LVwG T LVwG-2025/47/0846-9

LVwG-2025/47/0846-9Tribunale amministrativo regionale23 lug 2025

Regest

Bedarfsgemeinschaft<br/>Richtsatzkürzung<br/>Geltendmachung von Ehegattinnenunterhalt<br/>Unzumutbarkeit<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/47/0846-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.47.0846.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA und des mj. BB, vertreten durch seine Mutter AA, beide vertreten durch CC, Beratungsstelle Delogierungsprävention, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.02.2025, Zl ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2025, Zl ***, infolge des Vorlageantrages vom 02.04.2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, als Spruchpunkt 2. und 5. zu lauten haben wie folgt:

AA wird auf Antrag vom 26.02.2025 gemäß §§ 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2001, idF LGBl Nr 80/2024, im Zeitraum 1.02.2025 bis 28.02.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 457,- gewährt.

AA wird auf Antrag vom 26.02.2025 gemäß §§ 5 und 9 TMSG in Verbindung mit Verordnung-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2001, idF LGBl Nr 80/2024, im Zeitraum 01.03.2025 bis 31.03.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 589,10 gewährt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.02.2025, Zl ***, wurden der Erstbeschwerdeführerin auf Antrag vom 26.02.2025 folgende Leistungen gewährt:

„Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 24.02.2025 bis 28.02.2025 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 130,28. Die Leistung wird auf das Konto ***, Sparkasse EE von DD angewiesen.

Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis 31.03.2025 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 610,00. Die Leistung wird auf das Konto ***, Sparkasse EE von DD angewiesen.

Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis 31.03.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 151,64. Die Leistung wird auf das Konto ***, Sparkasse EE von AA angewiesen.

Dem nächsten Verlängerungsantrag ist der Lohnzettel Februar 2025 beizulegen.“

Mit vorangehendem Bescheid vom 05.02.2025, Zl ***, wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Gewährung einer Mindestsicherung, eingelangt am 28.01.2025, gemäß § 3 Abs 4 lit d TMSG als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 06.03.2025 von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer. Es wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass die Verzichtserklärung in Bezug auf den Ehegattinnen-Unterhalt nicht bestritten werde. Aufgrund der besonderen Umstände (Gewalt in der Ehe) sei der Beschwerdeführerin ein strittiges Scheidungsverfahren aber unzumutbar gewesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2025, Zl I-S-27096/1/1/97, wurde der Bescheid des Bürgermeisters vom 05.02.2025, Zahl *** gemäß § 14 Abs 1 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2025, Zl ***, wurde über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.02.2025, Zl ***, entschieden wie folgt:

„Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.02.2025 bis 23.02.2025 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 610,00 (€ 130,28 davon wurden bereits geleistet). Die Leistung wird auf das Konto ***, Sparkasse EE von DD angewiesen.

Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.02.2025 bis 28.02.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 119,54. Die Leistung wird auf das Konto ***, Sparkasse EE von AA angewiesen.

Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat März 2025 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 217,64. Die Leistung wird auf das Konto ***, Sparkasse EE von AA angewiesen.

Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis 31.03.2025 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 610,00 (bereits ausbezahlt). Die Leistung wird auf das Konto ***, Sparkasse EE von DD angewiesen.

Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis 31.03.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 151,64 (bereits ausbezahlt). Die Leistung wird auf das Konto ***, Sparkasse EE von AA angewiesen.“

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 07.06.2025 aufgefordert und ermahnt worden sei, im Rahmen des Scheidungsverfahrens Ehegattenunterhalt geltend zu machen. Dieser Auflage sei sie nicht nachgekommen und habe gemäß Scheidungsurteil auf den Ehegattenunterhalt verzichtet. Sie habe damit zum einen bedarfsmindernde privatrechtliche Ansprüche gegen Dritte nicht verfolgt (§ 17 Abs 1 TMSG), zum anderen habe sie ihre Notlage damit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt bzw erheblich vergrößert. Entsprechend sei der Richtsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 19 Abs 1 lit a und lit c TMSG um 25 % zu kürzen.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 02.04.2025 der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde ausgeführt, dass bei einer streitigen Ehescheidung von einer weiteren Eskalation auszugehen gewesen wäre und die Erstbeschwerdeführerin habe nicht weiterhin in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Ehegatten stehen wollen und habe weitere Konflikte und Bedrohungen hintanhalten wollen. Beantragt wurde, die Mindestsicherung im vollen Ausmaß zu gewähren, da die Kürzung unzumutbar sei.

