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LVwG-2024/27/1320-4•LVwG T LVwG-2024/27/1320-4
LVwG-2024/27/1320-4Tribunale amministrativo regionale21 lug 2025
Einschränkung des Tatzeitraums<br/>Schulpflichtverletzung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, Zl ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) auf Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) herabgesetzt wird.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend abgeändert, dass die Tatzeit auf 16.12.2023 bis 22.12.2023 eingeschränkt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens werden mit Euro 15,00 neu bemessen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:06.11.2023 bis 22.12.2023
Ort:**** X, Adresse 2
Sie, Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, sind Mutter und Erziehungsberechtigte Ihres an der Volksschule X, Adresse 2,**** X, schulpflichtigen Sohnes BB, geboren am XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz. BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes zu sorgen.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes BB, geboren am
XX.XX.XXXX zu sorgen, zumal vom 06.11.2023 bis jedenfalls 22.12.2023 ungerechtfertigt dem
Unterricht femgeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
37/2023
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
14 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz
1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 484,00“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zunächst nur ausgeführt, vollumfänglich „Einspruch“ zu erheben.
Mit Schreiben vom 14.05.2024 wurde sodann vorgebracht wie folgt:
„In Ergänzung meines vollumfänglichen Widerspruchs zu o.g. GZ
Ich stelle hiermit folgende Anträge:
a) Weiters fordere ich Sie hiermit auf, mir Ihre personengebundene Amtssignatur, bescheinigt durch ein qualifiziertes Zertifikat, auf Ihren Namen von VDA A-Trust ausgestellt, wie von BRZ und A-Trust beschrieben, zuzustellen, da die Prüfberichte der elektronischen Dokumente, welche ich von der BH Y erhalten habe, nur die Identität der Organisation Land Tirol bescheinigt und nicht Ihre eindeutige Identität als Organwalter, welcher namens der Behörde handelt, ausweist.
b) Es ist weiters Ihrerseits der Nachweis zu erbringen, dass Sie als Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs verantwortlich für die Verarbeitung meiner Daten zeichnen und in dieser Funktion öffentliche Urkunden (Bescheide) nach § 292 ZPO erstellen können.
c) Ebenso ist der Nachweis zu erbringen, dass sich das „genehmigt" mit Ihrem Namen und Datum auf die Genehmigung des Bescheides (Inhalt von Akteneinsicht) und nicht die Genehmigung der Servernutzung bezieht.
d) Legitimieren Sie sich bitte als Beamtin, weisen Sie Ihre Bestellung nach. Hoheitliche Aufgaben können nur von Beamten vollzogen werden, das Beamten- Dienstrechtsgesetz a.F. weist im Folgenden aus
ALLGEMEINER TEIL
1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im Folgenden ais
„Beamte" bezeichnet.
Strafgesetzbuch § 74, tagesaktuelle Fassung
Andere Begriffsbestimmungen
Beamter; jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen
Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder
Gemeindeverwaltung betraut ist; als Beamter gilt auch, wer nach einem anderen Bundesgesetz
oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem
österreichischen Beamten gleichgestellt ist;
Weder die Bezeichnung von Dienstnehmern als „Beamte", die Wortkreation Behördenfunktion,
noch die Bezeichnung Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs lassen auf eine Bestellung
schließen.
Bis zum geforderten Nachweis Ihrer persönlichen Identität LS.d. Signatur- und
Vertrauensdienste Gesetz § 3, Art. 1 bis 3 sowie DSGVO sind die Bescheide unter o.g. GZ
Nichtbescheide und als solche zurückzunehmen und zu behandeln.
Begründung:
Bezug auf den Prüfbericht zu GZ: ***
Laden Sie bitte das elektronische Dokument bei RTR zur Signaturprüfung hoch und klicken Sie
oben auf Unterschriftsfenster. Rechts geht ein Fenster auf, dort erscheint:
Unterschrieben von Amtssignatur! - Wer ist Amtssignatur??? –
„Bild anonymisiert“
Verweis auf https://www.brz.gv.at/was-wir-tun/services-produkte/amtssignatur.html
Amtssignatur
Die Amtssignatur ist die elektronische Unterschrift einer natürlichen Person, die namens
einer Behörde handelt. Diese digitale Signatur wird von einer Behörde auf PDF-Dokumente
etwa von amtlichen Bescheiden aufgebracht.
------- Diese Amtssignatur ist dann auch im ELAK zu verwenden---- siehe o.g. Link.
Verweis auf Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Signatur- und
Vertrauensdienstegesetz, Fassung vom 16.04.2024
Begriffsbestimmungen
§3.
(1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:
„eIDAS-VO”: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/93/EG, ABI. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung
ABI. Nr. L 23 vom 29.01.2015 S. 19;
„Signator": ein Unterzeichner gemäß Art. 3 Z 9 eIDAS-VO;„Signator'': ein Unterzeichner
gemäß Artikel 3, Ziffer 9, eIDAS-VO;
Elektronische Signaturen und elektronische Siegel
Rechtswirkungen § 4
(1) Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit
im Sinne des § 886 ABGB. Andere gesetzliche Formerfordernisse, insbesondere solche, die die
Beiziehung eines Notars oder eines Rechtsanwalts vorsehen, sowie vertragliche
Vereinbarungen über die Form bleiben unberührt.
— Verweis Ende -
(Auch AVG, § 18 erfordert Schriftlichkeit)
Verweis auf
https://www.a-trust.at/de/produkte/firmensiegel/amtssignatur/
a.sign-seal Amtssignatur ist das sichere Zertifikat für Mitarbeitende einer Behörde und
ermöglicht die Erstellung digitaler Signaturen.
Voraussetzungen für die Ausstellung
Für die Authentifikation der jeweiligen juristischen Person und die Ausstellung ihrer
Amtssignatur müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.
Zugehörigkeit zu österreichischer Behörde
Das Angebot von a.sign seal Amtssignatur richtet sich spezifisch an österreichische Behörden
und Organisationen mit Behördenstatus. Die Zugehörigkeit zu einer solchen ist daher eine
Voraussetzung für den Erwerb einer Amtssignatur.
Eindeutige Identifikation
Für die Ausstellung der Amtssignatur ist eine eindeutige Identifikation der für die Behörde
bevollmächtigten Person nötig. Dafür benötigt es eine qualifizierte oder händische Unterschrift
sowie ein Amtsstempel.
-----Verweise Ende-----
Ihre Straferkenntnisse weisen in den Prüfergebnissen (Validierung der elektronischen Signatur)
ausschließlich das elektronische Siegel (den Stempel) von Verantwortlichen des öffentlichen
Bereichs aus (siehe E-govG).
