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LVwG-2025/31/0116-11•LVwG T LVwG-2025/31/0116-11
LVwG-2025/31/0116-11Tribunale amministrativo regionale4 ago 2025
Erlöschen einer Baubewilligung<br/>Vollständigkeit Planunterlagen<br/>Rechtlich gesicherte Verbindung<br/>Einwendungen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 9.10.2024, Zl ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauansuchen vom 27.3.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.5.2024, beantragte CC, Adresse 3, **** Y, die Baubewilligung für einen Zubau auf der bestehenden Massivbaugarage samt Wohnraumerweiterung und Lagerplatz auf Gst ***1 KG *****.
Der Baubeschreibung zum gegenständlichen Bauansuchen kann entnommen werden, dass auf der bestehenden Doppelgarage in Massivbauweise ein Zubau in Leichtbauweise (Holzständerkonstruktion) errichtet und dadurch eine Erweiterung der Wohnnutzfläche um ein Zimmer mit der Nutzfläche von 26,52 m² sowie eines Lagerraumes mit einer Grundfläche von 19,22 m² erzielt werden soll.
Nach Vorliegen des stadtplanerischen Gutachtens vom 14.8.2024 und der hochbau- und brandschutztechnischen Stellungnahme vom 17.9.2024, wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 9.10.2024, Zl ***, die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben unter Vorschreibung einer näher angeführten Auflage erteilt und begründend auf die wörtlich wiedergegebenen positiven gutachterlichen Stellungnahmen der Bau- und Feuerpolizei vom 17.9.2024 und der Stadtplanung vom 14.8.2024 verwiesen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass ihr als Nachbarin ein Anrecht auf rechtskonforme Bauunterlagen und auch ein Recht auf Darstellung des Zufahrtsweges vom öffentlichen Weg zu Gst ***1 zukomme, da dieser über das Gst ***2 der Beschwerdeführerin verlaufe.
Die Bauunterlagen weisen zahlreiche Mängel und Widersprüche auf, etwa müssten diese von einer befugten Person oder Stelle verfasst sein und vom Verfasser unterfertigt werden. Etwa weisen die Einreichpläne P 02.16 vom 17.2.2016 keinen Planverfasser im Plankopf auf, auch fehlen Angaben über Grundeigentümer sowie Grundstücksnummer und die Katastralgemeinde des Bauplatzes.
Auch die Beilagen „Baumassenberechnung“ und „Bebauungsdichtenberechnung“ weisen keinen Plankopf auf und lassen weder Planverfasser, noch Ausstellungsdatum erkennen.
Am 6.4.2016 habe der Bauwerber um die Baubewilligung „für die Errichtung diverser Zubauten“ im Anwesen Adresse 3 angesucht, die Baubewilligung dafür wurde am 12.8.2016 erteilt. Mit 27.2.2018 sei der Baubeginn gemeldet worden, sodass die Baufertigstellung innerhalb von vier Jahren ab Baubeginn erfolgen müsse. Mit Eingabe vom 16.2.2022 sei um Verlängerung der Bauvollendungsfrist angesucht worden; diesem Ansuchen wurde mit Bescheid vom 28.3.2022 stattgegeben und die Frist für die Bauvollendung um zwei Jahre verlängert. Am 27.2.2024 sei die Baubewilligung erloschen, weil keine Baufertigstellungsanzeige eingebracht worden sei.
Offenbar sei eine abweichende Ausführung erfolgt und entspreche die Garage nicht der Baubewilligung. Im Lageplan werde der östliche Garagenzubau fälschlich als Bestand (grau hinterlegt) ausgewiesen, obwohl die Baubewilligung erloschen sei.
