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LVwG-2025/29/1460-4•LVwG T LVwG-2025/29/1460-4
LVwG-2025/29/1460-4Tribunale amministrativo regionale17 lug 2025
Schulpflichtverstoß<br/>Eltern<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.05.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 88,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.05.2025, ***, wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:17.01.2025 – 21.01.2025
Ort:**** Z, Adresse 2, Mittelschule Z
Sie sind als Erziehungsberechtigte der Schülerin BB, geb. am XX.XX.XXXX, Ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen, als diese vom 17.01.2025 bis 21.01.2025 dem Unterricht an der Mittelschule Z unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler, zu sorgen.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 begangen und wurde über sie gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Straferkenntnisses verlangt. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Sinne des Stufenbaus der Rechtsordnung das Recht auf häuslichen Unterricht in Art 17 StGG verankert sei, welches durch das Schulpflichtgesetz nicht derogiert werden könne. Der häusliche Unterricht unterliege keinerlei Beschränkung und berufe sich die Beschwerdeführerin auf einen entschuldigenden Notstand gemäß § 6 VStG, weshalb sie die Übertretung aus subjektiver Sicht nicht zu verantworten habe. Weiters läge eine unzulässige Doppelbestrafung aufgrund fortgesetzter Delikte vor.
Der Tochter komme im häuslichen Unterricht, welcher ihr gemäß Art 17 Abs 3 StGG zustehe, eine ausreichende Beschulung durch den Besuch der internationalen Schule „CC“ zuteil und habe sie diese Schule im Schuljahr 2024/2025 erfolgreich absolviert. Das diesbezüglich vorgelegte Zeugnis würden den Anforderungen des Haager Abkommens entsprechen, weshalb eine Schulpflicht an der Mittelschule Z nicht bestehe.
Weiters mangle es an der subjektiven Tatseite und fehle der Anordnungsbescheid gemäß § 11 Abs 6 SchulpflichtG für das Schuljahr 2024/2025. Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Akt LVwG-*** und das Straferkenntnis der BH Y vom 13.01.2025, ***, samt Zustellnachweis, ebenfalls betreffend die Beschwerdeführerin und eine Übertretung nach dem SchulpflichtG 1985. Am 17.07.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin einvernommen und ihrerseits weiteres Vorbringen erstattet wurde.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der mj BB, geb. XX.XX.XXXX. Die Minderjährige hat zumindest in der Zeit vom 17.01.2025 bis 21.01.2025 den Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, unentschuldigt nicht besucht (Meldung des Direktors der MS Z an die Bezirkshauptmannschaft Y).
Die Minderjährige war im Tatzeitraum an der Adresse Adresse 1, **** Z wohnhaft und ist österreichische Staatsbürgerin.
Die Minderjährige wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24.07.2024 vom Unterreicht an der MS Z abgemeldet. Nicht festgestellt werden kann, dass die Minderjährige im Tatzeitraum eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht hat bzw an einer solchen angemeldet wurde.
Der häusliche Unterricht für die Minderjährige wurde der Bildungsdirektion Tirol gegenüber für das Schuljahr 2024/2025 nicht angezeigt.
Die Minderjährige hat im Tatzeitraum nicht den Unterricht an der CC Schule im Ausland im Wege des Präsenzunterrichtes besucht, sondern via Fernunterricht von zu Hause aus am Unterricht teilgenommen.
Für das Schuljahr 2024/2025 wurde für die Minderjährige keine Bewilligung zur der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule von der Bildungsdirektion erteilt. Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte lediglich eine Mitteilung gemäß § 13 Abs 2 SchulpflichtG 1985 (Schreiben vom 03.07.2024).
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2025, ***, der Beschwerdeführerin am 16.01.2025 zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin für den Tatzeitraum 13.11.2024 bis 15.11.2024 ebenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 SchulpflichtG 1985 betreffend die mj BB zur Last gelegt (Straferkenntnis vom 13.01.2025, Zustellnachweis vom 16.01.2025).
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Dass die Minderjährige im angeführten Tatzeitraum den Unterricht nicht besucht hat, ergibt sich aus der Anzeige der MS Z vom 22.01.2025, welche sich im Behördenakt befindet. Seitens der Beschwerdeführerin wurde anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie Mutter und Erziehungsberechtigte der Minderjährigen ist: Nicht bestritten wurde, dass die Minderjährige den Unterricht im Tatzeitraum an der MS Z nicht besucht hat, die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme lediglich an, dass sie (die Tochter) das nicht müsse.
Dass die Minderjährige den Unterricht an einer anderen öffentlichen Schule besucht oder sich an einer solchen angemeldet hätte oder der häusliche Unterricht für BB für das Schuljahr 2024/2025 angezeigt wurde, wurde seitens der Beschwerdeführerin weder behauptet noch nachgewiesen. Dass die Minderjährige unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist, ist ebenfalls der Anzeige der MS Z zu entnehmen, zudem hat die Beschwerdeführerin keinerlei Entschuldigungsgründe vorgebracht oder nachgewiesen, sondern sich vielmehr nur auf das ihr zustehende Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art 17 StGG berufen.
