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LVwG-2025/40/1423-3; LVwG-2025/40/1445-3•LVwG T LVwG-2025/40/1423-3; LVwG-2025/40/1445-3
LVwG-2025/40/1423-3; LVwG-2025/40/1445-3Tribunale amministrativo regionale10 lug 2025
Führerscheinentzug<br/>Alkoholisierung<br/>Verkehrsunfall <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden des AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.05.2025, Zl ***, sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.05.2025, Zl ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.05.2025, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 400,00, zu leisten.
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.05.2025, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.05.2025, Zl ***:
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, wie folgt:
„1.Datum/Zeit:08.02.2025, 18:08 Uhr
Ort:**** Y, B177, Strkm ****, Adresse 2, in FR Süden
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ****
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Blutauswertung durch das Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Z hat einen Alkoholgehalt von 1,91 Promille ergeben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich ist
Freiheitsstrafe von
Gemäß
16 Tage(n)
14 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Anfechtung insoweit erfolge, als dem Führerscheinentzugsverfahren der irrtümliche Sachverhalt zugrunde liege, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, am 08.02.2024 anstatt korrekt am 08.02.2025 in Y das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben und sohin von einem Zweitdelikt nach 2,5 Jahren anstatt tatsächlich 3,5 Jahren ausgegangen werde, dem Beschwerdeführer der Führerschein für 12 Monate anstatt entsprechend § 26 Abs. 2 Z 5 FSG für 10 Monate entzogen werde und auf Basis dieses Ermittlungsverfahrens im Führerscheinentzugsverfahren die Strafe mit Euro 2.000,00 festgesetzt werde. Sohin werde auch die Strafhöhe bekämpft.
Die Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 5 FSG sehe als Tatbestandsmerkmal gegenüber einem erstmaligen Vergehen eine höhere Entzugsdauer vor, mit welcher die Ahndung des Wiederholungsfalles innerhalb von 5 Jahren bereits im dort vorgesehenen Ausmaß der Entziehungsdauer von 10 Monaten berücksichtigt sei. Dennoch habe die Behörde die bereits im Entziehungsrahmen des § 26 Abs. 2 Z 5 FSG berücksichtigte Wiederholungstat durch eine Verlängerung der Entzugsdauer aus Sicht des Beschwerdeführers doppelt und erschwerend bestraft. Nicht nur weil die belangte Behörde dem Straferkenntnis dieses Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt habe, sondern insbesondere auch, da die Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses sogar noch ausführe „Erschwerend war zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2021 wegen einer Alkoholübertretung rechtskräftig bestraft wurde und daher strafvorgemerkt aufscheint. Mildernde Umstände waren keine zu berücksichtigen“ werde das Straferkenntnis angefochten. Gerade diese Ausführungen zu erschwerend bestätigten die Ansicht des Beschwerdeführers, dass das Zweitvergehen nach fälschlicherweise im Akt mit 2,5 Jahren anstatt tatsächlich 3,5 Jahren zum Nachteil gereiche – dies auch im Ausmaß der Geldstrafe. Umso mehr verdeutlicht werde dies auch durch den Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Führerscheinentzugsverfahren noch das sonstige Wohlverhalten seit dem zuletzt begangenen Delikt Bedeutung beigemessen worden sei, jedoch im Straferkenntnis nicht nur keine Milderungsgründe berücksichtigt, sondern im Gegensatz zum Führerscheinentzugsverfahren noch erschwerend verwertet worden seien. Demnach werde Aktenwidrigkeit geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer sei trotz ausgewiesener Vertretung noch persönlich zur Behörde zu seiner Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren erschienen und habe sich reumütig verantwortet. Selbst dies sei im Verwaltungsstrafverfahren nicht als mildernd berücksichtigt worden. Es würden daher die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Geldstrafe vorliegen.
Am 08.07.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 08.02.2025 um 18:08 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen **** in **** Y auf der B177 bei Strkm **** Adresse 2, in Fahrtrichtung Süden, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Blutauswertung durch das Institut für Gerichtliche Medizin der medizinischen Universität Z ergab einen Alkoholgehalt von 1,91 Promille. Der Beschwerdeführer verursachte dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem er auf das vor ihm fahrende Fahrzeug von hinten auffuhr. Bei beiden Fahrzeugen entstand lediglich Sachschaden.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion Seefeld vom 09.02.2025, Zl ***, in Verbindung mit dem gerichtsmedizinischen Gutachten der GMI Tirol vom 19.02.2025, Zl ***. In Verbindung mit der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist dieser Sachverhalt auch unstrittig. Im Übrigen wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Rahmen des Strafverfahrens nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr. 159/1960 idgF lauten:
„§ 5
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(…)
§ 99
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
(…)“
V.Erwägungen:
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts und der damit einhergehenden Beweiswürdigung bzw. aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der Blutalkohol zum Lenkzeitpunkt 1,91 Promille betragen hat. Darüber hinaus verursachte der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden.
