LVwG T LVwG-2025/20/2013-1

LVwG-2025/20/2013-1Tribunale amministrativo regionale3 set 2025

Regest

Wiederaufnahme des Verfahrens<br/>Wiederaufnahmegrund<br/>Neue rechtliche Beurteilung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/20/2013-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.20.2013.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 25.07.2025 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2025, GZ: ***, über die Beschwerde der AA, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.02.2025, Zl: ***, betreffend die amtswegige Wiederaufnahme von Verfahren, in denen im Zusammenhang mit dem „Neubau eines Betriebsgebäudes/einer Lagerhalle/eines Büros“ eine Wasser-anschluss- und eine Kanalanschlussgebühr festgesetzt wurden,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.08.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit einem mit Baubescheid vom 18.04.2023, bewilligten Bauvorhaben (Neubau eines Betriebsgebäudes/einer Lagerhalle/eines Büros, in **** Z, Adresse 1) eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von insgesamt Euro 13.457,70 vorgeschrieben. Dabei wurde eine Baumasse von 15.832,57 m3 zugrunde gelegt und ein Tarif von Euro 1,70 pro m3 in Anwendung gebracht. Im Spruch wurde auch ausgesprochen, dass auf Grund des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 06.02.2012 der (ursprünglich ermittelte) Abgabenbetrag von Euro 26.915,37 auf die Hälfte (somit auf Euro 13.457,70) reduziert werde.

Mit Änderungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.01.2024, Zl ***, wurde in Bezug auf dasselbe Bauvorhaben die Wasseranschlussgebühr auf einen Betrag von insgesamt Euro 12.555,96 reduziert. Dabei wurde bei gleichbleibendem Tarif eine (geringere) Baumasse von 14.771,71 m3 zugrunde gelegt. Neuerlich wurde ausgesprochen, dass auf Grund des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 06.02.2012 der (ursprünglich ermittelte) Abgabenbetrag von Euro 25.111,91 auf die Hälfte reduziert werde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.04.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem vorerwähnten Bauvorhaben eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von insgesamt Euro 77.2827,76 vorgeschrieben. Dabei wurde eine Baumasse von 12.171,30 m3 zugrunde gelegt und ein Tarif von Euro 6,35 pro m3 in Anwendung gebracht. Im Spruch wurde ausgesprochen, dass auf Grund des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 06.02.2012 die Baumasse in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen Lagerbereich um die Hälfte (von 5.200,82 m3 auf 2.600,41 m3) reduziert werde, sodass eine Baumasse von 12.171,30 m3 zugrunde gelegt werde. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Danach entstanden bei der Gemeinde bzw der belangten Behörde Bedenken in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der gewährten Begünstigungen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.02.2025 nahm die belangte Behörde die beiden Abgabenverfahren (betreffend die Festsetzung der Wasser- bzw Kanalanschlussgebühr für das genannte Objekt) gemäß § 303 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) von Amts wegen wieder auf und setzte die Anschlussgebühren unter Rückgängigmachung der jeweils im Spruch angeführten Begünstigungen neu fest. Die Wasseranschlussgebühr wurde daher in Höhe von insgesamt Euro 25.111,91 vorgeschrieben. Die Kanalanschlussgebühr wurde mit einem Betrag von insgesamt Euro 93.800,36 festgesetzt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass „die gegenständliche Gebührenreduktion keine Entsprechung in den einschlägigen Verordnungen der Gemeinde Z“ finde.

