LVwG T LVwG-2025/30/0326-4

LVwG-2025/30/0326-4Tribunale amministrativo regionale28 lug 2025

Regest

Verlängerung Waffenverbot

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/30/0326-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.30.0326.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.01.2025, Zl ***, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Gegen den Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.01.2025, mit dem der Vorstellung gegen den gemäß § 57 AVG erlassenen Mandatsbescheid vom 20.10.2023, Zl ***, keine Folge gegeben wurde, ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG verhängt. Das Waffenverbot wurde mit einer Tathandlung begründet, wegen der der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.01.2024, GZ: 25 Hv 121/23z, wegen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt wurde. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat der Berufung mit Urteil vom 03.09.2024, GZ: 11 Bs 115/24k, keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer wurde mit dem angeführten Urteil schuldig gesprochen, dass er am 31.08.2023 in X CC am Körper verletzt hat, indem er ihm zumindest zwei Faustschläge gegen dessen Körper sowie einen Kopfstoß gegen dessen Gesicht versetzte, wodurch der Genannte ein Hämatom im Bereich des rechten Auges und am linken Oberarm, einen (unverschobenen) Nasenbeinbruch sowie über die körperliche Einwirkung hinaus Schmerzen im Bereich der Nase und des Jochbeins erlitt. Der Beschwerdeführer wurde durch das zitierten Urteil wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages an den Privatbeteiligten verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit Euro 6,00 bestimmt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde ein Teil der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen (20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer ließ sich infolge einer verbalen Provokation zur Tat, also zu den Faustschlägen und dem Kopfstoß hinreißen.

In der rechtzeitig mit Schriftsatz vom 30.01.2025 eingebrachten Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt:

„In umseits bezeichneter Angelegenheit hat der Beschwerdeführer die BB Rechtsanwälte mit seiner Vertretung beauftragt. Die Vertreterin sowie die ihr angehörenden Rechtsanwälte berufen sich gemäß S 8 Abs 1 RAO und S 10 Abs 1 AVG auf die erteilte Vollmacht.

Der Beschwerdeführer erhebt hiermit gegen den Bescheid vom 06.01.2025, GZ: *** der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Y, (im Folgenden „angefochtener Bescheid") binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

gemäß Art 130 Abs I Z I B-VG wegen Rechtswidrigkeit an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Der angefochtene Bescheid wird in vollem Umfang bekämpft.

In Entsprechung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gemäß SS 7 ff VwVG wird dazu ausgeführt wie folgt:

1. Zulässigkeit, Gebühr

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.01.2025 elektronisch per Web-ERV bereitgestellt. Die gemäß S 7 Abs 4 VwGVG binnen einer Frist von 4 Wochen eingebrachte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit ist daher rechtzeitig

Die Beschwerdegebühr in der Höhe von EUR 30,-- wurde entrichtet und wird die Entrichtung durch beiliegenden Zahlungsnachweis bescheinigt (Beilage ./I).

2. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel am 27.09.2016 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. *** für zwei Schusswaffen der Kategorie B ist. Es sind folgende Waffen auf AA registriert:

GLOCK, Modell: 41 Gen 4 MOS, Nr. ***, Kaliber: .45 Auto zoll, Kategorie B

UZKON, Modell: ZK 18, Nr. ***, Kaliber: 12/76 Schrot, Kategorie

Mit Bescheid vom 20.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 12 WaffG im Mandatsverfahren der Besitz von Waffen und Munition verboten. Zugleich wurde festgehalten, dass Waffen und Munition sowie Urkunden, die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, unverzüglich sicherzustellen und der Behörde abzuliefern sind. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund eines Ereignisses vom 31.08.2023 eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe durch den Beschwerdeführer wahrscheinlich sei. Wider diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 25.10.2024 fristgerecht die Vorstellung erhoben.

Mit bekämpftem Bescheid vom 06.01.2025 wurde der Vorstellung nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäß S 12 Abs I WaffG keine Folge gegeben worden und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Begründend ausgeführt wurde dazu lediglich, dass der Beschwerdeführer gemäß Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.01.2024, GZ: 25 Hv 121/23z rechtskräftig wegen Körperverletzung nach 83 Abs. 1 WaffG [sic!] verurteilt worden sei und die missbräuchliche Verwendung einer Waffe durch den Beschwerdeführer durchaus wahrscheinlich sei.