Auch die Außentreppe, die in den Einreichplänen P 02/16, als Neubau eingetragen worden sei, wurde im Lageplan und Einreichplan vom 21.3.2024 nicht ersichtlich gemacht. Auch die Darstellung diverser zunächst baugenehmigter Bauteile als Abbruch sei unzutreffend, da eine nicht existente bauliche Anlage nicht abgebrochen werden könne. Die Einreichunterlagen seien daher widersprüchlich und stellen einen nicht richtigen Konsens dar. Im Lageplan fehle der Nachweis der rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche. Im gegenständlichen Bescheid werde von einer Fertigstellung des östlichen Zubaus der Garage ausgegangen, obwohl es dafür keine Fertigstellungsanzeige gibt. Auch bei der Baumassenberechnung werde ein nicht konsentierter, erloschener Bestand in die Berechnung mit einbezogen.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben bzw die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Seitens des gefertigten Gerichts wurde im weiteren Ermittlungsverfahren zu ausgewählten hochbautechnischen Fragestellungen in der Beschwerde, insbesondere zu den behaupteten Mängeln der Planunterlagen und einer daraus resultierenden möglichen Beeinträchtigung von Nachbarrechten, mit Schreiben vom 5.2.2025 ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen DD in Auftrag gegeben.
Letzterer führte im Gutachten vom 14.3.2025, Zl ***, zusammenfassend aus, dass die vorgelegten Planunterlagen ausreichen, um eine hinreichende hochbautechnische Beurteilung hinsichtlich Art, Umfang und baurechtlicher Konformität des Projektes „Zubau auf bestehender Garage des Wohnhauses“ auf Gst ***1 KG ***** vornehmen zu können.
Aus bautechnischer Sicht sei unter Zugrundelegung der im Akt vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass Umfang und Verwendungszweck des genehmigten Bestandes im gegenständlichen Bauansuchen richtig und in Konformität zu den Bestimmungen der Bauunterlagenverordnung 2020 wiedergegeben worden seien.
Abschließend wurde ausgeführt, dass aufgrund des großen Abstandes der beantragten Baumaßnahmen von mehr als 10 Metern bzw um mehr als Doppelte des erforderlichen Abstandes zur Beschwerdeführerin hin aus bautechnischer Sicht ausgeschlossen werden könne, dass im Gegenstandsfall von einer Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte auszugehen wäre.
Das hochbautechnische Gutachten vom 14.3.2025 wurde sämtlichen Verfahrensparteien mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 27.3.2025 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis 17.4.2025 übermittelt.
Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 17.4.2025 wurden diverse Unzulänglichkeiten des hochbautechnischen Gutachtens vom 14.3.2025 ins Treffen geführt, sodass am 24.5.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt wurde.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.5.2025, in deren Rahmen das im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholte hochbautechnische Gutachten in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten, deren Rechtsvertretung sowie des Bauwerbers und des hochbautechnischen Amtssachverständigen eingehend erörtert wurde.
Seitens der belangten Behörde wurde mit Stellungnahme vom 10.4.2025 aufgrund der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 14.3.2025, wonach der Bauvorakt nicht aktenkundig und ihm daher nicht bekannt sei, ein Link der Bauvorakten übermittelt, welche seitens des Verhandlungsleiters ausgedruckt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.5.2025 der Beschwerdeführerin zur Einsicht ausgehändigt wurde.
Darüber hinaus wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am Ende der mündlichen Verhandlung eine ausgedruckte Fassung des Bauvoraktes zur allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Verhandlungsprotokolls überlassen und dazu noch eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6.6.2025 abgegeben, in der im Wesentlichen die behaupteten Mängel der Planunterlagen aufrechterhalten wurden.
II.Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 7/2025 (TBO 2022), von Relevanz:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(…)
§ 35
Erlöschen der Baubewilligung
(1) Die Baubewilligung erlischt,
a)wenn der Inhaber der Baubewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder
b)wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs. 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.
(2) Bei umfangreichen Bauvorhaben kann in der Baubewilligung für den Baubeginn eine längere, höchstens jedoch fünfjährige Frist festgelegt werden. Bezieht sich die Baubewilligung auf mehrere Bauabschnitte, so können für die einzelnen Abschnitte unterschiedliche Fristen festgelegt werden.
(3) Auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung ist die Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bauvollendung jeweils einmal um höchstens zwei Jahre zu erstrecken, wenn sich seit der Erteilung der Baubewilligung die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.“
III.Rechtliche Erwägungen:
1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des unbebauten Grundstückes ***2 KG ***** ist, welches im westlichen Bereich unmittelbar an den Bauplatz Gst ***1 KG ***** angrenzt; AA ist sohin als unmittelbare Nachbarin im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 zu qualifizieren und dementsprechend berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 zu erheben.
