LVwG T LVwG-2025/46/0524-10

LVwG-2025/46/0524-10Tribunale amministrativo regionale30 lug 2025

Regest

Entzugsdauer<br/>Prognoseentscheidung<br/>Bindungswirkung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/46/0524-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.46.0524.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2024, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2025, Zl ***, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 23.12.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.12.2024, Zl ***, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (§57 Abs 3 AVG) gemäß §§ 3, 7, 8, §§ 24 bis 26 und § 29 des Führerscheingesetzes (FSG), sowie § 17 Abs 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) keine Folge gegeben und gemäß § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aberkannt.

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.12.2024, Zl ***, wurde folgendes angeordnet:

„Die Bezirkshauptmannschaft Y

entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für die erteilten Klassen AM und B, Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Y, ausgestellt am 01.06.2023, Führerschein-Nummer 23204365, für die Dauer von 14 Monaten, gerechnet ab dem 29.11.2024 (Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines),

entzieht Ihnen eine allenfalls bestehende ausländische EWR-Lenkberechtigung oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer der Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung,

ordnet als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung an; die Bestätigung hierüber ist der Behörde innerhalb der Entziehungszeit vorzulegen;

fordert Sie auf, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entziehungszeit beizubringen,

verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entziehungsdauer – sollten bis zu diesem Zeitpunkt die aufgetragenen Maßnahmen nicht erfüllt worden sein - die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Absolvierung der Nachschulung entzogen bleibt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3; 4; 7; 8; 24 Abs. 1 Z 1; 24 Abs. 3, 25 Abs. 1; 26 Abs. 2 Z 2; 29 Führerscheingesetz (FSG); § 17 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV); § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG);

Hinweis:

Für die amtsärztliche Untersuchung ist mittels des beiliegenden Erlagscheines ein Betrag von € 47,20 einzuzahlen. Die Zahlungsbestätigung ist vor der Untersuchung vorzulegen.“

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2025 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die zulässige Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Rechtswidrigkeit angefochten werde.

Die belangte Behörde habe nach Erhebung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigt und wiederhole in der Begründung die Ausführungen im ursprünglichen Bescheid. Die Behörde habe nach der Erhebung der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und wird dies näher ausgeführt. Das Kriterium eines Ermittlungsverfahrens könne nicht dadurch erfüllt werden, dass Akteneinsicht und Ausdrucke vorgenommen würden. Insbesondere sei der Beschwerdeführer einzuvernehmen gewesen. Dabei hätte festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug in Betrieb genommen habe, aber nicht gelenkt habe.

Auch eine Überprüfung der Schuld sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Aus der Verantwortung des Herrn Bergner ergäbe sich, dass die Inbetriebnahme durch Starten des Motors des Fahrzeuges in keiner Weise bestritten wurde. Es sei aber eine Abklärung der Schuldfrage nicht vorgenommen worden, da dies aus Gründen der Temperatur und nicht um das Fahrzeug zu fahren, vorgenommen worden sei.

Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführ ja schon einen Alkovortest absolviert habe und damit ja auch die Alkoholisierung schon nachgewiesen worden sei. Eine weitere Alkoholuntersuchung durch Überprüfung der Atemluft sei für Herrn AA nicht mehr notwendig gewesen und er sich daher einer solchen nicht unterzogen habe, könne ihm daher nicht zum Nachteil gereichen. Auch sei die Beeinträchtigung durch Alkohol eindeutig gegeben gewesen und keine Bestreitung erfolgt. Auch die Dauer der Verhängung des Entzugs der Fahrberechtigung für 14 Monate sei in keiner Weise rechtlich begründbar.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 3.03.2025 zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, sowie insbesondere in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl LVwG Tirol 2025/46/0525 (Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO) betreffend den Beschwerdeführer.

Am 30.04.2025 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer persönlich, sowie seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahm. Als Zeuge einvernommen wurde der Meldungsleger.

II.Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2025, Zl KB/409240065567, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:29.11.2024, 18:12 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 2, Parkplatz

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben sich am 29.11.2024 um 18:48 Uhr in **** Z, Adresse 3 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht haben, dieses zu lenken.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F. i.V.m. § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F.

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 3.800,00

28 Tage(n) 7 Stunde(n)

§ 99 Abs. 1 lit.b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 380,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, dass sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 4.180,00“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die fristgerechte und zulässige Beschwerde ein.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.07.2025, Zl LVwG-2025/46/0525-7, wurde der Beschwerde unter einer Spruchverbesserung insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe und dementsprechend die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurden.

Somit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 29.11.2024 um 18:48 Uhr in **** Z, Im Adresse 3, auf der Polizeiinspektion Z, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er am 29.11.2024 um 18:12 Uhr in **** Z, Adresse 2auf einem Parkplatz den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen hat.

Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, in der Fassung BGBl I Nr 90/2023, in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, in der Fassung BGBl I Nr 6/2017, begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, in der Fassung BGBl I Nr 90/2023 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Tage 4 Stunden) verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde bereits zur Zahl *** gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO 1960 (Tatzeit 6.05.2020) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 2.400,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage), rechtskräftig mit 06.08.2020 verurteilt.

Der Beschwerdeführer weist eine lange Geschichte in Bezug auf Trunkenheit am Steuer auf. Diese begann bereits im Jahr 2008, wo ihm die deutsche Lenkberechtigung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr vom Amtsgericht Bonn ab dem 16.09.2008 für die Dauer von 12 Monaten entzogen wurde.

Im Jahr 2013 übersiedelte der Beschwerdeführer nach Österreich und beantragte zunächst die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung. Diese wurde vorerst versagt, da er auch am 28.04.2013 einen PKW (hochalkoholisiert) lenkte. Der Vortest ergab damals einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,24 mg/l. Zudem hat er damals das Fahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt und hat er auch damals die Messung der Atemluft mit dem geeichten Alkomaten verweigert.

Erst mit 05.04.2017 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y die österreichische Lenkberechtigung, welche zunächst befristet erteilt wurde. Schließlich wurde auch in Österreich bereits einmal aufgrund einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO nach § 26 Abs 2 Z 1 FSG, und zwar vom 06.05.2020 bis zum 06.06.2021, die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 08.05.2020, Zl ***, für die Dauer von 06.05.2020 bis zum 06.06.2021 entzogen.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt, sowie insbesondere aus dem beim Landesverwaltungsgericht Tirol geführten und mit Erkenntnis vom 29.07.2025 abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl LVwG 2025/46/0525.

IV.Erwägungen:

Zunächst darf festgehalten werden, dass eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich war. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl VwGH vom 11.09.20219, Zl Ra 2019/02/0110). Im Übrigen wurde seitens des Beschwerdeführers und seiner rechtsfreundlichen Vertretung auf die Verkündung verzichtet.

Gegen § 57 Abs 2 AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.

Gemäß § 57 Abs 3 leg cit hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Gemäß § 57 Abs 3 AVG ist entscheidend, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben (vgl VwGH vom 19.08.2024, Zl Ra 2023/11/0066). Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs 3 AVG kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen.

Im gegenständlichen Fall wurde nach Einbringung der Vorstellung am 23.12.2024 der Aktenvermerk vom 23.12.2024 verfasst. Durch die mit dem gegenständlichen Aktenvermerk vorgenommene Feststellung, dass gemäß § 57 Abs 3 AVG das Ermittlungsverfahren eingeleitet werde und innerhalb von 2 Wochen auch Strafvormerkungen eingeholt und Abfragen über bereits ergangene Entziehungsverfahren gemacht wurden und auch eine Recherche in Bezug auf den Unterschied zwischen einer Alkomattestung und dem Vortestgerät erfolgte, hat sich die belangte Behörde mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheiten auseinandergesetzt. Der Mandatsbescheid ist daher nicht gemäß § 57 Abs 3 AVG ex lege außer Kraft getreten und erging der nunmehr angefochtene Bescheid zu Recht.

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Fahrzeug nur in Betrieb genommen, da es sehr kalt gewesen sei und er sich nur wärmen wollte.

Auch diese Rüge erweist sich jedoch als nicht durchschlagend. Mit seinem Vorbringen beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Notstandssituation. Im gegenständlichen Fall fehlt es aber an einem unter anderem für das Vorliegen einer Notstandssituation vorausgesetzten Erfordernis, der Beschwerdeführer hätte sich aus einer (unverschuldeten) unmittelbar drohenden Gefahr einzig und allein durch Begehung einer strafbaren Handlung retten können (vgl zB VwGH vom 08.09.198211, Zl 82/03/0200). Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer möglich und auch zumutbar gewesen, wenn er wegen der großen Kälte Bedenken gegen ein Verweilen im Fahrzeug ohne laufenden Motor hatte, sich in ein öffentliches Lokal (der Vorfall ereignete sich im Stadtgebiet von Z) zu begeben und von dort aus auf das Eintreffen seines Kollegen oder eines Taxis abzuwarten.

Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dass er sich bereits einer Untersuchung durch das Alkovortestgerät unterzogen habe und daher eine Untersuchung mit einem Alkomat nicht mehr notwendig gewesen sei.

Der Beschwerdeführer übersieht jedoch dabei, dass es sich bei den Untersuchungen mit einem Alkovortest und einem Alkomaten um zwei unterschiedliche Verfahren handelt, die auch gesetzlich sehr unterschiedlich behandelt werden.

