaus, oben und

unten wird geheizt + gut isolierte Fenster), Warmwasseraufbereitung, mechanische

Haushaltsgeräte (Staubsauger, Wasserkocher (keiner vorhanden), Föhn (verwende ich keinen), Kaffeemaschine (ich trinke keinen Kaffee - Kaffeemaschine wird nicht benötigt; das erste und letzte Mal dass ich einen Kaffee getrunken habe war mit 14 Jahren), elektrische Zahnbürste (keine vorhanden, normale Handzahnbürste - kann als Beweis auch vorgezeigt werden und von einem Sachverständigen beurteilt werden, dass diese schon länger in Gebrauch ist), Waschmaschine (Wäsche wird zu Hause von meiner Mutter mitgemacht), Kochen (fällt weg; noch keine Küche verbaut), Bügeln (bügle nicht bzw. kann ich sofern nötig Einzelteile bei meinen Eltern bügeln), W-Lan Router (wird nicht genutzt), Computer (keiner vorhanden), Laptop (vorhanden - allerdings wird dieser zu 95% in der Arbeit bzw. unterwegs genutzt), Handy (vorhanden, wird in der Arbeit angesteckt - Messung kann an betreffender Steckdose vorgenommen werden, dass hier das Handy über den Tag geladen wird). Erhöhter Verbrauch am Wochenende (ich arbeite auch am Wochenende bzw. sollte ich nicht arbeiten, verbringe ich meine Freizeit unterwegs).

Zum Thema aufwärmen von Fertigprodukten: ich vermeide tunlichst mich mit Fertigprodukten

zu ernähren.

•Einrichtung der Wohnung: in der Wohnung ist für mich bereits alles eingerichtet (Garderobe,

Kasten im Abstellraum für Reinigungsmittel, etc., Staubsauger, WC, Bad mit Dusche (hier erfolgte Adaptierung des losen Waschtisches zu Waschtisch mit Spiegel und Ablageflächen für Zahnbürste, Deo und Co., Regal mit Bücher, Fotoalben, Dokumentenmappen, usw., Kleiderschrank, Bett, Klavier, Schreibtisch, Couchsessel, Fernseher mit Unterkästchen, Couchtisch, Deckenabwicklung mit indirekter Beleuchtung und Spots (wurde durch Tischler und Elektriker gemacht; Investition hier alleine im 5-stelligen Bereich), Tisch mit Stühlen, usw. – was natürlich noch fehlt ist die Küche, welche derzeit nicht unbedingt benötigt wird, wie bereits angeführt. Allerdings ist eine Anschaffung natürlich in Planung. Da aber derzeit das benötigte Geld für diese Investition fehlt, wird der Kauf nun in den kommenden Monaten erfolgen (Anm. aufgrund finanzieller Schwierigkeiten beim UN wurden Privatgelder in die Firma investiert bzw. ein Privatkredit aufgenommen. Die finanzielle Situation der Firma ist derzeit auf gutem Wege - eine Abdeckung des aushaftenden Privatkredites ist mit Herbst 2026 geplant). Zu den Terrassenmöbeln - es sind keine vorhanden - der Balkon ist nur zum Teil überdacht (hier ist die Montage einer Markise oder ähnliches von nöten (hier fehlt derzeit das Geld) da die Terrassenmöbel ansonsten ungeschützt bei Regen oder Schnee, gleich mal abgenutzt werden.

Der Balkon ist weiters nordseitig ausgerichtet, sodass zum Großteil der Zeit ohnehin hier die

Sonne nicht hinkommt und ein sonnen im Liegestuhl, etc. hier ohnehin nicht in Frage kommt.

