LVwG T LVwG-2025/25/1347-4

LVwG-2025/25/1347-4Tribunale amministrativo regionale14 lug 2025

Regest

Fahren ohne Lenkberechtigung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/25/1347-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.25.1347.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z vom 30.05.2025, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 180,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:

„1.Datum/Zeit: 29.01.2025, 14:30 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.

Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Bescheid vom 27.03.2024, GZ.: ***

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 37 Abs. 1 FSG i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002 i.V.m. § 37 Abs.4 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 900,00

17 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl I Nr 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 74/2015

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 90,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 990,00“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der der Beschuldigte vorbringt, dass ihm der Führerscheinentzugsbescheid am 29.03.2024 nicht zugestellt worden wäre.

Darüberhinausgehend führte der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch Folgendes an:

„Wenn ich gefragt werde, ob ich am 29.01.2025 in Besitz einer gültiger Lenkberechtigung der Klasse B war, so führe ich dazu aus, dass ich Ende März 2024 von der BH Y ein Schreiben bekommen habe, dass ich den Führerschein abliefern muss. Das Schreiben habe ich nie bekommen.

Wenn ich gefragt werde, woher ich weiß, dass dieses Schreiben mir nicht zugestellt wurde, so gebe ich an, dass die Polizei bei mir gewesen ist und das Schreiben die Polizei mir gezeigt hatte. Vermutlich war es im Mai 2024, wo die Polizei hier gewesen war und mir den Bescheid gezeigt hatte.

Wenn ich gefragt werde, ob ich zur Tatzeit über einen gültigen Führerschein der Klasse B verfügte, so führe ich an, dass ich den Führerschein verloren hatte. Ich weiß nicht wann und wo. Am 29.01.2025 hatte ich den Führerschein nicht mehr in Händen und konnte ihn deshalb der Polizei nicht vorweisen.

Wenn ich gefragt werde, warum ich das Zustelldatum des mir nicht zugestellten Beweises mit 29.03.2024 weiß, so ergibt sich dies aus dem Akt.

Wenn mir der Verhandlungsleiter den Rückschein zum Bescheid vom 27.03.2024, so führe ich an, dass dies nicht meine Unterschrift ist. Wenn ich gefragt werde, wessen Unterschrift dies ist, so gebe ich an, dass ich dies nicht weiß.

Wenn mir der Verhandlungsleiter vorhält, dass am 19.06.2024 die Polizei bei mir zu Hause war und mich zur Abgabe meines Führerscheines aufgefordert hatte, so führe ich an, dass dann dieses Datum stimmt und nicht der Mai 2024. Ich verweigerte die Abgabe des Führerscheines mit der Begründung, dass ich den Führerschein davor bereits verloren hatte. Nachdem mir der Polizist den Rückschein des Bescheides vom 27.03.2024 zeigte, sagte ich ihm, dass die Übernahmebestätigung am 29.03.2021 erfolgt wäre und nicht Mai 2024 und dass die Unterschrift nicht meine wäre.

Mir hat der Polizist den Bescheid vom 27.03.2024 gezeigt und ich wusste, dass ich demnach den Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Y abzuliefern habe. Am 29.01.2025 habe ich gewusst, dass ich keinen gültigen Führerschein habe und ich habe auch die Verlustanzeige bei der Polizei erstattet.

Am 29.06.2024 bin ich auf der Polizeiinspektion Y gewesen und habe eine Verlustanzeige bzgl des Führerscheines machen wollen. Dies haben die Polizisten verweigert mit der Begründung, dass ich nicht lügen solle und ich den Führerschein nicht verloren hätte. Nach ca einer Stunde auf der Polizeiinspektion haben mich dann die Beamten der Inspektion verwiesen.

Wenn mir der Verhandlungsleiter die zweimaligen Strafvormerkungen vorhält wegen Nichtabgabe des entzogenen Führerscheines, so stelle ich die Gegenfrage, wie ich einen verlorenen Führerschein abgeben sollte.