Damit hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Was die subjektive Tatseite betrifft ist auszuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs. 1 VStG) ausreicht. Der Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vielmehr hat der Beschwerdeführer reumütig die Tat eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Es war sohin nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Der Unrechtsgehalt der geahndeten Verwaltungsübertretung ist als beträchtlich anzusehen. Dienen doch die Bestimmungen über den Alkoholkonsum von Lenkern im Straßenverkehr vor allem der Verkehrssicherheit und der am Straßenverkehr teilnehmenden Personen. Diesem Ziel hat der Beschwerdeführer in erheblichem Maß zuwidergehandelt, zumal sich nicht zuletzt aufgrund seiner Alkoholisierung ein Verkehrsunfall ereignet hat, bei dem glücklicherweise lediglich Sachschaden entstanden ist. Mit Ausnahme der reumütigen Verantwortung des Beschwerdeführers war mildernd weiter nichts zu berücksichtigen. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 bereits wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt aufscheint. Der Beschwerdeführer ist sohin einschlägig vorbestraft. Damit ist auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe noch nie Probleme mit Alkohol gehabt, widerlegt
Unter Zugrundelegung der vorhin aufgezeigten Strafzumessungskriterien erweist sich die verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht und kam eine Herabsetzung gerade aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG waren die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.
Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.05.2025, Zl *** (LVwG-2025/40/1423):
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2025, Zl ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Z dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 13 Monaten, gerechnet ab 08.05.2025 (Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines an Ort und Stelle), erkannte ihm das Recht ab, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, ordnete als begleitende Maßnahmen eine Nachschulung, die vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren ist, und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit an. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 08.02.2024 (gemeint wohl 2025) in Y das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Das Ergebnis der Blutuntersuchung durch das GMI habe einen Alkoholgehalt von 1,91 Promille ergeben. Bereits im Jahr 2021 habe er ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Vorstellung bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 5 FSG bei einem erstmaligen Vergehen eine höhere Entzugsdauer vorsehe, mit welcher die Ahndung des Wiederholungsfalles innerhalb von 5 Jahren bereits im dort vorgesehen Ausmaß der Entzugsdauer von 10 Monaten berücksichtigt sei. Entgegen der Bestimmung werde ein längerer als der gesetzlich normierte Zeitraum des Entzuges ausgesprochen. Dieser Entzug und dessen Begründung sei einem Doppelverwertungsverbote des Wiederholungsfalls gleichzusetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2025, Zl *** wurde der Vorstellung insofern Folge gegeben, als in Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 13 Monaten auf 12 Monate herabgesetzt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug wurde ausgeschlossen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Vorstellungswerber den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und dabei fahrlässiger Weise einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet habe. Das Ergebnis der Blutuntersuchung durch das GMI Tirol habe einen minimalen Alkoholgehalt von 1,91 Promille ergeben. Es sei festzuhalten, dass der Vorstellungswerber 2,5 Jahre (richtig wohl 3,5 Jahre) nach dem zuletzt am 31.08.2021 begangenen Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO nunmehr neuerlich am 08.02.2025 das Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen und somit innerhalb von 5 Jahren zwei schwerwiegende Alkoholdelikte gesetzt habe. Nach der Rechtsprechung würden Alkoholsuchtgiftdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr zählen, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen sei, zumal gerade Alkoholisierte oder durch Suchtmittel beeinträchtigte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt seien und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden. Im Übrigen zeige sich diese besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit im vorliegenden Fall, welche einen Verkehrsunfall mit Sachschaden zur Folge gehabt habe, weshalb im Sinne der von § 7 Abs. 4 FSG geforderten Wertung die durch den in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verschuldeten Verkehrsunfall konkret zu Tage getretenen Gefährlichkeit der Verhältnisse zu berücksichtigen war. In Zusammenschau mit den verwirklichten Delikten und des am 08.02.2025 verwirklichten Verkehrsunfalls konnte mit einer Entzugsdauer von 12 Monaten das Auslangen gefunden werden, zumal gegenständlich aufgrund der zwingend vorgesehenen Nachschulung davon auszugehen ist, dass mit einer Entzugsdauer von 12 Monaten beim Vorstellungswerber eine entsprechende Bewusstseinsbildung eintrete. Darüber hinaus ende die Entzugsdauer ohnehin nicht vor Beibringung dieses Nachweises.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 5 FSG als Tatbestandsmerkmal gegenüber einem erstmaligen Vergehen eine höhere Entzugsdauer vorsehe, mit welcher die Ahndung des Wiederholungsfalls innerhalb von 5 Jahren bereits im dort vorgesehenen Ausmaß der Entzugsdauer von 10 Monaten berücksichtigt sei. Dennoch sei mit dem angefochtenen Bescheid entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 5 FSG ein längerer als der gesetzlich normierte Zeitraum des Entzuges der Lenkberechtigung für den Wiederholungsfall von 10 Monaten ausgesprochen worden. Dieser Entzug von 12 Monaten sei entsprechend des bekämpften Bescheides und dessen Begründung einer Doppelverwertung des Wiederholungsfalles gleichzusetzen. Die belangte Behörde gehe in der Begründung auch von unrichtigen Tatsachen aus, welche sie der Entzugsdauer zugrunde lege. So seien seit dem zuletzt am 31.08.2021 vorgeworfenen Delikt bis zum 08.02.2025 bereits 3,5 Jahre und nicht bloß 2,5 Jahre, in welchen sich der Beschwerdeführer wohl verhalten