fertigzustellen - was nicht stimmt. Sollte sich eine geeignete Eigentums/Mietkaufwohnung in Y finden lassen (derzeit nicht der Fall bzw. bin ich durch die Gemeinde Y lt. Auskunft vom Bürgermeister sowieso gesperrt für geförderte Wohnungen; am freien Markt kann ich mir sowieso keine leisten, z.B. € 700.000,00 für 70 qm, usw. nicht finanzierbar) ist denke ich nachvollziehbar, dass ich dies ohne lange zu überlegen bevorzugen würde (meine Eltern, pflegebedürftigen Großeltern, Oma und großteils meiner Freunde befinden sich in Y), weiters bin ich hieraufgewachsen und kenne hier auch viele Leute. Da sich diese Möglichkeit nun sowieso nicht mehr ergeben wird (Sperre durch die Gemeinde Y + freier Markt unleistbar) wird die Wohnung in Z weiters ausgebaut und hier weiter investiert (warum sollte ich monatlich die Miete bezahlen und viel Geld in den Umbau (Tischler + Elektrikerarbeiten) stecken, wenn die Wohnung nicht genutzt wird.

Der Stromverbrauch wird selbstverständlich nach Einbau der Küche und Anschluss der zugehörigen Geräte steigen (Geschirrspüler, Backofen, etc.) - eine Bestellung der Küche wird) vorgenommen, eine Auftragsbestätigung kann im Falle einer mündlichen Verhandlung vorgelegt werden.

Weiters bitte ich auch zu berücksichtigen, welchen Vorteil ein Freizeitwohnsitz in der betreffenden Wohnung für mich hätte - keinen nämlich. Es sind laufende Ausgaben, eine Spekulation kann ohnedies sowieso ausgeschlossen werden (Kauf erst nach frühestens 5 Jahren möglich + kein Weiterkauf für glaube ich 15 Jahre möglich + genaue Regelung des Mietzinses dann bei Weitervermietung, etc.

In Punkto Fotoprotokolle: hier ist ersichtlich, dass die Fotoaufnahmen in einem bestimmten Zeitmuster aufgenommen werden (z.B. oftmals um 18 Uhr herum), dass ich hier aber meistens nicht zu Hause bin (Arbeit, Sitzungen, Vereinsleben, politische Aktivitäten, usw.) wird hier außer Acht gelassen. Die Freizeitwohnsitzkontrolleure habe ich 2x am Samstag um 10 Uhr vormittags angetroffen - ich habe ihnen gesagt, dass es besser wäre, wenn sie zu anderen Zeiten überprüfen und nicht am Samstag, um 10 Uhr vormittags, da vermutlich nicht nur ich zu dieser Zeit und an diesem Tag höchstwahrscheinlich nicht zu Hause anzutreffen sind.

Abschließend bitte ich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht weiters Stellung zu nehmen und entsprechende Nachweise liefern zu können.

Weiters bitte um diskrete Behandlung meiner Stellungnahme, sowie im Falle der mündlichen Stellungnahme, vorgelegte Nachweise, wie z.B. angefertigtes Bild/Videomaterial, Unterlagen zum Nachweis des bestehenden Kredites, sowie, dass sich das Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten bis dato befindet - eine Besserung ist wie erwähnt, in Aussicht, usw., Auftragsbestätigung für die Bestellung einer Küche, usw. - ist eine Bekanntmachung für den Bürgermeister/Amtsleiter vorgesehen, bitte ich vorab und Info. Ich will nicht schon wieder von Bekannten und Nachbarn über das laufende Verfahren in Bezug auf meine Wohnung angesprochen werden (Gemeinde)

Sollten Sie vorab noch weitere Infos bzw. Stellungnahmen oder Nachweise zu bestimmten Punkten lt. Schreiben benötigen, bitte um Info.“

Laut Nutzungsvertrag vom 15.11.2023, abgeschlossen zwischen der BB, Adresse 2, **** X, und dem Beschwerdeführer, wurde dem Beschwerdeführer die Nutzung der Wohnung Adresse 1 in **** Z, bestehend aus drei Zimmern und Zubehör im OG 1, in Nutzung vermietet. Dabei handelt es sich um einen sozialen Wohnbau und weiters um einen „Mietkauf“, bei welchem der Beschwerdeführer frühestens nach Ablauf von 5 Jahren Anspruch auf Übertragung der Wohnung in das Wohnungseigentum hat.