Der Bauplatz Gst ***1 KG ***** liegt in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 und liegt im Planungsbereich des allgemeinen Bebauungsplanes HWB5 und des ergänzenden Bebauungsplanes HW-B5/1, beide in Kraft getreten am 12.4.2011, welche für den Bauplatz die offene Bauweise mit einem Mindestabstand von 0,6 gemäß § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 vorsehen.
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 12.8.2016, Zl ***, wurde CC die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von diversen Zubauten auf Gst ***1 KG ***** erteilt.
Die fristgerecht dagegen erhobene Nachbarbeschwerde der AA wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6.2.2017, LVwG-2016/40/1966-9, als unbegründet abgewiesen.
2. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt ist:
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH vom 31.1.2008, 2007/06/0152; VwGH vom 3.4.2008, 2007/06/0304 uva).
Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandsfall keine Rolle, da seitens der belangten Behörde keine Bauverhandlung durchgeführt wurde. Im Rahmen der nunmehrigen Nachbarbeschwerde wurden seitens der Beschwerdeführerin Mängel der zu Grunde liegenden Planunterlagen, das Fehlen einer rechtlich gesicherten Verbindung sowie das Erlöschen der Baubewilligung vom 12.8.2016 ins Treffen geführt.
3. Hinsichtlich der vom Bauwerber ins Treffen geführten Verspätung des gegenständlichen Rechtsmittels ist vorab auszuführen wie folgt:
Die Zustellung des bekämpften Bescheides vom 9.10.2024 an die Beschwerdeführerin ist durch den im Akt einliegenden RSb-Rückschein dokumentiert. Hinsichtlich des Übernahmezeitpunktes dieses Schriftstückes lässt das Datumsfeld nach der Rubrik „Übernahmebestätigung“ sowohl eine Deutung der erfolgten Aushändigung am 12.10.2024 als auch am 17.10.2024 zu, zumal die zweite Stelle des Datumfeldes „Tag“ als Zahl zwei mit einem Mittelstrich wie bei einem Siebener in Erscheinung tritt.
Hinsichtlich der näheren Deutung gilt zu berücksichtigen, dass es sich beim 12.10.2024 um einen Samstag gehandelt hätte und seitens der Österreichischen Post AG mit Schreiben vom 2.6.2025 mitgeteilt wurde, dass am Samstag keine Briefe zugestellt werden. Es ist daher wohl eher davon auszugehen, dass die gegenständliche Zustellung die Beschwerdeführerin erst am 17.10.2024 erreicht hat, sodass sich die seitens der Beschwerdeführerin am 13.11.2024 eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig erweist.
Eine derartige Abwägung lässt sich auch mit dem schlüssigen und glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin in Deckung bringen, die im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 20.5.2025 darauf hinwies, dass sie immer bei Erhalt eines eingeschriebenen Briefes eine Anmerkung auf dem Schriftstück macht, wann sie dieses erhalten hat; dies war im gegenständlichen Fall, wie anhand des im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Schriftstückes dokumentiert, die Anmerkung „erh. (für „erhalten“) 17.10.2024“. Diesen Vermerk habe die Beschwerdeführerin auf dem Schriftstück zu dem Zeitpunkt, als sie den Brief erhalten habe und bevor sie diesen aufgemacht und geöffnet habe, angebracht.
Schließlich gilt zu berücksichtigen, dass seitens des gefertigten Gerichts auch Erhebungen beim zuständigen Postamt angestellt wurden, wann das in Rede stehende Schriftstück tatsächlich zugestellt wurde und konnten diese Erhebungen trotz mehrfacher Nachfragen nicht zur Eruierung des konkreten Zustelldatums, ob 12.10.2024 oder 17.10.2024, führen.
Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass die eingebrachte Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde.
4. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erlöschens der Baubewilligung vom 12.8.2016, gilt weiters auszuführen wie folgt:
Unstrittiger Weise wurde der Baubeginn mit 27.2.2018 gemeldet und mit weiterer Eingabe vom 16.2.2022 rechtzeitig um die Verlängerung der Bauvollendungsfrist um zwei Jahre angesucht. Diesem Ansuchen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.3.2022, Zl ***, gemäß § 35 Abs 3 TBO 2018 stattgegeben und die Frist für die Bauvollendung um zwei Jahre verlängert. Die Bauvollendung hatte daher bis spätestens 27.2.2024 zu erfolgen.
Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr ins Treffen führt, dass bis zum 27.2.2024 keine Baufertigstellungsanzeige eingebracht wurde und die erteilte Baubewilligung somit erloschen ist, so erweist sich dieses Vorbringen als unzutreffend:
Maßgebliches zeitliches Momentum einer Bauvollendung im Sinn des § 35 Abs 1 lit b und Abs 3 TBO 2022 ist nämlich nicht die Baufertigstellungsanzeige, sondern richtet sich die Bauvollendung – ebenso der Baubeginn – nach tatsächlichen Kriterien (vgl VwGH 23.5.1979, 473/79).
5. Nach ständiger gesicherter Judikatur der Höchstgerichte wird ein Bau im Allgemeinen schon dann als vollendet beurteilt werden können, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist; von einer Bauvollendung kann nicht erst dann gesprochen werden kann, wenn das Bauvorhaben schlüsselfertig hergestellt ist (vgl VwGH 5.10.2016, Ra 2016/06/0118). Die Auffassung, von einer Fertigstellung des Bauvorhabens könne erst dann gesprochen werden, wenn sämtliche Arbeiten ausgeführt worden sind, würde zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass eine Baubewilligung auch dann erlöschen könnte, wenn im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist noch geringfügige Restarbeiten nicht durchgeführt sind (VwGH 27.2.2002, 99/05/0146).
Ausgehend von dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher im Falle der Prüfung, ob der Baubewilligungsbescheid ex lege erloschen ist, von den Baubehörden nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens festzustellen, ob das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben nach Beginn der Ausführung innerhalb der vorgesehenen Frist vollendet war.
Seitens des Bauwerbers wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung diesbezüglich glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass das im Jahr 2016 genehmigte Bauvorhaben bereits im Oktober 2019 abgeschlossen wurde und in diesem Ausmaß seit Oktober 2019 den Bestand darstellt. Die im Jahr 2024 eingebrachte Einreichung weicht nunmehr insofern vom Bestand ab, als ein zusätzlicher Bauteil, nämlich der im Einreichplan vom 21.3.2024 im „Grundriss OG“ rot markierte Bauteil, errichtet werden soll.
Demgegenüber wurde der rot markierte Bauteil im Plan „Tektur“ Erdgeschoß vom 17.2.2016, der ein im Vergleich zur Baugenehmigung aus dem Jahr 2016 verkleinertes Lager mit einer Nutzfläche von 17,30 m² ausweist, bereits im Oktober 2019 errichtet und ist im Bestand vorhanden.
Seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.5.2025 in Übereinstimmung mit diesem Vorbringen ausgeführt, dass die Baugenehmigung aus dem Jahr 2016 vom Bauwerber nunmehr lediglich in einem geringfügigeren Ausmaß in Anspruch genommen werden soll: So wurde das östlich der bestehenden Garage ausgeführte Lager tatsächlich in einem ca zwei Meter schmäleren, sohin geringfügigeren, Ausmaß umgesetzt.
Somit kann das bestehende Lagergebäude im Umfang des 2016 genehmigten Bescheides als konsentierter Bestand angesehen werden und deckt sich dies auch im Wesentlichen mit den beiden vorgelegten Plänen, die mit „Tektur“ beschrieben sind. Dabei sind aus bautechnischer Sicht alle gelb markierten Flächen baurechtlich untergegangen. Der Bauwerber hätte mit Baubescheid aus dem Jahr 2016 die Möglichkeit gehabt, viel mehr zu bauen und hat nur einen Bruchteil des genehmigten Projekts ausgeführt.
Fußend auf diesen Rahmenbedingungen war daher davon auszugehen, dass ein Erlöschen der Baubewilligung im von den gegenständlichen Planunterlagen ausgewiesenen Bestandsausmaß nicht gegeben ist.
