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LVwG-2024/30/2000-4Tribunale amministrativo regionale14 ago 2025
Gebietsbeschränkung für das Bundesland Tirol
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr, Rieser über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 30.01.2024, Zl ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in der Verfassung der ergangenen Beschwerdevorentscheidung behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„1. Datum/Zeit:26.11.2023, 01:07 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 1, Aktueller Wohnsitz des Angezeigten
Sie haben sich als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z1 FPG) am 26.11.2023 um 01:07 Uhr in **** Y, Adresse 2 (Kontrollort), somit außerhalb des Gebietes aufgehalten, auf dem Ihr Aufenthalt
gemäß § 52a beschränkt ist. Gebietsbeschränkung für das Bundesland Tirol seit 31.08.2023 lauf Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 121 Abs. 1a FPG BGBl. I Nr. 100/205 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022 (VfGH) i.V.m. § 15c AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/205 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 221/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
4 Tage(n) 4 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 121 Abs. 1a zweiter Satz
Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I
Nr. 100/2005 i.d.g.F.
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.100,00“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024 erfolgte folgende Berichtigung des Spruches des Straferkenntnisses vom 30.01.2024:
„Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 - VwGVG wird auf Grund der
Beschwerde vom 04.06.2024 der Bescheid vom 30.01.2024, GZ.: ***,
insofern der Spruch abgeändert,
Sie haben als Fremder (§2 Abs. 4 Z 1 FPG) am 26.11.2023 eine Wohnsitzbeschränkung nach § 121 Abs 1a FPG i.V.m. §15c AsylG missachtet, indem Sie nach wie vor laut zentralem Melderegister in **** Z, Adresse 1 Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Ersatzfreiheitsstrafe
Freiheitsstrafe
Delikt
Betrag in €
Tage Std. Min
Tage Std. Min
§ 121 Abs. 1a FPG i.V.m. § 15c
Asylgesetz 2005
4 4 0
0 0 0
Gesamt (offene Forderungen)
4 4 0“
In der rechtzeitig nach einem abgewiesenen Verfahrenshilfeantrag eingebrachten Beschwerde vom 31.05.2024 wurde Folgendes ausgeführt:
„Betrifft: Straferkenntnis vom 30.01.2024 zu Zahl ***
Z, am 31.05.2024
Beschwerdeführer: AA, geb. XX.XX.XXXX
Belangte Behörde: LPD Tirol Abteilung BB
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Mit Beschluss des LVwG wurde die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben. Der Beschluss des LVwG wurde mit am 27.05.2024 zugestellt.
Ich erhebe gegen das Straferkenntnis vom 30.01.2024, zu Zahl *** nachstehenden begründete
Beschwerde
Ich fühle mich durch das Straferkenntnis zu Unrecht bestraft.
Ich bin einkommens- und vermögenslos. Mein Asylantrag ist seit dem 16.08.2023 zugelassen. Meine Flüchtlingseigenschaft ergibt sich aus den im Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründen unmittelbar aus der GFK. Demnach ist Flüchtling, wer die Voraussetzung für die Zuerkennung von Asyl erfüllt, und ist dies nicht von der deklarativen Feststellung durch die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren abhängig. Die Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG ist mit Art 18 GRC und Art 26 GFK unvereinbar. Zudem würde eine Bestrafung auch einen unzulässigen Eingriff in mein Recht auf Freizügigkeit gern Art 2 Abs 1 des 4. ZPEMRK bedeuten.
Um Berücksichtigung im Verfahren wird höflich ersucht.
Beilagen:
Beschluss LPD vom zugestellt am 27.05.2024
AA“
Nach der von der belangten Behörde erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024 wurde wiederum fristgerecht ein Vorlageantrag mit Schriftsatz vom 08.07.2024 eingebracht und in diesem Folgendes ausgeführt:
„***
Z, am 08.07.2024
Vorlageantragswerber: AA, geb. XX.XX.XXXX
Adresse 1
**** Z
Ich erhebe gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024, zugestellt am 08.07.2024, zu Zahl *** nachstehenden begründeten
Vorlageantrag:
Gegen das Straferkenntnis vom 30.01.2024 zu Zahl ***, habe ich fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde habe ich vorgebracht, dass ich mich durch dieses Straferkenntnis zu Unrecht bestraft fühle.
Ich bin einkommens- und vermögenslos. Mein Asylantrag ist seit dem 16.08.2023 zugelassen. Meine Flüchtlingseigenschaft ergibt sich aus den im Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründen unmittelbar aus der GFK. Demnach ist Flüchtling, wer die Voraussetzung für die Zuerkennung von Asyl erfüllt, und ist dies nicht von der deklarativen Feststellung durch die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren abhängig.
