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LVwG-2025/26/1156-3•LVwG T LVwG-2025/26/1156-3
LVwG-2025/26/1156-3Tribunale amministrativo regionale13 ago 2025
Verwaltungsübertretung<br/>Konsenslose Bauführung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über das Rechtsmittel des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.04.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) infolge konsensloser Bauführung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Das Rechtmittel wird als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die anzuwendenden Rechtsnormen mit „§ 67 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der Fassung (idF) LGBl Nr 73/2024, sowie § 28 Abs 2 lit d Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 73/2024“ konkretisiert werden.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 150,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:23.01.2024 - 08.01.2025
Ort:**** Y
Sie haben auf Gst. **1, KG Y, zwei bewilligungspflichtige bzw. anzeigenpflichtige bauliche Anlagen, und zwar einen freistehenden Tierunterstand und eine als Tierunterstand benützte Überdachung nordöstlich des Heustadls, ohne entsprechende Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet.“
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 in Verbindung mit (iVm) § 67 Abs 1 lit a der Tiroler Bauordnung 2022 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.500,00 (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 15 Stunden) verhängt wurde.
Der Verfahrenskostenbeitrag wurde mit Euro 150,00 festgesetzt.
Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Strafbehörde im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte Hälfteeigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes **1 KG Y sei und darauf ohne Baukonsens zwei bewilligungspflichtige bzw anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet habe, und zwar einen freistehenden Tierunterstand und eine als Tierunterstand benutzte Überdachung neben dem Heustadel.
Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung sei erheblich.
Der Beschuldigte sei nicht unbescholten, da in Ansehung seiner Person bereits eine rechtskräftige Ermahnung wegen Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt worden sei. Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen, ebenso wenig Erschwerungsgründe.
Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen sei diesbezüglich von Durchschnittsverhältnissen auszugehen gewesen.
Die verhängte Geldstrafe sei angemessen und aus general- sowie spezialpräventiven Gründen notwendig.
Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die Beschwerde des AA, mit welcher die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt wurden.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass der freistehende Tierunterstand unter Beachtung der vom Landesverwaltungsgericht vorgegebenen Frist bereits abgebaut worden sei.
Für den als Zubau zum Heustadel bezeichneten Tierunterstand neben dem Heustadel sei am 01.10.2024 eine Bauanzeige eingebracht worden. In diesem Zusammenhang habe die Baubehörde einen Mängelbehebungsauftrag erteilt, welcher erst am 04.12.2024 zugestellt worden sei. Werde für ein angezeigtes Bauvorhaben binnen zwei Monaten weder die Bewilligungspflicht festgestellt noch dessen Ausführung untersagt, dürfe es ausgeführt werden. Mit der Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung dafür sei die Baubehörde säumig.
Die festgesetzte Geldstrafe sei unangemessen hoch, der Beschwerdeführer könne sich diese als Landwirt nicht leisten.
Mit der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2025 wurde das Straferkenntnis vom 29.01.2025 insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer (nur noch) zum Vorwurf gemacht wurde, in der Zeit vom 23.01.2024 bis 08.01.2025 auf dem Gst **1 KG Y ohne Baukonsens eine bewilligungs- bzw anzeigepflichtige Überdachung neben dem Heustadel errichtet zu haben, welche bauliche Anlage als Tierunterstand verwendet werde.
Für diese Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 iVm § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 wurde eine Geldstrafe im Betrag von Euro 750,00 ausgesprochen (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Stunden).
Zur Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Strafbehörde aus, dass der freistehende Tierunterstand entsprechend der eingeholten Bestätigung der Baubehörde nicht mehr existiere, weshalb die angelastete Tathandlung zu korrigieren gewesen sei.
Die vom Beschuldigten ins Treffen geführte Bauanzeige für den Tierunterstand neben dem Heustadel sei unvollständig gewesen, weshalb der Fristlauf im Sinne der Regelungen des § 30 Abs 3 und Abs 4 TBO 2022 nicht in Gang gesetzt worden sei. Daher seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des angezeigten Tierunterstandes neben dem Heustadel nicht gegeben.