Wenn ich auf das Straferkenntnis vom 07.04.2025, Spruchpunkt 2., angesprochen werde, wo ich wegen einer gleichartigen Übertretung bereits mit Euro 750,00 bestraft wurde, gebe ich an, dass gegen BB ein Betrugsverfahren läuft. Ich habe die Frist zur Erhebung einer Beschwerde versäumt.

Am 26.05.2025 bin ich offenbar mit der Vespa gefahren (Motorrad). Damals haben mich anscheinend vier Polizisten gesehen, sie schreiben wortwörtlich, dass sie mich gesehen haben, dass ich in das Haus hineingegangen bin. Sie sind aber dann nicht zu mir gekommen.

Die Verlustanzeige meines Führerscheines habe ich dann am 01.07.2024 in V gemacht. Ich zeige dem Verhandlungsleiter eine Verlustanzeige bei der PI W, auf der jedoch nicht steht, wie lange die Verlustanzeige gilt. Der Verhandlungsleiter lässt eine Kopie der Verlustanzeige anfertigen und gibt mir das Original wieder zurück.

Ich bin heute mit dem Auto von Z kommen, nicht selbst als Lenker, sondern mit dem Taxi.

Ich fordere deshalb die sofortige Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 07.05.2025 und Verfahrenseinstellung.“

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 29.01.2025 um 14:30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen *** in X auf der Höhe Adresse 2 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr.

Ihm wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2024, GZ ***, unter Spruchpunkt 1. die Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen und unter Spruchpunkt 2. wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. In diesem Bescheid befindet sich noch der Hinweis, dass er seinen Führerschein *** unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Y abzuliefern hat.

Dieser Bescheid wurde am 29.03.2024 im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs 1 und 2 Zustellgesetz zugestellt.

Der Beschwerdeführer behauptet, dass ihn dieser Bescheid nie zugekommen wäre.

Am 19.06.2024 kam die Polizei zum Beschwerdeführer nach Hause und forderte ihn zur Abgabe seines Führerscheines auf. Er verweigerte dies mit der Angabe, dass er seinen Führerschein verloren hätte. Im Zuge dieser Amtshandlung zeigte der Polizist dem Beschwerdeführer den Bescheid vom 27.03.2024 und wusste er zumindest spätestens seit diesem Zeitpunkt, dass er seinen Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Y abzuliefern hat und über keine gültige Lenkberechtigung mehr verfügt. Der Beschwerdeführer behauptet, nicht zu wissen wann und wo er seinen Führerschein verloren habe. Am 29.06.2024 begab er sich auf die Polizeiinspektion Y, um dort Verlustanzeige bzgl seines Führerscheines zu machen. Diese Verlustanzeige wurde von der Polizei jedoch in Hinblick auf den Entzugsbescheid vom 27.03.2024 nicht ausgestellt. Am 01.07.2024 erstattete der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion W eine Verlustanzeige bzgl seines Führerscheines, in dem er den Verlusttag mit 30.06.2024 im Landkreis V im Freien angab. Von der Polizeiinspektion W wurde ihm eine Verlustanzeige ausgestellt.

Der Beschwerdeführer hat den ihm ausgestellten Führerschein bis heute nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Y abgegeben.