Die Übergabe der gegenständlichen Wohnung in Z erfolgte 17.11.2023 und liefen die Vorschreibungen zu dieser Wohnung ab dem 01.11.2023.

Der Beschwerdeführer und seine damalige Lebensgefährtin hatten um diese Wohnung bei der Gemeinde Z angesucht und den „Zuschlag“ für diese Wohnung erhalten. Die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers ging sodann auseinander und hätte der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den „Zuschlag“ dieser Wohnung gar nicht mehr gehabt (dringendes Wohnbedürfnis, Hauptwohnsitz von drei Jahren in der Gemeinde oder ein drei Jahre durchgehender Arbeitsplatz in der Gemeinde). Erfüllt hatte diese Voraussetzungen die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde die Wohnung, nach dem Auflösen der Beziehung, von der Gemeinde, mit der Begründung, „so was kommt öfters vor“, dennoch überlassen. Etwa zur gleichen Zeit hat der Beschwerdeführer für eine gemeinnützige Wohnung in seiner Heimatgemeinde in Y angesucht.

Nachdem der Beschwerdeführer von der Gemeinde Z aufgefordert wurde seinen Hauptwohnsitz in Z zu begründen, hat der Beschwerdeführer sich in Z erst per 22.02.2024 mit Hauptwohnsitz in Z gemeldet; damit also ca drei Monate nach der Wohnungsübergabe.

Voraussetzung, laut Nutzungsvertrag vom 15.11.2023, war unter anderem, dass der Nutzungsgegenstand im November 2023 bezogen wird. Im Zeitraum der Wohnungsübergabe im Jahr 2023 bis zum 22.02.2024 hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in der gegenständlichen Wohnung gewohnt, weshalb sein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht in Z lag.

Am 30.06.2024 übermittle die Gemeinde Z die Wohnsitzerklärung an den Beschwerdeführer, welcher dieses Schreiben am 10.08.2024 beim zuständigen Postamt abholte. Dieses Schreiben der Gemeinde Z blieb unbeantwortet.

Mit Schreiben vom 22.08.2024 wurde wiederum an den Beschwerdeführer von der Gemeinde Z eine Wohnsitzerklärung übermittelt. Dieses Schreiben kam mit dem Vermerk „nicht behoben“ zurück.

Von der Gemeinde Z wurde ab August 2024 Begehungskontrollen bei der gegenständlichen Wohnung durchgeführt.

Folgende Kontrollen fanden statt:

„Bilder anonymisiert“

Am 26.09.2024 fand eine Baukontrolle in der gegenständlichen Wohnung Adresse 1 in **** Z statt. Es wurden bei diesem Termin auch Lichtbilder angefertigt. Aus dem Bauprotokoll geht zusammengefasst hervor, dass „keine Küche eingebaut worden ist und weiters, dass die Wohnung nur sporadisch benützt wird. Der Beschwerdeführer wurde informiert, dass nur eine Hauptwohnsitznutzung zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass kein Geschirr, keine Waschmaschine, keine Gläser, kein Geschirrspüler und auch kein Hausrat in der Wohnung vorhanden sind.“

Diese Baukontrolle wurde vom Beschwerdeführer vorab verweigert und sodann dem Beschwerdeführer schriftlich das Schreiben der Gemeinde Z vom 16.09.2024 übermittelt und der Termin für den 26.09.2024 festgesetzt.

Mit Schreiben der Gemeinde Z vom 23.09.2024, vertreten durch den Bürgermeister, wurde beim Landeshauptmann von Tirol die Einleitung eines Reklamationsverfahren zur Aufhebung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers gestellt.

Es erging sodann vom Landeshauptmann von Tirol ein Schreiben an den Beschwerdeführer, datiert mit 30.09.2024 und wurde dieser darin aufgefordert bis 31.10.2024 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und darzulegen, wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

Der Beschwerdeführer beantwortete dieses Schreiben mit E-Mail vom 30.10.2024 und führte darin aus wie folgt:

„Sehr geehrte Frau CC,

in Bezug auf Ihr Schreiben vom 30.09.2024 möchte ich zur Beurteilung meiner Situation bzw. des Gesamtkontextes ein wenig ausholen.

