progetti
LVwG-2025/12/1582-2•LVwG T LVwG-2025/12/1582-2
LVwG-2025/12/1582-2Tribunale amministrativo regionale20 ago 2025
Kulturförderungsabgabe<br/>ORF-Beitrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seiner Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der CC vom 17.10.2024, Beitragsnummer ***, betreffend die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe nach dem Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist hinsichtlich der Tiroler Kulturförderungsabgabe vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Nach einer entsprechenden Antragstellung schrieb die CC (belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2024 dem Beschwerdeführer die Zahlung eines ORF-Beitrages in Höhe von € 183,60 sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von € 37,20 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 vor.
Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.11.2024 Beschwerde erhoben und die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften sowie materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Insbesondere wurde die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden ORF-Beitrags-Gesetzes und des darauf gegründeten ORF-Beitrages gerügt. Es wurde beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass kein ORF-Beitrag bzw keine dessen Schicksal teilende Landesabgabe festgesetzt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach (ORF-Beitrag und Landesabgabe) gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Bindung an die eigene Rechtsansicht an die bescheiderlassende Behörde zurückzuverweisen.
Die CC legte in der Folge die Beschwerde samt Bezug habendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages und dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe vor.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich verzichtet, seitens der Behörde wurde die Durchführung einer solchen nicht beantragt und erachtet das erkennende Gericht die Durchführung einer solchen auch als nicht erforderlich, zumal der Umstand, dass die Abgabe nicht entrichtet wurde, nicht bestritten wird und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat seit dem 04.07.2000 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse 1 in **** Z (Auszug aus dem ZMR).
An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2025, Zahl l414 2315650-1/2E, wurde die gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages als unbegründet abgewiesen.
III.Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Behördenakt (insbesondere dem Auszug aus dem ZMR) bzw dem angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, sodass die Feststellungen zweifelsfrei getroffen werden konnten. Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.07.2025 übermittelt.
IV.Rechtslage
Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, LGBl Nr 86/2005 idF LGBl Nr 103/2023:
„§ 1
Abgabe, Abgabenschuldner
(1) Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach § 6 Abs. 4 wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.
(2) Abgabenschuldner ist, wer aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, verpflichtet ist.
§ 2
Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe
(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe sind die monatlich aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zu entrichtenden ORF-Beiträge nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Für Abgabenschuldner, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beiträge monatlich verringert wurde, sind die nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 aufgrund von Betriebsstätten in Tirol vor der Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ermittelten ORF-Beiträge Bemessungsgrundlage.
(2) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Im Fall des Abs. 1 zweiter Satz verringert sich die Abgabe um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge durch die Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 bundesweit verringert hat. Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.
§ 3
Zeitraum der Abgabepflicht, Entrichtung, Vereinbarungen
(1) Die Abgabe ist jeweils für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach § 8 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 besteht.
(2) Für die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgabe gilt § 12 Abs. 2 erster bis vierter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.
(3) Für die Entrichtung der Abgabe gelten § 8 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz und Abs. 3 zweiter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.
(4) Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabenschuldner Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder die Einhebung der Abgabe vereinfacht wird. Über Streitigkeiten aus solchen Vereinbarungen entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.
§ 4
Behörden
(1) Abgabenbehörde nach diesem Gesetz ist die CC, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.
(2) Die Gesellschaft unterliegt bei der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Fall der Nichtbefolgung einer Weisung haftet die Gesellschaft für die dem Land Tirol dadurch entstehenden Abgabenausfälle oder sonstigen Schäden, sofern die Weisung vom zuständigen Organ erteilt wurde und deren Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Weiters hat die Gesellschaft der Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung dieses Gesetzes jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren, Unterlagen zu übermitteln und Bericht zu erstatten.