3. Beschwerdepunkte

Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.01.2025 in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid insbesondere

in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Anwendung des S 12 WaffG bzw.

in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Nichtverbietung des Besitzes von Waffen und Munition gemäß S 12 WaffG; sowie

mittelbar in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf private Lebensgestaltung und Berufsausübung

verletzt.

Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf

Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Vorlage von neuen Beweisen, die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung.

Die Beschwerdegründe ergeben sich im Detail aus dem nachfolgenden Vorbringen.

4. Rechtliche Ausführungen zu den Beschwerdepunkten

4. 1 Mangelhaftigkeit des Verfahrens

4.1. 1 Keine tragfähigen Sachverhaltsfeststellungen

Die belangte Behörde hat sich im nach Erhebung der Vorstellung eingeleiteten Verwaltungsverfahren für die Frage des Vorliegens konkreter Tatsachen iSd S 12 Abs I WaffG ausschließlich damit befasst, ob der Beschwerdeführer im gegen ihn geführten Strafverfahren schuldig gesprochen wurde oder nicht. Die Behörde hat das Treffen jeglicher Feststellungen zum Sachverhalt dieser Verurteilung unterlassen.

Die Annahme von bestimmten Tatsachen iSd S 12 Abs 1 WaffG knüpft allerdings nicht bloß pauschal an eine rechtskräftiqe Verurteilunq an; vielmehr sind die tatsächlichen Sachverhaltselemente darzustellen, der dahinterliegende Unrechtsgehalt zu ermitteln und ist dies schließlich die Frage zu stellen, ob aufgrund dieses Sachverhaltes die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Dies entspricht der Rechtsprechung des VwGH 22.1.2023 Ra 2022/03/2016, wonach eine strafrechtliche Verurteilung für die Begründung eines Waffenverbots gemäß S 12 WaffG für sich allein weder ausreichend noch erforderlich ist; es kommt vielmehr darauf an, ob aus einem bestimmten Sachverhalt die Annahme abgeleitet werden kann, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen die in der genannten Gesetzesbestimmung angeführten Rechtsgüter gefährden könnte.

Alleine schon deshalb, weil die Behörde keine bestimmten Tatsachen — die keineswegs bloß aus der Feststellung einer rechtskräftigen Verurteilung aufgrund einer Körperverletzung nach § 83 StGB abgeleitet werden können — im angefochtenen Bescheid angeführt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit belastet.

Klarstellend festzuhalten ist, dass der Verfahrensmangel auch durch den von der belangten Behörde dargestellten Verfahrensgang samt Kopie des im Bescheid vom 20.10.2023, GZ: *** dargestellten Sachverhaltes nicht beseitigt werden kann. Dabei handelt es sich bloß um vorläufige Feststellungen, von welchen die belangte Behörde vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens ausging. Zudem weicht die Verurteilung des Beschwerdeführers beträchtlich von den ursprünglichen Sachverhaltsannahmen der Behörde ab (Punkt 4.1.2).

Es gibt derzeit keinen tragfähigen Sachverhalt, auf den sich die Annahme der Behörde zur Missbrauchswahrscheinlichkeit iSd S 12 WaffG gründen könnte, sodass aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtung nach S 37 AVG, wonach die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, ein wesentlicher Verfahrensmangel (Begründungsmangel) vorliegt.

4.1. 2 Fehlende Feststellungen, welche zugunsten des Beschwerdeführers zu treffen

gewesen wären

Der Beschwerdeführer wurde zwar wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verurteilt, allerdings wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 31.8.2023 in X DD und EE, welche sich unmittelbar vor seinem PKW befunden haben, durch gefährliche Drohung mit einer

Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme seiner weiteren Anhaltung, genötigt, indem er den PKW startete und den Motor mehrfach aufheulen ließ, gemäß S 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.