Als gebürtiger Yer mit ca. 28 Jahre dort den Hauptwohnsitz gemeldet, habe ich im Jahr 2021 beim Bauprojekt Adresse 3 in Y mit meiner damaligen Lebensgefährtin angesucht. Das Projekt verzögerte sich allerdings auf ungewisse Zeit und wurde in dieser Zeit, in Bezug auf den Bau, "ruhend" gelegt. Es gab hier diverse Einsprüche von den Anrainern, sodass diese erst geklärt werden mussten.

Aufgrund der Ungewissheit, ob das Projekt überhaupt fortgesetzt wird, haben wir damals um die Zer Wohnung in der Adresse 1 angesucht. Hier haben wir den Zuschlag erhalten. Die Lage der Wohnung auf den Plänen erschien uns jedoch mehr als suboptimal. Nordlage, Aufteilung der Räume, etc. Nach der Trennung habe ich den Zuschlag als Einzelperson von der Gemeinde Z erhalten. Ich habe die Wohnung damals übernommen, da bei uns bekannterweise der Wohnungsmarkt sehr schwierig ist.

Zwischenzeitlich ging es mit dem Bau in Y weiter, hier erhielt ich dann auch den Zuschlag für eine Wohnung. Ich habe mich riesig gefreut. Die Lage der Wohnung ist gleich in der Nähe meines pflegebedürftigen Opas und meiner Oma, sowie meines Elternhauses. Da es noch immer sein konnte, dass beim Bau eine Verzögerung eintritt, bzw. weitere Einwände von den Nachbarn daher kommen konnten, wollte ich erst den Kaufvertrag unterschreiben, bis ich die Wohnung in Z aufgegeben hätte. Soweit kam es allerdings nicht. Der Bürgermeister von Z hat sich bei der Gemeinde Y gemeldet. Ich habe nun versucht die Sachlage aufzuklären, da es scheinbar den Eindruck erweckte, dass ich beide Wohnungen haben wolle - was vollkommen irrsinnig ist, eine parallele Nutzung von 2 wohnbaugeförderten Einheiten ist einerseits gesetzlich verboten (dies sollte auch den Gemeinden bewusst sein), andererseits ist die Wohnung in Z eine Mietkaufwohnung - ein Kauf ist erst in 5 Jahren möglich. Um das zu bestätigen, habe ich der Gemeinde Y auch angeboten, eine Verzichtserklärung von der Zer Wohnung zu unterschrieben, die Vergabe hätte sofort an einen weiteren bedürftigen Bürger/in erfolgen können. Allerdings wurde die mir zugesagte Wohnung in Y einfach an wen anderen vergeben.

Als Gründe wurden angeführt, ich hätte Ihnen nicht diese Info gegeben, dass ich in Z den Zuschlag für eine Mietkaufwohnung habe - im Bewerberformular steht hier allerdings nichts davon Summa summarum wurde die mir zugeteilte Wohnung nun anderweitig vergeben. Ich habe hier alles versucht. Somit habe ich später dann die Zer Wohnung bezogen, mit der Meldung vom Hauptwohnsitz. Hier wurden dann diverse Arbeiten getätigt. Deckenkonstruktion mit Spots und LED für mehr Beleuchtung, Einbau Badmöbel, Waschbecken, etc. Weiters wurden meine Möbel wie Kleiderkasten, Bett, Sofastühle, Schreibtisch, Klavier, etc. eingeräumt. Was fehlt ist noch die Küche...ich habe damals schon den Gemeindevertretern und bei der BH Kitzbühel kundgetan, dass eine Küche für mich derzeit

