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LVwG-2025/38/1665-4•LVwG T LVwG-2025/38/1665-4
LVwG-2025/38/1665-4Tribunale amministrativo regionale4 ago 2025
Führerscheinentzug <br/>besondere Tatsache <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem obgenannten Bescheid des Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von 7 Monaten, gerechnet 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides bzw sofort nach Zustellung einer diesen Bescheid bestätigenden Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel, entzogen sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, 4-rädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung verboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 10.07.2025, in der er zusammengefasst ausführt, dass er die Schwere des Vorfalls anerkenne und sein Verhalten zutiefst bedaure. Der Vorfall habe sich unter Alkoholeinfluss ereignet und stelle einen einmaligen Ausrutscher da, der nicht mit seinem sonstigen Verhalten in Einklang stehe. Wichtig sei, dass dieser Vorfall keinerlei Bezug zum Straßenverkehr gehabt habe. Es sei weder ein Fahrzeug involviert gewesen, noch habe er am darauffolgenden Tag ein Kraftfahrzeug geführt. Zu keinem Zeitpunkt sei der Straßenverkehr gefährdet oder beeinträchtigt gewesen.
Zudem wolle er betonen, dass er bisher nie durch aggressives Fahrverhalten auffällig geworden sei. Rücksicht und Verantwortung im Straßenverkehr seien ihm sehr wichtig.
Er habe den gegenständlichen Vorfall auch zum Anlass genommen, sein Verhalten nachhaltig zu reflektieren und entsprechende Konsequenzen gezogen.
Er ersuche daher, um eine erneute Überprüfung der Entscheidung, der Würdigung seiner persönlichen und familiären Situation. Sollte eine vollständige Rücknahme des Bescheides nicht möglich sein, ersuche er zumindest um eine Minderung der Maßnahme auf das rechtlich vertretbare Mindestmaß. Es sei ihm bewusst, dass berufliche Konsequenzen grundsätzlich nicht ausschlaggebend für die Entscheidung seien. Dennoch weise er daraufhin, dass er als Hauptverdiener seiner Familie auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Seine Mobilität sei für die Versorgung der 3-jährigen Tochter und die Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit von existentieller Bedeutung.
Er hoffe daher auf eine verhältnismäßig und menschlich nachvollziehbare Entscheidung, die ihm und seiner Familie eine stabile Zukunftsperspektive ermögliche.
II.Sachverhalt:
Mit Mandatsbescheid vom 16.03.2015, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer von 4 Monaten gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides die Lenkberechtigung entzogen. Nach Erhebung einer Vorstellung wurde diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2025, Zl ***, als unbegründet abgewiesen.
Die fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.09.2025, Zl LVwG-2015/22/1508-10 und 1509-11, als unbegründet abgewiesen.
Mit Mandatsbescheid vom 12.12.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer erneut durch die Bezirkshauptmannschaft Y die Lenkberechtigung für einen Monat, gerechnet ab dem 22.11.2022, entzogen, da er am 22.11.2022 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Test am geeichten Alkomat ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,59 mg/l. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer ist seitdem 22.12.2022 wieder im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung.
Mit Urteil des Landesgerichts X vom 17.04.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 und 84 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen verurteilt. Diesem Urteil lag eine Gewaltanwendung gegen einschreitende Polizeibeamte am 21.12.2024 in W, in der Adresse 2, zugrunde. Zum Tatzeitpunkt war er in einem stark alkoholisierten Zustand.
Bei diesem Vorfall hat er sich zunächst gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten geweigert, von seinem Fahrzeug wegzugehen und hat dann in weiterer Folge aktiv einen der Beamten angegriffen. Bei der Festnahme hat er sich den Beamten massiv widersetzt. Im Vorfeld hat er noch weitere Personen körperlich attackiert. Er hat ein gefährliches und unkontrolliertes Verhalten gezeigt.
Unter Alkoholeinfluss zeigt der Beschwerdeführer ein aggressives Verhalten, was von ihm nicht bestritten wird. Zudem steht erwiesen fest, dass er auch unter dem Einfluss von Alkohol Fahrzeuge gelenkt hat.
