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LVwG-2025/20/0944-8; LVwG-2025/20/0945-8; LVwG-2025/20/0946-8; LVwG-2025/20/0947-8; LVwG-2025/20/0948-8; LVwG-2025/20/0949-8•LVwG T LVwG-2025/20/0944-8; LVwG-2025/20/0945-8; LVwG-2025/20/0946-8; LVwG-2025/20/0947-8; LVwG-2025/20/0948-8; LVwG-2025/20/0949-8
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Pflichtmitgliedschaft zu Tourismusverband<br/>Sitz des Unternehmens<br/>Betriebsstätte<br/>Werklieferung<br/>Ort der Leistung (wesentlicher Teil der Leistung)<br/>Reverse-Charge-Verfahren<br/>UID-Nummer<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich - aufgrund der Vorlageanträge vom 07.06.2018 nach Erlassung von sechs Beschwerdevorentscheidungen vom 19.02.2025 durch die Tiroler Landesregierung - über die Beschwerden der AA, vertreten durch die Steuerberatung BB, **** Z, gegen sechs Bescheide der Tiroler Landesregierung, jeweils vom 21.02.2024, Zl jeweils ***, betreffend die zum Teil endgültige und zum Teil vorläufige Festsetzung eines Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für die Jahre 2018, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Bescheide für die Jahre 2018, 2020 und 2021 als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Bescheides betreffend das Jahr 2022 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Pflichtbeitrag für dieses Jahr (so wie in der Beschwerdevorentscheidung) wie folgt endgültig festgesetzt wird:
Berufsgruppe
Beitragspflichtiger Umsatz
Prozent
Grundzahl
028 Autolackierer
€ 1.372.630
40
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 658,87
Tourismusverband
9,5
€ 5.216,03
Gesamt
10,7
€ 5.874,90
3. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Bescheides betreffend das Jahr 2023 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Pflichtbeitrag für dieses Jahr wie folgt endgültig festgesetzt wird:
Berufsgruppe
Beitragspflichtiger Umsatz
Prozent
Grundzahl
028 Autolackierer
€ 1.330.670
40
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 638,72
Tourismusverband
9,5
€ 5.056,55
Gesamt
10,7
€ 5.695,27
4. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Bescheides betreffend das Jahr 2024 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Pflichtbeitrag für dieses Jahr wie folgt vorläufig festgesetzt wird:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
028 Autolackierer
€ 2.351.660
40
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 1.128,80
Tourismusverband
9,5
€ 8.936,31
Gesamt
10,7
€ 10.065,11
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheiden der Tiroler Landesregierung vom 21.02.2024, Zl ***, wurden der beschwerdeführenden Partei die nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtenden Pflichtbeiträge für die Jahre 2018, 2020, 2021, 2022 (vorläufig), 2023 (vorläufig) und 2024 (vorläufig) an den Tourismusverband Y Tourismus (Verbandsnr: ***, Ortsklasse: C) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wie folgt vorgeschrieben:
2018
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
028 Autolackierer
€ 1.878.160.00
40
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 90,51
Tourismusverband
9,5
€ 7.136,99
Gesamt
10,7
€ 8.038,50
Davon bereits ab erstattet
€ 0,00
Einzuzahlender Betrag
€ 8.038,50
2020
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
028 Autolackierer
€ 630.200.00
40
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 302,50
Tourismusverband
9,5
€ 2.394,80
Gesamt
10,7
€ 2.697„30
Davon bereits ab erstattet
€ 0.00
Einzuzahlender Betrag
€ 2.697,30
2021
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
028 Autolackierer
€ 1.023.510,00
40
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 491,28
Tourismusverband
9,5
€ 3.889,32
Gesamt
10,7
€ 4.380,60
Davon bereits abgestattet
€ 0,00
Einzuzahlender Betrag
€ 4.380,60
2022 (vorläufig)
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
028 Autolackierer
€ 1.023.510,00
40
Gesamtgrundzahl
Promilles
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 491,28
Tourismusverband
9,5
€ 3.889,32
Gesamt
10,7
€ 4.380,60
Davon bereits abgestattet
€ 0,00
Einzuzahlender Betrag
€ 4.380,60
2023 (vorläufig)
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
028 Autolackierer
€ 1.023.510.00
40
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 491,28
Tourismusverband
9,5
€ 3.889,32
Gesamt
10,7
€ 4.380,60
Davon bereits abgestattet
€ 0,00
Einzuzahlender Betrag
€ 4.380,60
2024 (vorläufig)
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
028 Autolackierer
€ 1.023.510.00
40
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 491
Tourismusverband
9,5
€ 3.889,32
Gesamt
10,7
€ 4.380,60
Davon bereits abgestattet
€ 0.00
Einzuzahlender Betrag
€ 4.380,60
Mit Schreiben vom 20.03.2024 wurde von der (damals bevollmächtigten) CC für die AA Beschwerde gegen diese Abgabenfestsetzungen erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Werkvertrages Arbeitskräfte nach Österreich entsende. Aufgrund der Dauer von mehr als zwei Jahren sei in Anlehnung an das Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) Ungarn-Österreich (Artikel 5 Abs 2 lit g) einvernehmlich mit der Finanzverwaltung „die Begründung einer Betriebsstätte vereinbart“ worden. Die Aufträge würden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ausgeführt. Eine feste örtliche Einrichtung oder Anlage der Beschwerdeführerin liege jedoch nicht vor.