Gegen diesen Bescheid hat die AA durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 16.10.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Damit wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Wiederaufnahme der mit Bescheid abgeschlossenen Verfahren und die Neufestsetzung der Wasser- und Kanalanschlussgebühr. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme im Sinn des § 303 Abs 1 BAO lägen nicht vor. Insbesondere fehle es an neuen Tatsachen oder Beweismitteln. Eine Wiederaufnahme sei ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon im Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Im konkreten Fall wäre der belangten Behörde der Sachverhalt vollinhaltlich bekannt gewesen. Es handle sich hier ausschließlich um eine rechtliche Qualifikation. Wenn man nunmehr der Auffassung sei, dass Beschlüsse nicht in den nach der Gemeindeordnung richtigen Gremien gefasst worden wären, sei dies kein Wiederaufnahmegrund.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2025 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die Abgabenbehörde an, dass eine neue rechtliche Beurteilung aufgrund einer nunmehr korrekt erkannten gesetzlichen Lage (fehlende Verordnungsermächtigung) keine bloße Meinungsänderung darstelle, sondern einen Wiederaufnahmegrund, wenn sie auf einer bisher nicht erkannten Tatsache beruhe. Abgaben dürften nur auf Grund einer vom Gemeinderat erlassenen Verordnung vorgeschrieben werden. Es bestünde kein genereller Vertrauensschutz für die Unveränderbarkeit rechtskräftiger Bescheide, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen würden. Der Beschwerdeführerin wären die gehörig kundgemachten Gebührenordnungen (und damit das Fehlen von Ermäßigungstatbeständen) bekannt gewesen. Die Unvereinbarkeit des Ermäßigungsbeschlusses mit den geltenden Gebührenordnungen wäre erst später erkannt worden. Diesbezüglich liege auch kein grobes Verschulden vor.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt. Mit Vorlagebericht vom 14.08.2025 wurde der Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt (Datum des Einlangens 19.08.2025). In diesem Vorlagebericht führte die belangte Behörde nochmals aus, dass die neue Tatsache iSd § 303 BAO darin bestehe, dass die gewährte Ermäßigung der Anschlussgebühren durch einen Gemeindevorstandsbeschluss keine gesetzliche Deckung finde und die belangte Behöre diese „Rechtswidrigkeit im Zuge einer internen Prüfung erkannt“ habe. Ausgehend vom Grundsatz der „abgabenrechtlichen Gleichmäßigkeit der Besteuerung“ sei das Verfahren – auch im Sinne eines Vorranges der Rechtsrichtigkeit gegenüber der Rechtssicherheit – wiederaufgenommen worden.

II.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage der im vorgelegten Akt befindlichen Schriftstücke.

III.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgebliche Bestimmung der Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 14/2013 lautet wie folgt:

§ 303 BAO

Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.

IV.Erwägungen:

Gegenstand dieses Erkenntnisses ist die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren. Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO idF des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeits-gesetzes (FVwGG) 2012, BGBl I Nr 14/2013, kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren (aus Sicht der antragstellenden Partei) neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist - wie schon nach der Regelung vor dem FVwGG 2012 – die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (Ritz, BAO5 § 303 Tz24). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058.)

Tatsachen iSd § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (VwGH 17.09.1990, 90/15/0118).

Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen (vgl VwGH 28.10.2009, 2008/15/0209; 21.09.2009, 2008/16/0148, mit weiteren Nachweisen).

Der Wiederaufnahmegrund des "Hervorkommens neuer Tatsachen" lässt sich nicht zur Korrektur rechtlicher Fehlbeurteilungen der Abgabenbehörde heranziehen. Das heißt, dass eine Änderung der rechtlichen Beurteilung kein Hervorkommen neuer Tatsachen bedeutet und somit keine "Wiederaufnahme von Amts wegen" möglich ist (vgl VwGH 22.05.2013, 2009/13/0064).

Die Frage der Gewährung einer Begünstigung (hier: durch Reduzierung der als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Baumasse auf Grund eines Gemeindevorstands-beschlusses aus dem Jahre 2012) in Bezug auf einen vollständig bekannt gegebenen Sachverhalt stellt eine Frage der rechtlichen Subsumtion dar. Das nachträgliche Erkennen, dass seitens der Behörde in den abgeschlossenen Verwaltungsverfahren eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen wurde, ist kein Hervorkommen neuer Tatsachen und bildet keinen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 21.09.2009, 2008/16/0148; 30.04.2019, Ra 2018/10/0064).

Dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) ist dann der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben, wenn im Zuge der Prüfung einer Wiederaufnahme eines Verfahrens Ermessen zu üben ist. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs 1 BAO vorliegt. Im gegenständlichen Fall fehlt es an einem solchen. Insofern geht das Argument der belangten Behörde, dass die Wiederaufnahme (auch) wegen des Prinzips der Rechtsrichtigkeit zu verfügen gewesen sei, ins Leere.

Im Ergebnis ergibt sich somit, dass ein Wiederaufnahmegrund nicht vorliegt, sodass der Wiederaufnahmebescheid zu beheben war.

V.Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben angeführten Judikate). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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