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LVwG-2025/26/0603-7•LVwG T LVwG-2025/26/0603-7
LVwG-2025/26/0603-7Tribunale amministrativo regionale23 lug 2025
Vollständigkeit Bauanzeige<br/>Benützungsverbot<br/>Beseitigungsauftrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA und des BB, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.01.2025, Zl ***, ***, betreffend die Zurückweisung einer Bauanzeige und die Erteilung baupolizeilicher Aufträge nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass das Benützungsverbot „unverzüglich, längstens aber mit 10.08.2025“ beginnt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Vorgeschichte:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.01.2024 ergingen an die beiden Beschwerdeführer in Bezug auf drei verschiedene Bauwerke auf dem Grundstück ***1 KG Y – darunter auch der nunmehr verfahrensgegenständliche Weideunterstand westseitig des Heustadels – mehrere baupolizeiliche Aufträge sowie die Feststellungsentscheidung, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein Abweisungsgrund entgegenstehe.
Konkret wurde in Ansehung des hier verfahrensgegenständlichen Tierunterstandes westseitig des Heustadels
unter Spruchpunkt II. die weitere Ausführung des Tierunterstandes untersagt und ausgesprochen, dass die Bauarbeiten sofort einzustellen und die bereits errichteten Teile des Bauwerks bis spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen sind,
unter Spruchpunkt III. die Benützung des Tierunterstandes westseitig des bewilligten Heustadels untersagt und schließlich
unter Spruchpunkt IV. festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baugenehmigung für diesen Tierunterstand ein Abweisungsgrund entgegensteht.
Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde der beiden Rechtsmittelwerber war teilweise erfolgreich, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.11.2024, LVwG-2024/31/0578-9, wurde in Ansehung des hier verfahrensmaßgeblichen Weideunterstandes
die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgte Untersagung der weiteren Ausführung und die unverzügliche Einstellung der Bauarbeiten mit der Maßgabe bestätigt, dass diese Anordnung auf § 42 Abs 1 und Abs 3 TBO 2022 gestützt wurde, wobei gemäß § 42 Abs 3 TBO 2022 die Information erging, dass – wenn nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw die Bauanzeige nachgeholt wird oder die Baubewilligung versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wird – die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und/oder die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen ist, und
die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgetragene Beseitigung der bereits errichteten Bauteile des Unterstandes, das in Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides angeordnete Benützungsverbot sowie die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erfolgte Feststellungsentscheidung (des Vorliegens eines Abweisungsgrundes in Bezug auf die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung) behoben, wobei die Behebung der Feststellungsentscheidung ersatzlos erfolgte.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.01.2025 wurde
unter Spruchpunkt I. die Bauanzeige der beiden Beschwerdeführer vom 01.10.2024 für den verfahrensgegenständlichen Weideunterstand westseitig des bewilligten Heustadels auf dem Grundstück ***1 KG Y auf der Rechtsgrundlage des § 30 Abs 2 TBO 2022 zurückgewiesen,
unter Spruchpunkt II. gemäß § 42 Abs 3 lit a TBO 2022 an die beiden Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die ohne Baubewilligung oder Bauanzeige bereits errichteten baulichen Anlagen westseitig des bewilligten Heustadels bis spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und
unter Spruchpunkt III. die weitere Benützung des Weideunterstandes westseitig des Heustadels untersagt.
Zur Begründung des Bescheides wurde von der belangten Baubehörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die eingebrachte Bauanzeige vom 01.10.2024 unvollständig gewesen sei, weshalb an die beiden Antragsteller ein Verbesserungsauftrag mit Schreiben vom 28.11.2024 ergangen sei. Innerhalb der eingeräumten Frist sei keine Verbesserung vorgenommen worden, sodass die Bauanzeige zurückzuweisen gewesen sei.
Dementsprechend sei auch die Beseitigung der bereits errichteten Teile des (angezeigten) Bauwerks aufzutragen und gleichzeitig die Benützung desselben zu untersagen gewesen.