nicht unbedingt notwendig sei. Ich bekomme mein Frühstück, Mittagessen, Jause in der Firma bzw. unterwegs. Abendessen ist für mich nicht unbedingt notwendig und wenn, dann bei meiner Lebensgefährtin, unterwegs oder hin und wieder bei meinen Eltern bzw. Großeltern. Zum Anmerken ist, dass ich selbständig bin und ein Unternehmen mit mehreren Zweigstellen führe. Die Arbeitsbelastung ist oftmals enorm, eine 60 Stunden Woche ist bei mir oftmals üblich, sodass ich um 06:00 Uhr mit der Arbeit starte und diese gegen 20/21 Uhr beende. Auch an den Wochenenden und Feiertagen bin ich oftmals mit der Arbeit beschäftigt. Es gibt unter der Woche kaum Tage, an denen ich um 18 Uhr schon zu Hause bin (in dieser Zeit wurden die Fotos von der Gemeinde Z angefertigt, welche als Beweismaterial dienen sollen).

Zu Ihren übrigen Fragen: der Hauptsitz des UN ist in W. Die Zweigstellen sind in Z, Y, V (3 Standorte). Mein Arbeitsweg ist somit entweder zu einen der 3 Standorte (vorwiegend natürlich nach W) oder aber auch zu anderen Objekten (zu Lieferanten, Kooperationspartner, Einkäufe bei diversen Händlern, Schulungen, etc.) Zu meiner Freizeit: ich bin bei der Heimatbühne Z aktiv, im ***-Verein, bin Bezirksgeschäftsführer der ***, Mitglied der ***, besuche die Musikschule in den Fächern *** und *** und bin beim ***-Club in W. Meine Eltern und Großeltern wohnen wie oben erwähnt in Y - U und T.

Zu Ihrer Anfrage zu den adäquaten Unterlagen, habe ich lange überlegt, wie ich meinen Hauptwohnsitz beweisen kann. Aus Angst die Wohnung zu verlieren, habe ich die letzten Tage/Woche versucht mich so viel wie möglich in der Wohnung aufzuhalten, nur bringt das nichts - ich habe 3x in den letzten 4 Wochen jemanden im Hausflur, Keller oder Garage angetroffen. Ich schätze auch die anderen Bewohner müssen ihrer Arbeit nachgehen. Und wie oben erwähnt, habe ich keinen 9 to 5 Job.

Wenn ich mich in der Wohnung filme, könnte dies nur eine Momentaufnahme sein - hier müsste eine 24h Überwachung erfolgen - ich gebe zu, dass ich mich mehr als 12h außerhalb der Wohnung aufhalte im Regelfall - ist es dann ein Freizeitwohnsitz, wenn ich unterwegs, in der Arbeit, etc. bin?

Ich habe auch schon versucht, bei meinen Nachbarn zu läuten, wenn ich die Wohnung verlasse – oftmals um 05:00 Uhr - mir wurde keine Tür geöffnet. Sollte ich zukünftig meine Nachbarn belästigen, damit sie wissen dass ich da bin?

Mittels Freizeitwohnsitzkontrolleure - die kommen lt. Auskunft nicht auf Anfrage, sondern willkürlich. 2x wurde eine Überprüfung jeweils am Samstag gegen 10 Uhr durchgeführt - wer hält sich normalerweise an diesem Tag zu dieser Zeit und vor allem bei Schönwetter hier in der Wohnung auf? Ich war allerdings beide Male anwesend.

Handytracking: mein Handy könnte ich allerdings in der Wohnung liegen lassen...

Fotos und Videos der Wohnanlage und Wohnung: könnte auch nur eine Momentaufnahme sein....

Ich könnte sonst anbieten, dass mich die Polizei jedes Mal besucht, wenn ich zur Arbeit gehe und wieder retour komme und dass ich die Nacht drinnen verbringe...Kontrollen um 2 und 4 Uhr morgen...

Ich bin mittlerweile mehr als verzweifelt, es hört einfach nicht auf. Woche zu Woche muss ich Angst davor haben, dass mir die Wohnung weggenommen wird.

Sagen Sie mir was zu tun ist, dass ich beweisen kann, dass ich die Wohnung als Hauptwohnsitz nutze und ich werde dies umsetzen.