Dass der Unterricht an der CC Schule von der Minderjährigen nicht im Präsenzunterricht im Ausland besucht wurde, sondern die Minderjährige via Fernunterricht am diesbezüglichen Unterricht teilgenommen hat, wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, sie gab an, dass ihre Tochter im Rahmen des häuslichen Unterrichts die Ausbildung an der CC Schule erhalten habe.
Dass für das Schuljahr 2024/2025 nicht um Bewilligung zur Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule angesucht, geschweige denn diese bewilligt wurde, wurde über Nachfrage von der Bildungsdirektion Tirol mit E-Mail vom 27.02.205 mitgeteilt. Es wurde auch der Bescheid der Bildungsdirektion vom 22.08.2024, 400.19/0628-allg/2024, in Vorlage gebracht, mit welchem das als Ansuchen der Beschwerdeführerin gewertete Schreiben vom 03.07.2024 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin wollte in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgehalten haben, dass sie keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, sondern dass es sich bei ihrem Schreiben an die Bildungsdirektion vom 03.07.2024 lediglich um eine Mitteilung gehandelt habe (aus dem Akt LVwG-***).
Die Feststellungen zur Zustellung der vorangegangenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y zu *** ergeben sich aus den diesbezüglich eingeholten Aktenbestandteilen der BH Y samt Zustellurkunde.
Der Sachverhalt konnte sohin aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:
„A. Personenkreis, Beginn und Dauer
§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(…)
§ 11
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(…)
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. (…)
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
(…)
Besuch von im Ausland gelegenen Schulen
§ 13.
(1) Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.
„§ 24.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die am XX.XX.XXXX geborene mj Tochter der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 17.01.2025 bis 21.01.2025 nicht am Unterricht an der MS Z, der für sie zuständigen Sprengelschule, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl sie schulpflichtig im Sinn des Schulpflichtgesetzes ist. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe besucht hat.
Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua).
Für die Minderjährige wurde für das Schuljahr 2024/2025 der Bildungsdirektion gegenüber der der häusliche Unterricht nicht angezeigt, die Minderjährige wurde im Tatzeitraum von der Beschwerdeführerin weder krankheitsbedingt vom Unterricht entschuldigt, noch wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion gemäß § 13 (1) Schulpflichtgesetz 1985 die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule bewilligt, weshalb eine diesbezügliche Ausnahme von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen im Inland gelegenen Schule nicht vorlag.
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Online-Unterricht an einer im Ausland gelegenen Schule auch nicht die gemäß Schulpflichtgesetz zu erfüllende Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule ersetzt, ebenso fällt ein solcher Online-Unterricht nicht unter die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Schulpflichtgesetz 1985, da bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 vorliegt (VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Eine Bewilligung gemäß § 13 Abs 1 SchulpflichtG 1985 lag für das Schuljahr 2024/2025 und sohin den Tatzeitraum nicht vor, weshalb die Minderjährige unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist. Eine Anmeldung an der CC Schule und die Teilnahme am Online-Unterricht ist in diesem Zusammenhang – unter Hinweis auf die obigen Ausführungen – unerheblich, zumal am Unterricht nicht im Präsenzunterricht im Ausland, sondern via Fernstudium teilgenommen wurde.
Demzufolge ist es auch unerheblich, ob die Minderjährige für das Schuljahr 2024/2025 für die Teilnahme am Online-Unterricht an der CC-Schule ein Zeugnis ausgestellt bekommen hat, welches notariell beglaubigt von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht wurde, zumal die Besuch einer im Ausland gelegenen Schule nicht bewilligt und eine solche faktisch auch nicht besucht wurde und im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte und Mutter dafür gesorgt, hat, dass die Minderjährige für die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 nachgekommen ist oder nicht.
Auch entbindet die Abmeldung der Minderjährigen von der MS Z nicht von ihrer Schulpflicht nach dem SchulpflichtG 1985. Solange keine Anmeldung – wie vorliegend - an einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule erfolgt, hat die Schülerin ihrer Schulpflicht an der für sie zuständigen Sprengelschule nachzukommen.
Die Schulpflicht für die Minderjährige ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes, sodass es – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch keiner Anordnung zum Schulbesuch im vorliegenden Fall bedarf.
§ 5 Abs 1 SchulpflichtG („Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (…) zu erfüllen.“) in Verbindung mit § 4 leg cit („Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.“) ordnet die Erfüllung der Schulpflicht in öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen an. Dies gilt unabhängig von einer Anordnung gemäß § 11 Abs 6 SchulpflichtG, „dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat“.
Eine solche Anordnung ist nämlich nicht gegenüber jedem in Österreich schulpflichtigen Kind zu erlassen, sondern nur in den explizit angeführten Fällen des § 11 Abs 6 SchulpflichtG idF BGBl I 37/2023. Die Bildungsdirektion hat demnach nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht festzulegen, wenn sie unter anderem auf Grund einer Prognoseentscheidung, der mangelnden Mitwirkung der Parteien oder des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges zum Ergebnis gelangt, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in § 5 SchulpflichtG genannten Schule nicht gleichwertig ist (vgl VfGH 25.06.2024, G 3494/2023 mwN).