Der Prüfbericht zu GZ: *** weist Folgendes aus
Unterzeichner/Siegelerstseller
NameAmtssignatur Land Tirol
Organisation Land Tirol
Zertifikat
QualitätAmtssignaturzertifikat
EigenschaftenVerwaltungseigenschaft
Der Unterzeichner oder Signator ist nach diesem Prüfbericht die Organisation Land Tirol.
Unterzeichner oder Signator kann immer nur eine natürliche Person sein, eine Organisation
kann nur siegeln, damit ist im Prüfbericht die Organisation Land Tirol als
Siegelersteller ausgewiesen.
Ein elektronisches Siegel weist keine Personenbindung auf, welche AVG § 18 erfordert (Schriftformerfordernis § 292 ZP0) noch nicht einmal eine Behördenbindung, da alle 8 BH in
Tirol das gleiche Siegel als ihre Amtssignatur gesichert veröffentlicht haben.
Das Siegel besteht aus der Bildmarke Land Tirol, welche sich ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs, hier die BH Y, so veröffentlicht, als die seine gesichert und veröffentlicht hat, wie übrigens alle weiteren 7 BH in Tirol, ebenfalls als Verantwortliche des
öffentlichen Bereichs.
Die BH Y ist damit Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs.
Der Unterschied zwischen Behörde und Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ist in der
Regierungsvorlage zu 290 der Beilagen XXIII. GP - Regierungsvorlage - E-GovG-Novelle 2007 Erläuterungen, Seite 6, umfassend erklärt.
Auszug:
Es ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Bestimmung ausdrücklich nicht der Begriff der Behörde durch jenen des Auftraggebers des öffentlichen Bereichs ersetzt wurde, da nur die
Dokumente von Behörden öffentliche Urkunden im Sinne des § 292 ZPO darstellen können." - Auszug Ende -
Vergleich E-govG alte und aktuelle Fassung / Austausch der Begriffe
E-govG - alte FassungE-govG - aktuelle Fassung
§ 19 (1)§ 19 (1)
ist eine elektronische Signatur ist eine fortgeschrittene
elektronische Signatur oder
ein fortgeschrittenes elektronisches
Siegel
E-govG - alte FassungE-govG – aktuelle Fassung
§ 19 (2)§ 19 (2)
Dokuments von einer BehördeDokuments von einem Verantwortlichen des öff. Bereichs
darf daher ausschließlich von Behördendarf daher ausschließlich von diesem
Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs verwendet werden.
§ 19 (3)§ 19 (3)
durch eine Bildmarke, die die Behörde
im Internet als die ihre gesichert veröffentlicht hat. durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs als die seine veröffentlich hat.
-----Vergleich Ende------
Bzgl. Vergleich E-govG alte Fassung/aktuelle Fassung wurde § 19 (1) dahingehend geändert,
dass die Amtssignatur nicht mehr aus einer elektronischen Signatur bestehen muss, sondern
eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenen elektronischen Siegel
sein kann.
Das Zertifikat für *** bescheinigt das Siegel eines Verantwortlichen des
öffentlichen Bereichs ohne Fertigung.
RTR hat nochmals schriftlich bestätigt, dass es sich bei der Amtssignatur der BH ausschließlich um ein elektronisches Siegel handelt.
Verweis auf Hengstschläger / Leeb - Verwaltungsverfahrensrecht
Nr.: 169, 170, 171, und
172 c) durch Amtssignatur - Zitat -
Behördliche Ausfertigungen, die in Form von elektronischen Dokumenten erstellt werden,
müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein.
Ausfertigungen in Form von Ausdrucken elektronischer Dokumente, die mit einer Amtssignatur versehen sind, oder von Kopien solcher Ausdrucke, brauchen nach § 18 Abs. 4 „keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen".
Gemeint mit dieser Privilegierung kann nur die Form der Fertigung sein, d.h. solche
Ausdrucke bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Ist bereits die Genehmigung der Erledigung gern. § 18 Abs. 3 AVG (Rz 162) unter
Verwendung einer Amtssignatur erfolgt, enthält ebenso jede elektronische
Ausfertigung der Erledigung diese Amtssignatur und müssen auch Papierausfertigungen des elektronischen Dokuments nicht unterschrieben oder beglaubigt werden (VwSIg 19.196 A/2015). —Zitat Ende -
D.h., sind elektronische Dokumente mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur des Genehmigenden und einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel der Behörde
(§ 19 E-govG) ausgestattet - dann verfügen Bescheide über Bescheidqualität.
Verweis auf Datenschutzgesetz Art. 2 § 26,
Verantwortliche des öffentlichen und des privaten Bereichs
§ 26.
1. (1) Unbeschadet des § 5 Abs 3 sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs alle Verantwortlichen
die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
soweit trotz ihrer Einrichtung in Formendes Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.
2. (2) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs sind Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde.
3. (3) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs können Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
4. (4) Die dem Abs. 1 nicht unterliegenden Verantwortlichen gelten als Verantwortliche des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.
---- Verweis Ende----
Frage:
Wie, Frau CC, unterscheiden Sie sich, als signierende Ausstellerin der Bescheide, von allen anderen Verantwortlichen Bereichs?
Benennen Sie mir bitte die Rechtsgrundlage wo ein Siegel / Stempel eine handschriftliche oder elektronische Signatur i.S.d. § 292 ZPO rechtswirksam ersetzt.
Die auf S. 3 benannte Regierungsvorlage bringt zum Ausdruck, dass die Allgemeinheit
Verantwortliche des öffentlichen Bereichs keine Dokumente i.S.d. § 292 ZPO erlassen
kann, sondern ausschließlich Behörden.
Das E-govG i.d.a.F hat die Bezeichnung Behörde durch die Bezeichnung Verantwortliche des öffentlichen Bereichs ersetzt.
Damit verfügt die jeweilige Behörde über keine Amtssignatur, sondern die Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs über ein Siegel, welches diese nicht zur Erstellung von öffentlichen Urkunden i.S.d. § 292 ZPO nutzen können.
Zu AVG, § 18
Frage:
Wo ist das Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden (Ihrer Identität, CC ( § 2 Z 1 E-GovG zu finden und bescheinigt?
Betroffene (Z 7)
„Betroffener“: jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt;
Als „Betroffener“ (Z7) ist die Identität des Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs
die Organisation Land Tirol, bescheinigt, nicht Ihre Identität als Genehmigende.