Auch hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung liegen Sachverhaltsfeststellungen im Urteil vor, die keineswegs darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer von sich aus eine aggressive und gewalttätige Persönlichkeit ist. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mehrfach und in einschüchternder Art und Weise provoziert. Nach dieser Provokation stand er bei der Tat alleine einer Personenmehrheit gegenüber. Es ist zwar einzugestehen, dass dies an der Erfüllung des strafrechtlichen Tatbildes nichts zu ändern vermag (aber dies im Urteil sehr wohl als Milderungsgrund gewertet wurde), allerdings zeigt sich aus den Feststellungen des Strafgerichtes, dass es vielfacher Provokationen durch CC bedurfte, bis sich der Beschwerdeführer überhaupt zur Tat hinreißen ließ. Dazu unter anderem folgende Feststellungen aus dem Urteil (das Wort Provokation ist im Urteil alleine 18 Mal angeführt):

„Der Angeklagte betrat das Lokal und ging in Richtung Bar. Beim Vorbeigehen an CC sagte dieser sinnqemäß zum Angeklagten. dass es in Tirol üblich sei zu grüßen. Der Angeklagte ignorierte dies, ging zur Bar und sprach etwa zwei bis drei Minuten mit der Barchefin FF. CC begab sich erneut in den Nahbereich des Angeklagten und sagte zu diesem wiederholt sinngemäß, dass es in Tirol üblich sei zu grüßen. Darüber hinaus fraqte er ihn sinnaemäß. warum der Anqeklagte nicht qrüße. Der Angeklagte ignorierte diese Äußerungen emeut und wollte das — im Gastbereich im Übrigen sehr schmale — Lokal anschließend wieder verlassen. CC befand sich in Folge quasi vor dem Anqeklagten und hätte der Anqeklaqte am Genannten vorbei müssen. um das Lokal zu vedassem CC fragte den Angeklagten wiederum in der wie bereits zuvor ten provokativen Art und Weise- warum er ihn nicht grüße. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich der Angeklagte aufgrund der verbalen Provokation des CC zur Tat hinreißen ließ. "

Jenseits der Provokation hätte die erkennende Behörde ferner feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer zur Tat weder eine Waffe noch ein sonstiges „Hilfsmittel" verwendete oder bei sich trug und der Beschwerdeführer ganz allgemein in der Vergangenheit überhaupt nie negativ mit einer Waffe in Erscheinung trat. Zwar vermögen diese Umstände nach der Rechtsprechung des VwGH für sich genommen alleine nicht dazu führen, dass die Missbrauchsprognose iSd S 12 WaffG verneint werden kann, allerdings ergibt sich nach Art eines Mosaiks in Gesamtschau sämtlicher der angeführten Umstände (Provokationen zu einem Vergehen, keine Verwendung von Waffen, keine Auffälligkeiten im Umgang mit Waffen), dass alleine aus dem Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung nicht auf eine Missbrauchswahrscheinlichkeit geschlossen werden kann. Der Verfahrensmangel ist daher relevant.

Im Übrigen spiegelt sich der äußerst geringe Unrechtsgehalt auch in der mit Urteil verhängten Sanktion wider. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (bei einem abstrakten Strafrahmen von 360 Tagessätzen) verurteilt, wobei die Hälfte der Geldstrafe (sohin 40 Tagessätze) unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die verhängte Geldstrafe befindet sich also um ersten Viertel des möglichen Strafrahmens, die tatsächlich ausgefasste Geldstrafe (40 Tagessätze) sogar im ersten Achtel des möglichen Strafrahmens. Wenn nach Ansicht des VwGH 30.6.201 1 2008/03/01 14 bereits ein einmaliger, massiver Vorfall ein Waffenverbot grundsätzlich begründen kann, dann liegt gegenständlich sicherlich kein solcher, von der Rechtsprechung geforderter „massiver" Vorfall vor.

4. 2 Tatsachenvorbringen

Nicht im Urteil enthalten ist, dass der Beschwerdeführer nach der Verurteilung beim Opfer (CC) mehrfach versucht hat, sich zu entschuldigen und freiwillig die Zahlung eines Geldbetrages angeboten hat, um die Angelegenheit endgültig zu bereinigen (Beilage .12 und Beilage ./3).

Dieses freiwillige Nachtatverhalten des Beschwerdeführers legt offen, dass kein tadelwertes Verhalten auf Seite des Beschwerdeführers vorliegt und ist auch zugunsten des Beschwerdeführers hinsichtlich des Waffenverbots zu werten.

