progetti
LVwG-2025/47/0969-7•LVwG T LVwG-2025/47/0969-7
LVwG-2025/47/0969-7Tribunale amministrativo regionale6 ago 2025
fiktive Anrechnung des Arbeitslosengeldes – Zuflussprinzip
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, CC, DD, EE, FF, GG, JJ und KK, Mitarbeiter/innen des LL, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.03.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer werden für den Zeitraum 01.03.2025 bis 31.03.2025 folgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt:
Gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idF LGBl Nr 80/2024, eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 550,66.
Gemäß § 6 TMSG eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 336,42.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eingebracht am 27.02.2025, auf Gewährung von Leistungen nach dem TMSG gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a sowie 5 Abs 1 bis 4 TMSG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach den zur Anwendung gelangenden Vorschriften des TMSG um Euro 242,15 überschritten werde, weshalb das Vorliegen einer Notlage zu verneinen sei. Im Zeitraum vom 21.01.2025 bis 03.03.2025 sei seitens des AMS eine Sperre sanktioniert worden, was einem theoretischen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von täglich Euro 43,47 ergibt, welcher für die Berechnung der Mindestsicherung voll einzurechnen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 02.04.2025, in welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid abzuändern und für den Monat März 2025 Leistungen nach dem TMSG zufließen zu lassen. Mit Bescheid des AMS vom 04.02.2025 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er seinen Anspruch nach dem AlVG beginnend mit 21.01.2025 für insgesamt 42 Bezugstage verliere, da er das zu Stande kommen einer zugewiesenen Stelle ohne triftigen Grund vereitelt habe. Demnach habe er im Zeitraum zwischen 21.02.2025 bis 04.03.2025 keinen Anspruch auf Leistungen gehabt. Den verfahrensgegenständlichen Antrag habe der Beschwerdeführer aber am 27.02.2025 für März 2025 eingebracht. Zum Zeitpunkt der Beurteilung der Notlage und der Erstellung des abweisenden Bescheides sei die Sperre beim AMS nicht vorgelegen. Konkret bestehe am 04.03.2025 wieder ein Anspruch gemäß TMSG nach Aufhebung der Sperre.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, in den Bescheid des AMS vom 04.02.2025, in die Mitteilung des AMS vom 04.02.2025 über den Leistungsanspruch, in eine Kontoübersicht vom 24.03.2025 betreffend die Monate Jänner, Februar und März 2025, in einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.04.2025, in eine Kopie des Fremdenpasses des Beschwerdeführers und seines Aufenthaltstitels, und in die Kontoauszüge der Monate Februar 2025 bis einschließlich 15.06.2025.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Derzeit ist der Beschwerdeführer in der Adresse 1, **** Z, wohnhaft. Er bewohnt diese Mietwohnung mit einem Mitbewohner. Die monatliche Miete für die Wohnung beträgt Euro 746,23. Die beiden Mitbewohner teilen sich die Miete jeweils zur Hälfte auf.
Dem Beschwerdeführer wurde Arbeitslosengeld vom AMS am 07.01.2025 in der Höhe von Euro 1.304,79 ausbezahlt und am 05.02.2025 in der Höhe von Euro 849,40. Im Zeitraum von 21.01.2025 bis 03.03.2025 wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des AMS vom 04.02.2025 für 42 Bezugstage ab 21.01.2025 gesperrt, da er gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat. Er hat das zu Stande kommen einer zugewiesenen, zumutbaren Stelle als Kommissionierer/Lagermitarbeiter ohne triftigen Grund vereitelt. Im Zeitraum von 04.03.2025 bis 17.05.2025 hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich Euro 42,47 bezogen. Euro 1.189,16 wurden ihm am 04.04.2025 ausbezahlt.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere dem Bescheid des AMS sowie der Kontoumsatzliste des Beschwerdeführers und der mit Eingabe vom 17.06.2025 vorgelegten ergänzenden Kontoumsatzliste des Beschwerdeführers.
Im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer den Bezug und die zeitweise Sperre des Arbeitslosengeldbezugs.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 16/2025, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
§ 2
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.
(3) Alleinerzieher ist, wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.
(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
(5) Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen ohne wirtschaftliche Verbindungen oder familienähnliche Beziehungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung gemeinsam leben, jedoch nicht gemeinsam wirtschaften, wobei für jede dieser Personen oder für mehrere dieser Personen gemeinsam jeweils ein persönlicher Wohnbereich zur Verfügung stehen muss und Räume, wie Küche, Bad, WC und dergleichen, gemeinsam benützt werden können. Der Eigenschaft einer Gemeinschaft von Personen insgesamt als Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, wenn bestimmte darin lebende Personen für sich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
(8) Die Nutzfläche einer Wohnung ist die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Auf die Nutzfläche sind insbesondere auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen innerhalb der Wohnung, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen.
(9) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
(10) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende Erziehung, Schulbildung und Berufsausbildung zu sichern und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.
(11) Die Hilfe zur Arbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
(12) Ein Hilfeplan umfasst zur zielorientierten Unterstützung des Mindestsicherungsbeziehers erforderliche Maßnahmen, wie Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen sowie Zahlungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne.
(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
§ 5
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer
leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
§ 6
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.