(3) In einem Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Gesellschaft sind darüber hinaus die gegenseitigen Rechte und Pflichten näher zu regeln. Dabei sind jedenfalls vorzusehen:
a) die Verpflichtung der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Einhebung der Abgabe;
b) die Verpflichtung der Gesellschaft, bei der Vollziehung dieses Gesetzes entsprechend qualifiziertes und geschultes Personal einzusetzen;
c) die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die dem Land Tirol aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages entstehen;
d) Regelungen über die Kündigung dieses Vertrages; dabei sind Kündigungsfrist und Kündigungstermin so zu vereinbaren, dass eine rechtzeitige Anpassung dieses Gesetzes möglich ist.“
V.Erwägungen
Zunächst ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid sowohl der ORF-Beitrag als auch die Tiroler Kulturförderungsabgabe, bei welcher es sich gemäß § 1 Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006 um eine Landesabgabe handelt, festgesetzt wurden. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde umfasst nur die Vorschreibung der Kulturförderungsabgabe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Entscheidung vom 15.07.2025, Zahl l414 2315650-1/2E, über die Festsetzung des ORF-Beitrages entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Im Hinblick darauf, dass die Kulturförderungsabgabe an eine Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz (vgl § 1 Abs 2 leg cit) anknüpft, teilt sie das rechtliche Schicksal des ORF-Beitrages. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem vorgenannten Erkenntnis mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschreibung des ORF-Beitrages unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 24.06.2025, E 4624/2024, ausführlich auseinandergesetzt und zusammengefasst ausgeführt, dass das Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages eingehalten wurde, der ORF-Beitrag keine Steuer, sondern eine sonstige Geldleistungsverpflichtung sei und es nicht darauf ankomme, ob eine beitragspflichtige Person tatsächlich eine Empfangseinrichtung zur Verfügung habe, sondern die objektive Möglichkeit zur Nutzung für die Vorschreibung des ORF-Betrages ausreiche. Es liege weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip vor. Weiters sei die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verfassungsrechtlich geboten und seien inhaltliche Programmfragen nicht Gegenstand des Verfahrens. Verfassungs- und Grundrechtseingriffe seien nicht erkennbar. Es liege insbesonders keine unsachliche Differenzierung vor, zumal sich die Beitragspflicht sachlich am Wohnsitz bzw der Betriebsstätte orientiere. Es liege auch keine Datenschutzverletzung aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung gemäß § 13 ORF-Beitrags-Gesetz und kein Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsäußerung vor. Ein offenkundiger Verstoß gegen Unionsrecht wurde ebenfalls nicht erblickt.
Dem Landesverwaltungsgericht Tirol obliegt es nunmehr, über die Vorschreibung der Landesabgabe nach dem Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006 zu entscheiden.
In der Beschwerde wurden ausschließlich verfassungs- bzw unionsrechtliche Bedenken gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages vorgebracht. Darüberhinausgehende Bedenken gegen das Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz wurden weder vorgebracht noch sind solche beim Landesverwaltungsgericht Tirol entstanden.
Abgabenschuldner ist gemäß § 1 Abs 2 Kulturförderungsabgabegesetz, wer aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, verpflichtet ist.
Zumal der Beschwerdeführer im Vorschreibungszeitraum (01.01.2024 bis 31.12.2024) seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Z hatte und aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2025, Zl I414 2315650-1/2E, zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verpflichtet ist, ist dieser auch Abgabenschuldner nach dem Kulturförderungsabgabengesetz.
Nach § 3 Abs 1 Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz ist die Abgabe jeweils für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach § 8 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 besteht.
Gegenständlich besteht eine solche Verpflichtung nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 und ergibt sich daraus eine Beitragspflicht für die Kulturförderungsabgabe für denselben Zeitraum.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe sind die monatlich aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zu entrichtenden ORF-Beiträge nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (§ 2 Abs 1 Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006).
Der Verfassungsgerichtshof hat - gestützt auf eine systematische und teleologische Auslegung der Vorschrift des § 31 Abs 19 ORF-G in Verbindung mit Abs 20 bis 22 - in seinem Erkenntnis vom 24.06.2025, E4624/2024, klargestellt, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum (sohin für die Jahre 2024 bis 2026) von Gesetzes wegen € 15,30 beträgt.
Die Kulturförderungsabgabe berechnet sich mit 20 % des monatlichen ORF-Beitrages in Höhe von Euro 15,30, sohin aufgerundet mit Euro 3,10 pro Monat. Für den Zeitraum Jänner 2024 bis Dezember 2024 errechnet sich der Kulturförderungsbeitrag daher mit Euro 37,20.
Die Kulturförderungsabgabe für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 wurde sohin dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß vorgeschrieben.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, wobei die Leitungsfrist für die noch offenen Beiträge mit 4 Wochen ab Zustellung der gegenständlichen Entscheidung zu ergänzen war. Diese Frist ist für die Entrichtung der Abgabe jedenfalls als ausreichend zu beurteilen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.