LVwG T LVwG-2025/27/0934-2

LVwG-2025/27/0934-2Tribunale amministrativo regionale9 lug 2025

Regest

Schulpflicht<br/>Nichterfüllung der Schulpflicht<br/>ungerechtfertigtes Fernbleiben<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/27/0934-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.27.0934.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.03.2025, Zl ***, wegen Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 88,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last:

„1. Datum/Zeit:25.11.2024 -07.02.2025

Ort:**** X, Adresse 2

Sie haben es als Erziehungsberechtigte ihres Sohnes BB, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen, zu sorgen, weil der Schüler im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen vom 25.11.2024 bis 07.02.2025 ungerechtfertigt dem Unterricht an der MS W ferngeblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 440,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€484,00“

Dagegen hat die Beschwerdeführer eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass sie die von ihr vorgelegten Beweise als entscheidend für die Klärung des Sachverhalts erachtet. Es sei mitgeteilt worden, dass diese Beweise nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen würden. Sie fordere die erneute Überprüfung der Beweislage und bitte, ihre Argumente und Beweise gebührend zu berücksichtigen.

Sodann führte sie aus:

26.01. Erstgespräch bei Kinder- und Jugendpsychiatrie CC

07.03. Vemetzungsgespräch zwischen CC, DD, EE, FF

25.03. Testung GG (klinisch-psychologische Diagnostik) bei JJ

10.04. Auswertung des o.g. Test mit CC

18.05. Zustellung des Befundes durch JJ

09.09. Kontaktaufnahme bei Fr. FF, diese teilte mit, dass sie für den Fall GG nicht mehr zuständig ist.

27.09. e-Mail an Herm Qualitätsmanager KK von der Bildungsdirektion Tirol mit allen Vorfällen die es im Zusammenhang mit der MS X und meinem Sohn GG gegeben hat.

27.09. Antragsstellung auf Befreiung vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen - Ansuchen für Schulpflichtige Schüler*Innen inkl. Neuropsychodiagnostischer Befund

22.10. Gespräch bezüglich Beschulung meines Sohnes GG mit der Bildungsdirektion Tirol LL, KK, FF

04.11. Besuch der MS Y, Gespräch mit der Direktorin und KK

20.11. Besuch der MS Untermarkt, Gespräch mit der Direktorin

30.11. Bescheid dass Besuch an einer MS Y nicht durchführbar ist, nochmals der Antrag auf Befreiung vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen

Sie finde diesen Werdegang nicht als Ungehorsam.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts, dort insbesondere auch in das E-Mail der Frau MM, Abteilung Recht, Bildungsdirektion Tirol, vom 10.06.2025.

II.Sachverhalt:

Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte des Kindes GG, geb XX.XX.XXXX.

GG, geb XX.XX.XXXX, hat die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen.

Seitens der Schulleitung der Mittelschule W wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass GG, geb am XX.XX.XXXX, in der Zeit vom 25.11.2024 bis 07.02.2025 dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde der Bildungsdirektion für Tirol ein ärztlicher Befund betreffend GG, geb XX.XX.XXXX, bislang nicht vorgelegt und ist daher der Antrag auf Befreiung vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen nicht genehmigt.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akts sowie des Akts des Landesverwaltungsgerichts Tirol getroffen werden. Aus dem behördlichen Akt ergibt sich, dass seitens der Schulleitung mit Schreiben vom 28.11.2024, 03.12.2024, 06.12.2024, 11.12.2024, 16.12.2024, 20.12.2024, 10.01.2025, 15.01.2025, 20.01.2025, 23.01.2025, 28.01.2025, 31.01.2025, 05.02.2025, sowie 07.02.2025 die entsprechenden Meldungen über das unentschuldigte Fernbleiben des GG, geb XX.XX.XXXX, vom Unterricht angezeigt wurde.

Aus dem E-Mail der Frau MM vom 10.06.2025 ergibt sich, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung vom Schulbesuch bislang nicht genehmigt ist, da kein ärztlicher Befund vorgelegt wurde.

Sowie durch Einsichtnahme in die Akten LVwG-2024/13/2956, LVwG-2024/32/2897 und LVwG-2024/13/2655.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985, idF BGBl I Nr 121/2024, lauten:

„A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2.

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(…)

D. Befreiung vom Schulbesuch

Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch

§ 15. (1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.

(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.

(3) Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.

