LVwG T LVwG-2025/40/1190-1

LVwG-2025/40/1190-1Tribunale amministrativo regionale16 lug 2025

Regest

Inverkehrbringen<br/>Elektronische Zigaretten<br/>Erwerb von Großhändler<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/40/1190-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.40.1190.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden des 1. AA und der 2. BB, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.04.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Erstbeschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

1. Datum/Zeit: 21.11.2023 (Lieferdatum lt. Rechnung)

Ort: **** Y, Adresse 2, Tabaktrafik DD (Ort der Probennahme)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 9 Abs. 1 nach Außen vertretungsbefugtes Organ der BB mit Sitz in 6020 Innsbruck, Adresse 3 zu verantworten, dass am 28.11.2023 (Zeit der Probenentnahme) in der Tabaktrafik DD, **** Y, Adresse 2, (Ort der Probenentnahme) die elektronische Zigarette "EE" entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10b Abs. 2 und 3 TNRSG, wonach Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern jegliche derartige Erzeugnisse dem Bundesministerium für Gesundheit in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen zu melden haben, in Verkehr gebracht wurde, da die Meldung im EU-CEG am 30.05.2023 und somit nicht 6 Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgte.

2. Datum/Zeit: 21.11.2023

Ort: **** Y, Adresse 2, Tabaktrafik DD (Ort der Probennahme)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 3(FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 28.11.2023 (Zeit der Probenentnahme) in der Tabaktrafik DD, **** Y, Adresse 2, (Ort der Probenentnahme) entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m § 10b Abs. 7 Z 7 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG idgF, das Produkt "EE", bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, nicht kindersicher in Verkehr gebracht wurde. Das Produkt wies keine Sicherheitseinrichtung (z.B. Druckknopf, etc.) auf, sodass sie sofort nur durch Anziehen am Mundstück einsatzbereit war und war zudem die Schutzkappe am Mundstück leicht ablösbar.

3. Datum/Zeit: 21.11.2023

Ort: **** Y, Adresse 2, Tabaktrafik DD (Ort der Probennahme)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 3(FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 28.11.2023 (Zeit der Probenentnahme) in der Tabaktrafik DD, **** Y, Adresse 2, (Ort der Probenentnahme) entgegen § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG idgF, das Produkt "EE", bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, auf der Packung mit der Angabe „2 ml ***“, ***“, „Das Produkt bietet etwa 999+ Züge abhängig von Ihrem Rauchstil.“ und somit mit einem Merkmal in Verkehr gebracht wurde, das das Produkt bewirbt, indem es einen irreführenden Eindruck von Eigenschaften erweckt, da tatsächlich lediglich ca. 310 Züge (Puffs) möglich sind.

4. Datum/Zeit: 21.11.2023

Ort: **** Y, Adresse 2, Tabaktrafik DD (Ort der Probennahme)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 9 Abs. 1 zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der "BB" mit Geschäftsanschrift in **** Z, Adresse 3(FN ***) zu verantworten, dass zumindest am 28.11.2023 (Zeit der Probenentnahme) in der Tabaktrafik DD, **** Y, Adresse 2, (Ort der Probenentnahme) entgegen § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 3 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG idgF, das Produkt "EE", bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt, auf der Packung mit der Angabe „Blue Bear RAZZ Bear“, was für Blueberry Rasperry (Blaubeere bzw. Himbeere) steht, und somit mit einem Merkmal in Verkehr gebracht wurde, das sich auf den Geruch bezieht

[…]“

Dadurch habe er 1. gegen „§ 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10b Abs. 2 Tabak- und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F.“

2. gegen „§ 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10b Abs. 7 Z 7 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F.“

3. gegen „§ 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 1 Tabak-und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F.“

4. gegen „§ 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 3 Tabak-und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F.“

verstoßen, weshalb über ihn jeweils unter Zugrundelegung des „§ 14 Abs. 1 Z 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, i.d.g.F.“ jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 375,00 (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 0 Tage 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG jeweils mit EUR 37,50 bestimmt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, weil er die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe.

II.Sachverhalt:

Laut der Website der Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FN ***) ist die BB (FN ***) mit Sitz in **** Z, Adresse 3, als Großhändlerin für Nebenartikel gelistet, die Tabakfachgeschäfte beliefert (vgl Monopol-Kontakte » MVG). Die Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung stuft elektronische Zigaretten als Nebenartikel ein [vgl § 23 Abs 3 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996), BGBl Nr 830/1995 in der Fassung BGBl I Nr 110/2023; NebenartikelkatalogNEU » MVG].

Die BB mit dem Sitz in **** Z, Adresse 3ist Großhändlerin für Trafikanten und Tankstellen. Der Erstbeschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin. Diese ist weder Importeurin noch Herstellerin der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten elektronischen Zigaretten. Die Kunden bestellen bei der Zweitbeschwerdeführerin und die Ware wird dann per Post zugestellt. Im Lager selbst kann man nichts erwerben.

DD (im Folgenden: Trafikant) betreibt eine Tabaktrafik in **** Y, Adresse 2.