habe, vergangen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine sonstigen Verwaltungsübertretungen begangen, habe sich jeher und nicht erst seit dem 31.08.2021 wohl verhalten, habe sich stets kooperativ gezeigt und seine Alkoholisierung weder verleugnet noch bestritten und auch bereitwillig die Amtshandlungen über sich ergehen lassen. Der Beschwerdeführer habe bereits wiederholt die Verantwortung für das Vergehen vom 08.02.2025 auf sich genommen. Aus all diesen Gründen habe der Beschwerdeführer kein Verhalten gesetzt, welches eine längere Entziehungsdauer als die gesetzlich vorgesehenen 10 Monate erfordern würde, um dessen Verkehrszuverlässigkeit oder seine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu zeichnen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 08.02.2025 um 18:08 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen **** in **** Y auf der B177 bei Strkm **** Leithener Dorftstraße 51 in Fahrtrichtung Süden in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Blutauswertung durch das Institut für gerichtliche Medizin der medizinischen Universität Z ergab einen Alkoholgehalt von 1,91 Promille. Der Beschwerdeführer verursachte dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem er auf das vor ihm fahrende Fahrzeug von hinten auffuhr. Bei beiden Fahrzeugen entstand lediglich Sachschaden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2021, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab 31.08.2021, entzogen und eine Nachschulung angeordnet. Begründend wurde dazu festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2021 in X ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde ein Wert von 0,72 mg/l festgestellt.
III.Beweiswürdigung:
Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl. etwa VwGH 30.06.1998, Zl 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva).
Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass entsprechend den Ausführungen unter Spruchpunkt 1. der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung am 08.02.2025 um 18:08 Uhr begangen hat. Hinsichtlich der weiteren Übertretung vom 31.08.2021 ist auf den rechtskräftigen Führerscheinentzugsbescheid der belangten Behörde vom 14.09.2021, Zl ***, zu verweisen.
Darüber hinaus wird der festgestellte Sachverhalt vom Beschwerdeführer weder im Rahmen der schriftlichen Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2025 bestritten. Vielmehr steht der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass die Entzugsdauer von 12 Monaten zu lang wäre.
IV.Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr. 120/1997 idgF zu berücksichtigen:
„§ 3
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
(…)
§ 7
Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(…)
§ 24
Allgemeines
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(…)
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
§ 25
Dauer der Entziehung
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(…)
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
§ 26
Sonderfälle der Entziehung
(…)
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
…5.ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
(…)“
V.Erwägungen:
Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung bzw. aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG (hier konkret eine Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO sowie eine weitere Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren vorliegt.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zuletzt auch im Zusammenhang mit der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit a StVO am 08.02.2025 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht.
Grundsätzlich resultiert bereits aus den zwei Übertretungen gemäß § 99 Abs. 1 und § 99 Abs. 1a StVO eine Mindestentziehungsdauer von 10 Monaten gemäß § 26 Abs. 2 Z 5 FSG.
Weiters ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung des Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 einen Verkehrsunfall verschuldet hat.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass (nicht zuletzt im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 2 FSG) im Rahmen der nach § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmenden Wertung eine Erhöhung der Entziehungsdauer vorzunehmen ist, wenn der Lenker bei der Begehung des Alkodelikts einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer ein Auffahrunfall anzulasten. Das sonstige kooperative Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall wurde seitens der belangten Behörde ohnehin zu seinen Gunsten gewertet.
Die Festsetzung der Entziehungsdauer mit zwei Monaten über der Mindestentziehungsdauer ist daher aus Sicht des Verwaltungsgerichtes jedenfalls gerechtfertigt. Der Beginn der Entziehung war gemäß § 29 Abs. 4 FSG mit dem Tag der vorläufigen Abnahme (den Tattag) korrekt festgelegt.
Eine „Doppelverwertung“ wie vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt, kann diesfalls nicht erblickt werden. Festzuhalten ist, dass es sich bei den Sonderfällen der Entziehung gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 2 jedenfalls um Mindestzeiten handelt, sodass auf eine Erhöhung dieser Entziehungszeiten im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände bei der Begehung dieser Delikte jedenfalls Bedacht zu nehmen ist. Diesbezüglich hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung umfassend auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse bei der gegenständlichen Übertretung hingewiesen und auch ausführlich begründet, warum eine Erhöhung der Mindestentziehungsdauer im konkreten Fall geboten war. Diesen Ausführungen kann sich das erkennende Gericht nur anschließen.
Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung iSd § 8 FSG samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO nach § 24 Abs. 3 FSG zwingend vorgesehen.
Wenngleich die Argumente des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen beruflichen Interessen grundsätzlich nachvollziehbar sind, so muss jedoch festgehalten werden, dass persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. zB VwGH 24.08.1999, 99/11/0166 uva).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Entziehungsdauer als nicht überhöht angesehen werden kann, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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