progetti
LVwG-2024/43/1781-18; LVwG-2024/43/1780-18; LVwG-2024/43/1794-16; LVwG-2024/43/1782-18•LVwG T LVwG-2024/43/1781-18; LVwG-2024/43/1780-18; LVwG-2024/43/1794-16; LVwG-2024/43/1782-18
LVwG-2024/43/1781-18; LVwG-2024/43/1780-18; LVwG-2024/43/1794-16; LVwG-2024/43/1782-18Tribunale amministrativo regionale14 lug 2025
Bebauungspflicht<br/>Nachbarrechte<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerden
A.gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 („Haus A“, LVwG-2024/43/1781)
1. der AA, vertreten durch RA. BB, Adresse 1, **** Y,
2. der CC und des DD, vertreten durch RA EE, Adresse 2, **** Y,
B.gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 („Haus B“, LVwG-2024/43/1780)
1. der CC und des DD, vertreten durch RA EE, Adresse 2, **** Y,
C.gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 („Haus C“, LVwG-2024/43/1794)
1. der CC und des DD, vertreten durch RA EE, Adresse 2, **** Y,
2. der FF und des GG, vertreten durch RAin JJ, Adresse 3, **** Y
D.gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 („Haus D“, LVwG-2024/43/1782)
1. der CC und des DD, vertreten durch RA EE, Adresse 2, **** Y,
2. der FF und des GG, vertreten durch RAin JJ, Adresse 3, **** Y
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde der AA gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.05.2024, Zl *** („Haus A“) wird Folge gegeben.
2. Der Beschwerde der FF und des GG gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.05.2024, Zl ***, („Haus D“) wird Folge gegeben.
3. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Im Folgenden werden die beschwerdeführenden Parteien folgendermaßen bezeichnet:
AA – Beschwerdeführerin A;
CC und DD – die beschwerdeführenden Parteien A-D (bzw die Beschwerdeführerin A-D, der Beschwerdeführer A-D);
FF und GG – die beschwerdeführenden Parteien C-D
Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke liegen sämtlich in der KG Z.
I.Verfahrensgang
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Mit Eingabe vom 01.09.2022 suchte die KK (im Folgenden: die Bauwerberin) beim Bürgermeister der Marktgemeinde Z (im Folgenden: die belangte Behörde) um Erteilung der Baubewilligung für folgende Vorhaben an:
Haus A: „Neubau eines Wohngebäudes mit 4 Einheiten und einer Tiefgarage, Haus A“ auf Gst Nr ***1, KG Z.
Haus B: „Neubau eines Wohngebäudes mit 4 Einheiten und einer Tiefgarage, Haus B“ auf Gst Nr ***1, (antragsgegenständlich war auch die Teilung dieses Grundstücks und Neubildung eines Gst Nr ***4)
Haus C: „Neubau eines Wohngebäudes mit 4 Einheiten und einer Tiefgarage, Haus C“ auf Gst Nr ***1, (antragsgegenständlich war auch die Teilung dieses Grundstücks und Neubildung eines Gst Nr ***5),
Haus D: „Neubau eines Wohngebäudes mit 4 Einheiten und einer Tiefgarage, Haus B“ auf Gst Nr ***2
Mit den Bescheiden vom 09.02.2023, Zlen ***, , *** und *** wies die belangte Behörde diese Bauansuchen unter Berufung auf § 34 Abs 4 lit a und b TBO 2022 ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des § 55 Abs 2 TROG 2022 nicht gegeben seien. Hierbei stützte sie sich auf das mit „Jän.2023“ datierte und am 09.02.2023 amtssignierte Gutachten ihres raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen LL „Stellungnahme im Sinne der §§ 55 TROG 2022 idgF. zum angeführten Bauvorhaben“, Zl GA. Ermittlungen zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 55 Abs 1 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 stellte die belangte Behörde nicht an.
2. Erster Rechtsgang zum Landesverwaltungsgericht
Über die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Berufung der Bauwerber entschied das Landesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14.04.2023, Zlen 2023/43/0942-2, 2023/43/0943-2, 2023/43/0944-2 und 2023/43/0945-2, in welchem es die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass gegenständlich die Übergangsbestimmung des § 121 Abs 3 TROG 2022 zu Anwendung gelange, weshalb hinsichtlich des Erfordernisses eines Bebauungsplans auf die §§ 54 Abs 5 und 55 TROG 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nummer 27/2006 anzuwenden seien. Demnach könne eine Baubewilligung nur ausnahmsweise erteilt werden, wenn es sich um „Baulücken“ im Sinne des § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 oder bereits bebaute Grundstücke (lit b leg cit) handelt, was jedoch an die weiteren Voraussetzungen des § 55 Abs 3 TROG 2006 geknüpft sei. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, Ermittlungen zum allfälligen Vorliegen einer Baulücke iSd § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 anzustellen. In weiterer Folge wären die Kriterien des § 55 Abs 3 TROG 2066 zu prüfen gewesen.
Insofern, als es sich die belangte Behörde bzw. der von ihr herangezogene Amtssachverständige mit den Kriterien des § 55 Abs 3 TROG 2066 bereits beschäftigt hatte, sei dies unzureichend gewesen. Dies unter Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.01.2022, Zl LVwG-2021/36/2392. Diesem zufolge „ist es zur Beurteilung der Kriterien „Größenverhältnisse der Gebäude zueinander“ und „Schutz des Orts- und Straßenbildes“ erforderlich, „dass zunächst durch einen Sachverständigen konkrete Feststellungen mit entsprechender Begründung über die Grenze des Bezugsbereichs zu erfolgen haben, sohin zunächst eine eindeutige Festlegung des Beurteilungsgebietes mit entsprechender Begründung erforderlich ist“. Zu dem betreffenden Fall stellte das Landesverwaltungsgericht fest, dass dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten „diesbezüglich weder eine exakte Darlegung der Grenzen des von der belangten Behörde angenommenen Beurteilungsgebiets noch eine entsprechende Begründung für die konkret erfolgte Auswahl zu entnehmen [war], sodass das behördliche Ermittlungsverfahren diesbezüglich bereits grundlegend unvollständig“ war. Für die Schlüssigkeit eines Gutachtens betreffend die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf Stadt- und Ortsbild sei es insbesondere auch erforderlich, „dass der Gutachter das relevante bereits bestehende Straßenbild bzw. Ortsbild in seinem Befund nach sachlichen Gesichtspunkten (allenfalls ergänzt durch Fotodokumentationen) nachvollziehbar abgrenzt.“. Es bedürfe „jedenfalls einer sachlichen Begründung, weshalb das für die Beurteilung entscheidende Gebiete im Hinblick auf die gegenständliche Anlage insgesamt von Bedeutung ist, wobei es auf die Ansicht dieses Gebietes ankommt, nicht aber bloß auf Sichtbeziehungen aus diesem Gebiet heraus bzw. über dieses Gebiet womöglich hinweg“. Hierbei sei zu beachten, „dass das Orts- und Straßenbild – ohne besondere, im Gutachten nachvollziehbar ausgeführte Gründe – nicht auf die Ausgestaltung nur einer Straßenseite reduziert werden kann sondern sich grundsätzlich aus sämtlichen baulichen Anlagen des für die Beurteilung maßgeblichen Bezugsbereichs zusammensetzt.“ Auch stützte sich der im oe Verfahren angefochtene Bescheid auf Feststellungen betreffend die in der Umgebung vorherrschende Baudichte. Wie das Landesverwaltungsgericht ausführte, wurde auch diesbezüglich „nicht in einem Sachverständigengutachten mit entsprechender fachkundiger Begründung dargetan, wie und von wem die in der bekämpften Entscheidung angeführten Dichtefestlegungen ermittelt wurden und warum gerade diese für die Beurteilung herangezogen wurden, andere Bestandsgebäude im Umfeld des Baugrundstücks jedoch nicht“. Es sei daher die Beurteilung auch diesbezüglich unvollständig geblieben.“