Die von dem Trafikanten bestellten, in Rede stehenden elektronischen Zigaretten, wurden von dem Großhändler am 21.11.2023 an die Trafik DD in **** Y, Adresse 2 geliefert

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Strafakt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem amtlichen Kontroll- und Untersuchungszeugnis der AGES vom 28.11.2023 mit der Auftragsnummer 23099216 samt Beilagen.

Die Verhandlung entfällt, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (vgl § 44 Abs 2 VwGVG).

IV.Rechtslage:

1. Die §§ 1 und 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl Nr 431/1995 idgF, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,

[…]

1b.elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden,

[…]

1e.„verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids,

[…]

2. „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,

[…]

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2. (1) Das Inverkehrbringen von

1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

[…]

Erscheinungsbild

§ 5d. (1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die

1. ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken; die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt des Tabakprodukts an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten,

[…]

3. sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen

[…]

Details zur Verpackung elektronischer Zigaretten

§ 10c. (1) […]

[…]

(2) Jede Packung und jede Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

1. hat eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, die Nummer der Herstellungscharge und die Empfehlung, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern gelangen darf, sowie bei nikotinhältigen Produkten auch die Angabe des Nikotingehalts des Erzeugnisses und der Nikotinabgabe pro Dosis zu enthalten,

2. darf unbeschadet Z 1 keine der in § 5d genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß § 5d Abs. 1 Z 1 und 3,

[…]“

2. § 10b TNRSG, BGBl Nr 431/1995 in der Fassung BGBl I Nr 37/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Inverkehrbringen elektronischer Zigaretten

§ 10b. (1) […]

[…]

(2) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern haben dem Bundesministerium für Gesundheit jegliche derartige Erzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen, zu melden. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits in Verkehr sind, muss die Meldung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen. Jede wesentliche Änderung eines Erzeugnisses muss vor dem Inverkehrbringen des veränderten Produktes gemeldet werden. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden.

(7) Für elektronische Zigaretten gilt, dass

[…]

7. die elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher zu sein haben und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen müssen.“

3. § 14 TNRSG, BGBl Nr 431/1995 in der Fassung BGBl I Nr 13/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Strafbestimmungen

§ 14. (1) Wer

1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

[…]

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

[…]“

4. § 44 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 24/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]“

5. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 3/2008, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

[…]“

6. § 31 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

[…]“

7. § 44a VStG, BGBl Nr 52/1991, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

[…]“

8. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. […]

[…]

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

[…]“

V.Erwägungen:

Elektronische Zigaretten gelten gemäß § 1 Z 1b TNRSG als „verwandte Erzeugnisse“ im Sinne von § 1 Z 1e TNRSG. Nach § 2 Abs 1 TNRSG ist das Inverkehrbringen dieser Produkte verboten, sofern sie nicht den Vorgaben der §§ 4 bis 10e TNRSG entsprechen. Gemäß § 1 Z 2 TNRSG bedeutet „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten für Verbraucher – unabhängig vom Herstellungsort.

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenem Organ des Großhändlers gemäß § 14 Abs 1 Z 1 TNRSG vorgeworfen, elektronische Zigaretten entgegen § 2 TNRSG in Verkehr gebracht zu haben.

Dies betreffe zum einen die Meldepflicht der Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern an das Bundesministerium für Gesundheit, sofern beabsichtig wird, diese Erzeugnisse in Verkehr zu bringen. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens 6 Monate vor dem geplanten Inverkehrbringen erfolgen. Diesen Anforderungen sei entgegen § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10b Abs. 2 und 3 TNRSG nicht entsprochen, da die Meldung im EU-CEG erst am 30.05.2023 und somit nicht 6 Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgte.

Zum anderen seien elektronische Zigaretten ohne ausreichende Kindersicherung in Verkehr gebracht worden, da sie keine Sicherheitsvorrichtung – etwa einen Druckknopf – aufwiesen und sofort durch einfaches Ziehen am Mundstück einsatzbereit gewesen seien. Zudem sei die Schutzkappe am Mundstück leicht ablösbar gewesen. Dies stelle einen Verstoß gegen § 10b Abs 7 Z 7 TNRSG dar.

Weiters wurde festgestellt, dass bestimmte elektronische Zigaretten mit der Angabe „2 ml ***“ gekennzeichnet sind, obwohl laut den Untersuchungen der AGES tatsächlich nur etwa 310 Züge (PUFFS) möglich sind. Diese Angaben stellten ein unzulässiges Werbeelement dar, da sie einen irreführenden Eindruck über die Produkteigenschaften vermittelten. Dabei dürfe die Verpackung gemäß § 10c Abs 2 Z 2 in Verbindung mit § 5d Abs 1 Z 1 TNRSG keine irreführenden Elemente enthalten.

Darüber hinaus wird dem Beschwerdeführer zu Last gelegt, das Produkt "EE"; in Verkehr gebracht zu haben, bei welchem es sich um eine elektronische Zigarette handelt. Die Bezeichnung Blue Bear Razz Bear auf der Verpackung, welche eindeutig für Blueberry Raspberry (Blaubeere bzw. Himbeere) stehe, und somit mit einem Merkmal des Geschmacks bzw. Geruchs assoziiert werden könne, verstoße gegen die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 Ivm § 5d Abs. 1 Z 3 des TNRSG.

