progetti
LVwG-2025/14/0028-12•LVwG T LVwG-2025/14/0028-12
LVwG-2025/14/0028-12Tribunale amministrativo regionale8 lug 2025
Freizeitwohnsitz<br/>Lebensumstände<br/>Lebensmittelpunkt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA und BB, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 4.12.2024, Zl ***, Zl *** betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2022, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.5.2025
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 13 Abs 10 iVm Abs 8 lit c TROG 2022 den Antrag der Beschwerdeführer vom 29.5.2024 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Verwendung des Objekts Adresse 1 in Y als Freizeitwohnsitz als unbegründet ab.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst vor – sie hätten die gegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 5.3.2021 erworben und seien Ende März/Anfang April dort eingezogen, um ihren Lebensmittelpunkt zu begründen. Aufgrund einer beruflichen Veränderung sei der Beschwerdeführer plötzlich beruflich viel in Norddeutschland gewesen. Somit hätten sich die die Beschwerdeführer schweren Herzens entschlossen in X zu wohnen, um das tägliche Pendeln nach Norddeutschland zu bewältigen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 11.3.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der ausschließlich die Vertreterin der belangten Behörde DD erschien. Die Beschwerdeführer und deren Rechtsvertreter blieben unentschuldigt fern. Im Anschluss daran verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich das Erkenntnis und wies die Beschwerde als unbegründet ab.
Nach Zustellung des Protokolls der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 14.3.2025 beantragten die Beschwerdeführer am 27.3.2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der mündlichen Verhandlung am 11.3.2025.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 13.5.2025 abermals eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei erschien wiederum die Vertreterin der belangten Behörde, sowie diesmal der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter EE. RA CC und die Kanzleimitarbeiter FF wurden als Zeugen einvernommen. Im Anschluss daran verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschluss auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 1 VwGVG.
Anschließend wiederholte das Landesverwaltungsgericht Tirol die mündliche Verhandlung, vernahm den Beschwerdeführer ein und verkündete im Anschluss das gegenständliche Erkenntnis, in dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Unmittelbar darauf sowie abermals mit Schreiben vom 3.6.2025 beantragten die Beschwerdeführer die ungekürzte Ausfertigung dieses Erkenntnisses.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführer erwarben mit Kaufvertrag vom 5.3.2021 je zur Hälfte Eigentum am Grundstück ***1, KG *****, mit der Adresse Adresse 1, **** Y.
Die Beschwerdeführer und ihre Kinder meldeten ihren Hauptwohnsitz am 9.4.2021 (bzw nach der Geburt der jüngsten Tochter am 12.7.2021) an dieser Adresse an. Bereits im Mai 2021 meldeten sich die Beschwerdeführer jedoch zusätzlich mit Hauptwohnsitz in X an. Am 5.9.2022 meldete schließlich der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Y wieder ab, ebenso wie jenen der ältesten Tochter, die im September 2022 in X eingeschult wurde. Der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin wurde am 13.1.2025 und jener der beiden jüngeren Töchter am 4.3.2025 abgemeldet.
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und Gesellschafter eines Unternehmens in Norddeutschland (Celle) und drei Unternehmen in Berlin. Er ist in Deutschland sozialversichert und steuerpflichtig.
Die Beschwerdeführerin arbeitet nicht und ist privat versichert. Dass sie in Österreich Steuern bezahlt, kann nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführer wohnen in X, wo auch die Kinder zur Schule bzw in den Kindergarten gehen.
Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung war GG seit 31.1.2025 mit Hauptwohnsitz am Adresse 1gemeldet, der das Objekt von den Beschwerdeführern mietet.
Auch davor verbrachten die Beschwerdeführer mit ihren Kindern des Öfteren die Wochenenden und auch die Ferien im gegenständlichen Objekt. Unter der Woche wohnten sie X. Auch aus den Strom- und Wasserverbrauchsdaten ergab sich keine ganzjährige Nutzung des Objektes durch die Beschwerdeführer, im Gegenteil. Dies lässt sich auch aus den Kontrollen im Auftrag der Gemeinde entnehmen, dass die Beschwerdeführer auch nicht einmal jedes Wochenende nach Y fuhren oder dort wohnten. Zu Y haben beide keinen Bezug, sondern haben erst die Vorteile des Hauses aufgrund der Nähe zu X sowie der schönen Natur und Umgebung zu schätzen gelernt. Enger Kontakt dagegen besteht mit der Familie der Beschwerdeführerin, die jedoch im Osten Österreichs wohnt.