Vergleich E-govG alte und aktuelle Fassung / Austausch der Begriffe
§ 20 alte Fassung
Beweiskraft von Ausdrucken
§ 20. Auf Papier ausgedruckte elektronische Dokumente von Behörden haben die Vermutung
der Echtheit für sich, wenn das Dokument mit einer Amtssignatur signiert ist und die Überprüfbarkeit der Signatur auch in der ausgedruckten Form durch Rückführbarkeit in das
elektronische Dokument gegeben Ist. Das Dokument muss zu diesem Zweck die Eigenschaft
der Rückführbarkeit angeben und einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet enthalten, wo
das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen dargestellt sind.
§ 20 aktuelle Fassung
Beweiskraft von Ausdrucken
§ 20.
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer
öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung - ZPO,RGBl. Nr. 113/1895), wenn das
elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.
--- Vergleich Ende ---
Einer Amtssignatur wie auf Seite 5 von Hengstschläger/Leeb in 172 beschrieben!
HINWEIS
Signator kann nur eine natürliche Person sein, sodass auch qualifizierte Signaturen nur von
natürlichen Personen erstellt werden können. Qualifizierte Signaturen sind grundsätzlich der
handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt - Hinweis Ende -
Ich nehme Sie hiermit In die Beweispflicht. Einfache Hinweise auf E-govG, insbesondere die
§§ 19 und 20 oder evtl. Erwägungen ohne Hinweis auf vorherrschende Gesetze und die eIDAS-Verordnung werte ich nicht als Beweis.
Abgesehen von der mangelhaften Amtssignatur leiden Ihre Bescheide an einem weiteren
gravierenden Mangel, und zwar an diesem Satz, S. 1, 2. Absatz
„Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigte
unterlassen haben,....
Ja, ich bin Mutter, nur wer ist in einem demokratischen Staat ermächtigt, leiblichen Eltern eine Berechtigung, eine Lizenz zu verleihen, die eigenen leiblichen Kinder aufzuziehen?
Der Staat darf nach Staatsgrundgesetz über alles, was öffentlich ist, die oberste Leitung und
Aufsicht ausüben, nicht aber über den Privatbereich / Familienbereich.
Weder die Eltern noch die Kinder von den Eltern (Mutter und Vater) sind in Österreich
öffentlich, da Österreich weder eine Diktatur noch ein Sklavenhalterstaat ist.
Eltern und deren leibliche Kinder sind Menschen, kein öffentliches Gut, keine Leibeigenen,
worüber ein Staat, schon gar nicht ein demokratischer, verfügen kann.
AGBG
I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit. Römisch eins.
Angeborene Rechte.
§ 16.
Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher
als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf
sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.
Deshalb berufe ich mich auf die Menschenrechtskonvention (eine Erziehungs-berechtigten
Konvention gibt es nicht), insbesondere auf die Artikel 1, 4, 12, 26, sowie auf das
Staatsgrundgesetz, insbesondere Art. 17.
Staatsgrundgesetz hat Verfassungsrang in Österreich seit 18.12.1867
Gegenüberstellung
öffentlicher Bereich privater Bereich - Familie
Schulwesen Häuslicher Unterricht
Schulreform von 1867Lt. Art. 17 StGG in Kombination mit
unter Maria TheresiaArt. 18 (Unterrichtspflicht, eingeführt
(9 Jahre Schulpflicht)von Maria Theresia 1774)
Verordnungen- keine Verordnungen
Aufsicht- keine Aufsicht
gesetzliche Grundlagen- keine gesetzlichen Grundlagen
Privatschulen, die sich dem
unterwerfen
Der Staat darf über alles, wasder häusliche Unterricht ist gem. Art
öffentlich ist, die oberste17 StGG, Abs 3 frei von allen Gesetzen und Bestimmungen.
Leitung und Aufsicht ausübenGesetzl. Grundlage dafür ist die
Veranlassung:
Art. 17 StGG hat Verfassungsrang und der häusliche Unterricht unterliegt daher überhaupt keinen
Beschränkungen. Daraus ergibt sich, dass weder die Bundesgesetzgebung noch die Landesgesetzgebung
für den häuslichen Unterricht Beschränkungen irgendwelcher Art, insbesondere auch nicht durch die Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichts festlegen darf. In dieser Hinsicht ist daher weder eine Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung noch der Landesgesetzgebung gegeben.
(http://www.ris.bka.gv.at/Vfgh
Entscheidung.wxe?Abfrage=VfghDokumentnummer=JFT_19540622_54KOII_6_00includeSelfxFalse)
Gemäß diesem Urteil
Gericht Verfassungsgerichtshof, Entscheidungsdatum 22.06.1954, Geschäftszahl KII-6/54, Sammlungsnummer 2670
Auszug:
Auch Im Bereich der Musikpflege darf daher der häusliche Unterricht weder durch ein Bundesgesetz noch durch ein Landesgesetz irgendwelchen Beschränkungen unterworfen
werden.
Nach der Verfassungsbestimmung des Art. 17 StGG unterliegt der häusliche Unterricht
überhaupt keinen Beschränkungen. Daraus ergibt sich, daß weder die Bundesgesetzgebung
noch die Landesgesetzgebung für den häuslichen Unterricht Beschränkungen irgendwelcher
Art, insbesondere auch nicht durch Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung
für die Erteilung eines solchen Unterrichtes, festlegen darf. In dieser Hinsicht ist daher weder
eine Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung noch eine Zuständigkeit der Landesgesetzgebung
gegeben.
https://www.parlament.gv.at/verstehen/politisches-system/bundesverfassung/verfassung :
Auszug
Es wurde daher kein neuer Text geschaffen, sondern einfach das Staatsgrundgesetz 1867 übernommen. Dieses Gesetz gab allen Bürgerinnen schon in der Monarchie wichtige Rechte.
Dazu zählen die Gleichheit vor dem Gesetz, der Schutz der Privatsphäre und die Freiheit der
Wissenschaft.
1956 trat Österreich dem Europarat bei. Diese Internationale Organisation hat es sich zur
Aufgabe gemacht, Menschenrechte und Demokratie in ganz Europa durchzusetzen und zu
sichern. Schon 1950 hatten die Mitglieder des Europarats die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet. Sie ist eines der wichtigsten Dokumente
zum Schutz der Menschenrechte. Da es in Österreich noch immer keinen neuen Grundrechtskatalog gab, trat Österreich 1958 der Europäischen Menschenrechtskonvention
bei. 1964 wurde die EMRK in Verfassungsrang gehoben und ist damit ein wichtiger Bestandteil des österreichischen Verfassungsrechts.
Fazit
Sowohl Artikel 17 StGG als auch die EMRK haben Verfassungsrang. Art. 17 StGG besagt, dass der häusliche Unterricht weder der Bundes- noch der Landesgesetzgebung unterliegen. Damit ist die Rechtsgrundlage unter 1. - § 24 Schulpflichtgesetz, dessen Verletzung ich bezichtigt und gestraft werde, nicht gegeben.