Die Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG ist mit Art 18 GRC und Art 26 GFK unvereinbar. Zudem würde eine Bestrafung auch einen unzulässigen Eingriff in mein Recht auf Freizügigkeit gern Art 2 Abs 1 des 4. ZPEMRK bedeuten.
Die Behörde hat sich in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung überhaupt nicht mit meinem Vorbringen auseinandergesetzt. Sie führt lapidar aus, dass die Begründung 'des Straferkenntnisses inhaltlich korrekt gewesen sei und das Straferkenntnis daher dahingehend aufrecht bleibe. Eine Begründung, weshalb sie
davon ausgeht, dass das Straferkenntnis inhaltlich ,korrekt gewesen ist' bleibt die Behörde schuldig. Die Begründung erschöpft sich in einem Textbaustein ohne jeglichen Begründungswert.
Die Behörde hat die Entscheidung daher mit massiver Mangelhaftigkeit belastet und mich durch dieses willkürliche Verhalten in meinen Rechten verletzt.
Aus all diesen Gründen stelle ich den
ANTRAG
in dieser Causa meinem Akt dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.
AA“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt befindet sich auch die rechtskräftige Strafverfügung der belangten Behörde vom 11.09.2023, Zl ***, mit der dem Beschwerdeführer rechtskräftig angelastet wurde, dass der Beschwerdeführer als Fremder (§ 2 Abs 4 Z 1 FPG) am 11.09.2023 eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15 c AsylG missachtet habe, indem er laut ZMR seit 06.09.2023 in **** Z, Adresse 1, hauptwohnsitzmäßig gemeldet sei.
Es wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 121 Abs 1a FPG iVm § 15c AsylG angelastet und gemäß § 121 Abs 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden verhängt. Die Zustellung dieser dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorausgegangenen Strafverfügung erfolgte am 15.09.2023. Es erfolgte keine Beeinspruchung und ist die Strafverfügung nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) eingeholt. Aus dem Auszug aus dem ZMR geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 06.09.2023 seinen Hauptwohnsitz von **** X, Adresse 3, nach **** Z, Adresse 1, verlegt hat.
Weiters wurde am 12.11.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zu Beschwerdeverhandlung ist der Beschwerdeführer erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Der Beschwerdeführer gab zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen an, dass er sorgepflichtig für seine Ehefrau in Syrien sei. Er habe kein Einkommen, keine Unterstützung aus der Grundversorgung und Sozialhilfe und erhalte finanzielle Unterstützung von zwei Cousins, die sich in Österreich aufhalten. Er habe kein Vermögen und keine Schulden.
Zum Sachverhalt befragt gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, dass er am 06.09.2023 von Tirol nach Z in die Adresse 1 gezogen sei. Er habe am 05.08.2023 in Österreich einen Asylantrag eingebracht. Wo er diesen eingebracht habe, wisse er nicht ganz genau. Er glaube in der Nähe von Z, aber nicht in Tirol. Er sei nach Tirol geschickt worden. In Tirol in der Gemeinde X sei er dann nicht geblieben, weil er es dort nicht ausgehalten habe, weil das Asylverfahren in Z rascher ginge. Er habe auch die Einreise seiner Frau vorbereiten wollen und habe in Z zwei Cousins. Er wohne seither immer an der gleichen Adresse in der Adresse 1. Im Asylverfahren sei ein negativer Bescheid ergangen. Es sei dagegen Beschwerde erhoben worden und ein neuer Antrag eingebracht worden. Im Dezember finde wieder eine Asylbefragung in Z statt. In diesem Verfahren habe er auch einen Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt bekommen. In der Beschwerdeverhandlung zeigte der Beschwerdeführer seine Aufenthaltskarte vor als Nachweis, dass sein Asylverfahren zugelassen ist.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und dem durchgeführten Beschwerdeverfahren ergibt sich Folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist zugelassener Asylwerber und unterliegt laut Mitteilung des BFA Regionaldirektion Tirol vom 08.09.2023 seit 31.08.2023 einer für das Bundesland Tirol geltenden Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AyslG. Am 06.09.2023 verlegte der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb seinen Hauptwohnsitz nach Z. Die Anmeldung des Hauptwohnsitzes in Z erfolgte vom Beschwerdeführer am 06.09.2023. Mit der Anmeldung des Hauptwohnsitzes am 06.09.2023 in der Stadtgemeinde Z wurde auch die Abmeldung des Hauptwohnsitzes in der Gemeinde X veranlasst. Für die Begründung des Hauptwohnsitzes in der Stadtgemeinde Z mit der erfolgten polizeilichen Hauptwohnsitzmeldung am 06.09.2023 wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 11.09.2023 rechtskräftig wegen einer begangenen Verwaltungsübertretung nach § 15c AsylG in Verbindung mit § 121 Abs 1a FPG mit einer rechtskräftigen Geldstrafe von Euro 100,00 bestraft. Als Tatzeitpunkt wurde einerseits der 11.09.2023 und im Spruch zusätzlich das Datum der Hauptwohnsitzmeldung am 06.09.2023 angeführt. Eine Wohnsitzbegründung bzw Wohnsitzverlegung zu dem im Straferkenntnis vom 30.01.2024 angegebenen Tatort (**** Y im Bundesland Salzburg) zur angegebenen Tatzeit (26.11.2023) erfolgte jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer wurde zu der angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort polizeilich kontrolliert und befand sich auf der Durchreise durch das Bundesland Salzburg. Die diesbezüglich unrichtige Tatanlastung wurde seitens der belangten Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024 abgeändert.