Zudem hielt die belangte Baubehörde fest, dass in Ansehung des angezeigten Weideunterstands von einem Zubau an den bewilligten Heustadel auszugehen sei und dieses Bauwerk angesichts seiner Dimensionierung auch kein Nebengebäude mehr darstelle. Im gegebenen Freilandbereich sei das Vorhaben nicht zulässig, vielmehr wäre für das Vorhaben eine Umwidmung der betroffenen Grundfläche in eine landwirtschaftliche Sonderfläche notwendig.
Gegen diese Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y gemäß Bescheid vom 13.01.2025 richtet sich die vorliegende Beschwerde der Christine und des BB, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurden.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachten die beiden Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass der dem gegenständlichen Verfahren vorangegangene Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2024, womit den Beschwerdeführern neben anderem die Ausführung eines Zubaus westseitig zum genehmigten Heustadel auf Grundstück ***1 KG Y untersagt sowie die Beseitigung des Zubaus aufgetragen worden sei, vom Landesverwaltungsgericht Tirol kassiert worden sei.
Die belangte Behörde sei darüber informiert worden, dass die Beschwerdeführer eine Bauanzeige hinsichtlich dieses Zubaus einzubringen hätten.
Am 01.10.2024 hätten die Beschwerdeführer eine Bauanzeige für den genannten Zubau eingebracht, wobei es der Sache nach um einen Weideunterstand in Holzbauweise gehe.
Ungeachtet des Standpunktes der belangten Behörde, dass die Bauanzeige unvollständig gewesen sei, habe die belangte Behörde nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 30 der Tiroler Bauordnung reagiert. Nachträgliche Einwendungen der belangten Behörde gegen die Bauanzeige seien dementsprechend unbeachtlich.
Vielmehr habe die belangte Behörde schriftlich von Amts wegen zu bestätigen, dass das Bauvorhaben ausgeführt werden dürfe.
Die Zurückweisung der Bauanzeige, der Beseitigungsauftrag sowie die Benützungsuntersagung seien vor diesem Hintergrund rechtswidrig.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde die beantragte Rechtsmittelverhandlung am 20.05.2025 durchgeführt. In deren Rahmen wurden ein bautechnischer Sachverständiger sowie der Beschwerdeführer BB näher zur Sache befragt.
Den Verfahrensparteien wurde die Gelegenheit geboten, Fragen an die einvernommenen Personen zu richten und ihre Verfahrensstandpunkte argumentativ auszuführen.
Im Wesentlichen wiederholten sie ihre bereits im Verfahren vorgebrachten Standpunkte.
II.Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Verfahren nach de Tiroler Bauordnung, und zwar wurde eine von den Rechtsmittelwerbern eingebrachte Bauanzeige zurückgewiesen und wurden ihnen zwei baupolizeiliche Aufträge erteilt, nämlich zum einen ein Beseitigungsauftrag und zum anderen ein Benützungsverbot.
Die beiden Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst ***1 KG Y je zur ideellen Hälfte und damit auch des verfahrensgegenständlichen Tierunterstandes westlich des bewilligten Heustadels auf dem genannten Grundstück. Das Gst ***1 KG Y befindet sich im ausgewiesenen „Freiland“.
Der streitverfangene Weideunterstand westseitig des bewilligten Heustadels wurde im Jahr 2024 ohne eine entsprechende Bauanzeige und ohne Baubewilligung dafür errichtet.
Der Weideunterstand besteht aus einer Holzkonstruktion, die auf Punktfundamenten gegründet wurde. Das strittige Bauwerk ist überdacht und überwiegend umschlossen, nur eine Seite soll offen bleiben, wenn der Weideunterstand – wie geplant – ausgeführt wird.
Der streitverfangene Tierunterstand weist eine Nutzfläche von über 40 m² auf.
Der Weideunterstand kann von Menschen betreten werden und dient dazu, dass sich dort Pferde und Esel zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Regen, Schnee, etc) unterstellen können.
Das verfahrensgegenständliche Bauwerk eines Tierunterstandes westseitig des Heustadels wurde noch nicht völlig fertiggestellt, die vorgesehenen Wandbeblankungen fehlen noch teilweise. Der strittige Weideunterstand wurde aber bereits in Benützung genommen, so stellen sich dort schon Pferde und Esel zum Schutz vor Regen und Schneefall unter, der Tierunterstand wird also auch außerhalb der Weidezeit im Winter genützt.