Kernfrage der Entscheidung ist, ob das „Inverkehrbringen“ bereits mit der Lieferung durch den Großhändler an eine Trafik erfolgt oder erst mit dem Angebot bzw dem Verkauf durch die Trafikantin an den Verbraucher. Diese Frage war Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) (VwGH 17.11.2023, Ro 2022/11/0018) und wurde wie folgt entschieden:

Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. Mai in der Rechtssache C-717/23 ist der Begriff des Inverkehrbringens im Sinne des Art. 2 Z 40 iVm Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40EU dahin auszulegen, dass bereits die entgeltliche Abgabe eines Tabakerzeugnisses durch einen Großhändler an eine Verkaufsstelle als Inverkehrbringen gilt, auch wenn das Produkt noch nicht an den Endverbraucher abgegeben wurde. Damit wird klargestellt, dass sich das Verbot gemäß Art. 13. Abs. 1 lit. c iVm Art. 23 Abs. 2 der Richtline auf das Verbot des Inverkehrbringens von Verpackungen mit geschmacksbezogenen Angaben (wie es auch im gegenständlichen Akt der Fall ist), bereits auf die Großhandelsstufe bezieht. Es kommt somit nicht erst auf den Verkauf bzw. die Abgabe an den Endkonsument, sondern auf die erste entgeltliche Bereitstellung im Vertriebsweg an. (EuGH 15.05.2025, C-717)

Obwohl die Übergabe von „verwandten Erzeugnissen“ durch einen Großhändler an eine Trafik bereits als „Inverkehrbringen“ gewertet wird und der Großhändler somit für die Einhaltung der Vorgaben der §§ 4 bis 10e TNRSG verantwortlich wäre, kommt im vorliegenden Fall keine Strafbarkeit des Beschwerdeführers in Betracht:

Das Inverkehrbringen von „verwandten Erzeugnissen“ wie elektronischen Zigaretten stellt ein Begehungsdelikt dar. Maßgeblich ist der Ort, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Erfolgt die Lieferung durch einen Handelsbetrieb, so wird die Verwaltungsübertretung am Sitz des Betriebs in dem Moment begangen, in dem das Produkt expediert (versandt) wird. Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Produkt ausgeliefert wird (VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0198, mwN zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln).

Im vorliegenden Fall liegt die maßgebliche Tathandlung des Großhändlers in der Lieferung der „verwandten Erzeugnisse“ an den Trafikanten. Das Inverkehrbringen ist mit dem Versand der Produkte abgeschlossen – nicht erst mit deren Erhalt durch die Trafik oder dem Weiterverkauf an Verbraucher. Die Tatzeit im Fall der Großhändlerin ist daher jener Zeitpunkt, an den die „verwandten Erzeugnisse“ versandt wurden.

Ein Großhändler begeht die Verwaltungsübertretung an seinem Sitz oder Lager. Der Standort der Trafik kann nicht als Tatort gelten, wenn dem Großhändler das Inverkehrbringen zur Last gelegt wird.

Der Tatort ist ein wesentliches Element des Straferkenntnisses, das gemäß § 44a Z 1 VStG korrekt bestimmt werden muss. Eine nachträgliche Änderung dieses Tatbestandselements – etwa durch eine Korrektur der Tatortbezeichnung von der Trafik in Ebensee zum Großhändler an einem anderen Ort – ist unzulässig (vgl VwGH 19.9.1996, 96/07/0002).

Da dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als nach § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenem Organ des Großhändlers der korrekte Tatort bis zum Ablauf der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs 1 VStG) nicht vorgehalten wurde, ist auch Verfolgungsverjährung eingetreten.

Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einzustellen.

Weiters ist festzuhalten, dass sich die Verpflichtung nach § 10b Abs 2 TNRSG, eine Meldung in elektronischer Form an das Gesundheitsministerium im EU-CEG zu erstatten, an die Hersteller bzw. Importeure richtet. Nur diese sind zur Meldung nach § 10b TNRSG verpflichtet und nur diese sind daher nach § 14 Abs 1 Z 3 TNRSG bei Zuwiderhandeln strafbar.

Eine Ausdehnung der Verantwortung für die Meldung nach § 10b TNRSG in der von der Anzeigerin und der Behörde vorgeworfenen Form auf Dritte, die nicht Hersteller oder Importeure, sondern Inverkehrbringer sind, kommt in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht in Betracht. Dies würde zu einer Ausdehnung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung führen. Dem steht nach der ständigen Judikatur das Verbot einer ausdehnenden Auslegung verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände entgegen (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/02/0266, 31.07.2014, Ro 2014/02/0099, ua.). Die Übertretung 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wäre daher auch aus diesem Grund zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Übertretung 1. gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Zur Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese nicht Adressatin des bekämpften Straferkenntnisses ist, weshalb die Beschwerde diesbezüglich zurückzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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