Das Verwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde unzureichend geblieben sei und führte dazu aus: „Die belangte Behörde stützte die bekämpften Bescheide in Hinblick auf die Kriterien des § 55 Abs 2 TROG 2022 (welche jenen des im gegenständlichen Fall relevanten § 55 Abs 3 TROG 2006 entsprechen; so) ausschließlich auf das Gutachten ihres raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen vom 09.02.2023. Dieses Gutachten lässt jedoch Ausführungen dazu vermissen, welches eindeutig festgelegte Beurteilungsgebiet in Hinblick auf die Kriterien des § 55 Abs 2 lit TROG 2022 als maßgeblich erachtet wurde und warum. In Ermangelung einer entsprechenden Abgrenzung des maßgeblichen Beurteilungsgebiets kann anhand der im Gutachten enthaltenen Informationen – Mittelwert der Bauplatzgröße, durchschnittliche Wohnnutzfläche, durchschnittliche Anzahl der Wohnungen je Bauplatz – kein Rückschluss auf die Angemessenheit der Größe der geplanten Neubauten gezogen werden. Hierzu fehlen auch Feststellungen zur tatsächlichen Größe der Gebäude im Beurteilungsgebiet (vgl Wortlaut des § 55 Abs 2 lit a TROG 2022). Ob bzw inwiefern die Bauprojekte mit einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Marktgemeinde Z in Widerspruch stehen, wird im Gutachten nicht erläutert. Eine Einordnung der im Rahmen der vorliegenden Projekte geplanten Baumassendichte in Hinblick auf die Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzepts ist jedenfalls in Ermangelung fundierter fachlicher Erläuterung zur maßgeblichen Festlegung W24/Z1/D1-2 nicht möglich.“
3. Fortgesetztes Verfahren bei der belangten Behörde
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge eine Stellungnahme ihres hochbautechnischen Amtssachverständigen MM vom 29.08.2023 ein. Dieser führte zum Punkt „Bebauungsvorgaben“ unter Hinweis auf den oe Beschluss des LVwG aus, es sei nicht dem Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen vom Jänner bzw. Februar 2023, sondern dem von der Bauwerberin bereits vor Erlassung des Bescheids der Baubehörde vom 09.02.2023 vorgelegten Privatgutachten des NN vom 06.03.2023 zu folgen. Demnach seien die Voraussetzungen des § 55 Abs 2 TROG 2022 [entspricht § 55 Abs 3 TROG 2006] erfüllt.
Die belangte Behörde beraumte eine mündliche Verhandlung für den 09.11.2023 an. Die diesbezüglichen Verständigungen versendete sie – nicht nachweislich – ua an die beschwerdeführenden Parteien, machte sie durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Z vom 23.10.2023 bis zum 10.11.2023 sowie auf der Homepage der belangten Behörde kund.
Am Tag vor der mündlichen Verhandlung langten Einwendungen der Beschwerdeführerin Haus A. bei der belangten Behörde ein. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin Häuser A-D am Tag vor der mündlichen Verhandlung bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verschiebung der Bauverhandlung ein und führte dazu aus, die ihr zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit sei zu kurz gewesen. Die Einladung sei am 27.10.2023 bei ihr eingelangt. Bis zum 09.11.2023 sei es ihr nicht möglich gewesen, in irgendeiner Weise Einsicht in Akten, Pläne etc. zu nehmen oder sich mit der Vorbereitung zu befassen, da sie von 27.10. bis zum 17.11.2023 in X auf einer medizinisch verordneten Kur gewesen sei. Ebenfalls am Tag vor der mündlichen Verhandlung langte bei der belangten Behörde eine gemeinsame Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien Häuser A-D ein.
Am 09.11.2023 führte die belangte Behörde die mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführenden Parteien (die Beschwerdeführerin Haus A rechtsfreundlichen vertreten) teilnahmen.
Mit Eingabe vom 11.12.2023 erhob der Beschwerdeführer Häuser A-D Einwendungen gegen das Verhandlungsprotokoll.
Mit E-Mail vom 13.03.2024 teilte LL vom Bauamt der belangten Behörde dieser zur Frage des Vorliegens einzelner unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängender bebaute Gebiete mit, dass sich das gegenständliche Grundstück zweifelsohne in einem Gebiet befinde, das für eine zusammenhängende Bebauung vorgesehen sei (Baulandwidmung) und auch bereits zusammenhängend bebaut sei. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite liege eine zusammenhängende Bebauung vor, die Straßenseite des Bauplatzes sei ebenfalls bebaut, mit Ausnahme jener Grundstücke, die kürzlich gebildet worden seien. Es lägen die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplans vor.
Sodann ergingen mit Datum vom 07.05.2024 die nunmehr angefochtenen Bescheide Zlen ***, ***, *** und ***, mit dem die Baubewilligung für die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt wurde.
a)In Hinblick auf die die Einwendungen entschied bzw begründete die belangte Behörde folgendermaßen:
i.Vorbereitungszeit für die mündliche Verhandlung (beschwerdeführenden Parteien Häuser A-D)
Die belangte Behörde führte hierzu aus, die Bauverhandlung sei am 23.10.2023 doppelt kundgemacht worden. Somit habe eine ausreichende Vorbereitungszeit von über 2 Wochen bis zum 09.11.2023 zur Verfügung gestanden.
ii.Ausnahme von der Bebauungsplanpflicht (Beschwerdeführerin Haus A)
Auch das TROG 2006 sehe eine Ausnahme von Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen vor. „Gegenständliches Grundstück befindet sich zweifelsohne in einem Gebiet, welches für eine zusammenhängende Bebauung vorgesehen ist (bestehende Baulandwidmung) und zudem zusammenhängend bebaut ist. Auf der dem betroffenen Grundstück gegenüberliegenden Seite der Adresse 4 liegt eine zusammenhängende Bebauung vor, die Seite mit dem betreffenden Grundstück ist ebenfalls bebaut, mit Ausnahme jener Grundstücke, die kürzlich gebildet wurden. Somit wäre auch bei Anwendung des TROG 2006 die Voraussetzung für die Ausnahme zur Verpflichtung der Erlassung eines Bebauungsplans vorgelegen, weshalb nach Überprüfung der weiteren Kriterien eine raumordnungsfachliche Stellungnahme eingeholt wurde.“
iii.Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien Häuser A-D
Diesen würde Parteistellung lediglich in dem Verfahren betreffend die Errichtung des Hauses A zukommen. Auf die Bauverfahren betreffend die Häuser B bis D, welche jeweils auf eigenen Grundstücken errichtet würden, erstrecke sie sich jedoch nicht.
iv.Einreichpläne (beschwerdeführende Parteien Häuser A-D)
Der zuständige Sachverständige habe eine ordnungsgemäße Überprüfung durchgeführt. Es sei keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechtsverletzung im Sinne der TBO festzustellen.
v.Punkte 6 bis 16 der Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien Häuser A-D
Hierbei handele es sich nicht um die Verletzung von konkreten subjektiv-öffentliche Nachbarrechten nach der TBO, weshalb diese Einwendungen unzulässig seien.
Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.
b)Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin A
i.Verpflichtung zu Erlassung eines Bebauungsplans, einheitliches Bauvorhaben
Die Beschwerdeführerin A brachte vor, es sei gemäß den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzepts der Marktgemeinde Z (W24, z1, D1-2) zwingend ein Bebauungsplan zu erlassen. Ein solcher liege für keinen der Bauplätze (Häuser A bis D) vor.
Bei der Beurteilung nach § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 sei nicht darauf abzustellen, ob ein konkretes Projekt höchstens 5 Wohnungen umfasse, sondern darauf, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens 5 Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden könne. Auf dem gegenständlichen Bauplatz könnten jedoch mehr als 5 Wohnungen errichtet werden. Auch wenn man auf das konkrete Projekt abstellen wolle, sei schon aufgrund der gemeinsam genutzten Tiefgarage der geplanten Häuser A bis D von einem umfassenden Gesamtprojekt auszugehen, welches mehr als 5 Wohnungen umfasse. Auch die Bezeichnung „Haus A“ indiziere die Verbindung mit weiteren Häusern. Die zwingenden Bestimmungen des TROG 2006 könnten nicht durch Grundstücksteilungen umgangen werden, deren einziger erkennbarer Zweck in eben diese Umgehung liege.
Auch gliedere sich das geplante Projekt nicht in die bestehende Siedlungsstruktur (Einfamilienhäuser) ein, was die Anzahl der Wohnungen sowie die Nutzfläche betreffe (dies unter Hinweis auf das Gutachten des OO vom Jänner 2023).
ii.Immissionen
Gegenständlich sei die Errichtung einer mechanischen Lüftungsanlage für die Tiefgarage vorgesehen, welche unweigerlich eine erhebliche und unzumutbare und über das ortsübliche Maß hinausgehende Lärm- und Geruchsbelästigung mit sich bringe. Die belangte Behörde hätte hierzu Sachverständigengutachten einholen müssen. Auch hierbei müsse von einem Gesamtprojekt ausgegangen werden.
Auch in Hinblick auf die auf dem Dach geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe Anlage und die zu erwartenden Lärmbelästigungen und Erschütterungen seien die erforderlichen Ermittlungen unterblieben.
iii.Brandschutz
Es sei keine ausreichende Zufahrt für Einsatzfahrzeuge vorgesehen – auch hier sei wiederum auf das Gesamtprojekt abzustellen.
iv.Baugrubensicherung
Durch die notwendige umfassende Baugrundsicherung werde es unweigerlich zu unzumutbaren und ortsunüblichen Immissionen kommen.
In der Beschwerde der Beschwerdeführerin A wurden folgende Anträge gestellt:
Abweisung des gegenständlichen Bauansuchens
in eventu: Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung
c)Beschwerdevorbringen der beschwerdeführenden Parteien A-D
i.Grenzabstand
Die beschwerdeführenden Parteien A-D brachten zunächst vor, es ergebe sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 23.11.2023, Zl ***(wurde mit der Beschwerde vorgelegt), dass zum Gst Nr ***3 der beschwerdeführenden Parteien A-D noch eine Teilfläche im Ausmaß von 63 m² gehöre (der Kaufvertrag sei grundbücherlich durchgeführt worden). Daher sei der Grenzabstand zwischen dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien A-D und dem Bauplatz nicht größer als 5 m.
ii.Einheitliches Bauvorhaben; Parteistellung in den Verfahren betreffend Häuser C und D
Die beschwerdeführenden Parteien A-D führten einleitend aus: „Die Beschwerdeführer haben jeweils 2 Bescheide betreffend das Haus A und das Haus B in der Neubauanlage Wohngebäude mit Wohnungen, Tiefgaragen und Nebenanlagen am 04.06.2024 zugestellt erhalten. Offensichtlich sind ähnliche Bescheide auch für das Haus C und D ergangen, wobei die Marktgemeinde Z ganz offenbar davon ausgeht, dass für die Häuser C und D den Beschwerdeführern die Parteistellung fehle. Gegen die beiden vorliegenden Bescheide und gegen die nicht zugestellten Bescheide betreffend die Häuser C und D (Weber/Rath-Kathrein, TBO2 § 33, Rz 32) erheben die beiden Beschwerdeführer durch ihren gemäß § 8 RAO bevollmächtigten Vertreter folgende Beschwerde […]“
Die Errichtung der Häuser A bis D stelle ein einheitliches Bauvorhaben dar (dies unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 95/05/0219), schon durch die einheitliche Tiefgarage. Auch in der Einreichung, im verkehrstechnischen und raumordnungsfachlichen Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung seien die Projekte als Einheit behandelt worden.
Da es sich um ein einheitliches Gesamtvorhaben handle, seien die beschwerdeführenden Parteien A-D zu Unrecht nicht in die betreffenden Bauverfahren einbezogen worden (mündliche Verhandlung, Bescheidzustellung).
iii.Vorbereitungszeit für die mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung hätte aufgrund des Antrags der beschwerdeführenden Parteien A-D verschoben werden müssen. Dieser Antrag habe insbesondere darauf gegründete, dass die Abstandsbestimmungen aufgrund des Verbesserungsbescheides des Vermessungsamtes noch geprüft werden müssten. Es treffe nicht zu, dass die Angelegenheit nicht komplex sei – dies zeige sich auch auf Seite 16 des angefochtenen Bescheids, wo die Baubehörde selber ausführe, dass aufgrund der Komplexität des Bauvorhabens die Bestellung eines Bauverantwortlichen erforderlich sei.
iv.Bauausführung
Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass es in der einspurigen Straße während der Bauphase ständig zu Blockaden kommen und ein Ausweichen über die Grundstücke der Anrainer erfolgen werde. Es sei offensichtlich, dass die Gemeinde Z eine Infrastruktur für die Bebauung nicht geschaffen habe, was auch daran erkennbar sei, dass kein Bebauungsplan erlassen wurde. Dies sei der Grund dafür, dass nun ein verkehrsmäßiges Chaos zu erwarten sei.
Die Anliegen der Anrainer bzw die Einigung mit der Bauwerberin betreffend Staub- und Lärmschutzzäune sowie einer Informationsveranstaltung vor Baubeginn seien von der Baubehörde nicht berücksichtigt worden.
In der Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien A-D wurden folgende Anträge gestellt:
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
Abweisung des Bauvorhabens
d)Beschwerdevorbringen der beschwerdeführenden Parteien C-D
i.Einheitliches Bauvorhaben
Die beschwerdeführenden Parteien C-D wurden seitens der belangten Behörde lediglich in den Verfahren betreffend die Häuser C und D als Parteien beigezogen. In diesem Verfahren erhoben sie jeweils Beschwerde gegen die beiden ergangenen Baubescheide. Beschwerden gegen die betreffend die Häuser A und B ergangen Baubescheide erhoben sie bislang nicht.
Unter Verweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 2009/05/0043 vom 25.03.2010 VwGH 2008/06/0087 vom 09.09.2008 führten die beschwerdeführenden Parteien C-D aus, der Nachbar besitze einen Anspruch auf Einhaltung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Bauvorhabens und es komme bei der Beurteilung dieser Frage nicht bloß auf bautechnische Umstände sondern maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben auf einem einheitlichen Bauwillen des Bauwerbers beruhe.