Für das strittige Bauwerk eines Tierunterstandes westseitig des bewilligten Heustadels auf dem Gst ***1 KG Y wurde von den beiden Beschwerdeführern am 01.10.2024 eine Bauanzeige bei der belangten Baubehörde eingebracht.
Bezüglich der Situierung des Weideunterstandes auf dem Gst ***1 KG Y wurde mit der Bauanzeige der Lageplan „Entwurf Grundeinlöse“ vom 18.07.2024 des DI Hubert Wild mit der GZ 4519/24 in Vorlage gebracht.
Außerdem wurde mit der Bauanzeige die Einreichplanung „Weideunterstand“ vom 24.09.2024 mit der Plannummer *** im Maßstab 1:100 vorgelegt, beinhaltend einen Grundriss sowie die Ansichten West, Süd und Nord. Der Name des Planverfassers dieser Einreichplanung scheint weder auf derselben noch auf den anderen Schriftstücken der Bauanzeige auf, ebensowenig wurde die Einreichplanung „Weideunterstand“ vom 24.09.2024 von ihrem Verfasser unterfertigt.
Die in der Einreichplanung „Weideunterstand“ vom 24.09.2024 erfolgte Nutzflächenberechnung für den angezeigten Tierunterstand mit dem Ergebnis einer Nutzfläche von 36,30 m² ist nicht nachvollziehbar.
Mit Schreiben vom 28.11.2024 erteilte die belangte Baubehörde den beiden Beschwerdeführern einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG in Bezug auf die von ihnen eingereichte Bauanzeige vom 01.10.2024, womit ua
gefordert wurde, dass die Planunterlagen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein müssen und von ihrem Verfasser zu unterfertigen sind, und
beanstandet wurde, dass die Berechnung der Nutzfläche unklar und nicht nachvollziehbar ist.
Zur Verbesserung der Unterlagen wurde den beiden Rechtsmittelwerbern eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages gesetzt, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen ist, wenn dem Auftrag zur Verbesserung der Planunterlagen nicht entsprochen wird.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde den beiden Beschwerdeführern nachweislich am 03.12.2024 zugestellt.
Innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Mängelbehebung sind die beiden Rechtsmittelwerber dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 28.11.2024 nicht nachgekommen.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt zum einen aus der gegebenen Aktenlage und zum anderen aufgrund der fachlichen Ausführungen des verfahrensbeteiligten Bautechnikers sowie schließlich aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers BB ergibt.
So beruht die Feststellung zum Eigentum der beiden Beschwerdeführer am Gst ***1 KG Y und damit der darauf befindlichen Baulichkeiten, mithin auch am streitverfangenen Weideunterstand, auf der diesbezüglichen Erklärung des gerichtlich befragten Beschwerdeführers BB.
Dasselbe gilt für die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Tierunterstand im Jahr 2024 ohne eine entsprechende Bauanzeige und auch ohne Vorliegen einer Baugenehmigung errichtet wurde.
Die Feststellungen zur näheren Konstruktion und Ausführung des strittigen Weideunterstandes gründen auf den diesbezüglichen Ausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen in seinen Fachstellungnahmen vom 30.04.2024 sowie vom 11.04.2025, in letzterer Stellungnahme hat der beigezogene Sachverständige auch eine eigene Nutzflächenberechnung vorgenommen, und zwar mit dem Ergebnis, dass eine Nutzfläche von 41,46 m² gegeben ist.
Insoweit der von der belangten Baubehörde beauftragte Privatgutachter DI Maierhofer eine Nutzfläche von 49,3416 m² errechnet hat, ist diese Berechnung ebenso mit der getroffenen Feststellung einer Nutzfläche von über 40 m² vereinbar. Mit Blick auf die Bestimmung des § 41 Abs 2 lit c Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 erscheint es dem Gericht auch nicht verfahrensmaßgeblich, den Widerspruch zwischen der Nutzflächenberechnung des Amtssachverständigen und jener des Privatgutachters aufzulösen, zumal dies zu keinem anderen Ergebnis führen würde, weil der gesetzlich maßgebliche Maximalwert 40 m² ist und dieser bei beiden Berechnungen überschritten wird.