Die unter den Straftatbestand des § 15c Abs 1 AsylG fallende Verlegung (Begründung) des Wohnsitzes außerhalb des Bundeslandes Tirol, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährte, in die Stadt Z erfolgte mit 06.09.2023. Dieses Wohnsitzverlegung von Tirol nach Z am 06.09.2023 wurde bereits rechtskräftig mit der von der belangten Behörde erlassenen und bereits zitierten Strafverfügung vom 11.09.2023 geahndet. Nachdem die Tatanlastung im Straferkenntnis vom 30.01.2024 nicht einer Tatanlastung nach § 15c AsylG entsprach, wurde mittels Spruchberichtigung in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024 die Übertretung nach § 15 c AsylG insofern angelastet, als dass der Beschwerdeführer als Fremder am 26.11.2023, an dem er sich nachweislich im Bundesland Salzburg und nicht in Z aufhielt und einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, eine Wohnsitzbeschränkung nach § 121 Abs 1 FPG in Verbindung mit § 15 AsylG dadurch missachtete, indem er nach wie vor laut ZMR in **** Z, Adresse 1, mit Hauptwohnsitz gemeldet sei.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024 wurde somit nicht die Begründung des Wohnsitzes außerhalb des Bundeslandes, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährt oder zur Verfügung stellt, angelastet, sondern lediglich die Tatsache, dass er laut ZMR nach wie vor mit Hauptwohnsitz an der Adresse **** Z, Adresse 1, gemeldet sei. Weder die Anlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 30.01.2024 noch die berichtigte Anlastung in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024 erfüllen den Tatbestand nach § 15c Abs 1 AsylG.
Es wird ergänzend auch festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im berichtigten Spruch in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024 und bereits im vorausgegangenen Strafverfahren in der Strafverfügung vom 11.09.2023 als Tathandlung die hauptwohnsitzmäßige Meldung und nicht die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Bundeslandes, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährt oder zur Verfügung stellt, als Fremder und nicht als Asylwerber angelastet wurde und es sich bei dieser gewählten Formulierung um keine taugliche Verfolgungshandlung für eine Verwaltungsübertretung nach § 15c AsylG gemäß § 32 Abs 2 VStG handelt und auch schon deswegen Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer hat mit der angelasteten Tat, dass er zur angelasteten Tatzeit am 26.11.2023 nach wie vor an der Adresse **** Z, Adresse 1, mit Hauptwohnsitz gemeldet war, den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 15c AsylG nicht (neuerlich) erfüllt. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer für seine Verletzung der Wohnsitzbeschränkung nach § 15 c AsylG, nämlich für die Verlegung (Begründung) seines Wohnsitzes vom Bundesland Tirol in die Stadt Z, bereits rechtskräftig mit der zitierten Strafverfügung vom 11.09.2023 von der belangten Behörde bestraft.
Zum nunmehr angelasteten Tatzeitpunkt am 26.11.2023 (= Tag einer polizeilichen Kontrolle des Beschwerdeführers im Bundesland Salzburg) erfolgte keine (neuerliche) Wohnsitzverlegung vom Bundesland Tirol in die Stadt Z. Ungeachtet der Tatsache, dass innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche und den Eintritt der einjährigen Verfolgungsverjährung hemmende Verfolgungshandlung seitens der belangten Behörde erging, wurde auch die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung zum angeführten Tatzeitpunkt (26.11.2023) am angeführten Tatort nicht begangen. Für die bereits am 06.09.2023 erfolgte Wohnsitzverlegung von Tirol nach Z wurde der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 11.09.2023 rechtskräftig bestraft.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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