Mit Schriftsatz vom 09.04.2025, Zahl ***, legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.02.2025, Zl ***, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 06.03.2025 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2025 und den Vorlageantrag vom 02.04.2025 unter Anschluss des Aktes vor.

Mit Schriftsatz vom 15.04.2025 stellten die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter klar, dass sich der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung mit der Zahl *** richte.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.05.2025 wurde darüber hinaus klargestellt, dass lediglich die Richtsatzkürzung von 25 % im Leistungszeitraum Februar und März 2025 beschwerdegegenständlich ist.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in die von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.04.2025 nachgereichten Bewertungsbögen, für die Monate Februar und März 2025, die Einsichtnahme in die einstweilige Verfügung des BG Z vom 06.08.2024, Zahl *** – 4, die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.05.2025.

II.Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige. Sie ist am 08.02.1994 geboren. Der Zweitbeschwerdeführer, BB, geboren 24.06.2023, ist ihr Sohn und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt.

Die Erstbeschwerdeführerin war bis zur Scheidung mit Beschluss des Bezirksgerichts Z vom 29.10.2024, Zl ***, mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers verheiratetet und sie lebten bis ca Mitte Mai gemeinsam in einer Wohnung. Dann kam es zur Trennung und der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin ist ausgezogen.

Am 14.07.2024 wurde der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin mit einem Betretungs- und Annäherungsverbot belegt. Die Beziehung verlief bis zu diesem Zeitpunkt gewaltfrei. Es gab während der aufrechten Beziehung keine körperlichen Übergriffe oder Drohungen zum Nachteil der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, jedoch kam es zu psychischer Gewalt und zu massiven Beschimpfungen, welche auch der Grund für die Trennung waren. Am 13.07.2024 kam es zu einer Eskalation. Der stark alkoholisierte Vater des Zweitbeschwerdeführers wollte diesen unbedingt sehen, was ihm von der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Alkoholisierung jedoch verwehrt wurde. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers erschien vor der Wohnung der Erstbeschwerdeführerin und beschimpfte diese auch bereits zuvor am Telefon massiv und bedrohte sie. Infolge dessen wurde am darauffolgenden Tag ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den Vater des Zweitbeschwerdeführers ausgesprochen.

Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichts Z vom 06.08.2024, Zl ***, wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin der Aufenthalt in der Wohnung der Erstbeschwerdeführerin und ihres Sohnes (gesamtes Wohnhaus samt dessen unmittelbarer Umgebung im Umkreis von 100 m) verboten. Darüber hinaus wurde ihm verboten, sich seiner Ehegattin und seinem Sohn in einem Umkreis von 100 m zu nähern (ausgenommen der Kontakt, der im Rahmen des Scheidungsverfahrens und betreffend das Besuchsrecht hinsichtlich des Sohnes). Die Verfügung gilt bis 05.08.2025. Beantragt wurde die einstweilige Verfügung von den Beschwerdeführern am 25.07.2024 beim BG Z.

Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Ehegatten FF, geboren 16.06.1989, mit Beschluss des Bezirksgerichts Z vom 29.10.2024, Zl ***, rechtskräftig gemäß § 55a Ehegesetz im Einvernehmen geschieden. Die Ehegatten haben am 16.09.2024 vor dem Bezirksgericht Z zu Zl *** eine Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß § 55a Ehegesetz abgeschlossen. An Kindesunterhalt wurden Euro 410,00 für den mj. BB vereinbart. Auf Ehegattenunterhalt wurde wechselseitig verzichtet. Die geschiedenen Ehegatten haben ein Kontaktrecht betreffend den gemeinsamen Sohn vereinbart.

Die Erstbeschwerdeführerin hat massive Angst vor ihrem mittlerweile geschiedenen Ehegatten. Sie wurde im Verfahren betreffend die einstweilige Verfügung vom Gewaltschutzzentrum Tirol vertreten und wird darüber hinaus von der Kinder- und Jugendhilfe unterstützt. Die Trennungssituation erhöhte das Risiko weiterer Gewalttätigkeiten. Auch der problematische Alkoholkonsum des mittlerweile geschiedenen Ehegatten der Beschwerdeführerin verstärkt die Gefahr weiterer Eskalationen.