Die belangte Behörde untersagte (mit Bescheiden vom 29.2.2024, Zl ***, A/7754/2022, sowie vom 1.3.2024, Zl ***, Zl ***) den Beschwerdeführern die Verwendung des gegenständlichen Objekts als Freizeitwohnsitz. Zwar behob der Verwaltungsgerichtshof (mit Erkenntnis vom 12.11.2024, Ra/2024/06/0130, 0131) das die Beschwerde abweisende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Im Ersatzerkenntnis (10.2.2025, LVwG-2024/48/0912, 0913) wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerden abermals als unbegründet ab und untersagte die Benützung des Objekts als Freizeitwohnsitz „mit sofortiger Wirkung“. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (23.4.2025, Ra 2015/06/0104, 0105).
Mit Straferkenntnis vom 3.7.2024 Zl ***, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Z gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Verwaltungsübertretung der widerrechtlichen Verwendung des gegenständlichen Objekts als Freizeitwohnsitz vom 9.4.2021 bis 1.3.2024 eine Strafe von € 5.000. Das Landesverwaltungsgericht Tirol (19.2.2025, LVwG-2024/26/2214) bestätigte dieses Straferkenntnis, schränkte jedoch den Tatzeitraum auf 6.9.2022 bis 1.3.2024 ein.
III.Beweiswürdigung
Dieser festgestellte Sachverhalt stützt sich grundsätzlich auf die von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie auf die öffentliche mündliche Verhandlung am 13.5.2025 und die dabei verlesenen Einvernahmen mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Verfahrensbeteiligter. Ebenfalls verlesen wurden die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol betreffend die Beschwerdeführer (LVwG Tirol 19.2.2025, 2024/26/2214; 10.2.2025, 2024/48/0912, 0913) sowie die dahingehende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (23.4.2025, Ra 2015/06/0104, 0105).
Die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft, insbesondere der Erwerb mit Kaufvertrag vom 5.3.2021, sind unstrittig und ergeben sich aus dem Grundbuchsauszug sowie den Angaben der Beschwerdeführer.
Die Verbrauchsdaten waren aus dem Behördenakt und den entsprechenden Abfragen bei der JJ sowie der Gemeinde Y zu entnehmen. Aus den Kontrollen ließ sich entnehmen, dass sie nicht einmal an den kontrollierten Wochenenden immer in Y waren, sodass eine ganzjährige Wohnnutzung jedenfalls nicht vorlag.
Die Meldungen der Beschwerdeführer, ihrer Kinder und GGergeben sich aus dem Zentralen Melderegister sowie aus den Meldebestätigungen der Landeshauptstadt X.
Die Nutzung des Objekts als Freizeitwohnsitz und nicht als dauerhafter Hauptwohnsitz ergibt sich eindeutig aus den Erhebungen der belangten Behörde (insbesondere Müll-, Wasser- und Stromverbrauchswerte) sowie aus den Kontrollberichten der Gemeinde Y in Tirol. Die geringen Verbrauchswerte deuten darauf hin, dass eine ganzjährige Nutzung des Hauses durch die Beschwerdeführer nicht erfolgte.
Die Lebensumstände und der tatsächliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer wurden durch deren eigene Angaben in den mündlichen Verhandlungen glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt. Danach war der Lebensmittelpunkt in X aufgrund beruflicher Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie des Schulbesuchs der Kinder evident.
Das Mietverhältnis mit GG gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 13.5.2025 an.
V.Erwägungen
A. Kern des gegenständlichen Verfahrens
Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 zur Nutzung ihres Hauses Adresse 1in Yals Freizeitwohnsitz als unbegründet ab. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde prüft das Landesverwaltungsgericht Tirol nunmehr das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs 8 lit c TROG 2022.
B. Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022
Freizeitwohnsitze sind gemäß § 13 Abs 1 Satz 1 TROG 2022 Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen, Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, Rz 9 mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der gegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen (dazu VwGH 13.2.2025, Ra 2025/06/0028; 6.6.2023, Ra 2023/06/0089; 13.3.2023, Ro 2023/06/0001).
C. Ausnahmebewilligungen gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022
Gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022 dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden.
Bereits mit dem TROG 1994 (LGBl 1993/81) kommt in den Erläuternden Bemerkungen die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, ein Fortschreiten der Freizeitwohnsitzentwicklung im Interesse der geordneten Gesamtentwicklung des Landes nicht weiter hinzunehmen. Dies gründet sich auf die Enge und Begrenztheit des Siedlungsraumes, die dadurch bedingte Notwendigkeit eines besonders haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden, preistreiberische Wirkungen auf den Bodenmarkt, zunehmend schwieriger werdende Wohnraumbeschaffung für die ansässige Bevölkerung, Verstärkung der Zersiedelungstendenzen, finanzielle Belastungen der Gemeinden durch kostspielige Erschließungen und Bereitstellung der Infrastruktur (Seite 46; dazu LVwG Tirol 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906).