§ 9
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
§ 18
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“
V.Erwägungen:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Leistungszeitraum 01.03.2025 bis 31.03.2025.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.02.2025 auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz wegen Richtsatzüberschreitung von Euro 242,15 als unbegründet abgewiesen. Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs des Beschwerdeführers zum 01.03.2025 wurde von der belangten Behörde der Mindestsatz für Personen, die mit einer anderen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG in der korrekten Höhe von Euro 680,07 herangezogen. Hinsichtlich der Miete wurde die vom Beschwerdeführer tatsächlich zu bezahlende Miete in Höhe von Euro 373,12 in der unstrittig korrekten Höhe berücksichtigt. Von der belangten Behörde wurde im Leistungszeitraum bei der Berechnung das fiktive Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 1.295,34 (Euro 42,47 x 30,50) als Einkommen berücksichtigt.
§ 18 Abs 4 TMSG normiert, dass ein Verlust von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Arbeitslosengeld) im Verfahren nach dem TMSG nicht zu kompensieren ist. Aus dem klaren Wortlaut des § 18 Abs 4 TMSG ergibt sich, dass während des Zeitraums, in welchen dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld zugestanden wäre, eine Mindestsicherung in dieser Höhe nicht gewährt werden kann, da er das Arbeitslosengeld aus seinem Verschulden nicht erhalten hat.
In seiner Entscheidung vom 09.06.2020, Ra 2019/10/0195, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die in § 18 Abs 4 TMSG normierte (fiktive) Anrechnung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe auf die Mindestsicherung der gänzlich oder teilweise „Verlust“ des Anspruchs auf diese Leistung nach den einschlägigen Bestimmungen des AlVG 1977 tatbestandsmäßige Voraussetzung ist.
Aus den Gesetzmaterialien (RV 155/2017, S.16) zu § 18 Abs 4 TMSG geht Folgendes hervor: „Verliert ein Hilfesuchender seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe nach den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen ganz oder teilweise, so sollen die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer des Anspruchsverlustes nur mehr in einem um diesen Anspruch verminderten Ausmaß gewährt werden; d.h., der nach den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen gekürzte Betrag wird nicht aus Mitteln der Mindestsicherung ersetzt.“
Im Anwendungsfall des § 18 Abs 4 TMSG ist die Frage des eingetretenen Verlusts des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe nach dem AlVG als Vorfrage zu beurteilen. Nur im Fall der Bejahung dieser Frage kommt die Anwendung des § 18 Abs 4 TMSG in Betracht (vgl VwGH 09.06.2020, Ra 2019/10/0195).
Das Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Anspruchsverlust des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld mit 21.01.2025 eingetreten ist und er zuvor am 07.01.2025 und 05.02.2025 Leistungen durch das AMS erhalten hat. Im März sind ihm keine Zahlung durch das AMS zugeflossen. Nach Ablauf der Sperre am 03.03.2025 stand dem Beschwerdeführer bis 17.05.2025 wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von täglich Euro 42,47 zu und es wurde ihm am 04.04.2025 Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 1.189,16 bezahlt. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass ihm diese Leistung im April 2025 zugeflossen ist. Aufgrund der Auszahlung des Arbeitslosengeldes für März 2025 (ab 04.03.2025) im April 2025 war er im Zeitraum 04.03.2025 bis 31.03.2025 mittellos.
Für das Beschwerdeverfahren ist die Sperre im Leitungszeitraum von 01.03.2025 bis 03.03.2025 von Relevanz. Hätte der Beschwerdeführer das zu Stande kommen einer zugewiesenen, zumutbaren Stelle als Kommissionierer/Lagermitarbeiter ohne triftigen Grund nicht vereitelt, so hätte er in diesem Zeitraum Leistungen durch das AMS erhalten.
Das Ermittlungsverfahren hat im gegenständlichen Fall – wie bereits ausgeführt – hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Leistungszeitraum März lediglich von 01.03.2025 bis 03.03.2025 verloren hat und dass ab 04.03.2025 wieder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden hat, welches ihm faktisch aber erst im April 2025 zugeflossen ist.
Bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz war daher als Einkommen entsprechend der Bestimmung in § 18 Abs 4 TMSG das fiktive Arbeitslosengeld für 01.03.2025 bis 03.03.2025 in Höhe von Euro 129,41 (dreimal täglich Euro 42,47) zu berücksichtigen. Ab 04.03.2025 hatte der Beschwerdeführer dann wieder Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG. Aufgrund der Auszahlung des Arbeitslosengeldes für März 2025 am 04.04.2025 war er von 04.03.2025 bis 31.03.2025 mittellos und hatte sohin entsprechend seinem Antrag einen Anspruch auf Mindestsicherung.
Bei der Berechnung des Anspruchs für Leistungen als Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 TMSG war der Mindestsatz in der Höhe von Euro 680,07 heranzuziehen und das fiktive Arbeitslosengeld von 01.03.2025 bis 03.03.2025 in der Höhe von Euro 129,41 in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Anspruch gemäß § 5 TMSG in der Höhe von Euro 550,66.
Auch bei der Berechnung des Anspruchs für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst ab 04.03.2025 (Ende der AMS-Sperre) mittellos ist und einen Anspruch auf Leistungen nach dem TMSG hat. Dementsprechend ist von der von ihm tatsächlich bezahlten Miete im März 2025 (Euro 373,12) für die Miete im Zeitraum 01.03.2025 - 03.03.2025 ein Betrag von Euro 36,70 (373,12 / 30,5 x 3) in Abzug zu bringen. Er hat sohin gemäß § 6 TMSG einen Anspruch auf Leistungen für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 336,42.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.