Aus dem klinisch-psychologischen Kurzgutachten gemäß 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung vom 26. August 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine „selbstsichere, sehr ausgeglichene und sozial sehr verträgliche Persönlichkeit [hat], welche über ein angemessen hohes Maß an Selbstdisziplin, Zuverlässigkeit und Normorientierung verfügt und letztlich eine] unauffällige Persönlichkeitsstruktur hat (Beilage ./4). Daran hat sich nichts geändert, auch nicht vor oder nach der urteilsgegenständlichen Tat vom 31.08.2024.

Daher beantragt der Beschwerdeführer zusätzlich die Einholung eines (Amts-)Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychologie zum Beweis dafür, dass keine Bedenken an der Verlässlichkeit des Beschuldigten im Umgang mit Waffen bestehen und eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe durch den Beschwerdeführer jedenfalls ausgeschlossen ist.

4. 3 Unrichtige rechtliche Beurteilung

4.3. 1 Zum Waffenverbot (S 12 WaffG)

Gemäß S 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Schutzzweckes für die öffentliche Sicherheit ein strenger Maßstab anzulegen und die tatsächliche missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht Voraussetzung für die Erlassung eines Waffenverbotes (vgl. VwGH 24.1 1 1993 Z.93/0110246, VwGH 27.04.1994. Zl. 93/0110337). Allerdings setzt der Verbotstatbestand des S 12 Abs I WaffG voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist (VwGH 11.10.2023. Ra 2023/03/0094).

Derartige objektive Sachverhaltsmerkmale, die eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen befürchten lassen, liegen nicht vor.

Erstens mangelt es an der Feststellung solcher Sachverhaltsmerkmale. Zweitens ergibt die vorzunehmende Einzelfallbeurteilung im gegenständlichen Fall im Sinne des angesprochenen Mosaiks in einer Gesamtbetrachtung, dass die von der belangten Behörde offensichtlich angestellte Annahme, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, jedenfalls verfehlt ist. Der tatsächliche Sachverhalt begründet gerade keine „bestimmten Tatsachen" im Sinne des S 12 Abs I WaffG, die eine Missbrauchsprognose begründen könnten:

So ist der Beschwerdeführer bislang nicht negativ in Zusammenhang mit Waffen in Erscheinung getreten.

Er wurde nachweislich mehrfach zur Tat provoziert und hat weder eine Waffe, noch ein sonstiges Hilfsmittel verwendet.

Der Unrechtsgehalt der verwirklichten Tat war überaus gering.

Der Verurteilte hat sich nach dem Urteilsausspruch um außergerichtliche Aussöhnung mit dem Opfer bemüht.

Durch das psychologische Sachverständigengutachten kann zudem nachgewiesen werden, dass eine missbräuchliche Waffenverwendung durch den Beschwerdeführer auszuschließen ist.

Auch aufgrund das „Wohlverhaltens" des Beschwerdeführers vor und nach dem Vorfall vom 31.08.2023 ist die von der belangten Behörde getroffene Annahme selbst dann nicht mehr aufrecht zu halten, wenn diese jemals gerechtfertigt gewesen sein sollte. Der „ordentliche Lebenswandel" des Beschwerdeführers wurde im Strafurteil auch als Milderungsgrund anerkannt.

Sollte das Verwaltungsgericht dennoch der Ansicht sein, dass eine Prognose iSd S 12 WaffG angestellt werden kann, so ist das ausgesprochene Waffenverbot jedenfalls zu befristen. Zuletzt wurde vom LVwG Tirol (LVwG-2024/24/2024-8 vom 05.12.2024) einem Beschwerdeführer, welcher seine jüngere Schwester zumindest an zwei Tagen (unter Verwendung eines Gürtels)

massiv geschlagen habe, was zu mehreren Verletzungen geführt habe, ein befristetes Waffenverbot auf eine Dauer von 2 Jahren ausgesprochen. Zumal der Unrechtsgehalt des dem Beschwerdeführer im rechtskräftigen Urteil zur Last gelegten Vergehens deutlich hinter dem Unrechtsgehalt in der angeführten Entscheidung zurückbleibt, woraus eine geringere waffenrechtliche Gefährlichkeit abzuleiten ist, erschiene im Fa/le der Annahme der Prognose nach § 12 Abs 1 WaffG eine Befristung des Waffenverbotes auf ein Jahr angemessen.