Die Bauvorhaben betreffend die Errichtung der Häuser A, B, C und D sei gesamthaft zu betrachten. Tatsächlich würde eine Wohnanlage errichtet; Ortsüblichkeit sei nicht gegeben. Ein einheitliches Bauvorhaben liege vor, da die Bauansuchen gleichzeitig gestellt und die Häuser als Haus A, B, C und D bezeichnet würden. Auch sei die Grundteilung genau auf die nun 4 Bauvorhaben abgestimmt worden und wiesen diese eine gemeinsame Tiefgarage sowie eine einheitliche Gestaltung der Auslagen samt Überbauung der Grundstücksgrenzen (Häuser A bis D) auf.
Dass gegenständlich die geplante Wohnanlage in einzelne Bauvorhaben zerlegt worden sei, erwecke den Anschein, dass die Vorgaben des Tiroler Raumordnungsgesetzes, respektive dessen Vorgaben zur zwingenden Erlassung von Bebauungsplänen, umgangen werden sollten.
ii.Erfordernis eines Bebauungsplans
Die beschwerdeführenden Parteien C-D bringen vor, es lägen die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 lit b TROG 2006 nicht vor und ein Bebauungsplan sei unverzichtbar.
Unter Berücksichtigung der (nach der gegenständlich erfolgten Grundteilung) 4 im Rahmen des Bauprojektes Häuser A bis D zu bebauenden Einzelgrundstücke, handle es sich bei dem gegenständlich betroffenen Gst Nr ***4 keinesfalls um eine Baulücke – ein einzelnes und bebautes Grundstück im Bereich zusammenhängend bebaute Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete. Würde man hingegen die Grundstücke nicht einzelnen betrachten, sondern den gesamten Bereich dieser 4 Grundstücke berücksichtigen, wäre für diesen wiederum aufgrund seiner Größe ein Bebauungsplan erforderlich (keine Bebauungsplanverpflichtung bei Grundstücken, die mit Wohngebäuden mit höchstens 5 Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe gebaut werden können). Die Gesamtanlage umfasse 16 Wohnungen.
Das geplante Bauvorhaben widerspreche der vorhandenen Siedlungsstruktur, dessen geplanten Dimensionen in Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den erforderlichen Schutz des Orts- und Straßenbildes nicht geeignet, unter die Ausnahmebestimmung des § 55 Abs 3 TROG 2006 subsumiert werden.
Die Verkehrserschließung des betreffenden Ortsteils sei bereits jetzt unzureichend; aufgrund einer Vielzahl von Engstellen sei bereits jetzt die Begegnung von Bussen des ÖPNV mit Pkw nicht möglich. Die Situation sei bereits jetzt gefährlich, verschärft durch das Fehlen eines Gehsteiges. Keinesfalls wäre die verkehrsmäßige Erschließung für den aufgrund des Gesamtvorhabens der Errichtung der Häuser A, B, C und D zu erwartenden Verkehr ausreichend. Das von der Bauwerberin vorgelegte verkehrstechnisch Gutachten gehe von einer unzureichenden Ermittlungsgrundlage aus. Der Bestandsverkehr sei von Mittwoch dem 10.08.2022 bis Dienstag den 16.08.2022, durchgeführt worden. Diese sei nicht repräsentativ, da sie einen Feiertag beinhalte, im Hochsommer in der Haupturlaubszeit und während der Schulferien (und dadurch bei jedenfalls deutlich geringerem Verkehrsaufkommen) durchgeführt worden sei und Beeinträchtigungen durch Schnee und Schneeablagerungen (welche der Vertreter der Marktgemeinde Z – Straßenbetriebe in seiner Stellungnahme vom 07.11.2023 erwähnt habe) nicht berücksichtigt würden. Das Gutachten sei daher nicht verwertbar.
In der Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien C-D wurden folgende Anträge gestellt:
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
Abweisung des Bauansuchens
In eventu Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung
4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurden schriftliche Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen PP, datiert vom 07.04.2025, Zl LBD-BP-120/3/70-2-2025, sowie der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen QQ, datiert vom 30.04.2025, Zl ROSTAT-5.201./357/2-2025, eingeholt, welches den Parteien mit Erledigung vom 14.05.2025 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde.
Am 12.06.2025 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser erläuterten die oe Amtssachverständigen ihrer schriftlichen Gutachten und standen für Fragen der Parteien zur Verfügung.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Verfahrensgegenständlich sind 4 Wohngebäude mit jeweils 4 Einheiten, bezeichnet als die Häuser A bis D, situiert auf den Gst Nr ***1 (Haus A), ***4 (Haus B), ***4(Haus C) bzw ***2 (Haus D).
Die genannten Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Z als Wohngebiet ausgewiesen; für keines der Grundstücke besteht ein Bebauungsplan. Das örtliche Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Z enthält keine Bebauungsregeln nach § 31b TROG 2022.
Die beschwerdeführenden Parteien sind Eigentümerinnen folgender Grundstücke, die sich im jeweils angeführten Nahbereich der Bauplätze befinden:
Beschwerdeführerin A: Gst Nr 3914/781 – dieses schließt unmittelbar an den Bauplatz-Haus A an. Der Abstand zu der auf diesem geplanten baulichen Anlage beträgt weniger als 50 m. Zu den Bauplätzen der übrigen Häuser weist der Abstand bereits 18 m und mehr auf.
beschwerdeführende Parteien A-D: Gst Nr ***3 - dieses weist einen Abstand von ca 6 m zum Bauplatz-Haus A und von ca 10 m zum Bauplatz-Haus B auf. Der Abstand zu den auf diesen geplanten baulichen Anlage beträgt jeweils weniger als 50 m. [Die Bauplätze Haus C und D liegen in einem Abstand von 25 m und mehr.]
beschwerdeführende Parteien C-D: Gste Nr ***6, ***7, ***8 – letzteres grenzt unmittelbar an den Bauplatz-Haus D an und weist einen Abstand von ca. 10 m zum Bauplatz-Haus C auf. Der Abstand zu der auf diesem geplanten baulichen Anlage beträgt weniger als 50 m. [Die beiden erstgenannten Grundstücke dieser Parteien liegen in einem Abstand von 20 m und mehr zu den verfahrensgegenständlichen Bauplätzen der Häuser A-D.]
2. Eigenständigkeit der Bauvorhaben
Die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben Häuser A, B, C und D stellen jeweils selbstständige Gebäude dar. Die Gebäude befinden sich gänzlich auf den jeweiligen Grundstücken, die Grundgrenzen werden nicht überbaut. Durch entsprechende Arbeitsfugen und eigenständige statisch konstruktive Bauteile (zB Außenwandkonstruktionen, Säulen, Balken, Decken, Fundamente, Dächer usw) sind die Gebäude voneinander entkoppelt, sodass die Errichtung jedes einzelnen Objektes ohne Einflussnahme auf ein anderes Objekt möglich ist. Jedes einzelne Gebäude verfügt über ein statisches System, welches in der Lage ist, sowohl die zu erwartenden vertikalen Lasten (wie das Eigengewicht des Gebäudes und Nutzlasten) als auch die horizontal zu erwartenden Lasten (wie Wind- und Erdbebenkräfte) sicher aufzunehmen und ableiten zu können, ohne dafür statisch konstruktive Bauteile eines anderen Gebäudes zu benötigen. Es wäre auch der Abtrag jedes einzelnen Gebäudes möglich, ohne auf statisch konstruktive Bauteile der auf den angrenzenden Grundstücken verbleibenden Gebäude Einfluss zu nehmen. Was die geplanten Tiefgaragen betrifft, ist festzustellen, dass sich die Außenwände der einzelnen Tiefgaragen nur bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze erstrecken und keine direkten Verbindungen hergestellt werden. Die darüber liegenden Ebenen halten die offene Bauweise ein. Jedes der Gebäude ist selbstständig durch eigene Treppenhäuser, Aufzugsanlagen und Eingänge erschlossen. Jedes Gebäude verfügt über eine Tiefgarage mit den erforderlichen Zu- und Abfahrten und KFZ-Abstellplätzen und Abstellräume für Fahrräder. Auf dem Grundstück ***4 (Haus B) sind 3 Außenstellplätze für die Gebäude Haus A, Haus B und Haus C geplant. Ebenso führt über dieses Grundstück die Zufahrt zu Haus C. Die Zu- und Abfahrt zu den genannten Örtlichkeiten (einschließlich der Tiefgarage von Haus B) führt außerdem über das Gst Nr ***1 (Haus A), wobei davon lediglich Außenbereiche, nämlich Erschließungswege, betroffen sind. Die einzelnen Objekte verfügen über eigenständige Heizsysteme (Luftwärmepumpen), die notwendigen Technikräume und Räume zu Energieversorgung. Somit ist die eigenständige Nutzung jedes einzelnen Objekts ohne erforderliche Einbeziehung eines anderen Objektes gegeben.