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Montageregelung in Bezug auf die Lohnsteuer in Österreich steuerlich erfasst. Die Beschwerdeführerin führe zur Verrechnung der Leistungen nicht die ungarische, sondern die österreichische UID-Nummer. Daher komme das Reverse-Charge-System nicht zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin hätte in Ungarn (X) ihren Sitz und sei dort auch steuerlich erfasst. In Österreich würden lediglich die anteiligen Erträge abzüglich Kostenumlage einer Ertragsbesteuerung zu unterzogen. Es fehle in W, abweichend zum weiter gefassten Betriebsstättenbegriff des Doppelbesteuerungsab-kommens, an einer Geschäftsleitung und liege auch keine Zweigniederlassung oder eine feste örtliche Einrichtung vor. Dass in Österreich eine umsatzsteuerliche Veranlagung erfolge, würde sich lediglich daraus ergeben, dass das Reverse-Charge-System nicht angewendet werde.
Mit Beschwerdevorentscheidungen der Tiroler Landesregierung vom 20.01.2025, Zl ***, wurden die Beschwerden gegen die Ausgangsbescheide hinsichtlich der Jahre 2018, 2020, 2021 und 2024 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Jahre 2022 und 2023 erfolgte eine Abweisung der Beschwerde unter gleichzeitiger Neufestsetzung der Abgaben wie folgt:
2022 (endgültig)
Berufsgruppe
Bemessungszeitraum
Beitragspflichtiger Umsatz
Prozent
Grundzahl
Autolackierer
€ 1.372.630,00
40
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 658,87
Tourismusverband
9,5
€ 5.216,03
Gesamt
10,7
€ 5.874,90
2023 (vorläufig)
Berufsgruppe
Bemessungszeitraum
Beitragspflichtiger Umsatz
Prozent
Grundzahl
Autolackierer
€ 1.360.300,00
40
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 652,95
Tourismusverband
9,5
€ 5.169,15
Gesamt
10,7
€ 5.822,10
In der Begründung verwies die belangte Behörde jeweils darauf, dass § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz vorsehe, dass es auch Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes gäbe, die über keinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Gebiet des Tourismusverbandes verfügen würden. Es wurde auch auf § 3a Abs 6 UStG verwiesen, wonach eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs 5 Z 1 und 2 ausgeführt würde, vorbehaltlich der Abs 8 bis 16 und Art 3a, an dem Ort ausgeführt würde, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibe. Nach den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin handle es sich bei der Arbeitskräfteüberlassung um eine sonstige Leistung. Diese führe bereits nach der umsatzsteuerrechtlichen Grundregel des Empfängerortprinzips gemäß § 3a Abs 6 UStG zu einem Leistungsort in W, da die Leistungen an die dort ansässige DD erbracht werden würden. Im Rahmen der Automobilproduktion sei zumindest ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus jedenfalls gegeben.
In der Folge stellte die Steuerberatung BB für die beschwerdeführende Partei fristgerecht Vorlageanträge an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Tirol. In diesen wurden die in den Beschwerden vertretenen Positionen neuerlich dargelegt und zusammengefasst neuerlich darauf hingewiesen, dass in Österreich keine Betriebsstätte vorliegen würde.