Menschenrecht
Art. 26
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern
zuteilwerden soll.
Dieses Recht nehme ich wahr und ich nutze es für die Bildung meines Sohnes, der sich altersgerecht sehr gut entwickelt, soziale Kontakte mit Gleichaltrigen sind gegeben. Neben
dem Lernstoff bekommt mein Kind christliche Werte vermittelt.
Dem gegenüber steht die Transgender-Ideologie, welche in öff. Schulen vermittelt wird, die ich als das Kindeswohl gefährdend erachte. Kindern, für die Eltern, bestehend aus Mutter und
Vater die Familie sind, wird vermittelt, dass es nicht nur 2 Geschlechter gibt, sondern dass jeder sein kann, was er möchte, d.h. ein Junge kann ein Mädchen sein und umgekehrt. Medizinisch hoch riskante Geschlechtsumwandlungen werden nicht erwähnt.
Dass Männer Männer und Frauen Frauen heiraten können, und Kinder zwei Männer oder zwei
Frauen als Eltern haben können, ist gegen die normale Familie gerichtet. Die öff. Schule
vermittelt Kindern Inhalte, die in ihren Familien noch nie mit diesen Themen - weil nicht
altersgerecht - in Berührung gekommen sind, dies lehne ich entschieden ab.
Weiters verschärft sich seit Jahren der Lehrermangel. Gem. Schulorganisationsgesetz sind für
Volksschulen Klassenlehrer, für Mittelschulen Fachlehrer von der BD zu stellen. Die Situation ist eine andere:
https://tirol.neos.eu/news/presseaussendungen/lehrermangel-kleinreden-loesungen-notwendig
DAS KLEINREDEN DES LEHRERMANGELS FINDET IN TIROL SEINE FORTSETZUNG
„880 Lehrerstellen - 89 mehr als im Vorjahr - werden in Tirol ausgeschrieben. Wer dann davon spricht, dass dies nicht besonders besorgniserregend sei, sollte sich wieder einmal selbst zum Unterrichten zur Verfügung stellen, um zu erkennen, welche Auswirkungen auch nur eine fehlende Lehrperson an einer Schule hat", wundert sich DD über dilettantische und entbehrliche Kommentare. DD ärgert sich über Kommentare der Verantwortlichen
Die pinke Bildungssprecherin reagiert auf die Gelassenheit von Bildungsdirektion und Lehrergewerkschaft zum Thema Lehrermangel. Sie sieht die Qualität in Tirols Schulen zunehmend schwinden: „Wenn zu wenig unterrichtendes Personal da ist, werden wichtige Stunden auch nicht abgedeckt. Unterrichtseinheiten wie Besonderer Förderunterricht, Zusatzstunden für Inklusion, Werkteilungen etc. werden ganz einfach nicht angeboten. Da geht unheimlich viel Qualität verloren. Außerdem wird das bestehende Kollegium an einer Schule bis ans Äußerste mit Überstunden belastet", bedauert die Bildungssprecherin der NEOS Tirol.
Der Lehrermangel ist nicht die einzige Baustelle
„Der Bildungsdirektion kommen auch immer mehr Schulleitungen abhanden", weiß DD aus ihrem schulischen Umfeld zu berichten. „Vielen wurde heuer von der Bildungsdirektion
bereits mitgeteilt, dass ihren Schulen keine neuen Lehrpersonen mehr zugeteilt werden können und für die Abdeckung einzelner Lehrverpflichtungen mehrere Studierende geschickt werden. Das bedeutet für die Schüler:innen, dass sie viele unterschiedliche Lehrende bekommen, die teilweise noch am Beginn des Studiums stehen. Für die Schulleitung heißt das, dass die Stundenplanerstellung nicht mehr den Schülerinnen gerecht wird, sondern dem Studienplan der Pädagogischen Hochschule. Diese Entwicklung wollen viele Schulleitungen nicht mehr mittragen und legen ihre Leitertätigkeit zurück", weiß DD aus der Praxis zu
berichten.
Schlussendlich noch die aktuelle PISA-Studie:
https://www.bildungaktuell.at/bildung/pisa-studie-wird-oesterreich-immer-duemmer/005843/
PISA-Studie: Wird Österreich immer dümmer?
Die österreichischen Schüler erzielten bei der Lesekompetenz nur noch 470 Punkte. Österreich
rangiert damit unter den 34 teilnehmenden OECD-Staaten auf Platz 31, gerade noch vor der Türkei, Chile und Mexiko.
Offiziell werden die Ergebnisse des internationalen Schülerleistungstests erst am Dienstag präsentiert. An der Spitze des PISA-Test liegt laut der Tageszeitung ÖSTERREICH auch heuer
wieder Korea, gefolgt von Finnland und Kanada.
ÖSTERREICH beruft sich in seinem Bericht auf verlässliche Quellen der OECD in Paris, die den
PISA-Test durchführt.
Das PISA-Desaster in den Medien:
Österreich: Österreich fällt zurück
Kurier: Absturz in allen Fächern
ORF.at: Österreich stürzt bei PISA weiter ab
die Presse: Totalabsturz bei PISA
der Standard: Österreich sinkt bei Pisa-Studie unter den OECD-Durchschnitt
Kleine Zeitung: Österreich nur mehr vor Türkei, Chile und Mexiko
Was tut die öffentliche Schule in neun Jahren, um meinen Sohn auf ein selbständiges
ökonomisches Leben vorzubereiten?
Dieser Bildungsweg ist für mich inakzeptabel, da öff. Schulen mit diesen Qualitätsmerkmalen
keinen Bildungserfolg gewährleisten können.
Mit freundlichen Grüßen
AA
Anlage: Prüfbericht elektronische Signatur
Ergänzung zu Bescheidbeschwerden
Straferkenntnis - betreffend AA
GZ: *** - BB
Straferkenntnis - betreffend EE
GZ: *** - BB
In Ergänzung zu unseren Bescheidbeschwerden, o.g. GZ betreffend, fordern wir Sie hiermit
auf, das Straferkenntnis *** - adressiert an AA und das Straferkenntnis *** - adressiert an EE mit sofortiger Wirkung einzustellen.
Weitere Begründung:
In Ihren o.g. Straferkenntnissen
sind Mutter und Erziehungsberechtigte..."
„Sie, Herr EE, sind Vater und Erziehungsberechtigter..."
Hierzu fordern wir die Erklärung aus welchem Grund die unterschiedliche Namensschreibung
unseres Nachnamens - im Adressfeld - Pfützner - im Spruch - PFÜTZNER -
seitens der BH Y verwendet wird.