4.3. 2 Weitere subjektiv-öffentlich rechtliche Beeinträchtigungen

Die Verhängung eines Waffenverbots nach S 12 Abs 1 WaffG hätte für den Beschwerdeführer weitreichende negative Folgen, die über den unmittelbaren Entzug der Waffenbesitzberechtigung hinausgehen.

Ein Waffenverbot würde ihn in seiner Lebensführung erheblich einschränken, insbesondere in seiner privaten und beruflichen Reisetätigkeit. Der Beschwerdeführer ist sowohl beruflich als auch privat öfters auf internationale Reisen und hat etwa im Jahr 2024 Reisen in die USA und nach Zypern unternommen. Durch das Waffenverbot wird er in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Personenfreizügigkeit und Reisefreiheit sowie in seinem Recht auf private Lebensgestaltung verletzt, zumal er gerade im internationalen Reiseverkehr Einreisebeschränkungen und Visa-Ablehnungen durch ein aufrechtes Waffenverbot befürchtet.

Darüber hinaus würde die Verhängung eines Waffenverbots gegen den Beschwerdeführer auf eine behördlich festgestellte Unzuverlässigkeit hindeuten. Diese Einschätzung kann wiederum Zweifel an der allgemeinen Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als selbstständiger Unternehmer wecken, insbesondere im Hinblick auf Geschäftsbeziehungen oder öffentliche Aufträge. In sensiblen Bereichen der Bauwirtschaft sind Zuverlässigkeitsprüfungen und Sicherheitsüberprüfungen von erheblicher Bedeutung. Ein bestehendes Waffenverbot kann sich daher nachteilig auf die beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers auswirken.

5 Anträge

Der Beschwerdeführer stellt daher den

ANTRAG

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

Den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Vorstellung Folge gegeben wird und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2023, GZ: ***, ersatzlos behoben wird.

in eventu

Den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Vorstellung insofern Folge gegeben wird, als das über den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot auf ein Jahr befristet wird.“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 07.07.2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Beschwerdeführer und Herr Rechtsanwalt GG als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erschienen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf Befragung Folgendes an:

„Ich wurde zum Vorfall vom 31.08.2023 in X bei der Polizei als Beschuldigter einvernommen und weiters wurde ich dann beim Strafverfahren beim Landesgericht Innsbruck in der Strafverhandlung einvernommen. Ich verweise auf meine damals getätigten Aussagen. Diese haben meine Wahrnehmung der Angelegenheit aus meiner Sicht richtig dargestellt. Mir ist bewusst, dass ich vom Landesgericht Innsbruck und in weiterer Folge vom Oberlandesgericht Innsbruck rechtskräftig wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Ich wurde zu einer teilbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. 40 Tagessätze wurden bedingt auf zwei Jahre nachgesehen. Der unbedingte Strafteil wurde von mir bereits beglichen. Die Bewährungsfrist läuft demnächst ab.

Ich möchte festhalten, dass ich wegen des zweiten Vorfalls nach der Verletzung im Lokal, nämlich einer etwaigen Gefährdung durch das Lenken meines Fahrzeuges, freigesprochen wurde. Nach meiner Ansicht kann dieser Sachverhalt nicht mehr für die Begründung eines Waffenverbotes herangezogen werden. Ich bin seit dem Jahr 2017 Inhaber einer Waffenbesitzkarte für 2 Stück Schusswaffen der Kategorie B. Die Waffenbesitzkarte und meine auf diese eingetragenen bewilligungspflichtigen Schusswaffen wurden mit der Zustellung des Waffenverbotes eingezogen und müssten bei der Bezirkshauptmannschaft einliegen.