Was die in der Einreichplanung „Weideunterstand“ vom 24.09.2024 der beiden Beschwerdeführer erfolgte Nutzflächenberechnung mit einem Ergebnis von 36,30 m² anbelangt, so vermochte das entscheidende Verwaltungsgericht dieser Berechnung mangels gegebener Nachvollziehbarkeit nicht zu folgen. Diese Nutzflächenberechnung ist insofern nicht nachvollziehbar, als zu den beiden Ausgangswerten, also zum Längenwert und zum Breitenwert des rechteckigen Tierunterstandes, keine näheren Angaben erfolgt sind und sich die beiden herangezogenen Ausgangswerte auch nicht aus den Maßangaben in der Grundrissdarstellung nachvollziehen lassen.
Die Feststellungen zum Verwendungszweck des streitverfangenen Bauwerks (Witterungsschutz für Pferde und Esel) und dazu, dass dieses Bauwerk noch nicht völlig fertiggestellt wurde, da vorgesehene Wandbeblankungen noch zum Teil fehlen, basieren auf den Angaben des vom Gericht einvernommenen Beschwerdeführers BB, dessen Angaben durch aktenkundige Lichtbilder untermauert werden.
Dass der verfahrensgegenständliche Tierunterstand bereits in Benützung steht, sich also Pferde und Esel bei entsprechender Witterung in den Tierunterstand begeben, hat ebenso der Beschwerdeführer BB bei seiner gerichtlichen Befragung ausgeführt.
Die weiters festgestellte Nutzung des Tierunterstandes im Winter außerhalb der Weidezeit ergibt sich zum einen zwanglos aus der Aussage des Beschwerdeführers BB, dass die Tiere im Unterstand Schutz auch bei Schneefall suchen, zum anderen aus einem im Akt der belangten Behörde einliegenden Lichtbild, welches im streitverfangenen Bauwerk unterstehende Tiere bei teils gegebener Schneelage zeigt.
Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Bauanzeige vom 01.10.2024 sowie zu den damit vorgelegten Unterlagen und zum behördlichen Mängelbehebungsauftrag vom 28.11.2024 stützen sich auf die entsprechenden Unterlagen in dem von der belangten Baubehörde vorgelegten Akt.
Dass die beiden Rechtsmittelwerber dem Verbesserungsauftrag innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen haben, geht ebenso aus der Aktenlage hervor und wurde dies im Übrigen von den beiden Rechtsmittelwerbern gar nicht in Streit gezogen.
IV.Rechtslage:
Die verfahrenswesentlichen Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 7/2025, haben folgenden Wortlaut:
„§ 30
Bauanzeige
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.
(2) Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Bauunterlagen auszuhändigen.
(5) …
§ 32
Bauunterlagen
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und
die Form der Bauunterlagen zu erlassen. …
…
(4) Die Behörde kann dem Bauwerber, wenn die der Verordnung nach Abs. 1 entsprechenden Bauunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Bauunterlagen, insbesondere auch die Darstellung der Höhenverhältnisse des Geländes durch Höhenkoten, Höhenschichtlinien und dergleichen, auftragen. Die Behörde kann dem Bauwerber weiters die Darstellung des Bauvorhabens als Modell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies insbesondere aufgrund seiner Größe oder Komplexität für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist. Aus diesem Grund kann dem Bauwerber weiters die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Bauunterlagen aufgetragen werden. Im Fall des geplanten Neubaus von Gebäuden für Beherbergungsgroßbetriebe oder der wesentlichen Änderung des äußeren Erscheinungsbildes derartiger Gebäude ist der Behörde zwingend als Teil der Bauunterlagen ein Modell des Bauvorhabens samt Darstellung des umgebenden Baubestandes vorzulegen.
(5) Die Bauunterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein und sind von ihrem Verfasser zu unterfertigen.
§ 42
Mängelbehebung, Baueinstellung
(1) …
(2) …
(3) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
b)…“
Die zum Zeitpunkt der Einbringung der verfahrensmaßgeblichen Bauanzeige am 01.10.2024 geltenden Vorschriften der Bauunterlagenverordnung 2024, LGBl Nr 42/2024, lauteten wie folgt:
„§ 4
Bauunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben
(1) Die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:
a)einen Lageplan, sofern es sich um ein anzeigepflichtiges Gebäude handelt; in allen übrigen Fällen einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben,
b)eine maßstäbliche Darstellung der baulichen Anlage,
c)eine Baubeschreibung, die
1. die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage, soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach lit. b ergeben,
§ 6
Physische Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Physische Planunterlagen müssen in dunkler Farbe auf hellem Grund erstellt und von haltbarer Qualität sein. Die Pläne sind gefaltet im Format DIN A4 auszuführen. Auf der linken Seite ist ein Heftrand von ca. 25 mm vorzusehen.