Das hier anstehende Fehlverhaltens Ihrerseits besteht darin, dass Sie mit den
Straferkenntnissen,
GZ: *** - BB, ausgestellt auf AA
GZ: *** - BB, ausgestellt auf EE
uns nicht als Eltern benennen, sondern als Vater und Mutter titulieren.
Definition Eltern: Vater und Mutter
Weitere Definition:
Als Eltern bezeichnet man in der Medizin das bei der erfolgreichen Fortpflanzung beteiligte Paar
aus einem männlichen (Vater) und einem weiblichen Individuum (Mutter), das zusammen ein
Kind gezeugt hat. Man spricht auch von den biologischen, genetischen oder leiblichen Eltern.
Eltern sind demnach eine Einheit, ohne diese Einheit wäre die Zeugung und Entstehung von
unseren Kindern, hier BB, in unserer Familie nicht möglich gewesen.
Verweis auf: https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_ausbildung/schulen/Seite.110004.ntml
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht - insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung - durch die Schülerin/den Schüler zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die
Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters
verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den
notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln auszustatten.
Die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die jedenfalls bei
ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin/des Schülers vom Unterricht an mehr als drei
aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen Ist und von dieser mit
einer Geldstrafe von 110 Euro bis zu 440 Euro oder mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei
Wochen zu bestrafen ist.
---Verweis Ende ---
Daraus ergibt sich, dass die Eltern als Einheit zu bestrafen sind, n i c h t Mutter und Vater
für die gleiche Verwaltungsübertretung, den gleichen „Tatzeitraum", für den Sohn BB zu
strafen sind, sofern eine Verwaltungsübertretung überhaupt gesetzlich erwiesen ist.
Sonstige Erziehungsberechtigte, wozu Eltern nicht gehören, werden ebenso als Einheit und
nicht als sonstiger Erziehungsberechtigter 1 und 2 als strafbar deklariert.
Die Strafe für diese Verwaltungsübertretung ist mit 110 bis Höchststrafe 440 Euro angesetzt, hierbei handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, mit gleichem Tatzeitraum, mit gleichem Rechtsverstoß-Vorwurf.
Indem Sie, Frau CC, für eine Verwaltungsübertretung zwei Straferkenntnisse ausgestellt haben mit jeweils der Höchststrafe (inklusive Kosten des Strafverfahrens 484,00 Euro) haben Sie die Höchststrafe um 100 % überschritten bzw. verdoppelt, und dafür benennen Sie uns bitte die Rechtsgrundlage.
AA betreffend BB484,00 €
EE betreffend BB484,00 €
Gesamt968,00 €
Strafgesetzbuch
Verhängung einer Geldstrafe, § 14
1. (1) Geldstrafen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird.
Weiterhin verweisen Sie in den Straferkenntnissen im Absatz Strafbemessung auf § 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Der Rechtsgüterkatalog Österreich benennt als geschützte Rechtsgüter Körper, Freiheit,
Ehre, Vermögen.
Auf welches geschützte Rechtsgut berufen Sie sich mit dem Hinweis auf § 19.(1) Strafbemessung?
Dieser Schriftsatz ist Bestandteil unserer Bescheidbeschwerden zu o.g. Geschäftszeichen.“
Mit weiterem Schriftsatz vom 04.Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin weiters vorgebracht wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stelle hiermit einen weiteren Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnis unter o.g.
Geschäftszeichen.
Begründung:
Mit Straferkenntnis *** vom 08.11.2023 hat die BH Y für BB,
Tatzeitraum 11.09.2023 bis jedenfalls 25.10.2023 gegen mich eine Höchststrafe i.H.v.
440,00 C verhängt.
Mit Straferkenntnis *** vom 08.11.2023 hat die BH Y für BB, Tatzeitraum 11.09.2023 bis jedenfalls 25.10.2023 gegen meinen Partner und Vater von BB, EE, ein Strafmaß i.H.v. 360,00 € die gleiche Strafe verhängt.
D.h. für den gleichen Tatzeitraum wurde die Verwaltungsstrafe, die gegen mich i.H.v. 440,00 € verhängt wurde, nochmals gegen meinen Partner, den Vater, i.H.v. 360,00 € verhängt.
Das Gleiche wiederholt sich bei den aktuellen Straferkenntnissen.
Mit Straferkenntnis *** vom 11.04.2024 hat die BH Y für BB,
Tatzeitraum 06.11.2023 bis 22.12.2023 gegen mich die Höchststrafe i.H.v. 440,00 € verhängt.
Mit Straferkenntnis *** vom 11.04.2024 hat die BH Y für BB,
Tatzeitraum 06.11.2023 bis 22.12.2023 gegen den Vater, EE, die gleiche Verwaltungsstrafe, Höchststrafe i.H.v. 440,00 € verhängt.
Somit wurden für das gleiche Delikt mit den ersten Straferkenntnissen für das Schuljahr 2023/2024 vom 08.11.2023 2 Verwaltungsstrafen - in Mutter und Vater getrennt, mit den zweiten Straferkenntnissen vom 11.04.2024 (***-Mutter, ***-
Vater) weitere 2 Verwaltungsstrafen - in Mutter und Vater getrennt, also 4 Verwaltungsstrafen
mit dreimal Höchststrafe i.H.v. 440,00 € und einmal 360,00 € verhängt.
Dieses Vorgehen der BH Y weist eine doppelte Doppelbestrafung auf.
Die Eltern sind eine Einheit und sind gemeinsam für die Erziehung der Kinder zuständig, nicht
getrennt in Mutter und Vater.
Die andauernde Schulpflichtverletzung, welche mir andauernd zur Last gelegt wird, ist ein
fortgesetztes Delikt und als solches zu behandeln.
Verweis Johannes-Kepler-Universität Linz
GESETZGEBUNG UND RECHTSPRECHUNG
Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre
Redaktionelle Leitung: Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer, Sektionschef Dr. Mathias Vogl
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichte
AUSGABE 35/2018 31.08.2018
Salzburg: 06.08.2018, 405-4/1410/1/36-2018
BStMG; VStG. Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster
Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt
(VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes
Delikt liegt nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl zB VwGH 18.09.1996, 96/03/0076; 29.01.2009, 2006/09/0202; 25.08.2010, 2010/03/0025).
Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhand-lungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden; darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (zB VwGH 14.01.1993, 92/09/0286; 16.03.2011, 2009/08/0056, VwSIg 18.081 A/2011).
Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem
fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im
besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen
Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (VwGH 18.09.1996, 96/03/0076; 15.09.2006, 2004/04/0185).
Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich
fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten
Einzelhandlungen umfassen. Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln (VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0031).