Schließlich wurden die Akten mit Vorlagebericht vom 27.03.2025 dem LVwG Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Dort langten sie am 16.04.2025 ein. In diesem Vorlagebericht wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich die Umsatzsteuerdaten für den Bemessungszeitraum 2022 eingelangt seien und eine Offenlegung der Umsatzsteuerdaten für 2023 erfolgt wäre. Deshalb sei für 2022 mittels Beschwerdevorentscheidung eine endgültige Festsetzung erfolgt. Für 2023 wäre eine Abänderung der vorläufigen Festsetzung erfolgt. Die festgesetzten Pflichtbeiträge wären zur Gänze entrichtet worden. Es sei kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden.
Die belangte Behörde hat dem LVwG mit E-Mail vom 07.05.2025 mitgeteilt, dass seitens des Finanzamtes Österreich zwischenzeitlich die Umsatzsteuerdaten für den Bemessungszeitraum 2023 an die Landesregierung übermittelt worden wären. Dieser Mitteilung war ein diesbezüglicher Datenauszug, aus dem sich die Bemessungsgrundlage (Gesamtumsatz) ergibt, angeschlossen.
Aus Sicht des LVwG Tirol erschien der entscheidungsrelevante Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt. Aufgrund von der Beschwerdeführerin verwendeter verschiedener Begrifflichkeiten (einerseits Arbeitskräfteüberlassung, andererseits Werkvertrag) sowie im Hinblick auf die Konzeption der mit Schreiben vom 10.04.2024 vorgelegten Rechnungen, in denen von „Verkäufer“ und „Käufer“ sowie von „Einsatzort“ und mehreren Arbeitsschritten („Vorber. Grundierung, Lackierung, Finish u. QS-Endkontrolle vv. PKW-Kunststoffteilen“) die Rede ist, erschienen die von der Beschwerdeführerin gegenüber der DD, 6426 W, erbrachten Leistungen jedenfalls noch nicht hinreichend klar umschrieben.
Es erging daher ein Fragenvorhalt vom 13.06.2025 an die aktuelle steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin (BB). Mit diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin unter anderem aufgefordert, entsprechende Vertragsgrundlagen bzw Vereinbarungen vorzulegen und den konkreten Arbeitsablauf im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen durch diese (entsandten) Arbeitnehmer darzulegen sowie auszuführen, auf Basis welcher Leistungen die Bezahlung durch die Fa DD erfolge.
Dem kam die die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 07.07.2025 nach. Damit wurden dem LVwG unter anderem Werkverträge zwischen der DD und der Beschwerdeführerin übermittelt. Diesem Antwortschreiben war auch eine Liste der per 25.06.2025 tätigen Arbeitnehmer (der Beschwerdeführerin) sowie eine (vom technischen Leiter der EE verfasste) Darstellung des grundsätzlichen Arbeitsablaufes und ein Teilleistungsvertrag samt Leistungsverzeichnis vom 25.03.2025 angeschlossen.
Mit einem Schreiben des LVwG vom 11.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin bzw der steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass zwischenzeitlich die Umsatzsteuerdaten für den Bemessungszeitraum 2023 an die Landesregierung übermittelt worden wären. Ergänzend wurde auf die im vorläufigen Bescheid für 2024 zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage von Euro 1.023.510,00 hingewiesen und innerhalb einer Frist von drei Wochen um Bekanntgabe des tatsächlichen Umsatzes (bzw der Bemessungsgrundlage) ersucht.
Mit E-Mail vom 16.07.2025 seitens der steuerlichen Vertretung bekanntgegeben, dass der Gesamtumsatz „mit 20 %“ im Jahr 2024 Euro 2.446.589,40 betragen habe. Der in Tirol erzielte Umsatz betreffend die DD Euro 2.396.534,77 abzüglich Erlösminderungen in Höhe von Euro 44.880,37, betrage in Summe Euro 2.351.654,40. Gleichzeitig wurde der vorläufige Jahresabschuss 2024 übermittelt.
Auf nochmaliges Nachfragen des LVwG (Schreiben vom 17.07.2025) wurde von der steuerlichen Vertretung mit E-Mail vom 18.07.2025 mitgeteilt, dass sich für 2023 ein Gesamtumsatz von Euro 1.402.645,33 ergeben hätte. Davon betreffe ein Umsatz in Höhe von Euro 1.330.667,83 Leistungen mit der DD W. Ein Umsatz in Höhe von Euro 71.977,50 beziehe sich auf Umsätze, die in V erzielt worden wären.