Gemeinsame Bestimmungen

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Diese Verpflichtung entfällt zwei Jahre nachdem eine automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten des Lehrlings durch die Lehrlingsstellen an die Berufsschulen, die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren und die Berufsschulerhalter im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, sichergestellt ist. Die Verpflichtung der Lehrberechtigten kann vor Ablauf der zwei Jahre entfallen, wenn die jeweilige Berufsschule eine vollständige, korrekte und zeitgerechte automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten der Lehrlinge bestätigt. Diese Daten sind:

1. Namen,

2. Geburtsdatum,

3. Geschlecht,

4. Staatsangehörigkeit,

5. die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen der Tätigkeitsbereiche „Amtliche Statistik“ und „Bildung und Forschung“ (vbPK-AS und vbPK-BF gemäß § 9 E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004),

6. die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

7. die Anschrift sowie die Telefonnummer und E Mail-Adresse des Lehrlings,

8. Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig und entscheidungsfähig ist;

9. Lehrvertragsnummer,

10. Lehrberuf bzw. Lehrberufe, wenn der Lehrling gemäß § 5 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in zwei Lehrberufen gleichzeitig ausgebildet wird, bei modularen Lehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Hauptmoduls bzw. der Hauptmodule und gegebenenfalls des Spezialmoduls, bei Schwerpunktlehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Schwerpunkts,

11. Information, ob die Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 BAG erfolgt,

12. Beginn und Ende der Lehrzeit einschließlich Datum einer allfälligen vorzeitigen Lehrvertragsauflösung,

13. allfällige Lehrzeitverkürzungen, -anrechnungen oder -verlängerungen,

14. Name, Anschrift und Firmennummer des Lehrbetriebes am Ausbildungsstandort sowie die Telefonnummer und E Mail-Adresse des Lehrbetriebs und

15. Branchenzugehörigkeit des Lehrbetriebs, insbesondere hinsichtlich Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 BAG.

Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

V.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist.

Aus § 24 Schulpflicht 1985 ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.

Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, einen Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch aus gesundheitlichen Gründen gestellt zu haben. Nach den Ausführungen der Bildungsdirektion für Tirol wurde jedoch bislang kein ärztlicher Befund vorgelegt, sodass der Antrag bislang nicht genehmigt wurde.

Aus dem Akt LVwG-2024/13/2956 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren schon vorgebracht hat, am 03.10.2024 einen Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 gestellt zu haben. Auch in diesem Verfahren musste festgestellt werden, dass die Bildungsdirektion dem Antrag nicht stattgegeben hat, da kein ärztlicher Befund vorgelegt wurde. Die Entscheidung im Verfahren LVwG-2024/13/2956, datiert vom 03.02.2025, sodass der Beschwerdeführerin spätestens ab Zustellung dieser Entscheidung bekannt sein musste, dass die Vorlage eines ärztlichen Befundes notwendig ist.

Gemäß § 15 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 setzt eine Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen voraus, dass ein solcher Grund durch eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen wird. Ohne die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Befundes ist die Behörde nicht in der Lage, eine Befreiung zu erteilen.

Damit liegt jedoch auch keine rechtlich relevante Befreiung vom Schulbesuch vor, sodass die Nichterfüllung der Schulpflicht durch den Schüler GG, geb XX.XX.XXXX, im Tatzeitraum objektiv gegeben ist.

Aus § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich die Verpflichtung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Dabei ist es den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten überlassen, wie sie diesen Verpflichtungen im Einzelfall nachkommen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung der Schulpflicht selbst eine Kindeswohlgefährdung darstellt.

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Aufgrund der Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Hinweise der Schulleitung nicht dafür gesorgt hat, dass ihr Sohn regelmäßig am Unterricht teilnimmt, und auch spätestens ab Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.02.2025, LVwG-2024/13/2956-3, wissen musste, dass ohne Vorlage eines ärztlichen Befundes keine Befreiung vom Schulbesuch durch die Behörde ausgesprochen werden kann und damit keine rechtlich relevante Befreiung vom Schulbesuch vorliegt, sodass die Nichterfüllung der Schulpflicht objektiv jedenfalls gegeben ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der wiederholten und fortgesetzten Nichterfüllung der Schulpflicht durch den Sohn der Beschwerdeführerin jeweils gegeben. Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind Ausschluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Es ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat trotz der unter den Feststellungen angeführten ausdrücklichen Anordnung in der Mittelschule W nicht dafür gesorgt, dass ihr Sohn GG, geb am XX.XX.XXXX, die Schule besucht und somit die Schulpflichtverletzung vorsätzlich begangen.

Mildernd war nichts berücksichtigen, erschwerend hingegen die Aufrechterhaltung des strafbaren Verhaltens über einen längeren Zeitraum, sowie die einschlägige Strafvormerkung.

Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, sodass von durchschnittlichen Einkommen- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden, hat doch der Gesetzgeber eine äußerst moderate Höchststrafe vorgesehen.

Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Schulpflichtrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 1 VStG lagen nicht vor.

Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an der Geringfügigkeit des Verschuldens, da die Beschwerdeführerin viel mehr den typischen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 und Abs 4 VwGVG abgesehen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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