3. Feststellungen betreffend § 55 TROG 2006
Die Bauplätze für die Häuser A-D sind bislang unbebaut, ebenso wie das südlich an diese anschließende Gst Nr ***9. Bei jedem einzelnen der Bauplätze für die Häuser A-D handelt es sich nicht um ein einzelnes unbebautes Grundstück im Bereich zusammenhängend bebaute Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete.
Auf dem Gst Nr ***1 (Haus A) ist die Umsetzung einer Nutzfläche von 381,15 m², auf dem Gst Nr ***2 (Haus D) einer Nutzfläche von 534,6 m² möglich. Rechnerisch können daher auf dem Grundstück für Haus A 6 Wohnungen mit ca 63,53 m², auf dem Grundstück für Haus D 6 Wohnungen mit ca 89,1 m2 errichtet werden. Eine Nutzfläche von 64 m² und mehr weisen in Tirol 60 % der Wohnungen in Wohngebäuden mit mindestens 5 Wohnungen auf.
III.Beweiswürdigung:
Zur Beweisaufnahme wurde zunächst Einsicht genommen in den Behördenakt und insbesondere die von der Bauwerber vorgelegten Bauansuchen und Planunterlagen.
Die Eigentumsverhältnisse an den genannten Grundstücken sowie die jeweiligen Abstände zu den Bauplätzen konnten dem TIRIS entnommen werden. Strittig ist diesbezüglich nur der Abstand des Gst Nr 3 der beschwerdeführenden Parteien Häuser A-D zu den Bauplätzen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch nach Durchführung der von diesen Parteien ins Treffen geführten Änderungen im Grenzkataster laut vorgelegtem Bescheid des Vermessungsamtes Y vom 23.11.2023, Zl, der Abstand ihres Grundstücks zum nächstgelegenen Bauplatz-Haus A mehr als 5 m, nämlich zumindest 6 m, beträgt. Dies lässt sich nicht nur mit einfachsten Mitteln aus dem zum zitierten Bescheid gehörigen Vermessungsplan messen, sondern ist auch im TIRIS festzustellen, wobei die dortige Darstellung (Stand 26.02.2025) bereits dem zitierten Bescheid entspricht.
2. Eigenständigkeit der Bauvorhaben
Die Feststellungen betreffend die Eigenständigkeit der Bauvorhaben konnten aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des hochbautechnische Amtssachverständige vom 07.04.2025, Zl LBD-BP- ***, welches den Parteien in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 15.05.2025 übermittelt und in der mündlichen Verhandlung am 12.06.2025 durch den Amtssachverständigen erläutert wurde, getroffen werden. Diese Ausführungen des Amtssachverständigen wurden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.
3. Feststellungen betreffend § 55 TROG 2006
Dass die Bauplätze für die Häuser A-D bislang unbebaut sind, wurde am 11.06.2025 im unmittelbaren Vorfeld der mündlichen Verhandlung durch das Bauamt der Marktgemeinde Z überprüft und mittels Fotos dokumentiert.
Die Feststellung, dass es sich gegenständlich nicht um einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebaute Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete handelt, konnte aufgrund des Gutachtens der raumordnungsfachlicher in Amtssachverständigen QQ getroffen werden. Diese erläuterte anhand von Orthofotos aus dem TIRIS-Tiroler Raumordnungsinformationssystem, dass sich die Grundstücke am nordwestlichen Siedlungsrand der W befinden würden. Letztere erstrecke sich als Hangbebauung bis zu einer Höhenlage von ca. 772 müA. Die gegenständlichen Bauplätze lägen auf einer nach Westen ansteigenden Hangfläche auf eine Höhenlage von 807 bis 830 müA. Die 4 Bauplätze seien gesamthaft unbebaut, ebenso wie das im Süden anschließende und ebenfalls als Bauplatz gewidmete Gst Nr ***9. Diese 5 Grundstücke würden zusammen einen gesamthaft unbebauten Bereich im Gesamtausmaß von ca. 4426 m² in Siedlungsrandlage bilden. Die Regelung des § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 sei als Erleichterung für verstreut liegende einzelnen Baulücken innerhalb des bebauten Siedlungsgebiets zu verstehen, welche in direktem Verbund (in unmittelbarem Anschluss) zur umgebenden Bebauung stehen. Um solche einzelnen Baulücken handle es sich gegenständlich nicht. Tatsächlich seien die betreffenden Grundstücke selbst als Teil eines zusammenhängend unbebauten Bereichs anzusehen.
Diese Ausführungen der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen sind für das Verwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist aufgrund des Ausmaßes der am Siedlungsrand gelegenen unbebauten Fläche auch für den Laien erkennbar, dass hier nicht bloß eine Lücke in der Bebauung geschlossen wird (siehe dazu in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt V.3.a.).
Den weiters im Behördenakt enthaltenen Gutachten des NN vom 06.03.2023 und LL vom Jänner 2023 (Bauamt der belangten Behörde) sind zu den Kriterien des § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 keine spezifischen Ausführungen zu entnehmen. Der hochbautechnische Amtssachverständige berief sich in seinem Gutachten vom 29.08.2023 – ohne dies näher zu erläutern – darauf, dass zur Frage des Erfordernisses von Bebauungsplänen dem Privatgutachten des RR zu folgen sei. In seinem weiteren Gutachten vom 13.03.2024 führte OO zum Thema lediglich aus: „Gegenständliches Grundstück befindet sich nun zweifelsohne in einem Gebiet, das erstens für eine zusammenhängende Bebauung vorgesehen ist (bestehende Baulandwidmung) und zweitens zusammenhängend bebaut ist. Auf der dem betroffenen Grundstück gegenüberliegenden Seite der Adresse 4 liegt eine zusammenhängende Bebauung vor, die Seite mit dem betroffenen Grundstück ist ebenfalls bebaut, mit Ausnahme jener Grundstücke, die kürzlich gebildet wurden. Somit wäre auch bei Anwendung des TROG 2006 die Voraussetzung für eine Ausnahme zur Verpflichtung der Erlassung eines Bebauungsplans vorgelegen.“ Dieser Einschätzung ist nicht geeignet, beim Verwaltungsgericht Zweifel an den Ausführungen der Amtssachverständigen SS, welche im Gegensatz dazu auf einem umfassenden Befund beruhen und schlüssig begründet sind, hervorzurufen. Zur von OO Treffen geführten Baulandwidmung wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Punkt V.3.b verwiesen.