Das LVwG brachte der belangte Behörde die Ermittlungsergebnisse bzw Mitteilungen der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 21.07.2025 zur Kenntnis. Diese reagierte darauf mit einem Antwortschreiben vom selben Tag. Darin wurde in Bezug auf die grundsätzliche Problematik ausgeführt, dass im Rahmen einer Recherche hervorgekommen sei, dass die gegenständliche Vertragskonstruktion bzw die Dienstleistungen gegenüber der DD bereits Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens gewesen sei und es sich aufgrund der festgestellten Judikatur beim gegenständlichen Leistungsaustausch um einen Werkvertrag handle. Dabei wurde insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 12.11.2018, Zl Ra 2018/11/0137, verwiesen.
Zusammengefasst wurde von der belangten Behörde nochmals hervorgehoben, dass der „Tätigkeitsort im Betrieb der DD“ gelegen sei. Ein Sitz oder eine Betriebsstätte sei nicht relevant. Es sei ausreichend, wenn die Tätigkeit von einem Gebiet des Tourismusverbandes ausgeübt werde. Eine andere Auslegung würde dem Zweck des Gesetzes widersprechen. Die im gegenständlichen Fall (im Bereich Automobilindustrie, im hochpreisigen Segment) erzielten Umsätze seien jedenfalls mittelbar vom Tourismus in Tirol beeinflusst.
Mit einem E-Mail vom 21.07.2025 wurde der belangten Behörde der Schriftverkehr mit der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei betreffend die Umsätze bzw die Bemessungsgrundlage für 2023 und 2024 übermittelt. Dazu nahm die belangen Behörde mit Schreiben vom 04.08.2024 Stellung. Im Wesentlichen wurde dazu ausgeführt, dass für 2024 noch keine Umsatzsteuerdaten vorliegen würden und daher gegen die vorläufige Festsetzung an Hand der von der steuerlichen Vertretung bekanntgegebenen beitragspflichtigen Umsätze keine Bedenken bestehen würden. Die Festsetzung der Umsätze für 2023 könne ebenfalls an Hand der bekanntgegebenen beitragspflichtigen Umsätze erfolgen.
II.Sachverhalt:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Unternehmen mit Sitz in X, welches im Rahmen eines Werkvertrags mit ungarischen Mitarbeitern verschiedene Dienstleistungen für die DD mit Sitz in W erbringt. Die DD ist ua im Bereich „Kfz-Aufbereitung“ tätig.
Die Vertragsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der DD ergibt sich insbesondere auf der Grundlage von Werkverträgen. In diesen Verträgen ist der Vertragsgegenstand wie folgt umschrieben:
„Der AN übernimmt mit eigenen Arbeitskräften, in eigener Regie die Produktion, die Vorbereitung, das Lackieren und Finishen von Pkw-Kunststoffteilen lt beigefügtem Teilleistungsvertrag mit Leistungsverzeichnis.“
Für jedes Produkt und jeden Arbeitsschritt wird von der Beschwerdeführerin ein Einheitspreis verrechnet. Nach diesen Vertragsbeziehungen ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, den erforderlichen Personaleinsatz so zu gewähren, dass die Arbeiten planmäßig durchgeführt werden können. Seitens der DD werden die zur Ausführung der Arbeiten benötigten Geräte und Werkzeuge in einer entsprechenden Menge und im betriebsfähigen Zustand sowie alle zu deren Betrieb nötigen Energieträger, Schmierstoffe etc dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt.
Aus den aus dieser Vertragsbeziehung resultierenden Tätigkeiten (wie zB Vorbereitung, Grundierung, Lackierung, Finish, Qualitätskontrolle von Pkw-Kunststoffteilen), ergeben sich für die hier maßgeblichen Haushaltsjahre folgende in W (bzw im Bereich des Tourismus Y) erzielte Umsätze (auf volle 10er Beträge nach oben gerundet):
2018
€ 1.878.160,00
2020
€ 630.200,00
2021
€ 1.023.510,00
2022
€ 1.372.630,00
2023
€ 1.330.670,00
2024 (vorläufig)
€ 2.351.660,00
In Bezug auf das Jahr 2024 hat die belangte Behörde vom Finanzamt Österreich noch keine Umsatzsteuerdaten erhalten.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt, insbesondere die Art der Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich auf der Grundlage ihrer eigenen Ausführungen sowie der von ihr vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Werkverträge. Die maßgeblichen Umsätze ergeben sich ebenso aufgrund der von der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde bzw dem Landesverwaltungsgericht gemachten Angaben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
IV.Rechtsgrundlagen:
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006 LGBl. Nr 19/2006, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2 (idF LGBl Nr 15/2015 bzw LGBl Nr 76/2023)
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
[…]
§ 30 (idF LGBl Nr 28/2007)
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
(2) Die freiwilligen Mitglieder haben für jeden Vorschreibungszeitraum an den Tourismusverband den Mindestbeitrag nach § 35 Abs. 6 zu entrichten.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht:
a)mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden,
[…]
(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet.