Auch nach der rechtskräftigen Scheidung kommt es beim Aufeinandertreffen zwischen den geschiedenen Ehegatten im Rahmen des Besuchsrechts des gemeinsamen Sohnes zu Beleidigungen und Beschimpfungen der Erstbeschwerdeführerin. Aufgrund dessen erfolgt die Übergabe des Kindes immer im öffentlichen Raum. Die Erstbeschwerdeführerin versucht ihrem geschiedenen Gatten möglichst auszuweichen.

Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter gesundheitlichen Problemen und musste sich im April 2025 einer Operation unterziehen. Sie wird sich, sobald es ihr wieder besser geht, gegen das Verhalten, welches ihr Ehegatte ihr gegenüber an den Tag legt, an die Polizei wenden, denn sie kann das nicht mehr akzeptieren.

Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihrem Sohn eine Mietwohnung, für welche sie in den Monaten Februar und März 2025 Euro 610,00 Miete bezahlt.

Im Februar und im März 2025 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld in Höhe von Euro 37,48 täglich. Im Februar und März 2025 erhielt die Beschwerdeführerin für ihren Sohn einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von Euro 410,00 pro Monat.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin im Zuge der Trennung und während des Scheidungsverfahrens von ihrem Ehegatten sowie zur aktuellen Situation ergeben sich insbesondere aus der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts Z vom 06.04.2024, Zl ***. Die darin getroffenen Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer schlüssigen und widerspruchsfreien Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht untermauert. Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin insbesondere während des Scheidungsverfahrens in einer Ausnahmesituation befand und trotz anwaltlicher Vertretung massiv eingeschüchtert von ihrem Ehegatten wurde und es auch nach wie vor ist.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBL Nr 16/2025, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;

c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;

d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;

e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,

cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,

dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a)Alleinerziehern,

b)minderjährigen Personen,

c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f)Personen nach Abs. 4 sowie

g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1 Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.

§ 9

Ausgangsbetrag

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.

(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.

§ 17

Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Leistungen, die in einer Verordnung nach § 15 Abs. 2 genannt sind, sind davon nicht umfasst.

(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.

§ 19

Kürzung von Leistungen

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,

c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,

d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,

e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,

f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,

g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder

h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.

Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.

(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.“

V.Erwägungen:

Verfahrensgegenständlich ist der Verlängerungsantrag der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Der Leistungszeitraum umfasst die Monate Februar und März 2025. Der Antrag wurde am 21.02.2025 bei der belangten Behörde eingebracht und aus dem Antragsformular geht eindeutig hervor, dass Leistungen für die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführerin beantragt wurden. Die Beschwerde richtet sich gegen die Richtsatzkürzung, welche im Leistungszeitraum Februar und März 2025 hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin vorgenommen wurde.

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2025, Zl ***, wurden Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz als einmalige Unterstützung für Miete gemäß § 6 TMSG und einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 5 und 9 TMSG gewährt. Von der belangten Behörde wurde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit a und c TMSG vorgenommen. Der Richtsatz wurde 25 % gekürzt.

Gemäß § 19 Abs 1 lit a TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt.

Die belangte Behörde begründete die herangezogenen Kürzungstatbestände einerseits damit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens trotz Aufforderung keinen Ehegattinnenunterhalt geltend gemacht hat und damit bedarfsmindernden privatrechtlichen Anspruch gegen Dritte nicht geltend gemacht hat und ihre Notlage vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt oder zumindest erheblich vergrößert hat.

Das Ermittlungsverfahren hat unstrittig hervorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 07.06.2024 aufgefordert wurde, im Rahmen des Scheidungsverfahrens Ehegattinnenunterhalt geltend zu machen, und dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. Der belangten Behörde ist dahingehend beizupflichten, dass sie damit einen bedarfsmindernden privatrechtlichen Anspruch gegen Dritte nicht geltend gemacht hat.