Der Beschwerdeführer ist wegen Übertretungen nach dem Führerscheingesetz einschlägig vorgemerkt, zweimal wegen einer Übertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 29 Abs 3 FSG (Nichtabgabe des entzogenen Führerscheines) und mit Straferkenntnis der Bezuirkshauptmannschaft Y vom 07.04.2025, Spruchpunkt 2., wurde er wegen der gleichen Übertretung wie im Gegenstandsfall mit Euro 750,00 bestraft. Die genannten Straferkenntnisse wurden nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich vom Beschwerdeführer einen persönlichen Eindruck vermitteln und ist ihm dabei aufgefallen, dass seine Aussage, dass er nicht angeben könne, wann und wo er den Führerschein verloren hätte mit der Verlustanzeige bei der PI W im Widerspruch steht, wo er angab, dass er den Führerschein am 30.06.2024 im Landkreis V verloren hatte. Gegenüber der Polizei hatte der Rechtsmittelwerber am 19.06.2024 die Herausgabe seines Führerscheines verweigert, mit der Begründung, dass er den Führerschein bereits davor verloren hatte. Nachdem ihm am 29.06.2024 auf der Polizeiinspektion Y die Ausstellung einer Verlustanzeige bzgl seines Führerscheines verweigert wurde, hat er offensichtlich am 01.07.2024 in Bayern die Verlustanzeige erstattet. Wenn er dort den Verlust mit 30.06.2024 angab, bedeutet dies, dass er am 19.06.2024 und am 29.06.2024 noch im Besitz seines Führerscheines gewesen sein musste.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023, maßgeblich:

„§ 1.

Begriffsbestimmungen

[…]

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

1. nicht mehr in der Probezeit ist,

2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

[…]

§ 37.

Strafbestimmungen

Strafausmaß

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

(4)Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

[…]“

V.Erwägungen:

Die Zustellung des Entzugsbescheides der Lenkberechtigung vom 27.03.2024 erfolgte rechtsgültig durch Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs 1 und 2 Zustellgesetz am 29.03.2024.

Selbst wenn dem Beschwerdeführer dieser Bescheid durch den Ersatzempfänger nicht ausgehändigt worden wäre, so hatte er zumindest seit dem 19.06.2024 Kenntnis vom Bescheidinhalt, da ihm dieser von der Polizei gezeigt wurde und er spätestens seit damals wusste, dass er seinen Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Y abzuliefern hat und dass er über keine gültige Lenkberechtigung mehr verfügt.

Damit wusste der Beschwerdeführer am Tattag, am 29.01.2025, genau, dass er über keine Lenkberechtigung verfügt und das Kraftfahrzeug nicht lenken durfte. Dasselbe gilt für seine Fahrt am 17.11.2024, wo er wegen der gleichen Übertretung den Spruchpunkt 2. rechtskräftig mit Euro 750,00 bestraft wurde. Das diesbezügliche Straferkenntnis vom 07.04.2025 wurde vom Beschuldigten nicht angefochten.

Es ist somit eindeutig erwiesen, dass der Entzugsbescheid betreffend der Lenkberechtigung vom 27.03.2024 im Sinn des Zustellgesetzes rechtsgültig zugestellt wurde und das unabhängig davon der Beschwerdeführer dessen Inhalt am Tattag, den 29.01.2025, wusste bzw wissen musste. Er hat damit tatbildlich gehandelt, weshalb der Schuldspruch zurecht ergangen ist.

Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens ist es nicht, die Entstehungsgeschichte bzgl des Entzugsbescheides vom 27.03.2024 zu durchleuchten, sondern es geht lediglich darum, dass der Beschwerdeführer dessen Inhalt kannte.

Für gegenständliche Verwaltungsübertretung gilt ein Strafrahmen von Euro 726,00 bis Euro 2.180,00. Die belangte Behörde hat somit im Hinblick auf die einschlägige gleichartige Verwaltungsstrafvormerkung in der Höhe von Euro 750,00 mit einer Erhöhung um Euro 150,00 auf Euro 900,00 keineswegs die Strafhöhe unangemessen hoch angesetzt.

Als Verschulden ist dem Beschwerdeführer Vorsatz anzurechnen, da er den Bescheidinhalt des Entzugsbescheides der Lenkberechtigung kannte und sich nicht vom Lenken eines Kraftfahrzeuges davon abhalten ließ. Die Beeinträchtigungsintensität der Tat ist jedenfalls erheblich, da der Beschwerdeführer bereits am 17.11.2024 einen Unfall verursacht hatte und deshalb mit jeder Fahrt eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit der übrigen Straßenbenützer gegeben ist. Deshalb war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Kostenvorschreibung in Spruchpunkt 2.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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