In Bezug auf diese Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2025 brachte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag vom 29.04.2025 ein.
In diesem Vorlageantrag führte der Rechtsmittelwerber begründungsweise aus, dass die Rechtsauffassung, die Unvollständigkeit einer Bauanzeige schließe die Rechtswirkung des § 30 Abs 4 der Tiroler Bauordnung aus, im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut stehe. Lasse die Baubehörde die Zweimonatsfrist des § 30 Abs 4 der Tiroler Bauordnung ungenützt verstreichen, so dürfe das angezeigte Bauvorhaben ausgeführt werden. Die „Unvollständigkeitsbehauptung“ der Baubehörde stehe der Rechtswirkung der Bestimmung des § 30 Abs 4 der Tiroler Bauordnung nicht im Wege.
Daher werde der Antrag wiederholt, den Strafbescheid ersatzlos aufzuheben.
II.Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein Verwaltungsstrafverfahren nach der Tiroler Bauordnung wegen konsensloser Bauführung.
Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer des Gst **1 KG Y, dies gemeinsam mit seiner Ehefrau. Damit ist er auch Hälfteeigentümer des verfahrensgegenständlichen Tierunterstandes neben dem Heustadel auf dem genannten Grundstück.
Im Jänner 2024 hat der Beschwerdeführer den streitverfangenen Tierunterstand neben dem Heustadel auf dem Gst **1 KG Y errichtet bzw durch seinen Neffen CC erbauen lassen, ohne dass vor dieser Bauführung eine entsprechende Bauanzeige erstattet worden wäre und ohne dass dafür eine Baubewilligung vorgelegen hätte.
Der Tierunterstand besteht aus einer Holzkonstruktion, die auf Punktfundamenten gegründet wurde. Das strittige Bauwerk ist überdacht und überwiegend umschlossen, nur eine Seite soll offen bleiben, wenn der Weideunterstand – wie geplant – fertiggestellt wird.
Der Weideunterstand kann von Menschen betreten werden und dient dazu, dass sich in diesem Pferde und Esel zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Regen, Schnee, etc) unterstellen können.
Die strittige Überdachung weist Abmessungen von 9,08 m x 7,62 m auf.
Die Materialien für den Tierunterstand hat der Beschwerdeführer bezahlt.
Der streitverfangene Tierunterstand neben dem Heustadel wurde noch nicht völlig fertiggestellt, auf einer Seite fehlt die vorgesehene Wandbeplankung noch, und zwar an der Nordseite, ebenso fehlt beim Dach noch eine ordentliche Eindeckung, dieses wurde bisher nur notdürftig mit Dachpappe eingedeckt. Ansonsten ist das strittige Bauwerk bereits fertig.
Der beschwerdegegenständliche Weideunterstand wurde bereits in Benützung genommen, so stellen sich dort schon Pferde und Esel zum Schutz vor Regen und Schneefall unter, der Tierunterstand wird also auch außerhalb der Weidezeit im Winter genützt.
Vor der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Tierunterstandes neben dem Stadl auf dem Gst **1 KG Y hat der Beschwerdeführer keine Erkundigungen eingeholt, ob für diese Bauführung ein Bauanzeigeverfahren notwendig ist oder dafür sogar eine Baugenehmigung zu erwirken ist.
Für größere Bauvorhaben hat der Rechtsmittelwerber schon entsprechende Ansuchen bei der Baubehörde gestellt. Weil das streitverfangene Bauwerk aus Sicht des Beschwerdeführers klein ist, hat er für dieses vor dessen Ausführung weder um eine Baubewilligung angesucht noch dafür eine Bauanzeige erstattet.
Er dachte sich in diesem Zusammenhang, dass er gegebenenfalls eben nachträglich ein Bauanzeigeverfahren durchführen werde, sollte ein solches von der Gemeinde für notwendig erachtet werden.
Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit seiner Ehegattin für das strittige Bauwerk eines Tierunterstandes neben dem Heustadel auf dem Gst **1 KG Y am 01.10.2024 eine Bauanzeige bei der Baubehörde der Gemeinde Y eingebracht.