Daraufhin erging am 26.06.2025, zu Zl ***, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, mit dem ihm die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 7 Monaten entzogen wurde.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt. Die Feststellungen betreffend das gegenständliche Verfahren ergeben sich einerseits aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion V vom 19.03.2025, Zl ***, sowie aus dem Urteil des Landesgerichtes X vom 17.04.2025, Zl ***.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 in der derzeit geltenden Fassung, BGBl I Nr 90/2023, lauten wie folgt:
„§ 7
Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
V.Rechtliche Beurteilung:
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer erstmals im Jahre 2015 aktenkundig geworden. Er hat im alkoholisierten Zustand seine ehemalige Freundin körperlich attackiert und ist dann unter Einfluss von Alkohol mit einem Kraftfahrzeug nach Hause gefahren.
Hierzu wurde mit Bescheid vom 16.03.2015, Zl ***, die Lenkberechtigung für die Klasse AM und die Klasse B für einen Zeitraum von 4 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides, sowie eine Nachschulung angeordnet. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.09.2015, Zl LVwG-2015/22/1508-10 und 1509-11, bestätigt.
Aufgrund einer Betretung am 22.11.2022 bei der festgestellt wurde, dass er unter Alkoholeinfluss, nämlich mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,59 mg/l, ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, wurde mit Bescheid vom 12.12.2022 zur Zl ***, durch die Bezirkshauptmannschaft Y erneut der Führerschein für alle Klassen für einen Monat entzogen und es wurde ein Verkehrscoaching angeordnet.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 17.04.2025 vom Landesgericht X wegen eines Vorfalls am 21.12.2024 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 und 84 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen unbedingt verurteilt. Aufgrund dessen wurde ihm nun mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde erneut für 7 Monate die Lenkberechtigung entzogen.
§ 7 Abs 1 FSG geht davon aus, dass eine Person grundsätzlich als verkehrszuverlässig gilt, solange nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung davon ausgegangen werden muss, dass die Verkehrssicherheit zB durch Trunkenheit gefährdet wird. Die Verurteilung gemäß § 84 StGB, die vom Landesgericht X über den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde, stellt zunächst gemäß § 7 Abs 3 Z 9 FSG eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG dar, sodass nunmehr eine Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen ist.
Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für eine Wertung der Tatsachen gemäß § 7 Abs 3 Z 9 FSG aber nur Tatsachen zu bewerten in Bezug auf ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.
Private Umstände sind nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht im Rahmen des Ermessungsspielraumes der belangten Behörde. Auf diese privaten Lebensumstände des Beschwerdeführers kann daher auch nicht eingegangen werden., sodass mit seinem Vorbringen zu seiner Familie und seiner Arbeitssituation nicht gewonnen werden kann.
Die Konsumation von Alkohol führt beim gegenständlichen Beschwerdeführer offensichtlich dazu, dass er zu aggressivem Verhalten neigt. Dies zeigt einerseits die 2015 zurückliegende Erstverurteilung, aber auch die aktuelle Situation, in der sich der Beschwerdeführer einerseits den Anweisungen eines Exekutivbeamten widersetzt hat und andererseits sogar versucht hat, mit einem Faustschlag diesen bewusst zu verletzen. Dies zeigt einen besonderen Grad der Aggressivität und auch die besondere Verwerflichkeit der Tat.
Auch hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer auch in einem allfällig alkoholisierten Zustand nicht zurückschreckt, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Durch das Zusammenspiel erhöhter Aggression einerseits und der Tatsache, dass er trotz Alkoholisierung auch ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt, steht für das erkennende Landesverwaltungsgericht fest, dass neben der Tatsache der Verurteilung gemäß § 84 StGB auch ein eindeutig aggressives Verhalten vorliegt, das geeignet ist, die Verkehrssicherheit zu gefährden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut ein Kraftfahrzeug im alkoholisiertem Zustand lenkt und sich beim Fahren ein die Verkehrssicherheit gefährdendes aggressives Verhalten einstellt. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes ist deshalb davon auszugehen, dass die angeordnete Entzugsdauer jedenfalls gerechtfertigt ist und erst nach dem Ablauf des Führerscheinentzuges die Verkehrszuverlässigkeit wieder vorliegt.
Der Beschwerde kam somit keine Berechtigung zu und es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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