(2) Auf dem im gefalteten Zustand obenliegenden Teil des Planes (Titelseite) bzw. auf dem Deckblatt jeder Planunterlage müssen
a)die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens,
b)die Art der Planunterlage,
c)der Name des Bauwerbers sowie
d)der Name des Planverfassers
angegeben sein. Daneben ist der für amtliche Vermerke erforderliche freie Raum vorzusehen.
(3) …
§ 8
Planunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben
(1) Für die Form der einer Bauanzeige nach § 4 Abs. 1 und § 5 anzuschließenden physischen Planunterlagen gilt § 6 sinngemäß. Die Formerfordernisse des § 6 Abs. 3 und 4 müssen jedoch nur eingehalten werden, soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist.
(2) …“
V.Erwägungen:
Was die Zurückweisung der von den beiden Rechtsmittelwerbern bei der belangten Baubehörde am 01.10.2024 eingebrachten Bauanzeige für den streitverfangenen Weideunterstand westseitig des bewilligten Heustadels auf dem Gst ***1 KG Y entsprechend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.01.2025 anbelangt, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes auszuführen:
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat die belangte Baubehörde diese Bauanzeige der beiden Beschwerdeführer zu Recht zurückgewiesen, da die mit der Bauanzeige vorgelegte Einreichplanung „Weideunterstand“ vom 24.09.2024 im Maßstab M 1:100 nicht den rechtlichen Vorgaben des § 31 Abs 5 der Tiroler Bauordnung 2022 sowie des § 6 Abs 2 lit d iVm § 8 Abs 1 der Bauunterlagenverordnung 2024 entsprochen hat, weil aus dieser Bauunterlage deren Verfasser nicht erkennbar ist, womit auch nicht nachvollziehbar ist, ob sie von einem dazu befugten Verfasser stammt, abgesehen davon wurde die in Rede stehende Unterlage von ihrem Verfasser auch nicht unterfertigt.
Nach den getroffenen Feststellungen ist die in der Einreichplanung erfolgte Nutzflächenberechnung des strittigen Weideunterstandes auch nicht klar nachvollziehbar, was aber mit Blick auf die Beurteilung der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Tierunterstandes im ausgewiesenen „Freiland“ gemäß § 41 Abs 2 lit c des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 von maßgeblicher Bedeutung im gegenständlichen Verfahren ist.
Die belangte Baubehörde hat mit ihrem Verbesserungsauftrag vom 28.11.2024 sowohl die Nichtanführung des Verfassers der Einreichplanung „Weideunterstand“ samt der fehlenden Unterfertigung dieser Unterlage durch ihren Verfasser als auch die nicht gegebene Nachvollziehbarkeit der Nutzflächenberechnung beanstandet. Sie hat die beiden Beschwerdeführer aufgefordert, die aufgezeigten Mängel zu beheben, dies innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen.
Schließlich hat die belangte Baubehörde auch auf die Folgen der Nichtbeachtung des Verbesserungsauftrages hingewiesen, nämlich darauf, dass die Bauanzeige zurückgewiesen werden wird, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wird.
Da die beiden Rechtsmittelwerber dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht entsprochen haben, wurde deren Bauanzeige rechtskonform zurückgewiesen.
Für die beiden Rechtsmittelwerber waren die Anforderungen an die von ihnen bei der Baubehörde eingebrachte Bauanzeige auch durchaus erkennbar (vgl VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206), ergibt sich doch sowohl aus der gesetzlichen Anordnung des § 31 Abs 5 der Tiroler Bauordnung 2022 als auch aus den Regelungen des § 8 Abs 1 iVm § 6 Abs 2 lit d der Bauunterlagenverordnung 2024, dass der Name des Planverfassers auf den Planunterlagen anzugeben ist und die Bauunterlagen vom Verfasser zu unterfertigen sind.