In Bezug auf die Positionierung des Weideunterstandes auf dem Gst **1 KG Y wurde mit der Bauanzeige der Lageplan „Entwurf Grundeinlöse“ vom 18.07.2024 des DD mit der Geschäftszahl *** in Vorlage gebracht.
Überdies wurde mit der Bauanzeige die Einreichplanung „Weideunterstand“ vom 24.09.2024 mit der Plannummer *** im Maßstab 1:100 vorgelegt, beinhaltend einen Grundriss sowie die Ansichten West, Süd und Nord. Der Name des Planverfassers dieser Einreichplanung scheint weder auf derselben noch auf den anderen Schriftstücken der Bauanzeige auf, ebenso wenig wurde die Einreichplanung „Weideunterstand“ vom 24.09.2024 von ihrem Verfasser unterfertigt.
Die in der Einreichplanung „Weideunterstand“ vom 24.09.2024 erfolgte Nutzflächenberechnung für den angezeigten Tierunterstand mit dem Ergebnis einer Nutzfläche von 36,30 m2 ist nicht nachvollziehbar.
Unter anderem wegen der fehlenden Unterfertigung der Planunterlagen durch ihren Verfasser und wegen der unklaren Nutzflächenberechnung wurde von der Baubehörde dem Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 28.11.2024 ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilt, die Bauanzeige vom 01.10.2024 entsprechend zu verbessern.
Innerhalb der gesetzten Zweiwochenfrist zur Mängelbehebung wurde die aufgetragene Verbesserung der Bauanzeige vom 01.10.2024 nicht vorgenommen, weshalb mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.01.2025 die Bauanzeige vom 01.10.2024 zurückgewiesen wurde.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 23.07.2025, LVwG-2025/26/0603-7, als unbegründet abgewiesen.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt zum einen aus der gegebenen Aktenlage und zum anderen aufgrund der Ausführungen des gerichtlich einvernommenen Zeugen CC sowie schließlich aufgrund der damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers AA ergibt.
So geht die Feststellung zum Hälfteeigentum des Rechtsmittelwerbers am Gst **1 KG Y und damit an den darauf befindlichen Baulichkeiten, mithin auch am streitverfangenen Weideunterstand, auf die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers bei seiner gerichtlichen Befragung zurück.
Dasselbe gilt für die Feststellung, dass der streitverfangene Weideunterstand neben dem Heustadel im Jänner 2024 ohne eine entsprechende Bauanzeige und auch ohne Vorliegen einer Baubewilligung vom Neffen des Rechtsmittelwerbers – also vom Zeugen CC – im Auftrag des Beschwerdeführers errichtet worden ist, wobei der Rechtsmittelwerber die erforderlichen Materialien für das Bauwerk bezahlt hat.
Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers stehen dabei im Übrigen mit jenen des Zeugen CC in Einklang.
Die Feststellungen zur näheren Konstruktion, zu den Abmessungen und zur Ausführung des strittigen Tierunterstandes gründen auf der Aktenlage, die sich aus dem Administrativverfahren des Beschwerdefalles zu LVwG-2025/26/0603 ergibt, insbesondere befinden sich in diesem Beschwerdeakt die mit der Bauanzeige vom 01.10.2024 des Beschwerdeführers (gemeinsam mit seiner Ehefrau) vorgelegten Einreichunterlagen betreffend das verfahrensgegenständliche Bauwerk.
Dass die in der Einreichplanung enthaltene Nutzflächenberechnung des streitverfangenen Weideunterstandes neben dem Heustadel nicht nachvollziehbar ist, folgt daraus, dass zu den beiden Ausgangswerten dieser Berechnung, also zum Längenwert und zum Breitenwert des rechteckigen Tierunterstandes, keine näheren Angaben geschehen sind und sich die beiden für die Berechnung herangezogenen Ausgangswerte auch nicht aus den Maßangaben in der Grundrissdarstellung der Einreichplanung nachvollziehen lassen.