[…]
§ 30 (idF LGBl Nr 76/2023)
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol wird aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt.
[…]
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht:
a)mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden,
[…]
(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet.
[…]
§ 31 (idF LGBl Nr 19/2006)
Beitragspflichtiger Umsatz
(1)Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:
[…]
b)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,
[…]
§ 33 (idF LGBl Nr 26/2017)
Beitragspflichtiger Umsatz
Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband U und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
Gemäß § 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014, sind die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände
a)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,
b)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,
c)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und
d)im Tourismusverband U und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:
Berufsgruppe
Beitragsgruppen in den Ortsklassen
A B C
U und seine Feriendöfer
[…]
628 Lackierer
III IV IV IV
[…]
V.In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
§ 2 Abs 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 (TTG) sieht primär eine Pflichtmitgliedschaft für alle Unternehmer im Sinne des UStG 1994 vor, die einen Nutzen aus dem Tiroler Tourismus ziehen und ihren Sitz oder Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes haben.
Der zweite Satz dieser Bestimmung stellt einen Auffangtatbestand für jene Unternehmer dar, die weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte in einem Gebiet eines Tourismusverbandes haben, jedoch dennoch in einem Gebiet eines TVB unternehmerisch tätig werden. In diesem Fall kommt es auf jenen Ort an, von dem aus die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
§ 2 TTG knüpft zwar hinsichtlich des Unternehmerbegriffs an § 2 UStG 1994 an, allerdings nicht hinsichtlich des örtlichen Aspekts des Auffangtatbestandes (vgl Farmer in Pülzl ua, Tiroler Tourismusgesetz § 2, Rz 79; siehe auch VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209, wonach das Tiroler Tourismusgesetz 2006 losgelöst vom Begriff des Leistungsortes nach dem UStG 1994 auszulegen ist). Bei der Auslegung des zu einer Pflichtmitgliedschaft führenden Auffangtatbestandes des § 2 TTG (konkret in Bezug auf den Ort an, von dem aus die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt wird) ist auf den Zweck des TTG und des Regelungszusammenhangs abzustellen.
Die Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband (in Tirol) und die damit im Zusammenhang stehende Abgabenverpflichtung knüpft (sachlich gerechtfertigt) an einen mittelbaren oder unmittelbaren Nutzen aus dem Tourismus an (vgl VwGH 10.10.2011, 2011/17/0232; 31.01.2018; Ra 2025/17/0013). Dementsprechend kommt es in Bezug auf § 2 Abs 1 zweiter Satz TTG darauf an, wo der wesentliche Teil der Leistungen erbracht wird und ob diesbezüglich ein mittelbarer oder unmittelbarer Nutzen am Tourismus besteht.
Im Erk vom 12.05.2022, Ro 2019/13/0031, hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Vermietung eines in Tirol gelegenen Apartments durch eine tschechische Kapitalgesellschaft zum Ausdruck gebracht, dass als Gebiet, von dem aus jemand seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 TTG ausübe, der Ort des vermieteten oder verpachteten Objektes anzusehen sei. Es komme nicht darauf an, wo für diese Tätigkeit die erforderlichen Entscheidungen getroffen würden bzw wo die Oberleitung des Unternehmers gelegen sei, sondern darauf, wo sich die vermietete Liegenschaft befinde und ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen werde.
