LVwG T LVwG-2025/40/1742-1

LVwG-2025/40/1742-1Tribunale amministrativo regionale22 ago 2025

Regest

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/40/1742-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.40.1742.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 05.06.2025, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach § 359b GewO 1994,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Wahl des vereinfachten Verfahrens bezieht, als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 23.04.2024 suchte die BB bei der belangten Behörde um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für ein Analytik-Zentrum im Standort **** Z, Adresse 1, unter Vorlage von Projektsunterlagen an, welche am 07.11.2024 ergänzt wurden.

Nach Einholung einer Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde in weiterer Folge mit Bekanntmachung vom 18.02.2025 gemäß § 359b GewO 1994 in der Zeit vom 20.02. bis 06.03. den Parteien des Verfahrens Gelegenheit gegeben, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.

Mit E-Mail vom 05.03.2025 wurde seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine umfassende Stellungnahme abgegeben und eingewendet, dass kein vereinfachtes Verfahren zulässig sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2025, Zl ***, wurde die Beschaffenheit der Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 und 77 in Verbindung mit § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 festgestellt. Weiters wurden zahlreiche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erteilt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im Wohnhaus eine Laboranlage genehmigt werden solle, die unzählige Gefahrenherde für die Bewohner des Hauses mit sich bringe. Es werde eine ganze Liste brandgefährlicher und gesundheitsschädlicher Substanzen aufgeführt, die in dem Labor verwendet werden sollten, für die offenbar völlig zahnlose Auflagen vorgeschrieben würden. Es wäre eine Messung an Ort und Stelle notwendig, um die Lärmemissionen feststellen zu können. Es bestünde eine nicht kalkulierbare Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Nachbarn und der Bewohner des Hauses Adresse 1.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen, zumal die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat und die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung eine Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

II.Sachverhalt:

Die BB hat beim Stadtmagistrat Z um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Forschungs- und Analytikzentrums am Standort Adresse 1, **** Z, angesucht. Die Betriebsfläche beträgt weniger als 800 m², die elektrische Anschlussleistung beträgt weniger als 300 kW. Konkret verfügt die Betriebsanlage über 277,76 m² Nutzfläche und die elektrische Anschlussleistung beträgt rund 36 kW. Es werden maximal 8 Personen beschäftigt. Die Betriebszeiten sind von Montag bis Freitag von 07.00 bis 19.00 Uhr beantragt.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des vorliegenden Aktes, insbesondere den zur Genehmigung eingereichten Projektsunterlagen. Im Rahmen der Beschwerde wird dieser Umstand auch seitens der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen.

IV.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

„§ 359b.

(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder

3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 75/2023)

5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.

(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.

(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.

(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.“

V.Erwägungen:

Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter materieller Interessen. Lediglich zur Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (VwGH 2002/04/0050).

Darüber hinaus kommen den Nachbarn keine weiteren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu, insbesondere kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in § 74 Abs 2 normierten Voraussetzungen.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, beträgt das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstige Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² bzw die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte weniger als 300 kW. Aus diesem Grund war im vorliegenden Fall das Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 durchzuführen. Soweit sich die gegenständliche Beschwerde daher gegen die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens wendet, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In inhaltlicher Hinsicht steht der Beschwerdeführerin kein Mitspracherecht zu, sodass auf die inhaltlichen Ausführungen mangels Parteistellung nicht weiter einzugehen war und die Beschwerde diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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