„Sache“ des hier anhängigen Verfahrens ist nämlich nur das projektierte Bauvorhaben im Umfang des Bauansuchens bzw im Spruch des angefochtenen Bescheides.
6. Hinsichtlich der als mangelhaft qualifizierten Planunterlagen gilt darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn kein Recht zu kommt, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht (vgl etwa VwGH 27.1.2001, 2009/06/0125; 25.02.2010, 2009/06/0234).
Dementsprechend kann der Nachbar Mängel in den Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich in Folge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (vgl VwGH 19.12.2023, Ra 2019/06/0155, 0156, 0157; 28.11.2014, Ra 2014/06/0030).
Diesbezüglich hat der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 14.3.2025 unmissverständlich ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der im Akt vorliegenden Unterlagen davon auszugehen ist, dass Umfang und Verwendungszweck des genehmigten Bestandes im gegenständlichen Bauansuchen richtig und in Konformität zu den Bestimmungen der Bauunterlagenverordnung 2020 wiedergegeben wurden.
7. Sämtliche Unterlagen für ein Bauansuchen gemäß § 1 Bauunterlagenverordnung 2024 sind existent, zumal ein Lageplan ebenso vorliegt wie ein Grundriss des (vom gegenständlichen Bauvorhaben ausschließlich betroffenen) 1. Obergeschoßes, sämtliche vier Ansichten des zu erweiternden Gebäudes, eine Schnittdarstellung des neu zu errichtenden Zimmers und eine Baubeschreibung.
Weiters wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf diesbezügliche Vorwürfe der Beschwerdeführerin in Bezug auf die als mangelhaft vermeinten Planunterlagen seitens des hochbautechnischen Sachverständigen repliziert, etwa bezüglich des Erfordernisses der Darstellung des Zufahrtsweges; dabei wurde ausgeführt, dass der Zufahrtsweg bereits besteht, zumal das Grundstück bereits bebaut ist und nunmehr lediglich ein zusätzliches Zimmer und ein zusätzlicher Lagerraum errichtet werden soll, sodass die Zufahrtssituation nicht wesentlich gewesen sei.
8. Hinsichtlich der Belichtungsflächen der Fenster wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass diese 24% der Grundfläche betragen und die Fenster mit Längen- und Höhenmaßen versehen sind.
Auch wurden Aufklärungen seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen vorgenommen, was den vermeintlichen rot strichlierten Bauteil zu Gst ***2 KG ***** anbelangt, bei dem es sich tatsächlich nur um eine Hilfslinie handelt, um die Bemaßung des Abstandes darzustellen; ebenso zur unterschiedlichen Baumassenberechnung zwischen Feuerpolizei und Stadtplanung, die auf einem Versehen des feuerpolizeilichen Sachverständigen beruht, da er fälschlicherweise sämtliche Neubaumasse laut Genehmigung aus dem Jahr 2016 der Berechnung zugrunde gelegt hat.
Da das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, hat der Nachbar keinen Anspruch auf „Vollständigkeit“ der Planunterlagen über das durch den Bauwillen des Bauwerbers definierte Projekt hinaus (vgl etwa LVwG Tirol vom 27.8.2015, LVwG2015/43/1505-2).
Im Gegenstandsfall ist daher evident, dass eine Verletzung von Parteirechten im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 durch die behaupteten Mängel in den Planunterlagen jedenfalls nicht gegeben ist, zumal diesbezügliche Einwendungen im Bezug auf Immissionsschutz, Brandschutz, Festlegungen des Bebauungsplanes oder des örtlichen Raumordnungskonzeptes, sowie die Verletzung von Mindestabstandbestimmungen, im gesamten Verfahren auch nicht vorgebracht wurden.
9. Schließlich können Einwendungen hinsichtlich des allfälligen Fehlens einer ausreichenden Zufahrt nicht auf ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 gestützt werden (vgl etwa VwGH 18.9.2003, 2000/06/0015; VwGH 31.1.2008, 2007/06/0178).
Eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 war somit im Gegenstandsfall auszuschließen. Der Beschwerde kam somit keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.