Der festgestellte Verwendungszweck des strittigen Bauwerks (Witterungsschutz für Pferde und Esel), der festgestellte Ausführungsstand und die festgestellte Aufnahme der Benützung des Tierunterstandes trotz noch nicht völliger Fertigstellung des Bauwerks basieren auf den Angaben des gerichtlich befragten Beschwerdeführers AA, dessen Ausführungen mit den diesbezüglichen Aussagen des Zeugen CC übereinstimmen und auch durch aktenkundige Lichtbilder untermauert werden.
Die in diesem Zusammenhang erfolgte Feststellung der Nutzung des Tierunterstandes im Winter außerhalb der Weidezeit erschließt sich zwanglos aus der Ausführung des Beschwerdeführers, dass die Tiere im Unterstand Schutz auch bei Schneefall suchen, aber auch aus einem aktenkundigen Lichtbild, welches im strittigen Bauwerk unterstehende Pferde bei teils gegebener Schneelage zeigt.
Dass der Beschwerdeführer vor Bauausführung für das strittige Bauvorhaben weder eine Bauanzeige erstattet hat noch um eine Baugenehmigung angesucht hat, hat dieser selbst dargelegt. Gleichermaßen hat der Beschwerdeführer selbst als richtig zugestanden, dass er keine Erkundigungen bei der Baubehörde über eine allfällige Bauanzeige- oder Baubewilligungspflicht des strittigen Bauwerks eingeholt hat.
Die Feststellungen zu dem mit der Bauanzeige vom 01.10.2024 des Beschwerdeführers ausgelösten Verfahren bei der Baubehörde der Gemeinde Y sowie zu den mit dieser Bauanzeige vorgelegten Unterlagen stützen sich auf die entsprechenden Aktenstücke im Behördenakt, welcher dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschwerdeverfahren zu LVwG-2025/26/0603 vorgelegt wurde.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensmaßgeblichen Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 in der Fassung (idF) LGBl Nr 73/2024, haben folgenden Wortlaut:
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
[…]
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen
baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen,
der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
[…]
d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie von Kulturschutzanlagen bis zu einer Grundfläche von 250 m²;
[…]“
Wer als Bauherr oder Bauverantwortlicher ua ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2022 ausführt, begeht gemäß § 67 Abs 1 lit a der Tiroler Bauordnung 2022 eine Verwaltungsübertretung und ist dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen.
V.Erwägungen:
Feststellungsgemäß ist das verfahrensgegenständliche Bauwerk überdacht, überwiegend umschlossen (nämlich auf drei von vier Seiten), kann von Menschen betreten werden und ist dazu bestimmt, Pferden und Eseln Schutz vor Witterung zu bieten.
Damit ist das streitverfangene Bauwerk nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2022 als Gebäude anzusprechen.
Als solches ist die beschwerdegegenständliche Baulichkeit nach § 28 Abs 2 lit d der Tiroler Bauordnung jedenfalls bauanzeigepflichtig, dies als Weideunterstand, der landwirtschaftlichen Zwecken dient.
Für diese Annahme einer jedenfalls gegebenen Bauanzeigepflicht spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau als weiterer Hälfteeigentümerin des Gst **1 KG Y, auf welchem sich das streitverfangene Bauwerk befindet, am 01.10.2024 eine Bauanzeige für den strittigen Tierunterstand neben dem Heustadel eingebracht hat und dabei das Bauwerk als „Weideunterstand“ bezeichnet hat.
Nachdem der Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Ehegattin) für das streitverfangene Bauwerk eine Bauanzeige bei der gemeindlichen Baubehörde eingebracht hat, in welcher er die angezeigte Baulichkeit klar mit „Weideunterstand“ angesprochen hat, geht das entscheidende Verwaltungsgericht vorliegend davon aus, dass der beschwerdegegenständliche Unterstand nur während der Weidezeit verwendet werden soll, da bei einer Nutzung des Unterstandes außerhalb der Weidezeit dieses Bauwerk nicht mehr dem Begriff des „Weideunterstandes“ gemäß § 2 Abs 21 der Tiroler Bauordnung 2022 subsumierbar wäre, womit aber nicht mehr (nur) die Anzeigepflicht nach § 28 Abs 2 lit d der Tiroler Bauordnung 2022 zum Tragen käme, sondern eine Bewilligungspflicht gemäß § 28 Abs 1 lit a der Tiroler Bauordnung 2022, zumal es sich beim strittigen Bauwerk jedenfalls um ein Gebäude handelt.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung einer konsenslosen Bauführung jedenfalls in objektiver Hinsicht begangen.
Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den eigenen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, wenn er über Befragung des Verwaltungsgerichts ausgeführt hat, dass er den verfahrensgegenständlichen Tierunterstand im Jänner 2024 durch seinen Neffen CC errichten hat lassen, er allerdings erst am 01.10.2024 eine Bauanzeige hierfür eingebracht hat. Solcherart hat der Beschwerdeführer ein jedenfalls anzeigepflichtiges Gebäude bereits ausgeführt, ohne dass er vorher ein Bauanzeigeverfahren in Gang gesetzt hätte.
Sachverhaltsgemäß wurde der streitverfangene Weideunterstand bereits großteils (mit Ausnahme einer Wandbeplankung und mit Ausnahme der endgültigen Eindeckung des Daches) erstellt und auch schon in Verwendung genommen, dies ohne entsprechenden Baukonsens.
Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist auszuführen, dass beim gegenständlichen Verwaltungsdelikt einer konsenslosen Bauführung fahrlässiges Tatverhalten genügt.
Fahrlässigkeit ist nach § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Fallbezogen hat der Beschwerdeführer bei seiner gerichtlichen Befragung im gegebenen Zusammenhang dargetan, dass er für größere Bauvorhaben schon immer ein entsprechendes Ansuchen bei der Baubehörde gestellt habe, beim verfahrensgegenständlichen kleinen Bauwerk habe er sich aber nichts dabei gedacht, dieses einfach so zu errichten. Der Rechtsmittelwerber ist also augenscheinlich davon ausgegangen, dass er für den streitverfangenen Tierunterstand keine Baubewilligung benötigt und hierfür auch kein Bauanzeigeverfahren durchzuführen ist, womit er im Gegenstandsfall – wenn auch nicht ausdrücklich - Rechtsunkenntnis für sich ins Treffen führt.
Nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigt nun Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (Verbotsirrtum), was voraussetzt, dass demjenigen, der sich auf einen Verbotsirrtum beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl VwGH 18.12.2024, Ra 2022/13/0056).
Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war, wobei es einer Objektivierung der eigenen eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen, insbesondere bei der zuständigen Stelle, bedarf, um sich darauf berufen zu können (vgl VwGH 07.05.2020, Ra 2018/04/0146).
Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer gegenüber dem erkennenden Verwaltungsgericht eingeräumt, dass er zur Objektivierung seiner Rechtsauffassung, für das aus seiner Sicht kleine Bauwerk neben dem Heustadel bedürfe es keines Baukonsenses, keine geeigneten Erkundigungen eingeholt hat.
Solche Erkundigungen wären aber gerade vorliegend für den Rechtsmittelwerber geboten gewesen, da er in seiner Meinung der gegebenen Anzeige- und Bewilligungsfreiheit des von ihm beabsichtigten Bauvorhabens gar nicht sicher gewesen ist, hat er doch im Zuge seiner gerichtlichen Befragung auch ausgeführt, dass er sich auch gedacht habe, dass er gegebenenfalls eben nachträglich ein Bauanzeigeverfahren durchführen werde, sollte dies von der Gemeinde für notwendig erachtet werden. Diese Ausführung zeigt, dass er es für möglich gehalten hat, dass für das strittige Bauvorhaben doch ein Bauanzeigeverfahren erforderlich werden könnte.
Dennoch hat er geeignete Erkundigungen unterlassen, was sein Verschulden bei der Begehung der angelasteten Übertretung begründet, und zwar ist ihm zumindest Fahrlässigkeit bei seinem Handeln vorzuwerfen.