Gemäß § 17 Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung der Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

Aus den erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl 99/2010, geht hervor, dass die Verfolgung von Ansprüchen dann unzumutbar sein wird, wenn die Rechtsverfolgung der Gefahr häuslicher Gewalt Vorschub leistet oder bereits ein Betretungsverbot nach den sicherheitspolizeilichen Vorschriften erlassen wurde.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Trennungssituation durch ihren mittlerweile geschiedenen Ehegatten massiver psychischer Gewalt ausgesetzt war. Es wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den Ehegatten ausgesprochen und in weiterer Folge eine einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Z erlassen.

Aus alledem ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführerin die Verfolgung von Ansprüchen in diesem konkreten Fall unzumutbar war. Ein streitiges Scheidungsverfahren und die Geltendmachung von Ehegattinnenunterhalt hätte im gegenständlichen Fall sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch ihren Sohn der Gefahr häuslicher Gewalt, nämlich psychischer Gewalt, Bedrohungen und Beschimpfungen durch den Ehegatten und Vater ausgesetzt. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, ist jeder Kontakt mit dem nunmehr geschiedenen Ehegatten mit Beschimpfungen und Bedrohungen verbunden. Die Einzelfallprüfung des gegenständlichen Sachverhalts hat sohin ergeben, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Richtsatzkürzung nicht rechtmäßig ist.

Es waren daher die Ansprüche der Erstbeschwerdeführerin im Leitungszeitraum Februar und März 2025, welche von der Kürzung betroffen waren, neu zu berechnen.

Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 2 Abs 4 TMSG vorliegt. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz trägt den Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung, als es in § 5 Abs 2 lit e TMSG, für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeiten im Sinne der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen. Der „Bedarfsgemeinschaft“ als solcher kommt keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, insbesondere steht der konkrete Mindestsicherungsanspruch auch bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu. Aufgrund dieser rechtlichen Determinierung sind auch die Ansprüche nach dem TMSG, bezogen auf die jeweilige natürliche Person zu berechnen. Dies hat der VwGH bereits mehrfach klargestellt (vgl VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0170., 29.02.2012, 2011/10/0075., 05.11.2020, Ra 2020/10/0055). Die jeweiligen Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind sohin im Sinn dieser Judikatur auch gesondert zu prüfen und es ist auch gesondert darüber abzusprechen.

Hinsichtlich der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts wurden für die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer die Richtsätze in der korrekten Höhe herangezogen. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde der Mindestsatz § 5 Abs 2 lit a TMSG für Alleinerzieher in Höhe von 906,76 und betreffend den Zweitbeschwerdeführer der Mindestsatz für das älteste und zweitälteste Kind nach § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG in der Höhe von Euro 299,23 berücksichtigt.

Im Leistungszeitraum Februar 2025 waren beim Zweitbeschwerdeführer vom Richtsatz in Höhe von Euro 299,23 Euro 410,00 an Unterhalt in Abzug zu bringen. Dies ergibt eine Richtsatzüberschreitung, weshalb der Zweitbeschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen nach dem TMSG als Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts hat.

Im Leistungszeitraum Februar 2025 war bei der Erstbeschwerdeführerin vom Richtsatz in Höhe von Euro 906,76 das Arbeitslosengeld, welches von der Erstbeschwerdeführerin in Höhe von Euro 449,76 (täglich Euro 37,48) für 12 Tage bezogen wurde, in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Anspruch gemäß §§ 5 und 9 TMSG als Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von Euro 457,00.

Im Leistungszeitraum März 2025 ergibt sich hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wiederum eine Richtsatzüberschreitung und es kommt diesem kein Anspruch auf Leistungen gemäß §§ 5 und 9 TMSG für Lebensunterhalt zu.

Im Leistungszeitraum März 2025 war bei der Erstbeschwerdeführerin vom Richtsatz in Höhe von Euro 906,76 ein Arbeitseinkommen für 5 Tage abzüglich des Freibetrages gemäß § 15 Abs 3 lit a TMSG und Arbeitslosengeld für 7 Tage in der unbestrittenen Höhe von insgesamt Euro 262,36 in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Anspruch auf eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts im Leistungszeitraum März 2025 in Höhe von Euro 589,10.

Die Miete und die Sonderzahlung (Spruchpunkt 1., 3., und 4.) waren nicht Gegenstand der Beschwerde, da sich diese lediglich gegen die Richtsatzkürzung richtet.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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