Ich verweise auf die Ausführungen in meiner Beschwerde. Ich bin der Meinung, dass von mir keine Gefährdung ausgeht und dass das Waffenverbot zu Unrecht verhängt wurde. Ich bin selbständig tätig und zwar als Gerüstverleiher und Gerüstaufbauer. Ich beschäftigte zurzeit 3 Mitarbeiter. Diese selbständige Tätigkeit übe ich seit dem Jahr 2020 aus. Ich habe mir nichts zu Schulden kommen lassen. Wegen des gegenständlichen Vorfalls wurde ich auch wegen Verweigerung des Alkotests rechtskräftig bestraft. Mir wurde damals auch der Führerschein schlussendlich auf die Dauer von 9 Monaten entzogen. Diese Fristen sind alle abgelaufen. Ich besitze wieder meinen Führerschein für die Gruppen A, B, E zu B und F. Ansonsten habe ich keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen aufzuweisen.

Ich lebe in einer Lebensgemeinschaft und bin Vater eines 2 Jahre alten Kindes.“

Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt.

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Folgendes aus:

„Ich verweise vorerst auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Die verhängte Geldstrafe beweist aufgrund der niederen Anzahl der verhängten Tagessäten, dass der Unrechtsgehalt wirklich am untersten Strafrand angesiedelt wurde. Das Strafverfahren wurde damals auch von mir begleitet. Es haben damals 5 Zeugen, die sich nahegestanden haben, gegen den Beschwerdeführer ausgesagt. Der Richter hat damals auch die Provokation durch den Verletzten erkannt und daher ist es zu einem sehr milden Urteil gekommen, das auch dann vom Oberlandesgericht Innsbruck in der Berufungsinstanz bestätigt wurde. Die Zuverlässigkeit liegt beim Beschwerdeführer sicherlich vor. Er ist nicht als unzuverlässig im Sinne des § 12 Waffengesetz anzusehen. Es wird daher weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.“

Der Rechtsvertreter beantragte die Übermittlung der Reinschrift des Verhandlungsprotokolles an die bevollmächtigten Rechtsvertreter. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.

Aufgrund des Verfahrens vor der belangten Behörde, des gegen den Beschwerdeführer unter der Zl 25 Hv 121/23z geführten Strafverfahrens beim Landesgericht Innsbruck und des in weiterer Folge beim Oberlandesgericht Innsbruck geführten Berufungsverfahrens ist es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2023 in X Herrn CC am Körper verletzt hat, indem er ihm zumindest zwei Faustschläge gegen dessen Körper sowie einen Kopfstoß gegen dessen Gesicht versetzte, wodurch der Genannte ein Hämatom im Bereich des rechten Auges und am linken Oberarm, einen (unverschobenen) Nasenbeinbruch sowie über die körperliche Einwirkung hinaus Schmerzen im Bereich der Nase und des Jochbeins erlitt. Der Beschwerdeführer hat hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen und wurde nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen (40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zur Zahlung eines Teilschadenersatzanspruches an den Privatbeteiligten rechtskräftig verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wurde mit Euro 6,00 festgesetzt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde ein Teil der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen (20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen. Die Tathandlung und die Verurteilung ergeben sich unstrittiger Weise aus dem beim Landesgericht durchgeführten gerichtlichen Strafverfahren. Aus dem durchgeführten Strafverfahren ergibt sich auch die Feststellung, dass dem ersten Faustschlag des Beschwerdeführers kein körperlicher Angriff des CC vorausging, vielmehr ging das erkennende Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der verbalen Provokation des CC zur Tat hinreißen ließ. Dies gilt nicht nur für die Faustschläge, sondern insbesondere auch für den Kopfstoß, den der Beschwerdeführer dem CC versetzte. Die verbale Provokation des CC lag darin, dass dieser den Beschwerdeführer vorwarf, ihn nicht gegrüßt zu haben. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer durch die wiederholte Aussage des CC, dass man in Tirol grüße, sich provoziert fühlte und darauf die Fassung verlor, sodass es der Beschwerdeführer war, der den ersten Schlag gegen CC setzte (siehe Begründung des Urteiles des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 03.09.2024, 11 Bs 115/24k).

Das ergangene Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zu Zl 25 Hv 121/23z, ist seit 03.09.2024 rechtskräftig und vollstreckbar. Die im Urteil ausgesprochene Probezeit von 2 Jahren ist noch aufrecht und noch nicht abgelaufen. Der unbedingte Strafteil wurde vom Beschwerdeführer bereits beglichen. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahre 2017 auch Inhaber einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B und war bis zur Sicherstellung auch im Besitz von zwei bewilligungspflichtigen Schusswaffen, die mit der Zustellung des Waffenverbotes von der belangten Behörde eingezogen wurden.