Gemäß § 5 Abs 3 StVO 1960 ist die Untersuchung der Atemluft auf den Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, dass den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

Zunächst kann aber gemäß § 5 Abs 3a StVO 1960 bei Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol eine Überprüfung der Atemluft mit einem Gerät erfolgen, dass den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können. Auch wenn das Alkovortestgerät einen gewissen Wert angibt, so dient die Überprüfung mit dem Alkovortestgerät nicht der Feststellung des Alkoholgehaltes, sondern nur zur Verdachtsgewinnung („Vortest“). Es besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung zum Einsatz von Vortest-Geräten.

Im Gegensatz zum Alkomattest, bei dem auch ein Verdacht auf eine Alkoholisierung vorliegen muss, kann der Vortest jederzeit (also verdachtslos) erfolgen. Ein „positiver“ Vortest stellt auch für sich selbst genommen keine Verwaltungsübertretung dar, sondern verpflichtet dieser die Organe zur Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs 2 StVO 1960 mit einem Alkomaten. Zweck des Einsatzes von Alkovortestgeräten ist primär die Vorselektion von Probanden, insbesondere auch bei Schwerpunktaktionen. Auch ist die Verweigerung des Vortests nicht strafbar, sondern führt dies zwingend zur Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat.

Gemäß § 5 Abs 2a StVO 1960 letzter Satz hat, wenn der Vortest positiv ist oder bereits dieser verweigert wird, sogar zwingend eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs 2 vorzunehmen (Alkomattest).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass daher keine Alkomattestung mehr notwendig gewesen sei, geht damit ins Leere.

Der Beschwerdeführer hat – wie bereits festgestellt – eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO 1960 (Alkotestverweigerung) begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 nunmehr seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Tage 4 Stunden) verhängt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 11.04.2000, Zl 99/11/0282) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 deckt, wie dies bei einer Alkotestverweigerung der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten.

Eine Lenkberechtigung darf ua gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7 FSG).

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Die Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 1 FSG normiert, dass die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird. Wenn aber, wie im gegenständlichen Fall, gemäß § 26 Abs 2 Z 2 FSG ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird, dann ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen.

Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

Ausgehend davon, dass mit einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren, Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2025, Zl ***, iVm LVwG-2025/46/0525-7, für das Landesverwaltungsgericht Bindungswirkung eingetreten ist, und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde bereits zur Zahl *** gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO 1960 (Tatzeit 6.05.2020) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 2.400,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage), rechtskräftig mit 06.08.2020, verurteilt wurde, ist unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer zweitmaligen Begehung eines Deliktes wie dem gegenständlichen (Alkotestverweigerung) mit mindestens 12 Monaten festzusetzen hat.

Beim gegenständlichen Lenkverbot für den Beschwerdeführer handelt es sich auch nicht um sein Erstes.

Die belangte Behörde hat im Gegenstandsfall über den Beschwerdeführer die Entzugsdauer mit 14 Monaten festgesetzt und in der Begründung des Entzugsbescheides zurecht ausgeführt, dass für die Bemessung der Zeit des Entzuges der Lenkberechtigung auch eine Prognose darüber zu erstellen ist, innerhalb welcher Zeit die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann, wobei diese Prognose anhand der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG zu erfolgen hat. Im Hinblick auf die vorzunehmende Wertung „bestimmter Tatsachen“ im Sinn des § 7 FSG zählen Alkoholdelikte – wie auch oben ausgeführt – zu den schwerwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand und auch eine allfällige Verweigerung des Alkotestes stellen einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotential für alle Verkehrsteilnehmer dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zu friedenstellend auszuüben.

Die Gründe dafür, dass die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung bei einer zweitmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960, der mit einer längeren Zeit als 12 Monate bemessen werden darf, werden im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt, es müssen aber jedenfalls Gründe sein, die, die aus der Begehung des erstmaligen Alkoholdeliktes hervorgehenden Sinnesart durch Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit zu gefährden – als schwerer ins Gewicht fallend erscheinen lassen; dazu sind die allgemeinen Kriterien der Wertung solcher bestimmter Tatsachen und der Bemessung der Entzugsdauer heranzuziehen; diese Kriterien müssen ein zusätzliches erschwerendes Element erbringen, um eine 12 Monate übersteigende Entziehung zu rechtfertigen. Die Begehung von Alkoholdelikten immer wieder, bereits seit dem Jahr 2008, und dass auch bereits die Lenkberechtigung zweimal entzogen wurde, ist im Sinne der obgenannten Wertung als in hohem Maße verwerflich anzusehen, sodass dies bei der Entziehungsdauer bzw beim Lenkverbot entsprechend zu berücksichtigen ist.

Unter Bedachtnahme auf die dargestellten Umstände erscheint daher die mit 14 Monaten festgesetzte Dauer des Entzuges als gerechtfertigt. Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Frist kann mit einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit gerechnet werden.

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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