Der Verwaltungsgerichthof hat zwar festgehalten, dass für die Annahme eines fortgesetzten
Delikts idR fahrlässige Begehungshandlungen ausscheiden. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige
Straftat anzulasten.
--- Auszug Verweis Johannes-Kepler-Universität Linz Ende ---
In meinem Fall handelt es sich bei Verletzung des § 24 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Schulpflichtgesetz,
in dem die Eltern gemeinsam verpflichtet und für die Erfüllung der Schulpflicht gemeinsam
verantwortlich sind, um ein Dauerdelikt, eine Sonderform des fortgesetzten Delikts. Dieses ist
dem Kumulationsprinzip gern. § 22 VStG nicht zugänglich.
Bei der Sonderform des fortgesetzten Delikts oder Dauerdelikts gilt für die Bescheiderlassung (Erlassung des Straferkenntnis) der Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnis – VwGH 28.01.1997, 96/04/0131.
Damit sind bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnis alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, auch wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen
sind.
Das erste Straferkenntnis *** ist datiert vom 08.11.2023, Zustellung am
19.12. 2024, somit am 19.12.2024 e r l a s s e n.
Das zweite (aktuelle) Straferkenntnis *** ist datiert vom 11.04.2024, Zustellung am 16.04.2024, somit am 16.04.2024 e r l a s s e n.
Als Tatzeitraum im aktuellen Straferkenntnis *** ist benannt 06.11.2023 bis
Damit liegt der Tatzeitraum 06.11.2023 - 22.12.2023 vor Erlassung des Straferkenntnis *** am 19.12.2023.
Der in *** (aktuell) bestrafte Tatzeitraum 06.11.2023 - 22.12.2023 ist somit in ***, erlassen am 19.12.2023, enthalten, ist mit diesem Straferkenntnis bestraft worden und damit abgegolten.
Damit liegt mit Straferkenntnis *** eine Doppelbestrafung vor, dieses Straferkenntnis ist wegen Rechtswidrigkeit einzustellen.
Verweis auf
https://www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/aktuelle_entscheidungen/2019/ra_2018020105.html
Österreichischer Verwaltungsgerichtshof
§ 22 VStG: Tatbestandliche Handlungseinheit
Ra 2018/02/0107 bis 0108 vom 19. Dezember 2018
Treffen mehrere Verwaltungsübertretungen zusammen, gilt für das Verwaltungsstrafrecht das
Kumulationsprinzip (nach § 22 VStG); danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach ständiger Rechtsprechung des VwGH beim
fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt. Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges zu einer Einheit zusammentraten.
Auch ein Fahrlässigkeitsdelikt kann bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestandes
im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges als tatbestandliche Einheit beurteilt werden. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass
die Täterin oder der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist.“
Schließlich hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15.07.2024 eine psychotherapeutische Stellungnahme des FF sowie einen Befundbericht von GG übermittelt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes, sowie in den Akt LVwG-2024/32/0151.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des Sohnes BB, geboren am XX.XX.XXXX.
Dem behördlichen Akt liegen Mitteilungen der Schulleitung der Volksschule X ein, aus denen hervorgeht, dass der Schüler BB, geboren am XX.XX.XXXX, dem Unterricht vom 06.11.2023 bis 23.12.2023 ferngeblieben ist.
Aus dem Akt LVwG-2024/32/0151 ergibt sich, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2023, W-1282258504-2E-1/2E einliegt, aus dem hervorgeht, dass mit dem Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 30.06.2022, Zl ***, angeordnet wurde, dass das schulpflichtige Kind BB im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 04.07.2022 zugestellt. Mit dem vorgenannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2023 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid daher bestätigt.
Weiters liegt der Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 15.09.2022, Zl ***, vor, mit dem die angezeigte Teilnahme des Kindes BB am häuslichen Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule für das Schuljahr 2022/23 untersagt wurde.
Dem Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung JJ, vom 19.05.2023, welches im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.01.2024, LVwG-2023/32/2046-17 angeführt ist, ist wie folgt zu entnehmen:
Die Bestimmung der Identität der Benutzerin bzw. des Benutzers in der Anwendung ist durch einen der jeweiligen Sicherheitsklasse entsprechenden Anmeldevorgang gewährleistet. Die Bestimmung der Identität des Benutzers erfolgt über das Stammportal. Aufgrund der Einstufung von VSTV als Sec-Class 3 Anwendung ist eine 2-Faktor-Authentifizierung zwingend erforderlich. (Anmerkung: der zweite Faktor in der Tiroler Landesverwaltung ist entweder eine höchstpersönliche Bürgerkarte/Handysignatur/ID Austria oder ein mit diesen Mitteln initialisiertes TOTP-Verfahren). Die Weitergabe von Zugangsdaten und Mitteln ist streng untersagt und durch die 2-Faktor-Methode zusätzlich physisch geschützt.
Es ist ersichtlich, welche Person welches Dokument bzw. welche Daten genehmigt hat. In der Anwendung VStV wird die genehmigende Person in den Basisdaten der Dokumente protokolliert sowie im Bescheid angedruckt. Weiters ist aus dem Versand/Aktenlauf ersichtlich, welcher Benutzer die Aktion durchgeführt hat. Es ist ersichtlich, welcher Benutzer zu welchem Zeitpunkt eine Genehmigung erstellt hat. Zusätzlich werden alle, für die Erstellung einer Genehmigung notwendigen Informationen nachvollziehbar dokumentiert und historisiert.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.11.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigten des Sohnes BB, geboren am XX.XX.XXXX im Zeitraum vom 11.09.2023 bis 25.10.2023 ebenfalls eine Verletzung des § 24 Abs 1 SchulpflichtG wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 15.12.2023 zugestellt.
III.Beweiswürdigung:
Die vorangeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, dem gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts sowie dem Akt LVwG-2024/32/0151, weshalb die Feststellungen im Sinn des obigen Sachverhaltes unbedenklich getroffen werden konnten.
Dass der Schüler den Unterhalt nicht besucht hat, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die belangte Behörde hat zudem, dass in dieser Angelegenheit bereits gegenüber der Beschwerdeführerin erlassene Straferkenntnis vom 08.11.2023, Zl ***, samt Zustellnachweis übermittelt.