Abschließend bitte ich Sie diese Nachricht vertraulich zu behandeln und nicht, auch nur auszugsweise, weiterzugeben.

Ich habe genug davon, dass die Gemeindevertreter und weiters auch andere Gemeindebürger mehr von meinem Privatleben wissen, als mir lieb ist.

Sollten Sie eine Stellungnahme von mir benötigen, welche auch an die Gemeindevertreter, etc. ergeht - werde ich dem nachkommen und diese Stellungnahme dementsprechend selbständig kürzen.

Mir war es allerdings wichtig, dass Sie, meiner Meinung nach, von einer objektiven Seite aus, weitreichendere Infos erhalten.“

Die Gemeinde Z führte die Kontrollen beim gegenständlichen Objekt weiterhin durch und wurde der Beschwerdeführer bei all diesen Kontrollen lediglich zweimal in der gegenständlichen Wohnung angetroffen.

Die Gemeinde Z übermittelte der DD-GmbH das Schreiben vom 29.11.2024 und wurde um Übermittlung der Verbrauchsdaten für die letzten 5 Jahre für das Objekt Adresse 1, **** Z, ersucht.

Das DD Servicecenter übermittle an die Gemeinde Z das E-Mail vom 29.11.2024 und führte darin aus, dass im Zeitraum 28.08.2023 bis 29.02.2024 ein Verbrauch von 62 kW von statten ging.

Nach abermaliger Aufforderung der Gemeinde Z vom 03.04.2025 wurde zur gegenständlichen Wohnung von der DD der Stromverbrauch ab dem 22.02.2024 angefragt. Mit Email der DD wurde für den Zeitraum 01.03.2024 bis 28.02.2025 ein Stromverbrauch von 182 kW für die gegenständliche Wohnung bekanntgegeben. Dieser Stromverbrauch für ein gesamtes Jahr von lediglich 182kW ist viel zu gering, als von einem ständigen Bewohnen der Wohnung ausgegangen werden könnte.

Es erfolgte sodann der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.04.2025, Zahl ***, und wurde in diesem Bescheid dem Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde Z stattgegeben und der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in **** Z, Adresse 1, aufgehoben. Weiters wurde im Spruch ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wird, binnen einer Frist von einem Monat, bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde, die erforderliche Meldung vorzunehmen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, das Rechtsmittel der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer war bei sämtlichen Begehungen lediglich zweimal vor Ort und war der Beschwerdeführer damit in der ihm gegenständlich zugeteilten Wohnung lediglich zweimal anzutreffen. Der Beschwerdeführer hat den Hauptfirmensitz in W und ist kinderlos. Die Freundin des Beschwerdeführers lebt in Y. Sowohl seine Großeltern als auch seine Eltern leben in Y und geht der Beschwerdeführer für seinen pflegebedürftigen Großvater einkaufen. Die Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers finden hauptsächlich in Y statt. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist Y.

Die Wohnung war zumindest bis zur Baukontrolle am 26.09.2024 lediglich mit einem Esstisch und zwei Stühlen ausgestattet. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte auch kein Kücheneinbau und war bis zum Tag der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.08.2025 auch keine Küche bestellt bzw in Auftrag gegeben. Es fehlten die Lichter an der Decke und waren keine persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers, kein Geschirr, keine Waschmaschine, keine Gläser, kein Geschirrspüler und kein Hausrat in der gegenständlichen Wohnung.

Der Beschwerdeführer nützt die Wohnung, wenn überhaupt nur sporadisch zum Übernachten. Wenn der Beschwerdeführer hier in seiner Aussage angibt, dass er fünfmal pro Woche in der Wohnung schläft, begründet dies noch keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und war dies für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht glaubhaft, da unter anderem bei einer Vielzahl von Begehungen bzw bei Versuchen der Kontrollorgane in die Wohnung zu kommen, der Beschwerdeführer, mit Ausnahme von zweimal, nie angetroffen worden ist.