Wie bereits der Überschrift zu § 11 SchulpflichtG („Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht, Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht“) zu entnehmen ist, bezieht sich diese Bestimmung primär auf die genannten alternativen Unterrichtsformen und begründet nicht erst eine solche Anordnung die allgemeine Schulpflicht an sich. Eine entgegenstehende Auslegung würde dazu führen, dass all jene Kinder, denen gegenüber kein Bescheid gemäß § 11 Abs 6 SchulpflichtG erlassen worden ist, nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen würden, was jedenfalls im Widerspruch zu dem in Art 14 Abs 5a B-VG normierten verfassungsgesetzlichen Bildungsauftrag stehen würde und dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 1 iVm § 4 SchulpflichtG widerspräche.
Für das gegenständliche Schuljahr 2024/2025 wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht angezeigt. Demzufolge wurde eine solche auch nicht im Sinne der Gleichwertigkeit geprüft bzw untersagt und lagen auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nach § 11 Abs 6 SchulpflichtG vor. Die allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule für die Tochter der Beschwerdeführerin hat sich vielmehr aus dem Gesetz, nämlich § 5 Abs 1 SchulpflichtG in Verbindung mit § 4 leg cit, ergeben.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beruhen sohin die in § 24 Abs 1 und 2 Schulpflichtgesetz normierten Verpflichtungen der Eltern bzw Erziehungsberechtigten bzw der Schulpflichtigen nach Vollendung des 14. Lebensjahres bereits unmittelbar auf dem Gesetz. Dies schließt zwar nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig (insbesondere in den Fällen des § 11 Abs 6 SchulpflichtG) konkretisiert (VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040 und 0041, 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Eine solche bescheidmäßige Vorschreibung des Besuchs einer öffentlichen bzw einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ist aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung einer Übertretung nach § 24 Abs 1 und 4 SchulpflichtG.
Die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte der Minderjährigen hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 SchulpflichtG 1985 in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Minderjährige, welche der Schulpflicht iSd Schulpflichtgesetzes im Tatzeitraum unterlag, der Schulpflicht durch den Besuch des Unterrichtes an der zuständigen Sprengelschule MS Z oder einer anderen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Tatzeitraum nachgekommen ist.
Die verfassungsmäßigen Bedenken der Beschwerdeführerin werden nicht geteilt: Wie bereits mehrfauch ausgeführt, beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019, VfGH 29.11.2022, E2766/2022 ua). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, insbesondere dass der häusliche Unterricht gemäß Art 17 Abs 3 StGG keinerlei Beschränkung unterliege, geht insoweit ins Leere und bestand für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung, die verfahrensrelevanten Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Vielmehr hat nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 12.08.2010/2008/10/0304). Zudem gefährden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern (OGH, 25.09.2018, 2Ob 136/18s).
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt, zumal aufgrund des gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2025, ***, lediglich sämtliche Tathandlungen nach § 24 Abs 1 SchulpflichtG 1985 (es liegt jeweils ein fortgesetztes Delikt vor) bis zur Zustellung des vorangegangenen Straferkenntnisses, sohin bis 16.01.2025, erfasst sind, verfahrensgegenständlich ist der Tatzeitraum erst ab 17.01.2025 relevant (VwGH 10.05.2023, Ra 2023/07/0006 ua).
Auf einen entschuldigenden Notstand iSd § 6 VStG kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, zumal ihr aufgrund der zahlreich gegen sie anhängigen Verwaltungsstrafverfahren und Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (zuletzt im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren LVwG-***) sowie der Mitteilungen der Bildungsdirektion bereits hinreichend bekannt war, dass sie sich nicht auf die von ihr geltend gemachten verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte stützen kann. Zudem wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, worin eine Notstandssituation gelegen sein soll. Dass sie nicht gesetzmäßig handelt, wurde oben bereits ausgeführt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Der Beschwerdeführerin musste die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Minderjährige am Unterricht an der zuständigen Schule teilzunehmen hat, insbesondere aufgrund der zahlreichen gegen sie anhängigen Verwaltungs(straf)verfahren jedenfalls bekannt sein, dennoch ist sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von vorsätzlichem Handeln auszugehen war.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war.
Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend zahlreiche einschlägige Strafvormerkungen nach dem SchulpflichtG 1985, zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein größeres öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass die Minderjährige offenbar auch noch nach Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weiterhin den Unterricht nicht besuchte, was die zahlreichen weiteren bis 26.05.2025 reichenden Meldungen der MS Z belegen und sich die Beschwerdeführerin absolut uneinsichtig zeigt.
Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungskriterien erachtet das erkennende Gericht die von der Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig und insbesondere aus spezial-, aber auch generalpräventiven Gründen geboten, um die Beschwerdeführerin vor künftigen gleichgearteten Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung kam daher nicht in Betracht.
Die Anwendung des § 20 VStG war ebenfalls nicht geboten, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwogen, ebenso kam die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Erwägung, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Diesbezüglich wird auf die zitierte Judikatur des VwGH verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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