Die raumordnungsfachliche Amtssachverständige SS führte in Bezug auf die Zahl an Wohnungen, welche auf den Grundstücken für die Häuser A und D errichtet werden können, aus, dass bei dieser Berechnung von einer Nutzflächendichte NFD von 0,55 auszugehen sei. Bei diesem Wert handle es sich um die Mindestschwelle für die Höchstförderung der Wohnbauförderung für Wohnhäuser mit Mietwohnungen. Die Beschwerdeführerin zog diesen Wert nicht substantiiert im Zweifel. Den für das Verwaltungsgericht schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen, dass bei einer Bebauung „in den Hang“, wie in Tirol üblich, dieser Wert auch in Hanglagen repräsentativ sei, setzte die Beschwerdeführerin nichts Konkretes entgegen. Anhand dieser Nutzflächendichte errechnete die Amtssachverständige die entsprechende Nutzfläche für die Bauplätze für das Haus A mit 381,15 m²und für das Haus D mit 534,6 m².
Die Amtssachverständige führte im Gutachten weiter aus, dass förderungsfähige Wohnungen nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz eine Fläche von 30 m² bis 150 m² aufweisen dürften. Allgemein könne die Größe einzelner Wohnungen stark differieren; statistisch hätten in Tirol im Jahr 2022 Wohnungen in Wohngebäuden mit 3 und mehr Wohnungen durchschnittlich eine Nutzfläche von 74,3 m² aufgewiesen. Entsprechend der oben angegebenen Nutzfläche für die beiden Bauplätze errechnete die Amtssachverständige sodann, dass der Bauplatz für Haus A „jedenfalls [keine Hervorhebung im Original] dazu geeignet ist, 5 Wohnungen zu errichten“ und der Bauplatz für Haus D ist „dazu geeignet ist, mehr als 5 Wohnungen zu errichten. Zur näheren Abklärung der ins Kalkül zu ziehenden Wohnungsgröße holte das Verwaltungsgericht folgende Auskunft aus dem Gebäude- und Wohnungsregister 2025 der Statistik Austria ein:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20250714_LVwG_2024_43_1781_18_00/image001.png
IV.Rechtslage:
§ 33 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 64/2023, lautet (auszugsweise):
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5) Nachbarn nach Abs 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Solche Nachbarn haben die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen.
(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7) Der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
(8) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9) Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“
§ 34 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 7/2025, lautet (auszugsweise):
(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs 13 nicht entsprochen wird.
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
§ 54 Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 (TROG 2006), LGBl Nr 27/2006, lautet (auszugsweise):
„Bebauungspläne
§ 54
Allgemeines
[…]
(5) die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des § 55 Abs 1 und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.“
§ 55 Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 (TROG 2006), LGBl Nr 27/2006, lautet (auszugsweise):
„§ 55
Ausnahmen, Befreiung
(1) die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs 1 besteht nicht
a)für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauten Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens 5 Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und
b)für bereits bebaute Grundstücke,
sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung kann einzelne Gemeinden auf deren Antrag durch Verordnung von der Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne hinsichtlich des gesamten Gemeindegebietes oder hinsichtlich bestimmter Teile des Gemeindegebietes befreien, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen insbesondere aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung einer geordneten
verkehrsmäßigen Erschließung und Bebauung bzw. weiteren
verkehrsmäßigen Erschließung und Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht erforderlich ist.
(3) Auf Grundstücken, für die aufgrund des Abs 1 oder 2 ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan nicht bestehen, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn
a)die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, nicht zuwiderläuft,
b)der Neubau eine zweckmäßige und Boden sparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet und
c)im Fall des Abs 2 die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.“
§ 121 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022, idF LGBl Nr 6/2025, lautet (auszugsweise):
„§ 121
Bestehende Bebauungspläne
[...]
(3) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31b Abs 1 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs 5 und § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. § 54 Abs 5 zweiter Satz ist anzuwenden.
[...]“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtsstellung der Nachbarn im Bauverfahren
Die den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 33 Abs 3 TBO 2022 abschließend aufgezählt, wobei den Eigentümern von Grundstücken, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sämtliche der in den lit a bis f leg cit aufgezählten Rechte zukommen – soweit sie auch ihrem Schutz dienen. Wessen Grundstück zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegt, kann die in den lit a und b genannten Rechte geltend machen (Abs 4 leg cit), soweit sie auch seinem Schutz dienen. Weitere Voraussetzung nach § 33 Abs 2 lit b TBO 2022 ist hierbei eine bestimmte Nähe zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben (maximal 50 m ab Grundstücksgrenze des potentiellen Nachbarn).
Darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektiv-öffentliche Rechte).
Ebenso weit wie die materiellen Rechte der Nachbarn geht auch deren Anspruch auf Einhaltung des Verfahrensrechts. Somit können die Nachbarn nur solche verfahrensrechtlichen Mängel im Beschwerdeverfahren wirksam geltend machen, durch welche sie an der zweckmäßigen Verfolgung der ihnen nach § 33 Abs 3 bzw 4 TBO 2022 zukommenden Nachbarrechte gehindert wurden bzw werden.
2. Verfahrensgegenstand - Auswirkungen auf die Nachbarstellung
Sämtliche beschwerdeführenden Parteien beriefen sich darauf, dass es sich bei den gegenständlich vorliegenden Bauvorhaben für die Häuser A, B, C und D um ein einheitliches Bauvorhaben handle, sodass diese insbesondere in Hinblick auf das Erfordernis eines Bebauungsplanes, sowie in Hinblick auf den Umfang der jeweiligen Parteistellung der Nachbarinnen als ein einziges Bauprojekt zu behandeln seien.
Diesbezüglich judiziert der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich, dass die Trennbarkeit eines Bauvorhabens nur dann zu bejahen ist, wenn sich dieses in mehrere trennbare Teile zerlegen lässt. Untrennbar ist ein Vorhaben, dessen Teile der Sache nach nicht für sich allein bestehen können (VwGH 95/05/0219 vom 23.04.1996 mit weiteren Nachweisen)
Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, sind die einzelnen Bauvorhaben jeweils auf einem eigenen Grundstück situiert, wobei die Grundstücksgrenzen nicht überbaut werden. Sie sind nicht nur in statisch-konstruktiver Hinsicht eigenständig, sondern auch hinsichtlich ihrer Erschließung und Versorgung (Heizung) voneinander gänzlich unabhängig. Einzig zur Zufahrt zu 2 der Tiefgaragen sowie einzelnen zusätzlichen Parkplätzen werden Grundflächen mit- bzw gemeinsam genutzt. Dies in einer Art, wie sie weit verbreitet ist. Es handelt sich um eine oberirdische Zufahrt über ein fremdes Grundstück, was regelmäßig mittels entsprechender Dienstbarkeiten (in diesem Zusammenhang besteht kein Mitspracherecht der Nachbarinnen) sicherzustellen ist. Durch eine solche Lösung wird keineswegs eine in baurechtlicher Hinsicht untrennbare Verbindung zwischen den sonstigen auf den betroffenen Grundstücken bestehenden Baulichkeiten hergestellt. Vielmehr geben im vorliegenden Fall diesbezüglich die oben erwähnten Kriterien Statik, Konstruktion, Erschließung und Versorgung den Ausschlag.
Das Verwaltungsgericht kommt somit ohne Zweifel zu dem Schluss, dass es sich bei den Häusern A-D um jeweils eigenständige Bauprojekte handelt und diese kein einheitliches Bauvorhaben bilden. Entgegen der Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Parteien Häuser A-D ist hierbei der (gemeint wohl:) optische Gesamteindruck nicht relevant.