Nach § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann schon ein einmaliger Vorfall ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 25.01.2012, 2012/03/0007).

Die Verhängung eines Waffenverbotes setzt nicht voraus, dass der Betroffene wegen einer festgestellten Handlung strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt worden ist. Dementsprechend hindert auch eine diversionelle Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens die Verhängung eines Waffenverbotes nicht (vgl. VwGH 22.10.2012, 2012/03/0063).

Der Verhängung eines Waffenverbotes liegt eine qualifizierte Gefährdungsprognose zugrunde. Maßgeblich für die Verhängung eines Waffenverbotes ist, welches Verhalten der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gesetzt hat und ob dies eine Prognose iSd § 12 Abs. 1 WaffG zu rechtfertigen vermag (VwGH 17.10.2002, 2001/20/0418).

Durch die vom Beschwerdeführer am 31.08.2023 im Lokal „JJ“ in X gezeigte Verhaltensweise (Tathandlung), dass er sich im Rahmen einer verbalen Provokation dahingehend hinreißen ließ, den im Lokal anwesenden CC durch Faustschläge und insbesondere auch durch einen Kopfstoß am Oberkörper zu verletzen, hat dieser mit der nicht zu rechtfertigenden Tathandlung die Gesundheit des Opfers nicht nur gefährdet, sondern diesen in dem im rechtskräftigen Urteil beschriebenen Ausmaß am Körper verletzt und beeinträchtigt. Eine Einsicht, dass die Gefährdung und Verletzung vom Beschwerdeführer ausgehend verursacht wurde, ist beim Beschwerdeführer nicht festzustellen, insbesondere dahingehend nicht, dass die die Tathandlung, die zu einer Körperverletzung führte, vom Beschwerdeführer und nicht von der vom Beschwerdeführer verletzten Person ausgegangen ist.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht in der durchzuführenden und in die Zukunft gerichteten Gefährdungsprognose davon aus, dass es bei einer ähnlichen Situation wie beim Vorfall am 31.08.2023 in X zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen mit einer einhergehenden Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch den Beschwerdeführer kommen kann. Beim Vorfall am 31.08.2023 hat sich der Beschwerdeführer mit einer die Tathandlung nicht rechtfertigbaren verbalen Provokation hinreißen lassen, mit seinen Fäusten und mit seinem Kopf den verbalen Provokateur am Körper zu verletzen. Die Hände und der Kopf wurden wie eine Waffe verwendet und hätte der Beschwerdeführer in der damaligen Situation eine Waffe mit sich geführt, wäre eine missbräuchliche Verwendung der Waffe jedenfalls nicht auszuschließen gewesen.

Wesentlich für die Verhängung eines Waffenverbotes ist auch, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl VwGH 15.03.2024, Ra 2023/03/0206, mwN). Der verfahrensrelevante Sachverhalt, der zur Verurteilung und Einleitung des gegenständlichen Waffenverbots führte, liegt auch zeitlich noch nicht so lange zurück, dass die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes durch die belangte Behörde im Sinne des § 12 Abs 7 WaffG zwischenzeitlich weggefallen sind. Die zweijährige Bewährungszeit, die dem Beschwerdeführer vom Strafgericht eingeräumt wurde, ist diesbezüglich noch nicht abgelaufen.

In der rechtlichen Beurteilung kommt daher das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beschwerdeverfahren zur Ansicht, dass die vorliegenden bestimmten Tatsachen, die auf dem für das gegenständliche Waffenverbotsverfahren relevanten und zu berücksichtigenden Vorfall vom 31.08.2023 in X resultieren, die Annahmen sehrwohl rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch ein zukünftiges missbräuchliches Verwenden von Waffen jedenfalls das Leben und die Gesundheit von Menschen (neuerlich) gefährden könnte.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeichneten rechtlichen Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein Waffenverbot nicht befristet erlassen werden kann, jedoch dieses gemäß § 12 Abs 7 WaffG von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben ist, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wurde auch von der reichlich vorhandenen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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