Die Fertigungsbefugnis der Organwalterin CC geht aus dem Schreiben des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2006, Zl ***, hervor. Die elektronische Genehmigung des angefochtenen Straferkenntnisses durch CC vom 11.04.2024, 13:22:04 Uhr folgt aus der Beilage zum angefochtenen Bescheid.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten:
„A. Personenkreis, Beginn und Dauer
§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 4
Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
§ 11
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
…
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
…
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, lauten:
„§ 18
Erledigungen
(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“
Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022, lauten:
„§ 19
Amtssignatur
(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
§ 20
Beweiskraft von Ausdrucken
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 88/2923, lauten:
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 88/2023:
„§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
…
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021:
„§ 52
(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
…“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
V.Erwägungen:
Zum Vorbringen, das angefochtene Straferkenntnis weise keinen Bescheidcharakter auf, da es nicht unterschrieben sei, und sei auch eine Amtssignatur nicht vorliegend würde, ist wie folgt auszuführen:
Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) und der Ausfertigung (einer Erledigung) zu unterscheiden (Abs 4 par cit).
Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat (Thienel/Schulev-Steindl5 130; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/3). Im monokratischen System (zB Bgm, LH) ist dies der Behördenleiter oder der von diesem Ermächtigte (VwSlg 11.801 A/1985; VwGH 04.04.1990, 89/01/0119; 30. 11.1992, 92/01/0718). Der Behördenleiter kann nämlich untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen (zB „Für den Bürgermeister“ [VfSlg 5483/1967] bzw „Für den Landespolizeidirektor“ [vgl VwGH 20.01.2011, 2010/22/0218], „Für den Landeshauptmann: i.V.“ [VwGH 21.05.1992, 92/09/0015] oder „im Auftrag (i.A.)“ [VwGH 14.03.2000, 99/18/0290; vgl auch VwGH 09.05.2003, 99/18/0246]) Erledigungen zu genehmigen (vgl Pichler, ZfV 1978, 11 f)
(Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 20 (Stand 1.1.2014, rdb.at))
Seitens der belangten Behörde wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt als elektronischer Akt in der Anwendung VSTV geführt.
Es liegt sohin ein Verfahren vor, welches zum Nachweis der Identität der Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung geeignet ist (vgl § 18 Abs 3 AVG), wie auf Sachverhaltsebene festgestellt wurde. Dem gegenständlichen behördlichen Akt ist anhand der einliegenden Protokollierungen unzweifelhaft zu entnehmen, dass gegenständliche Straferkenntnis von dem der befugten Organwalterin elektronisch genehmigt wurde.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Erledigung (das Straferkenntnis) den Bestimmungen nach § 18 Abs 3 AVG entspricht, nachdem auch alle sonstigen Voraussetzungen für einen Bescheid vorliegen.
Gemäß § 46 Abs 2 VStG hat die schriftliche Ausfertigung des Bescheides (des Straferkenntnisses) – ergänzend zu den Regelungen der §§ 18, 58 und 61 AVG – die Bezeichnung der Behörde, den Vornamen und den Familiennamen sowie den Wohnort der Parteien, den Spruch (vgl § 44 a), die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und das Datum des Bescheides zu enthalten.
Nachdem die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hinweist, dass keine entsprechende Amtssignatur vorliege, ist wie folgt festzuhalten:
Gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz brauchen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen als jene, die in Abs 1 leg cit (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.
Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.
Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse amtssinatur.tirol.gv.at abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich wie folgt:
„Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-Government-Gesetz ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw. Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw. ein Scan ausreicht.
Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden:
Elektronisch mit
Online-Formular
elektronischem Zustelldienst
(jeweils mit eingescanntem Ausdruck als Anlage)
am Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage)
persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie)“
Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert, dh nachgeprüft werden kann, ob dieser Ausdruck von der Behörde stammt.
Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht.
Der vorliegende Bescheid ist als Straferkenntnis tituliert und enthält einen Spruch sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Er ist datiert, enthält eine Begründung und ist die erlassende Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Y angeführt. Ebenso angeführt sind der Name und der Wohnort der Beschuldigten. Der Bescheid wurde von der dazu befugten Organwalterin elektronisch genehmigt und ist die der Beschuldigten zugegangene Ausfertigung ordnungsgemäß amtssigniert.
Somit liegen allen formalen Voraussetzungen für einen Bescheid vor. Der Bescheid (das Straferkenntnis) ist somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde rechtswirksam erlassen worden.
Mit dem Bescheid der Bildungsdirektion wurde angeordnet, dass das schulpflichtige Kind BB im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen.
Dies bedeutet, dass aufgrund dieser Anordnung durch die Bildungsdirektion für Tirol und dem bestätigenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Regelschule (öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung) im Schuljahr 2022/23 angeordnet wurde. Das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen, seitens der Bildungsdirektion liege kein Bescheid vor, mit dem der Besuch einer öffentlichen Schule angeordnet wird, geht schon deshalb ins Leere, da - infolge der abgewiesenen Beschwerde - diesbezüglich ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Anordnung eines Regelschulbesuchs für das Schuljahr 2023/24 nicht vorliegt, ist auszuführen, dass dies auch gar nicht erforderlich ist.
Grundsätzlich kann die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfüllt werden. Zudem besteht – unter gewissen Voraussetzungen - die Möglichkeit zum Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslichem Unterricht. Die beiden letztgenannten Möglichkeiten bedingen, dass eine Externistenprüfung abgelegt wird.
Für das Schuljahr 2023/24 liegt eine Anzeige des häuslichen Unterrichts nicht vor (und wäre aufgrund des vorausgegangenen Anordnung des Regelschulbesuchs wohl auch gar nicht zulässig). Es wurde überhaupt keine der vier vorgenannten Möglichkeiten zur Erfüllung der Schulpflicht durch die Beschwerdeführerin ergriffen, weshalb die Schulpflicht in der Volksschule X zu erfüllen gewesen wäre, in der der Schüler bis zum Übertritt in den häuslichen Unterricht schulpflichtig war.
Unbestrittenermaßen hat der Sohn der Beschwerdeführerin die Volksschule X seit Beginn des Schuljahres vom 11.09.2023 bis zum 22.12.2023 nicht besucht. Eine (nachträgliche) Befreiung vom Unterricht aus medizinischen Gründen gemäß § 15 Abs 1 SchulpflichtG lag nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet, um Befreiung vom Unterricht aus medizinischen Gründen angesucht zu haben. Die übermittelten Urkunden (psychologische bzw psychotherapeutische Stellungnahme GG sowie Befundbericht GG) vermögen für sich allein eine Abwesenheit vom Unterricht nicht zu begründen. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, diesbezüglich einen Antrag auf Befreiung vom Unterricht bei der Bildungsdirektion Tirol zu stellen.
Die Beschwerdeführerin hat sohin als Erziehungsberechtigte des mj BB die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Hinsichtlich des Tatzeitraumes war jedoch eine Einschränkung auf den 16.12.2023 (statt 06.11.2023) bis 22.12.2023 vorzunehmen. Dies aus folgendem Grund:
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur und viele andere).
Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem Zeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist, der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw der Strafverfügung (vgl VwGH 02.07.1982, 3445/80; 14.10.1983, 83/04/0090; 17.01.1984, 93/04/0137).
Die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung stellt ein fortgesetztes Delikt dar, wobei verfahrensgegenständlich als Tatzeitraum der 06.11.2023 bis 22.12.2023 vorgeworfen wurde. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend dasselbe Delikt (Übertretung nach § 24 Abs 1 SchulpflichtG betreffend den Sohn BB) für den vorangegangen Zeitraum vom 11.09.2023 bis 25.10.2023 ein Straferkenntnis vom 08.11.2023, Zl ***, erlassen, mit welchem der Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigten des Schülers BB ebenfalls eine Verletzung des § 24 Abs 1 SchulpflichtG wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht zur Last gelegt wurde. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 15.12.2023 persönlich zugestellt, weshalb sämtliche bis zur Zustellung erfolgten Übertretungen betreffend die Schulpflichtverletzung des mj BB abgegolten sind. Die Beschwerdeführerin kann zu diesem Zeitpunkt wegen dieses Verstoßes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden. Der Tatzeitraum ist daher entsprechend einzuschränken auf den Zeitraum vom 16.12.2023 bis 22.12.2023.
Die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen jedoch ins Leere:
Mangels einer besonderen Regelung, was das Schulpflichtgesetz 1985 in § 24 Abs 1 SchulpflichtG unter „Eltern“ versteht, ist bei Beurteilung dieser Frage auf die Normen des Zivilrechts abzustellen (vgl VwGH 02.07.1998, 98/06/0061). Die Eltern eines Kindes sind die beiden Elternteile Mutter und Vater (vgl §§ 137, 142 und 144 ABGB). § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 legt die Verpflichtung den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf. Im Ergebnis ergibt sich unzweifelhaft, dass unter Eltern jeder Elternteil zu verstehen ist, welcher auch erziehungsberechtigt ist. Somit kommt jedem erziehungsberechtigten Elternteil eines minderjährigen Kindes die Verpflichtung zu, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.
Der Begriff der einheitlichen Streitpartei entspringt dem Zivilrecht (ZPO), weder das Schulpflichtgesetz noch die anzuwendenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) noch des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (AVG) sehen jedoch einheitliche Streitparteien als solche vor, weshalb jeder Erziehungsberechtigte getrennt zur Verantwortung gezogen werden kann.
Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers treten minderjährige Schulpflichtige, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigte (vgl § 24 Abs 1 zweiter Satz SchulpflichtG). Die Strafbarkeit von Vater und Mutter bleibt daneben bestehen.
Die ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden ebenfalls nicht geteilt. Nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen. Zudem gefährden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern (vgl OGH 25.09.2018, 2Ob 136/18s).
Soweit eine Verletzung des Art 26 Abs 2 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution der GV der VN 217 (III) vom 10.12.1948 behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine rechtlich nicht bindende Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den Menschenrechten handelt, aus der keine subjektiven Rechte abgeleitet werden können.
Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG beschränkt nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019).
Im vorliegenden Fall liegt auch kein Nicht-Bescheid vor. Dem Behördenakt mit dem Ausfertigungsprotokoll ist zu entnehmen, dass das Straferkenntnis durch die fertigungsbefugte Sachbearbeiterin CC am 11.04.2024 um 13:22:04 Uhr elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt, mit Amtssignatur versehen an den Beschwerdeführer versandt wurde.
Nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz ist seit der Änderung des Schulunterrichtsgesetzes 1985, BGBl I Nr 35/2018, bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als 3 aufeinander- oder nicht aufeinander folgenden Schultagen der 9-jährigen allgemeinen Schulpflicht jedenfalls und somit unabhängig von Maßnahmen nach § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz eine Bestrafung auszusprechen.
Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020) zur Vorgängerbestimmung hinzuweisen. Demnach sind beim durchgängigen Nichtbesuch des Unterrichts keine Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 als Voraussetzung für eine Bestrafung zu setzen.
Im Ergebnis steht daher zweifellos fest, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Das angefochtene Straferkenntnis wurde von einer befugten Sachbearbeiterin elektronisch genehmigt und elektronisch erstellt und weist die Ausfertigung eine ordnungsgemäße Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind nachvollziehbar dokumentiert, weshalb mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken an der rechtmäßigen Fertigung und Ausfertigung des angefochtenen Bescheides besteht.
Das Straferkenntnis ist somit rechtswirksam erlassen worden.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Auch wenn sie bzw ihr Gatte die Tochter im häuslichen Unterricht begleitet haben, ändert dies nichts daran, dass sich auch die Beschwerdeführerin an die geltende Rechtslage zu halten hat. Die Beschwerdeführerin hat sich bewusst gegen die Erfüllung der Schulpflicht seiner Tochter durch Besuch des Unterrichts an einer öffentlichen Schule entschieden. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von zumindest bedingt vorsätzlichem Verhalten auszugehen war.
Soweit die Beschwerdeführerin das angefochtene Straferkenntnis als „Angebot“, „dessen Akzeptanz“ zu prüfen sei, wertet, verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage insofern gravierend, als im gegenständlichen Fall kein privatrechtliches, sondern ein öffentlich rechtliches Verhältnis besteht. Da es sich dabei um zwei verschiedene Systeme handelt, ist auf die weiteren Äußerungen im Zusammenhang mit dem Privatrecht nicht weiter einzugehen und übersieht die Beschwerdeführerin auch, dass es sich bei der Frage, ob privatwirtschaftliches Handeln oder öffentlich rechtliches Handeln vorliegt, von ihr keine Tatsachenannahmen getroffen werden können, sondern diese Frage rein objektiv zu klären ist, wobei behördliches Handeln eben gerade nicht privatwirtschaftliches Handeln darstellt.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei einem fortgesetzten Delikt kommt für die Strafbemessung auch dem Umstand Bedeutung zu, wie oft und in welchem zeitlichen Ausmaß und unter welchen Verhältnissen die Übertretung erfolgt ist (vgl VwGH 13.10.1981, 3349/80, VwSlg 10558 A; 04.11.1983, 83/04/0165).
Mildernd ist nichts zu berücksichtigen, erschwerend die einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolgs, in erheblichem Maß beeinträchtigt wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen SchulpflichtG 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW/2010/10/0025). Im vorliegenden Fall war von Vorsatz auszugehen.
Im Hinblick darauf, dass die Tatzeit eingeschränkt wurde, war jedoch eine Herabsetzung der Geldstrafe sowie der Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen. Die nunmehr verhängte Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im unteren Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe ist jedoch jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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