Der Mittelpunkt der Lebensbeziehung des Beschwerdeführers besteht eindeutig in Y. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nützt der Beschwerdeführer die Wohnung nicht einmal zum regelmäßigen Schlafen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass „weder ein Staubsauger noch ein Wasserkocher in der Wohnung vorhanden, dass er keinen Fön verwendet und eine Kaffeemaschine benötigt, da er das letzte Mal mit 14 Jahren einen Kaffee getrunken und weiters keine elektrische Zahnbürste vorhanden ist und die Wäsche von seiner Mutter gemacht wird, kein W-Lan genutzt wird, kein Computer vorhanden ist, das Handy in der Arbeit angesteckt wird und nur während dem Tag geladen wird“, sind für die Glaubhaftmachung eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen weder nachvollziehbar noch glaubhaft und nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol auch lebensfremd.

Der Beschwerdeführer selbst konnte zu seinen monatlichen Wohnkosten (Nutzungsentgelt für die Wohnung, Betriebs- und Heizkosten-Akontozahlungen) keine Angaben machen und konnte er weiters den niedrigen Stromverbrauch für ein Jahr nicht erklären. Der Beschwerdeführer konnte nicht angeben, ob er ein Gasbrennwertgerät in der Wohnung hat oder nicht. Weiters konnte er nicht angeben, ob er einen Boiler in der Wohnung hat oder nicht. All das deutet weiters darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Wohnung überhaupt noch nicht auseinandergesetzt hat und der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht in der gegenständlichen Wohnung besteht.

Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, warum die gegenständliche Wohnung den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen darstellt. Vielmehr ist es so, dass die Wohnung überwiegend leer steht und der Beschwerdeführer entweder bei seiner Lebensgefährtin oder bei seinen Eltern Y wohnt und von dort aus sein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen besteht.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Nutzungsvertrag für die gegenständliche Wohnung ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Die Übergabe der Wohnung fand am 17.11.2023 statt und ergibt sich dies aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Email der BB vom 25.08.2025.

Die Feststellungen zu den Kontrollen durch die Gemeinde, ergeben sich aus den im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Kontrollblättern und den Lichtbildern. Dass der Beschwerdeführer, mit Ausnahme von zweimal, nie in der Wohnung angetroffen wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.

Die Durchführung der Baukontrolle samt der Aufnahme in das Protokoll, was sich am 26.09.2024 in der Wohnung befand und was nicht, ergibt sich aus dem Protokoll vom 26.09.20024 samt Lichtbildbeilage.

Der Beschwerdeführer hat nie eine Wohnsitzerklärung abgegeben und ergibt sich das ebenfalls aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.

Die Feststellung zum Stromverbrauch für den Zeitraum 01.03.2024 bis 28.02.2024 und damit für ein Jahr ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und hier insbesondere aus der Auswertung der DD. Hier wird ausgeführt, dass der gegenständliche Stromverbrauch weit unter dem normalen durchschnittlichen Stromverbrauch von zumindest 1.330kW bis 1.500kw für eine Person (ohne elektrische Warmwasserbereitung) liegt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Y hat und nicht in Z, ergibt sich aus seiner Aussage in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.08.2025.

III.Rechtslage:

§ 1 Abs 6 Meldegesetz besagt, dass ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet ist, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

Gemäß § 1 Abs 8 Meldegesetz sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

Gemäß § 17 Abs 1 Meldegesetz führt der Landeshauptmann über Antrag (Abs. 2) ein Reklamationsverfahren durch und entscheidet darüber, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat. Über einen Antrag gemäß Abs 2 Z 2 wird das Verfahren jedoch vom Bundesminister für Inneres geführt, wenn sich die beiden betroffenen Gemeinden in verschiedenen Bundesländern befinden.

Gemäß § 17 Abs 2 Meldegesetz wird das Reklamationsverfahren über Antrag des Bürgermeisters

1. der Gemeinde, in der ein Mensch mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, oder

2. einer Gemeinde, in der ein Mensch zwar nicht mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, aber einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat,

geführt. In diesem Verfahren sind der Betroffene, der Antragsteller und der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Betroffene mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, Partei.