Zudem war die belangte Baubehörde im Sinne der Bestimmung des § 31 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 berechtigt, von den beiden Einschreitern im Zusammenhang mit dem von ihnen in Gang gesetzten Bauanzeigeverfahren eine nachvollziehbare Nutzflächenberechnung zu verlangen, da die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens der Errichtung eines Weideunterstandes auf dem Gst ***1 KG Y angesichts der gegebenen Freilandwidmung dieses Grundstückes gemäß § 41 Abs 2 lit c des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 von der Einhaltung einer bestimmten Nutzfläche abhängt.
Schließlich hat die belangte Behörde den beiden Rechtsmittelwerbern zur Behebung der in Rede stehenden Mängel ihrer Bauanzeige die gesetzlich vorgesehene zweiwöchige First gewährt und sie über die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung gemäß § 30 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2022 belehrt, dass diesfalls die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen ist.
Insgesamt erweist sich damit der behördliche Verbesserungsauftrag vom 28.11.2024 – soweit sich dieser auf den Mangel der Nichtanführung des Planverfassers auf den Planunterlagen sowie der Nichtunterfertigung dieser Unterlagen durch ihren Verfasser sowie auf die Forderung nach einer nachvollziehbaren Nutzflächenberechnung bezieht – als dem Gesetz entsprechend und solcherart als eine tragfähige Grundlage für die erfolgte Zurückweisung der Bauanzeige.
Was die Argumentation der beiden Beschwerdeführer betrifft, die belangte Baubehörde habe die Zweimonatsfrist gemäß § 30 Abs 3 der Tiroler Bauordnung 2022 ab Einlangen der Bauanzeige ungenützt verstreichen lassen, weshalb das angezeigte Vorhaben entsprechend der Regelung des § 30 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 ausgeführt werden dürfe, was von der Behörde zu bestätigen sei, so ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht klarzustellen, dass diese Argumentation die Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg zu führen vermag, weil die Frist von zwei Monaten erst nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige zu laufen beginnt (VwGH 25.09.2007, 2003/06/0175).
Wenn nun aber fallbezogen zufolge der Unvollständigkeit der Bauunterlagen wegen Nichtanführung des Namens des Planverfassers sowie wegen Fehlens von dessen Unterschrift auf den Planunterlagen die zweimonatige Frist noch gar nicht zu laufen begonnen hat, konnte die von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführte Rechtsfolge des § 30 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 vorliegend gar nicht eintreten, da ein (ungenützter) Fristablauf mit Blick auf den noch gar nicht begonnenen Fristlauf ausgeschlossen ist.
Insgesamt zeigt die vorliegende Beschwerde keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zurückweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides auf und vermag das erkennende Verwaltungsgericht eine solche Rechtswidrigkeit auch nicht zu erkennen.
Was die weiters angefochtenen baupolizeilichen Aufträge gemäß den beiden Spruchteilen II. sowie III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 13.01.2025 anbelangt, mithin den Beseitigungsauftrag in Bezug auf die bereits ausgeführten Bauteile des angezeigten Weideunterstandes sowie das Benützungsverbot für dieses Bauwerk, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt auszuführen:
Der bereits ergangene Beseitigungsauftrag für den verfahrensgegenständlichen Weideunterstand westseitig des bewilligten Heustadels auf dem Gst ***1 KG Y gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.01.2024 wurde deshalb vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 21.11.2024 behoben, da sich dieser auf ein noch nicht vollendetes Bauvorhaben bezog und dementsprechend nach § 42 Abs 3 dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 eine Beseitigung erst dann zulässigerweise aufgetragen werden kann, wenn innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw die Bauanzeige nachgeholt oder die Baubewilligung versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wurde.
Nachdem diese Voraussetzungen für einen Beseitigungsauftrag im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.11.2024 noch fehlten, wurde die seinerzeit angeordnete Beseitigung des strittigen Weideunterstandes aufgehoben.
