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LVwG-2025/29/1567-7; LVwG-2025/29/1568-8Tribunale amministrativo regionale4 ago 2025
Tatzeitraum<br/>Schulpflichtverletzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, ***** Y, gegen
1. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.05.2025, Zl *** (LVwG-2025/29/1567) und
2. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.05.2025, Zl *** (LVwG-2025/29/1568),
beide betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die beiden Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von jeweils Euro 88,00, gesamt sohin Euro 176,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.05.2025, Zl ***, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:18.11.2024 – 31.01.2025
Ort:**** Z, Dr. Adresse 3, Volksschule Z
Sie sind als Erziehungsberechtigter des Schülers CC, geb. am XX.XX.XXXX, Ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen, als diese (alle Schultage) vom 18.11.2024 bis 31.01.2025 dem Unterricht an der Volksschule Z unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 begangen und wurde über ihn gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.05.2025, Zl ***, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 27.01.2025 – 31.01.2025
Ort: **** Z, Dr. Adresse 3, Volksschule Z
„Sie sind als Erziehungsberechtigter der Schülerin DD, geb. am XX.XX.XXXX, Ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen, als diese (alle Schultage) vom 27.01.2025 bis 31.01.2025 dem Unterricht an der Volksschule Z unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch die Schülerin zu sorgen.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 begangen und wurde über ihn gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen beide Straferkenntnisse hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen inhaltsgleich ausgeführt, dass der Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse nicht der Bestimmung des § 44 Abs 1 VStG entspreche, zumal als Tatort nicht die Volksschule Z zu benennen sei, zumal die vorgeworfene Tathandlung, nämlich die Nichterfüllung der Schulpflicht, nicht dort, sondern am Wohnsitz des Beschwerdeführers stattgefunden habe.
Weiters sei der Schulbesuch der beiden Minderjährigen nicht mittels Bescheid ausdrücklich angeordnet worden, weshalb der Bescheid auch aus diesem Grund an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide.
Dem Beschwerdeführer könne auch kein Verschulden angelastet werden, zumal er alles in seiner Macht Stehende getan habe, um seinen Kindern eine gute Ausbildung zukommen zu lassen.
Zudem sei der Willensentscheid der Kinder zu beachten und nicht zu beugen, sofern dadurch eine Gefährdung eintrete. Eine Gefährdung sei jedoch auszuschließen, wenn die Kinder den häuslichen Unterricht erfahren würden. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die Volksschule Z die zuständige Schule für die beiden Minderjährige sein solle.
Betreffend dem mj CC wurde moniert, dass der Tatzeitraum Feiertage und Ferien umfassen, während welchen kein Unterricht stattgefunden habe, weiters dem Minderjährigen gegenüber die Anordnung für den Schulbesuch lediglich für das Schuljahr 2023/2024 erfolgt sei und in diesem Bescheid nicht einmal die zuständige Schule benannt worden sei.
Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen in eventu die Strafhöhe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die Akten 2025/13/0450 und 0451, LVwG-2024/13/1302 und LVwG-2024/27/1301.
Am 28.07.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher auch die beiden Akten 2025/29/1565 und 1566 (dortige Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des Beschwerdeführers) verhandelt und der Beschwerdeführer einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigter der mj DD, geb. 17.10.2017 und des mj CC, geb XX.XX.XXXX. Beide Schüler sind an der Adresse Adresse 1 in **** Z wohnhaft.
Seit Beginn des Schuljahres 2024/2025, sohin auch im Zeitraum 27.01.2025 bis 31.01.2025 hat die mj DD den Unterricht an der Volksschule Z, Dr. Adresse 3, **** Z, unentschuldigt nicht besucht.
Ebenfalls seit Beginn des Schuljahres 2024/2025, sohin auch im Zeitraum 18.11.2024 bis 31.01.2025 hat der mj CC den Unterricht an der Volksschule Z, Dr. Adresse 3, **** Z, unentschuldigt nicht besucht.
Für die mj DD wurde für das Schuljahr 2024/2025 weder eine Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gegenüber der Bildungsdirektion Tirol erstattet, noch ein Antrag um Bewilligung des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule bei der Bildungsdirektion für Tirol gestellt. Für den gegenständlichen Tatzeitraum liegen der Bildungsdirektion auch keine bezughabenden Aktenbestandteile vor (Schreiben der Bildungsdirektion vom 26.03.2025).