Im konkreten Fall liegt ausgehend von einer Gesamtbetrachtung die Erbringung von Arbeitsleistungen im Rahmen eines Werkvertrages vor (vgl das Erk des VwGH vom 12.11.2018, Ra 2018/11/0137, mit welchem es um die Beurteilung der gegenständlichen Vertragsbeziehung im Hinblick auf das Vorliegen einer Übertretung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ging). Die vertraglich bedungenen Leistungen, aus denen eine Wertschöpfung generiert wird, werden durch die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin in den Firmenräumlichkeiten der Auftraggeberin DD in W erbracht. Die gewerbliche Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 zweiter Satz TTG wird daher dort (somit im Gebiet des Tourismusverbandes Y Tourismus) ausgeübt. Darauf, dass allenfalls unternehmerische Entscheidungen, etwa in Bezug auf die Art und das Ausmaß der Beschäftigung der in W eingesetzten Arbeitnehmer am Sitz des Unternehmens in X getroffen werden, kommt es (so wie im oben angeführten vom VwGH entschiedenen Fall der Apartment-Vermietung) nicht an.
Beim Reverse-Charge-Verfahren kommt es zu einer Umkehr der Steuerschuld. Dies bedeutet, dass etwa bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch österreichische Unternehmer und der Erbringung dieser Dienstleistungen durch ausländische Unternehmer nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger Schuldner der Steuerschuld ist. Die Anwendung der Reverse-Charge-Regelung setzt voraus, dass (jedenfalls in umsatz-steuerrechtlicher Hinsicht) Leistungen am Ort eines (österreichischen) Leistungsempfängers erbracht werden. Wenn seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass die Umsatzsteuerpflicht der Beschwerdeführerin lediglich darin begründet sei, dass durch die Verwendung der österreichischen UID-Nummer das Reverse-Charge-Verfahren nicht zur Anwendung gelange, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser Aspekt nichts daran ändert, dass die konkret erbrachte gewerbliche Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 TTG in W ausgeübt wird.
Was den Nutzen am Tourismus betrifft, ist festzuhalten, dass dieser auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein kann. Mittelbar wird ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus erzielt, wenn durch die Fremden (Gäste) in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 09.05.2022, Ra 2022/13/0042, mwN). Bewirkt der Tourismus in einem Land eine Belebung der Wirtschaftstätigkeit der gesamten Bevölkerung, so kann davon ausgegangen werden, dass Umsätze, die mit diesen Personen erzielt werden, auf Einnahmen aus dem Tourismus zurückgehen (vgl VwGH 28.02.2000, 96/17/0252). Entscheidend ist demnach, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage im Bereich eines Tourismusverbandes höhere Umsätze erzielen werden, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213).
Der VwGH hat in einem Erk vom 24.03.2023, Ra 2022/13/0095, in einem Fall betreffend die Kärntner Tourismusabgabe zum Automotiv-Sektor (konkret zur Weiterverarbeitung von Vorprodukten für die Automobilindustrie) den (von der Abgabenbehörde bzw dem Verwaltungsgericht angenommenen) Nutzen aus dem Tourismus bejaht. Der VwGH verwies dabei unter anderem auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Aspekte, dass Umsätze in Kärnten mit Touristen in Bezug auf Produkte erzielt werden würden, in denen sich von der Revisionswerberin hergestellte Elemente befinden würden, und darüber hinaus Endprodukte auch in Kärnten auf den Markt gelangen und von Personen, die das Entgelt für das Produkt mit im Tourismus erworbenen Geldmitteln finanzieren würden, erstanden würden.
Diese Erwägungen treffen auch für die gegenständlichen von der Beschwerdeführerin erbrachten Tätigkeiten zu. Mit den in W erzielten Umsätzen wird daher eine Pflichtmitgliedschaft zum Tourismusverband Y Tourismus begründet und gleichzeitig eine Beitragspflicht auslöst.
Hinsichtlich des Jahres 2023 wurde von der Beschwerdeführerin die endgültige Bemessungsgrundlage bekanntgegeben, sodass auch eine endgültige Festsetzung erfolgen konnte. Hinsichtlich des Jahres 2024 ist die endgültige Bemessungsgrundlage noch nicht bekannt, sodass diesbezüglich die Festsetzung nach wie vor vorläufig bleibt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Es wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Das LVwG hat eine mündliche Verhandlung nicht als erforderlich erachtet, zumal der Sachverhalt vor allem auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Verträge geklärt werden konnte und letztlich lediglich eine Rechtsfrage zu lösen war.
VII.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erk vom 12.05.2022, Ro 2019/13/0031, und vom 24.03.2023, Ra 2022/13/0095). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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