Die Verfahrenssituation hat sich nunmehr aber im Vergleich zu jener, die der Rechtsmittelentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.11.2024 zugrunde lag, entscheidend verändert, wozu Folgendes darzulegen ist:
Die von den beiden Rechtsmittelwerbern im Sinne der Bestimmung des § 42 Abs 3 dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 „nachgeholte“ Bauanzeige vom 01.10.2024 war – wie in den vorhergehenden Begründungsausführungen dargelegt – keiner inhaltlichen Erledigung zugänglich, sondern musste diese nach einem nicht beachteten Verbesserungsauftrag zurückgewiesen werden.
Mit der nunmehrigen Bestätigung dieser Zurückweisungsentscheidung ist derzeit auch kein Verfahren mehr anhängig, das auf die Erteilung eines nachträglichen Konsenses für den streitverfangenen Tierunterstand abzielte.
Die jetzt gegebene Verfahrenssituation ist zweifelsohne der Regelung des § 42 Abs 3 dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 zu unterstellen, ist die nunmehr gegebene Verfahrenskonstellation doch dem Fall des § 42 Abs 3 dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 gleichzuhalten, dass nicht nachträglich in der gesetzlich vorgesehenen Zeit um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw die Bauanzeige nachgeholt wurde, zumal es ansonsten ein Betroffener in der Hand hätte, durch ständig neue „unvollständige“ Bauansuchen bzw Bauanzeigen – etwa im Wissen einer nicht möglichen positiven Erledigung – einen Beseitigungsauftrag in Bezug auf die bereits errichteten Teile eines Bauvorhabens gemäß § 42 Abs 3 lit a TBO 2022 hintanzuhalten.
Demzufolge hat die belangte Baubehörde zu Recht im Spruchteil II. ihres angefochtenen Bescheides die Beseitigung der im Gegenstandsfall bereits ausgeführten Bauteile des strittigen Weideunterstandes verlangt.
Die belangte Behörde hat das zu beseitigende Bauwerk in der angefochtenen Entscheidung ausreichend bestimmt mit „Weideunterstand in Holzbauweise (Massivholz) fundiert auf Einzelfundamenten“ angesprochen und die Lage der betroffenen baulichen Anlage mit „auf dem Gst ***1 KG Y westseitig des bewilligen Heustadels“ klar spezifiziert.
Aufgrund dieser Angaben im bekämpften Bescheid ist nach Meinung des erkennenden Gerichts jedenfalls ausreichend bestimmt festgelegt, welches Bauwerk (in Bezug auf seine schon ausgeführten Teile) zu beseitigen ist.
Von den beiden Rechtsmittelwerbern wurde im Verfahren auch gar nicht vorgebracht, nicht zu wissen, welches Bauobjekt vom Entfernungsauftrag erfasst wird und welche Maßnahmen sie zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu treffen haben.
Gleichermaßen haben die beiden Beschwerdeführer keinerlei Einwendungen gegen die von der belangten Baubehörde vorgesehene Leistungsfrist von einem Monat zur Durchführung des Beseitigungsauftrages erhoben. Nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts wurde die Leistungsfrist von der Behörde auch keineswegs zu kurz bemessen, ist doch die angeordnete Beseitigung der bereits ausgeführten Bauteile des Weideunterstandes innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat sicherlich zu bewerkstelligen.
Folglich wurde die Leistungsfrist vom Landesverwaltungsgericht Tirol unverändert gelassen.
Der beschwerdegegenständliche Weideunterstand wurde nach der Erinnerung des bei der Rechtsmittelverhandlung am 20.05.2025 befragten Beschwerdeführers BB im Jahr 2024 erstellt, somit im zeitlichen Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2022.
Nach § 28 Abs 2 lit d der Tiroler Bauordnung 2022 ist die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Weideunterstandes jedenfalls baurechtlich anzeigepflichtig. Davon sind auch die beiden Beschwerdeführer ausgegangen und haben sie deshalb die verfahrensgegenständliche Bauanzeige vom 01.10.2024 bei der belangten Behörde eingebracht.
Ob die von der belangten Behörde angenommene Baugenehmigungsbedürftigkeit in Ansehung des streitverfangenen Weideunterstandes gegeben ist oder nicht, kann vorliegend deshalb dahinstehen, da die Bestimmung des § 42 Abs 3 dritter Satz lit a TBO 2022 dieselben Rechtsfolgen für ohne die erforderliche Baubewilligung wie auch für ohne die notwendige Bauanzeige errichtete bauliche Anlagen vorsieht. Einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob der strittige Tierunterstand nun bauanzeige- oder baugenehmigungsbedürftig ist, bedarf es daher im Gegenstandsfall nicht.