Es ergibt sich somit, dass die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien entsprechend dem Abstand ihres Grundstücks zum Bauplatz (§ 33 TBO 2022) in Hinblick auf jedes der Bauvorhaben Häuser A-D gesondert zu beurteilen ist – siehe dazu im Folgenden.
Ebenso ist bei der Beurteilung, ob ein Bebauungsplan erforderlich ist (näheres dazu unter Punkt V.3.), jedes der Betroffenen Grundstücke für sich zu betrachten.
a)Nachbarstellung der Beschwerdeführerin Haus A
Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, schließt das Grundstück der Beschwerdeführerin A unmittelbar an den Bauplatz-Haus A an, die anderen Bauplätze liegen in einer Entfernung von 18 m und mehr.
Die Beschwerdeführerin A kann daher im vorliegenden Verfahren ausschließlich hinsichtlich des Bauplatzes-Haus A sämtliche Nachbarrechte des § 33 Abs 3 TBO 2022 geltend machen (siehe oben zu Punkt V.1.). Somit kann sie auch das Fehlen eines Bebauungsplans bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, geltend machen (lit f leg cit.).
b)Nachbarstellung der beschwerdeführenden Parteien Häuser A-D
Die beschwerdeführenden Parteien A-D brachten vor, ihr Grundstück liege in einem Abstand von nicht mehr als 5 m zu der von ihnen als einheitlicher Bauplatz angesehenen Fläche der Bauplätze-Häuser A-D. Dass dem nicht so ist, konnte oben zu Punkt II. festgestellt werden. Zum nächstgelegenen Bauplatz-Haus A beträgt der Abstand bereits 6 m, zum Bauplatz-Haus B bereits 10 m. Die Bauplätze-Haus C und D weisen ein Abstand von 25 m und mehr auf.
Entgegen ihrem Vorbringen kommt daher den beschwerdeführenden Parteien A-D lediglich Parteistellung in Hinblick auf die Bauvorhaben Haus A und Haus B zu. Diese Parteistellung weist aufgrund des Abstands von mehr als 5 m lediglich den Umfang des § 33 Abs 4 TBO 2022 auf (vgl oben zu Punkt V.1.).
c)Nachbarstellung der beschwerdeführenden Parteien Häuser C-D
Die beschwerdeführenden Parteien C-D wiederum können aufgrund der Lage der Grundstücke hinsichtlich des Hauses D sämtliche Nachbarrechte, hinsichtlich des Hauses C nur die Nachbarrechte nach § 33 Abs 4 TBO 2022 (somit nicht das Fehlen eines Bebauungsplans) geltend machen.
3. Erfordernis eines Bebauungsplans/von Bebauungsplänen
Die beschwerdeführenden Parteien A und C-D brachten vor, dass ein Bebauungsplan notwendig sei. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen zur jeweiligen Nachbarstellung der beschwerdeführenden Parteien ist diese Frage lediglich hinsichtlich des Bauvorhabens Haus A (Beschwerdeführerin A, vgl Punkt V.2.a) und des Hauses D (beschwerdeführende Parteien C-D, vgl Punkt V.2.c) von Relevanz.
Bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts LVwG-2023/43/0942-2, 0943-2, 0944-2 und 0945-2 vom 14.04.2023 wurde ausführlich dargelegt, dass im vorliegenden Fall hinsichtlich des Erfordernisses eines Bebauungsplans die § 54 Abs 5 und § 55 TROG 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 zur Anwendung gelangen. Auf diese Ausführungen wird verwiesen; ein Parteivorbringen wurde diesbezüglich nicht erstattet.
Aufgrund des § 54 Abs 5 TROG 2006 darf eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn (ua) ein Bebauungsplan für den Bauplatz besteht. Ausgenommen sind gemäß § 55 Abs 1 lit a leg cit sogenannte Baulücken („einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauten Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete“), welche eine bestimmte Größenordnung nicht überschreiten („aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens 5 Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können“). Die in § 55 Abs 1 lit b leg cit geregelte Ausnahme für bereits bebaute Grundstücke ist gegenständlich nicht von Relevanz.
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 lit a oder b TROG 2006 erfüllt sind, muss nach § 55 Abs 3 TROG 2006 ein Bebauungsplan erlassen werden, wenn Bedenken insbesondere hinsichtlich des Orts- und Straßenbildes bestehen. Letzteres Kriterium war im vorherigen Rechtsgang zum Landesverwaltungsgericht (Erkenntnis LVwG-2023/43/0942-2, 0943-2, 0944-2 und 0945-2 vom 14.04.2023) verfahrensgegenständlich, da sich die seinerzeit bekämpften Entscheidungen auf die falsche Rechtslage stützte, eine Beurteilung nach § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 daher gänzlich unterblieb und nur Ermittlungen zum Orts- und Straßenbild angestellt worden waren. Aus diesem Grund war die Angelegenheit mittels des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 14.04.2023 zurückverwiesen worden.
a)Kriterium der „Baulücke“
Oben zu Punkt II. konnte festgestellt werden, dass es sich bei den gegenständlichen Bauplätzen für die Häuser A-D jeweils nicht um Baulücken iSd § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 handelt.
Die Bauwerberin brachte vor, dass diese Regelung nicht zwingend nur auf einzelne Grundstücke angewendet werden könne. Dem stimmt das Verwaltungsgericht zu – aus dem Wortlaut des § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 kann nicht abgeleitet werden, dass diese Ausnahmebestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn sich im Bereich eines zusammenhängend bebauten Gebiets lediglich ein einziges unbebautes Grundstück befindet (vgl LVwG-2015/43/1380-10 vom 16.12.2015). In den erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nummer 73/2001, mittels derer die nämliche Bestimmung in das TROG 1997 eingeführt wurde, wird ausgeführt, dass sich die Verpflichtung, Bebauungspläne flächendeckend zu erlassen, als zu weitreichend erwiesen habe. Allgemeine Bebauungspläne sollten demnach „insbesondere im Falle der Schließung von Baulücken und für bereits bebaute Flächen nicht mehr zwingend zu erlassen sein“. Aufgrund der oben ausführlich beschriebenen Lage und des Ausmaßes der unbebauten Fläche in diesem Bereich (ca 4.426 m2), die insgesamt 5 Bauplätze umfasst, kann hier von einem Lückenschluss nicht gesprochen werden. Aus dem Argument der Bauwerberin ist daher für diese nichts zu gewinnen.
Zur Abwägung nach 55 Abs 1 TROG 2006 ist weiters festzuhalten, dass eine bestehende Widmung (beispielsweise als Bauland) diesbezüglich schon dem Wortlaut nach nicht zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich ergibt sich dies auch aus dem Stufenbau und der Ausgestaltung der Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung. So ist das Bauen ohne entsprechende Festlegung auf Ebene des Flächenwidmungsplans grundsätzlich unzulässig. Selbst wenn jedoch eine entsprechende Widmung vorhanden ist, sieht das Tiroler Raumordnungsgesetz (bereits 2006 und bis dato) vor, dass außer in besonders geregelten Ausnahmefällen auf der niedereren Ebene der Bebauungsplanung ein Bebauungsplan erforderlich ist.
b)Kriterium der Grundstücksgröße
§ 55 Abs 1 lit a TROG 2006 schränkt die Ausnahme von der Bebauungsplanpflicht auf Grundstücke ein, „die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens 5 Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können“.