Da der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen hat, dies auch subjektiv vorwerfbar, also schuldhaft, war die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung zu bestätigen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich zu einer Konkretisierung der anzuwendenden Rechtsnormen veranlasst, dies mit Blick auf das Gebot des § 44a VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113).
Demnach waren die bei der Strafentscheidung anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, sohin die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift als auch die anzuwendende Strafsanktionsnorm, unter Zitierung der entsprechenden Normen im Spruch anzuführen, mithin deren richtige „Fundstellen“ anzugeben, zumal die belangte Strafbehörde dies nur unzureichend und auch unzutreffend gemacht hat.
Die gegen die Strafentscheidung vorgetragene Beschwerdeargumentation ist nicht geeignet, das vorliegende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen und das gewünschte Verfahrensergebnis einer Verfahrenseinstellung zu tragen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:
Durch den Rechtsmittelwerber wird vorgetragen, er habe für den streitverfangenen Weideunterstand am 01.10.2024 eine Bauanzeige eingebracht und habe die Baubehörde die Zweimonatsfrist des § 30 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 ungenützt verstreichen lassen, womit die Rechtswirkung eingetreten sei, dass das angezeigte Bauvorhaben ausgeführt werden dürfe, was die Baubehörde auch schriftlich zu bestätigen habe. Die Behauptung der Baubehörde, die von ihm eingebrachte Bauanzeige sei unvollständig gewesen, stehe der Rechtswirkung der Bestimmung des § 30 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 nicht im Wege, das angezeigte Vorhaben dürfe demzufolge ausgeführt werden.
Mit seiner Rechtsmittelargumentation übersieht der Beschwerdeführer Folgendes:
a)
Für den mit der angefochtenen Strafentscheidung angelasteten Tatzeitraum vor Eintritt der vom Beschwerdeführer angenommenen Folge des § 30 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022, dass ein angezeigtes Bauvorhaben ausgeführt werden darf, wenn die Baubehörde nicht innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der Bauanzeige das Vorhaben als bewilligungspflichtig feststellt oder dessen Ausführung untersagt, ist die vorgebrachte Argumentation in keiner Weise hilfreich.
Mit seiner Argumentation entschuldigt sich der Beschwerdeführer nämlich überhaupt nicht für den (überwiegenden) Tatzeitraum, der vor dem Eintritt der von ihm angenommenen Ausführungsmöglichkeit des von ihm angezeigten Bauvorhabens gemäß § 30 Abs 4 der Tiroler Bauordnung gelegen ist.
b)
Der Rechtsmittelwerber übergeht auch den klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmungen des § 30 Abs 3 sowie des § 37 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2022.
In der ersteren Gesetzesvorschrift ist angeordnet, dass die Baubehörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der „vollständigen“ Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen hat, wenn das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist.
§ 37 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2022 bestimmt unmissverständlich, dass mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens erst dann begonnen werden darf, wenn die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der „vollständigen“ Bauanzeige weder das betreffende Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt hat oder wenn sie der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zugestimmt hat.
Auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Regelungen der Tiroler Bauordnung über das Bauanzeigeverfahren wurde bereits klargestellt, dass die Frist von zwei Monaten erst nach Vorliegen der „vollständigen“ Bauanzeige zu laufen beginnt (vgl VwGH 25.09.2007, 2003/06/0175).
Nach den getroffenen Feststellungen ist fallbezogen von der Unvollständigkeit der mit der Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 01.10.2024 vorgelegten Bauunterlagen auszugehen, dies wegen Nichtanführung des Namens des Planverfassers sowie wegen Fehlens von dessen Unterschrift auf den Planunterlagen. Wenn aber die zweimonatige Frist des § 30 Abs 3 TBO 2022 gegenständlich noch gar nicht zu laufen begonnen hat, konnte die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Rechtsfolge des § 30 Abs 4 TBO 2022 gar nicht eintreten, da ein (ungenützter) Fristablauf mit Blick auf den noch gar nicht begonnenen Fristlauf ausgeschlossen ist.