In Anbetracht der Ausführung des streitverfangenen Weideunterstandes im Jahr 2024 ist die nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Bauanzeige- bzw Baubewilligungspflicht hinsichtlich einer von einem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes, sondern auch im Zeitpunkt der Erteilung eines Beseitigungsauftrages (siehe VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0260) im Gegenstandsfall gegeben.
Nachdem somit nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts der angefochtene Beseitigungsauftrag allen rechtlichen Anforderungen entspricht, war der bekämpfte Entscheidungsteil II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 13.01.2025 zu bestätigen.
Schließlich war auch das von der belangten Baubehörde ausgesprochene Benützungsverbot für den strittigen Weideunterstand gemäß Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen, da es sich ja wohl von selbst versteht und keiner weiteren Erörterung bedarf, dass ein konsenslos errichtetes Bauwerk, welches einen Ausführungs(zu)stand erreicht hat, dass es in Benützung genommen werden kann, nicht benützt werden darf. Eine rechtswidrig bestehende bauliche Anlage kann klarerweise nicht rechtmäßig benützt werden.
Wie die aktenkundigen Lichtbilder eindrucksvoll und deutlich zeigen, wird der gegenständliche Weideunterstand bereits von den Tieren der Beschwerdeführer aufgesucht, dies zum Schutz vor Witterungseinflüssen. Auch hat der vom Gericht befragte Rechtsmittelwerber BB dargetan, dass sich im gegenständlichen Bereich Pferde und auch zwei Esel aufhalten, welche sich in den strittigen Tierunterstand begeben, wenn es regnet, zumal sie dort vor dem Regen geschützt sind, weil das Dach des Bauwerkes bereits fertig ist. Ebenso suchen die Pferde sowie Esel – so der Beschwerdeführer bei seiner Befragung weiter – dort Schutz bei Schneefall.
Nachdem sohin aufgrund des Ausführungsgrades des verfahrensgegenständlichen Weideunterstandes eine Benützung desselben bereits möglich ist und eine Benützung auch tatsächlich schon stattfindet, hat die belangte Baubehörde zu Recht auch ein Benützungsverbot ausgesprochen.
Die Benützungsuntersagung gemäß Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher vom entscheidenden Verwaltungsgericht zu bestätigen, dieser baupolizeiliche Auftrag war lediglich dahingehend zu ergänzen, dass entsprechend der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0130) eine Erfüllungsfrist für das Benützungsverbot vorzusehen war, dies durch die Anordnung, dass die rechtlich unzulässige Verwendung des Tierunterstandes „unverzüglich, längstens aber mit 10.08.2025“ einzustellen ist. Zu dieser Spruchverbesserung war das erkennende Gericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt.
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die von den beiden Rechtsmittelwerbern beantragte Beschwerdeverhandlung am 20.05.2025 durchgeführt worden ist. In dieser Verhandlung wurden ein Sachverständiger sowie der Beschwerdeführer BB näher zur Sache befragt.
Weitere Beweisanträge wurden von den Verfahrensparteien nicht gestellt. Unerledigte Beweisanträge sind somit im Gegenstandsfall nicht verblieben.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts konnte der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ausreichend geklärt werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,
ob die Zweimonatsfrist im Sinne der Regelungen des § 30 Abs 3 und Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 erst nach Vorliegen einer vollständigen Bauanzeige zu laufen beginnt,
ob nur mit einer vollständigen Bauanzeige die Rechtswirkungen gemäß § 30 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 herbeigeführt werden können und
ob auch für ein Benützungsverbot eine Erfüllungsfrist vorzusehen ist.
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.
Im Übrigen ist vorliegend von einer klaren und eindeutigen Rechtslage auszugehen, etwa was das Erfordernis der Angabe des Planverfassers auf den Bauunterlagen und die Notwendigkeit der Unterfertigung der Unterlagen durch den Planverfasser anbelangt, sodass sich auch in dieser Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht gestellt hat (siehe VwGH 21.10.2021, Ra 2019/06/0006).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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