Gegen den Beschwerdeführer wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft X bereits zur Zahl ***, ein Straferkenntnis vom 05.11.2024 erlassen, in welchem dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Schulpflichtverletzung gemäß § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz betreffend den mj CC vorgeworfen wird, dies mit Tatzeitraum 09.09.2024 bis 13.09.2024. Das diesbezügliche Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 13.11.2024 (Übernahmedatum) persönlich zugestellt (Zustellnachweis vom 13.11.2024). Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.04.2025, LVwG-2024/13/3102-2, wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Für das Schuljahr 2022/2023 wurde für den mj CC der häusliche Unterricht der Bildungsdirektion gegenüber angezeigt und nicht untersagt. CC ist jedoch am Ende des Schuljahres 2022/2023 nicht zur Externistenprüfung angetreten. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 25.07.2023, 405.02/01-allg/2023, wurde angeordnet, dass der mj CC ab dem Schuljahr 2023/2024 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit öffentlichem Recht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die diesbezüglich erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2023, GZ 1415 227706-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
Seit Beginn des Schuljahres 2023/2024 hat der mj CC die Volksschule Z unentschuldigt nicht besucht. Eine Anzeige zum häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 06.09.2023 wurde gegenüber der Schulleitung der Volksschule Z bekannt gegeben, dass die Erziehungsberechtigten ihren Sohn CC mit Einlangen des Schreibens vom Schulbesuch an der Volksschule Z abmelden. Nicht festgestellt werden kann, dass CC für das Schuljahr 2023/2024 an einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angemeldet wurde (Akt LVwG-2024/13/3102).
Für CC wurde für das Schuljahr 2024/2025 weder eine Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht noch ein Ansuchen zur Bewilligung des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule bei der Bildungsdirektion für Tirol eingebracht. Für diesen genannten Zeitraum liegen der Bildungsdirektion auch keine bezughabenden Aktenbestandteile vor (Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom 26.03.2025).
Gegen den Beschwerdeführer wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft X bereits zur Zahl ***, ein Straferkenntnis vom 06.01.2025 erlassen, in welchem dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Schulpflichtverletzung gemäß § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz betreffend die mj DD vorgeworfen wird, dies mit Tatzeitraum 09.09.2024 bis 04.10.2024. Das diesbezügliche Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 21.01.2025 elektronisch zugestellt (Zustellnachweis vom 21.01.2025). Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.04.2025, LVwG-2025/13/0451-2, wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III.Beweiswürdigung:
Die vorangeführten Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und Zustellnachweisen, insbesondere den vorliegenden Behördenakten und den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ebenso wie den eingeholten Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2024/13/3102, LVwG-2025/13/0450 und 0451 sowie den dazugehörigen genannten Straferkenntnissen der BH X samt Zustellnachweisen.
Im Übrigen wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass die beiden Minderjährigen im jeweils genannten Tatzeitraum und auch im gesamten Schuljahr 2024/2025 den Unterricht an der Volksschule Z nicht besucht haben. Weiters nicht bestritten wird der Umstand, dass der Beschwerdeführer Vater und Erziehungsberechtigter der beiden Minderjährigen ist und dass sie ihren Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse 1, **** Z, im Schuljahr 2024/2025 hatten. Den genannten Vorakten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sind im Übrigen die entsprechenden Mitteilungen der Bildungsdirektion zu entnehmen. Dass die Minderjährigen den Unterricht im jeweils angeführten Tatzeitraum nicht besucht haben, ist zudem den Anzeigen der Volksschule Z unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Kinder entschuldigt wurden, ist nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer gab unter Verweis auf die Angaben seiner Frau an, dass die Kinder zu Hause unterrichtet würden, dies auch online über die EE.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:
„A. Personenkreis, Beginn und Dauer
Personenkreis
§ 1
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
[…]
Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht
§ 6.
(1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.
Besuch von im Ausland gelegenen Schulen
§ 13
(1) Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Gemäß Anhang der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung), BDVBl 46/2024, ist die Volksschule Z die zuständige Volksschule für das Gemeindegebiet von Z.
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die mj Tochter des Beschwerdeführers im Zeitraum 27.01.2025 bis 31.01.2025 nicht am Unterricht an der Volksschule Z, Dr. Adresse 3, **** Z, der für sie zuständigen Sprengelschule, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl sie schulpflichtig im Sinn des Schulpflichtgesetzes ist.
Weiters steht fest, dass der mj Sohn des Beschwerdeführers im Zeitraum 18.11.2024 bis 31.01.2025 nicht am Unterricht an der Volksschule Z, Dr. Adresse 3, **** Z, der für ihn zuständigen Sprengelschule, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl er schulpflichtig im Sinn des Schulpflichtgesetzes ist.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beiden Kinder des Beschwerdeführers eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe im jeweiligen Tatzeitraum besucht haben.
Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua).
Die beiden Minderjährigen wurden im Tatzeitraum vom Beschwerdeführer weder krankheitsbedingt vom Unterricht entschuldigt, noch wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion gemäß § 13 (1) Schulpflichtgesetz 1985 die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule bewilligt, weshalb eine diesbezügliche Ausnahme von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen im Inland gelegenen Schule nicht vorlag.
Auch entbindet die Abmeldung des Minderjährigen CC von der Volksschule Z diesen nicht von seiner Schulpflicht nach dem SchulpflichtG 1985. Solange keine Anmeldung an einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule erfolgt, hat der Schüler seine Schulpflicht an der für ihn zuständigen Sprengelschule nachzukommen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass schulpflichtig gewordene Kinder gemäß § 6 Abs 1 SchulpflichtG von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten bei jener Volksschule anzumelden sind, die sie besuchen sollen.
Die Volksschule Z ist gemäß der Schulsprengelverordnung die zuständige Sprengelschule für die beiden Minderjährigen, zumal die Kinder nicht an einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule angemeldet wurden, war der Unterricht im Schuljahr 2024/2025 von beiden Kindern an der VS Z zu besuchen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Tatort die VS Z in beiden Fällen war, zumal hier der Schulbesuch zu erfolgten hatte.
Die EE in den USA stellt keine öffentliche Schule im obigen Sinne des SchulpflichtG dar. Zumal die Teilnahme des Unterrichts an dieser Schule auch nur online und nicht im Wege des Präsenzunterrichtes erfolgte, wäre auch ein Ansuchen gemäß § 13 Abs 1 SchulpflichtG (unabhängig davon, dass es nicht gestellt wurde) nicht zu bewilligen.
Auf Art 17 StGG kann sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht berufen, zumal gemäß der ständigen Rechtsprechung diese Bestimmung die Schulpflicht nach dem SchulpflichtG nicht derogiert (VfGH 06.03.2019, G377/2018).
Unter Berufung auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 21.10.2024, E 053/12/2024.030/006, wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer argumentiert, dass der bloße Nichtbesuch einer öffentlichen Schule keine Verletzung der Schulpflicht darstelle. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
§ 5 Abs 1 SchulpflichtG („Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (…) zu erfüllen.“) in Verbindung mit § 4 leg cit („Unter den in den §§5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.“) ordnet die Erfüllung der Schulpflicht in öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen an. Dies gilt unabhängig von einer Anordnung gemäß §11 Abs 6 SchulpflichtG, „dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat“.
Eine solche Anordnung ist nämlich nicht gegenüber jedem in Österreich schulpflichtigen Kind zu erlassen, sondern nur in den explizit angeführten Fällen des § 11 Abs 6 SchulpflichtG idF BGBl I 37/2023. Die Bildungsdirektion hat demnach nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht festzulegen, wenn sie unter anderem auf Grund einer Prognoseentscheidung, der mangelnden Mitwirkung der Parteien oder des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges zum Ergebnis gelangt, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in § 5 SchulpflichtG genannten Schule nicht gleichwertig ist (vgl VfGH 25.06.2024, G 3494/2023 mwN).
Wie bereits der Überschrift zu § 11 SchulpflichtG („Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht, Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht“) zu entnehmen ist, bezieht sich diese Bestimmung primär auf die genannten alternativen Unterrichtsformen und begründet nicht erst eine solche Anordnung die allgemeine Schulpflicht an sich. Eine entgegenstehende Auslegung würde dazu führen, dass all jene Kinder, denen gegenüber kein Bescheid gemäß § 11 Abs 6 SchulpflichtG erlassen worden ist, nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen würden, was jedenfalls im Widerspruch zu dem in Art 14 Abs 5a B-VG normierten verfassungsgesetzlichen Bildungsauftrag stehen würde und dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 1 iVm § 4 SchulpflichtG widerspräche.
Gegenständlichenfalls wurde für das Schuljahr 2023/2024 die Teilnahme des mj CC am häuslichen Unterricht untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2023/2024 an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Sinn des § 5 Schulpflichtgesetzes angeordnet.