Im § 17 Abs 3 Meldegesetz wird die Entscheidung auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen, die zur Mitwirkung in besonderem Maße verpflichtet sind; die Bürgermeister dürfen hiebei jedoch nur Tatsachen geltend machen, die sie in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben und die keinem Übermittlungsverbot unterliegen. Bestehen auf Grund dieser Vorbringen Zweifel darüber, ob der Betroffene in einer bestimmten Gemeinde (Abs 2 Z 1 oder 2) einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, so kann zum Ermittlungsergebnis eine Stellungnahme des Österreichischen Statistischen Zentralamtes eingeholt werden.

Gemäß § 17 Abs 4 Meldegesetz wird ausgeführt, dass wenn der Hauptwohnsitz des Betroffenen aufgehoben wird, so ist diesem in dem Bescheid außerdem aufzutragen, binnen einem Monat bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde die erforderliche Meldung vorzunehmen; dies gilt nicht, wenn Grund zur Annahme besteht, der Betroffene habe im Inland keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass im zulässiger Weise eingeleiteten Reklamationsverfahren die bis dahin für den Hauptwohnsitz des Betroffenen ausschließlich maßgebliche „Erklärung“ des Meldepflichtigen dahingehend hinterfragt wird, ob der erklärte Hauptwohnsitz den in Art 6 Abs 3 B-VG (§ 1 Abs 7 Meldegesetz) normierten objektiven Merkmalen entspricht. Die Lösung der im Reklamationsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage des Hauptwohnsitzes des Betroffenen hängt an dem materiell-rechtlichen Kriterium „Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen“. Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmales kommt es auf eine Gesamtschau an, bei welcher vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich sind:

Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte, Wohnsitz der Übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie der Erwerbstätigkeiten nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule und den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Um dem Ziel des Reklamationsverfahrens gemäß § 17 Abs 3 Meldegesetz entsprechen zu können, hat die Behörde in ihrer Entscheidung für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen des Betroffenen als wesentlichen Tatbestandsmerkmal eines Hauptwohnsitzes gemäß § 1 Abs 7 Meldegesetz eine Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen vorzunehmen.

Für das Reklamationsverfahren gilt, dass nur die in § 17 Abs 3 Meldegesetz angeführten Beweismittel zulässig sind; die Parteien trifft eine besondere Mitwirkungspflicht. Die besondere Mitwirkungspflicht der Parteien, insbesondere des Betroffenen, schließt deren Verpflichtung ein, zu strittigen Umständen in Form verbindlicher und nachvollziehbarer Erklärungen und Erläuterungen Stellung zu nehmen.

Gegenständlich wurde im durchgeführten Beweisverfahren unter anderem diese Bestimmungskriterien zum Meldungsgesetz abgefragt und hinterfragt und gab der Beschwerdeführer selbst an, dass der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Y besteht.

Die Aufenthaltsdauer von 5 Übernachtungen pro Woche sind anhand der Kontrollen und anhand des Eindruckes des Beschwerdeführers beim Landesverwaltungsgericht Tirol nicht glaubhaft und auch nicht nachziehbar. Der Hauptsitz seiner Firma befindet sich in W und ist W von Y aus schneller zu erreichen als von Z. Die Lebensgefährtin, die Eltern und Großeltern des Beschwerdeführers leben und wohnen in Y. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Darüber hinaus ist der von der Gemeinde abgefragte Stromverbrauch für ein Jahr (Zeitraum 01.03.2024 bis 28.02.2025) mit einem Verbrauch von 182 kW derart gering, dass festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr so gut wie nie in der Wohnung war und damit keinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen begründet hat. Den niedrigen Stromverbrauch konnte der Beschwerdeführer selbst gar nicht erklären.

Insgesamt ist daher aufgrund der Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers sich keinesfalls in Z abspielt, weshalb die Beschwerde zu den Spruchpunkten I: und II. als unbegründet abzuweisen war.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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