Oben konnte festgestellt werden, dass auf dem Gst Nr ***1 (Haus A) 6 Wohnungen mit ca 63,53 m² und auf dem Gst Nr ***2 (Haus D) 6 Wohnungen mit ca 89,1 m2 errichtet werden können.
Dies basierend auf einer Nutzflächendichte von 0,55. Hierbei handelt es sich um einen üblichen Wert (siehe dazu in der Beweiswürdigung zu Punkt III.), die nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts (die von den Parteien nicht infrage gestellt wurde) für die vorliegende Berechnung maßgeblich ist. Die Argumentation der belangten Behörde und der Bauwerberin, dass in der Gemeinde laut Gemeinderatsbeschluss eine Beschränkung von maximal 300 m² Wohnnutzfläche je Bauplatz einzuhalten sei, geht ins Leere. Wohlweislich wurde für die gegenständlichen Grundstücke gerade kein Bebauungsplan erlassen, in dem eine solche Regelung hätte getroffen werden können. Auch wurden in der Marktgemeinde Z keine Bebauungsregeln nach § 31b TROG 2022 verordnet, die eine solche Vorschrift enthalten würden. Ein bloßer Grundsatzbeschluss des Gemeinderats kann diesbezüglich jedoch keine Wirkung entfalten. Dass der Aktenvermerk der belangten Behörde vom 12.08.2021 betreffend die mögliche Bebauung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zwingendes Recht nicht außer Kraft setzen kann, muss nicht näher erläutert werden.
Was die Größe der Wohnungen, die in Hinblick auf § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 relevant ist, betrifft, merkte die raumordnungsfachlicher Amtssachverständige zutreffend an, dass Wohnungsgrößen stark differieren. In Anbetracht der Tatsache, dass Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen sind, löst das Verwaltungsgericht die Rechtsfrage, von welcher Wohnungsgröße auszugehen ist, dahingehend, dass mit einem Wert von 63,53 m², welche die Errichtung von 6 Wohnungen auf dem Bauplatz A ermöglichen würde, nicht zu tief gegriffen ist. Dies, da eine Wohnung nach dem Wohnbauförderungsgesetz auch mit einer Größe von bloß 30 m² bestehen kann und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur 60 % der Wohnungen in Wohngebäuden mit mindestens 5 Wohnungen überhaupt 64 m² und mehr aufweisen. Es ist also nicht nur möglich, sondern durchaus üblich, in Wohnungen mit 63,53 m² (und weniger) zu wohnen.
Die Heranziehung eines Durchschnittswerts (wie von der raumordnungsfachlicher Amtssachverständigen mit 74,3 m² angeführt), lehnt das Verwaltungsgericht ab. Dies wiederum mit der Begründung, dass Ausnahmebestimmungen restriktiv ausgelegt werden müssen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch die Amtssachverständige keineswegs zu dem Schluss kam, dass auf dem Bauplatz A nur 5 Wohnungen und nicht mehr errichtet werden könnten. Vielmehr führte sie wörtlich aus, es könnten dort „jedenfalls“ 5 Wohnungen errichtet werden.
Entgegen der Ansicht der Bauwerberin sieht § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 weder die Berücksichtigung der Bebauungsstruktur in der Umgebung, noch der Person der Bauwerberin (privat oder gemeinnützig) vor. Die Bauwerberin brachte völlig unspezifiziert auch das Argument vor, dass die Tiefgaragenstellplätze für mehr als 4 Wohnungen nicht untergebracht werden könnten. Dem kann das Verwaltungsgerichts nicht folgen – es ist ihm nicht ersichtlich, warum dies nicht möglich sein solle.
Es ist somit festzuhalten, dass das sowohl das Grundstück für Haus A als auch das Grundstück für Haus D jeweils mit einem Wohngebäude mit mehr als 5 Wohnungen bebaut werden kann. Die Ausnahmebestimmung des § 55 Abs 1 TROG 2006 kann daher gegenständlich nicht zur Anwendung kommen, weshalb gemäß § 54 Abs 5 TROG 2006 die Baubewilligungen für die Häuser A und D nur bei Vorliegen eines Bebauungsplans erteilt werden dürfen.
Die Beschwerdeführerin A brachte vor, dass aus der geplanten Tiefgarage unzulässige Lärm- und Geruchsemissionen auf ihr Grundstück wirken würden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die von den Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen sein, sofern nicht besondere Umstände vorliegen würden, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen würden (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 13.10.2010, 2010/06/0155). Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn Stellplätze in einer Tiefgarage geplant seien, welche mit besonderen Lüftungs- und Schallverhältnissen verbunden seien (vgl das hg Erkenntnis vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).
Schon deshalb hätte im vorliegenden Fall ein Sachverständigengutachten zur Immissionsbelastung an der Grundgrenze und deren Auswirkungen auf den menschlichen Organismus eingeholt werden müssen.
Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin A geht ins Leere. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, kommt dem Nachbarn nach § 33 TBO 2022 kein Mitspracherecht dahingehend zu, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse (VwGH Ra 2023/06/0011 vom 01.02.2023, uva).
6. Baugrubensicherung, Durchführung der Bauarbeiten
Die Beschwerdeführerin A äußerte Bedenken betreffend die Baugrubensicherung, die beschwerdeführenden Parteien A-D hinsichtlich der Durchführung der Bauarbeiten während der Bauphase. Diesbezüglich muss darauf verwiesen werden, dass die Nachbarrechte nach § 33 TBO 2022 derartiges nicht umfassen.
7. Mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde
Die beschwerdeführenden Parteien A-D machten geltend, dass das die Vorbereitungszeit für die von der belangten Behörde durchgeführte mündliche Verhandlung zu kurz gewesen sei. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde auf eine doppelte Kundmachung. Ungeachtet dessen wäre eine allfällige Verspätung der Ladung zur mündlichen Verhandlung der belangten Behörde geheilt, da die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nur Nachbarrechte geltend machten, die bereits Gegenstand ihres zeitgerechten Einspruchs waren. Es ist daher nicht zu erkennen, wie die beschwerdeführenden Parteien A-D durch eine allenfalls verkürzte Vorbereitungszeit zur mündlichen Verhandlung beschwert sein könnten.
VI.Ergebnis
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass es sich gegenständlich um 4 eigenständige Bauvorhaben handelt, die einzelnen beschwerdeführenden Parteien jeweils nur in Hinblick auf einzelne Grundstücke Nachbarrechte geltend machen können.
Konkret ergibt sich, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin A hinsichtlich des Hauses A und die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien C-D hinsichtlich des Hauses D erfolgreich sind, soweit sie sich auf das Erfordernis eines Bebauungsplans beziehen. Da sich dieses vorliegend bereits aus § 54 iVm § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 ergab, mussten die Kriterien des § 55 Abs 3 TROG 2066 (insbesondere Orts- und Straßenbild wie auch verkehrsmäßige Erschließung) nicht weiter geprüft werden.
Da schon aus diesem Grund der Beschwerde der Beschwerdeführerin A hinsichtlich des Hauses A stattzugeben war, erübrigte es sich, Ermittlungen in Hinblick auf den von ihr im Rahmen ihrer Nachbarrechte ebenfalls geltend gemachten Immissionsschutz anzustellen.
Den beschwerdeführenden Parteien A-D kamen nur die eingeschränkten Nachbarrechte nach § 33 Abs 4 TBO 2022 (Immissionsschutz und Brandschutz) zu – solche waren jedoch nicht Gegenstand ihrer Beschwerde. Der geltend gemachte Verfahrensmangel konnte ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
VII.Unterlassene mündliche Verkündung
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.