Für das gegenständliche Schuljahr 2024/2025 wurde die Teilnahme im häuslichen Unterricht für keines der beiden Kinder angezeigt. Demzufolge wurde eine solche auch nicht iSd Gleichwertigkeit geprüft bzw untersagt und lagen auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nach § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz vor. Die allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule für die beiden Minderjährigen hat sich viel mehr aus dem Gesetz nämlich § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 iVm § 4 leg cit ergeben.
Die Schulpflicht für die beiden Minderjährigen ergibt sich daher aus den gesetzlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes an sich, sodass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keinerlei Anordnung zum Schulbesuch in beiden vorliegenden Fällen bedarf.
Auch wenn dieser Umstand nicht ausschließt, dass die Behörde die Verpflichtung bescheidmäßig (insbesondere in den Fällen des § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985) konkretisiert (VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040 und 0041, 24.01.2023, Ra 2021/10/0123), so ist eine solche bescheidmäßige Anordnung des Besuches an einer öffentlichen bzw mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Übertretung nach § 24 Abs 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Tatzeitraum mangelhaft sei, zumal er Sonn- und Feiertage beinhalte, so ist auszuführen, dass die Schulpflicht als solche für das gesamte Unterrichtsjahr 2024/2025 besteht. Folglich beinhaltet der Tatvorwurf (Nichterfüllung der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes) naturgemäß nur jene Tage, an denen auch Unterricht abgehalten wurde, wobei es keiner ausdrücklichen Nennung der schulfreien Tage im Schuljahr bedarf (LVwG Tirol 30.10.2023, LVwG-2023/29/2231-6 und 2232-6). Dieser Einwand geht daher ebenfalls ins Leere.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefährden Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externistenprüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2Ob136/18s; vgl auch 1Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).
Der Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter der beiden Minderjährigen hat sohin die beiden ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal er nicht dafür Sorge getragen hat, dass die beiden Minderjährigen, welche der Schulpflicht iSd Schulpflichtgesetzes im jeweiligen Tatzeitraum unterlagen, der Schulpflicht durch den Besuch des Unterrichtes an der zuständigen Sprengelschule Volksschule Z oder an einer anderen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung Tatzeitzeitraum nachzukommen sind.
Zum Einwand des Beschwerdeführers der unzulässigen Doppelbestrafung aufgrund des Vorliegens von fortgesetzten Delikten unter Hinweis auf Entscheidungen des LVwG Kärnten zum Thema Gleichartigkeit und fortgesetztem Delikt ausgeführt wie folgt:
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023 ua). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur).
Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafungen im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers jedoch vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgeblich dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw der Strafverfügung (VwGH 02.07.1982, 3445/80 ua).
Die beiden vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen stellen fortgesetzte Delikte dar. In den beiden vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer erfolgte die Zustellung der Straferkenntnisse an den Beschwerdeführer jeweils vor dem nunmehrigen Tatzeitraum (Straferkenntnis BH X vom 05.11.2024, ***, mj CC am 13.11.2024, Straferkenntnis BH X vom 16.01.2025, ***, mj DD, am 21.01.2025). Folglich sind nur sämtliche bis zum jeweiligen Zeitpunkt fortgesetzten Verwaltungsübertretungen abgegolten, die nunmehr vorgeworfenen Tatzeiträume beginnen jedoch zu einem späteren Zeitpunkt (18.11.2024 mj CC und 27.01.2025 mj DD). Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt daher nicht vor.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer hatte die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die beiden Minderjährigen am Unterricht an der zuständigen Schule teilnehmen und war dem Beschwerdeführer dieser Umstand, insbesondere auf Grund der zahlreichen gegen ihn anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, jedenfalls bekannt, dennoch ist er seiner Verpflichtung in beiden Fällen nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von vorsätzlichem Handeln auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war.
Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend zahlreiche einschlägige Strafvormerkungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985 zu werten.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechtes des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass die Minderjährigen offenbar auch noch nach Einleitung der beiden gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weiterhin den Unterricht nicht besucht haben, was die zahlreichen Meldungen der Volksschule Z belegen und sich der Beschwerdeführer absolut uneinsichtig zeigt.
Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungskriterien erachtet das erkennende Gericht die von der Behörde verhängten Geldstrafen in beiden Verfahren als schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig und insbesondere auf spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten, um der Beschwerdeführer künftig vor gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung kam nicht in Betracht.
Die Anwendung des § 20 VStG war ebenfalls nicht geboten, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwogen haben, ebenso kam die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Betracht, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, in beiden Fällen, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren.
Auf die datenschutzrechtlichen Einwände war mangels Relevanz für diese Verfahren nicht einzugehen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in den gegenständlichen Beschwerdesachen zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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