Insgesamt wird mit der vorliegenden Rechtsmittelargumentation keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Strafentscheidung aufgezeigt und vermag das erkennende Verwaltungsgericht eine solche Rechtswidrigkeit auch nicht zu erkennen.
Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen befragt hat der Rechtsmittelwerber in der Beschwerdeverhandlung am 02.07.2025 ausgeführt, dass ihm monatlich ein Nettobetrag von ca Euro 2.000,00 zur Verfügung steht. Seine Ehefrau erhält einen monatlichen Nettobezug von ca Euro 480,00. Gemeinsam mit seiner Ehegattin ist der Beschwerdeführer Hälfteeigentümer des Hofes „Adiler“ in Y mit einem Gesamtausmaß von rund 6,5 ha, wovon auf landwirtschaftliche Nutzflächen rund 4 bis 5 ha entfallen, der Rest ist Wald und Sumpf. Er hat keine Schulden abzutragen und hat er auch keine Sorgepflichten mehr.
Diese Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind mit der Annahme der belangten Strafbehörde vereinbar, dass bei diesem von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist.
Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde als erheblich zu bewerten, da ein gewichtiges öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass die geltenden Bauvorschriften eingehalten werden und nicht einfach konsenslose Bauführungen durchgeführt werden.
Beim Verschulden war – wie bereits ausgeführt – von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Straferschwerungsgründe und Strafmilderungsgründe hat die belangte Behörde nicht in Anschlag gebracht. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, insbesondere hat er nicht irgendwelche Strafmilderungsgründe für sich in Anspruch genommen. Auch für das entscheidende Verwaltungsgericht sind keine Erschwerungsgründe, aber auch keine Strafmilderungsgründe hervorgekommen.
Zutreffend hat die belangte Behörde spezial- als auch generalpräventive Gründe für die Bestrafung des Beschwerdeführers angenommen, soll doch zum einen der Beschwerdeführer hinkünftig zu einer genaueren Beachtung der in Tirol geltenden Bauvorschriften verhalten werden und soll zum anderen allen Bauherren deutlich aufgezeigt werden, dass die konsenslose Ausführung von baulichen Anlagen trotz gegebener Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.
Mit Bedachtnahme auf die zuvor angeführten Strafzumessungsgründe ist die von der belangten Strafbehörde festgesetzte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen zu bewerten, die Geldstrafe ist auch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von Euro 36.300,00 angesiedelt, wurde dieser Strafrahmen doch von der belangten Behörde nur zu 2,06 % ausgeschöpft.
Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe steht in einem angemessenen Verhältnis zur Geldstrafe.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung bloß einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz sind vorliegend nicht gegeben, weil – wie bereits aufgezeigt – die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keinesfalls als gering beurteilt werden kann, ebenso wenig kann mit Blick auf den längeren Tatzeitraum die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die Tat als gering angesehen werden.
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass der beantragte Zeuge CC in der Beschwerdeverhandlung am 02.07.2025 zur Sache befragt worden ist, ebenso wurde im Rahmen dieser Verhandlung die gewünschte Befragung des Beschwerdeführers vorgenommen.
Auf die ursprünglich beantragte Befragung der Ehegattin des Beschwerdeführers zur Sache wurde bei der Rechtsmittelverhandlung am 02.07.2025 verzichtet.
Weitere Beweisanträge wurden nicht mehr gestellt und sah sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch zu keinen weiteren Beweisaufnahmen mehr veranlasst, da der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ausreichend klargestellt werden konnte.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des (iSd) Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,
-ob die Einholung geeigneter Erkundigungen, insbesondere bei der zuständigen Stelle, zur Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung erforderlich ist, um sich erfolgreich auf einen Verbotsirrtum berufen zu können,
-ob die Zweimonatsfrist im Sinne der Regelungen des § 30 Abs 3 und Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 erst nach Vorliegen einer „vollständigen“ Bauanzeige zu laufen beginnt und
-ob nur mit einer „vollständigen“ Bauanzeige die Rechtswirkungen des § 30 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 herbeigeführt werden können.
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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