Trotzdem sollen – so die Materialien zu § 15 Abs 3 TROG 1994 – unbillige Härten vermieden werden, wenn ein Freizeitwohnsitz im rechtlichen Sinn nicht in der primären Absicht, einen solchen zu begründen, sondern als Folge besonderer Entwicklungen in beruflichen oder familiären Bereich entsteht (Seite 49). Auch die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl 1996/4 führen ausdrücklich aus, dass für die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach dem damaligen § 15 Abs 3 keine Änderung eingetreten ist (Seite 10, dazu LVwG Tirol 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906).
Da § 13 Abs 8 TROG 2022 ausdrücklich von „Ausnahmebewilligung“ spricht, muss das Antragsrecht eng interpretiert werden (dazu LVwG Tirol 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906). Als Ausnahmebestimmung ist diese Regelung entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs restriktiv auszulegen (26.2.2014, Ro 2014/02/0066 mwN).
D. Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 lit c TROG 2022
Die Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 ist auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
Der Gesetzgeber stellt auf – insbesondere durch berufliche oder familiäre Veränderungen hervorgerufene – geänderte Lebensumstände ab, die eine andere Verwendung ihres bisherigen Wohnsitzes nicht möglich machen oder die unzumutbar wären. Unbillige Härten in derart gelagerten Fällen sollen damit vermieden werden, entstünden ansonsten nämlich in solchen Fällen – grundsätzlich – unzulässige Freizeitwohnsitze. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung ist nach der eindeutigen Intention des Gesetzgebers, dass der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, mithin seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, an jenem Wohnort hat, der in Zukunft als Freizeitwohnsitz genutzt wird (werden soll). Keinesfalls wäre aber diese Bestimmung auch dafür gedacht, eigentlich unzulässige Nutzungen als Freizeitwohnsitz über ein Bewilligungsverfahren zu legalisieren. Das Grunderfordernis eines Hauptwohnsitzes ergibt sich – wie bereits aus dem klaren Wortlaut zu erschließen – in eindeutiger Weise auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 15 Abs 3 lit b TROG 1994, LGBl 1993/81 (Vorgängerbestimmung zu § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 und § 13 Abs 8 lit b TROG 2022), als dazu dem Inhalt nach ausgeführt wird, es sollten im Hinblick auf das generelle Freizeitwohnsitzverbot unbillige Härten vermieden werden, indem die Möglichkeit eröffnet würde, bei Vorliegen der vorgeschriebenen Voraussetzungen einen „bisherigen“ Wohnsitz, welchen man „nicht mehr“ anderweitig nutzen könne, später „wiederum“ als „Hauptwohnsitz“ zu verwenden. Es solle niemand zur Aufgabe des Wohnsitzes gezwungen werden, nur weil er ihn aufgrund geänderter Lebensumstände „nur mehr“ zu Freizeitzwecken verwenden könne (Seite 50).
Wurde zwar der Wortlaut in (§ 13 Abs 7 lit b TROG 2016 und) § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 in minimalen Umfängen gegenüber § 15 Abs 3 lit b TROG 1994 geändert, erfolgte jedoch keine inhaltliche Änderung der Regelung. Die Erläuternden Bemerkungen zur betreffenden Novelle LGBl 1996/4 halten dazu fest, dass „in den Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach § 15 Abs 3 keine Änderung eingetreten ist“ (Seite 10; dazu LVwG Tirol 24.4.2024, LVwG-2023/43/2888; 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 3.1.2024, LVwG-2023/31/1379; 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906; 2.8.2022, LVwG-2022/39/0243).
E. Anwendung auf den gegenständlichen Fall
Die Voraussetzungen des § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Erstens hatten die Beschwerdeführer nie eine Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im gegenständlichen Objekt, sondern nutzten dies seit ihrem Erwerb als Freizeitwohnsitz. So untersagte die belangte Behörde bereits (mit Bescheiden vom 29.2.2024, Zl ***, Zl ***, sowie vom 1.3.2024, Zl ***, Zl ***) den Beschwerdeführern die Verwendung des gegenständlichen Objekts als Freizeitwohnsitz. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Tirol ab (10.2.2025, LVwG-2024/48/0912, 0913), die wiederum dagegen erhobenen Revisionen der Verwaltungsgerichtshof zurück (23.4.2025, Ra 2015/06/0104, 0105). Mit Straferkenntnis vom 3.7.2024, KB/409240017850, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Z gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Verwaltungsübertretung der widerrechtlichen Verwendung des gegenständlichen Objekts als Freizeitwohnsitz vom 9.4.2021 bis 1.3.2024 eine Strafe von € 5.000. Das Landesverwaltungsgericht Tirol (19.2.2025, LVwG-2024/26/2214) bestätigte dieses Straferkenntnis, schränkte jedoch den Tatzeitraum auf 6.9.2022 bis 1.3.2024 ein.
Damit verbunden liegt im gegenständlichen Fall zweitens keine unbillige Härte vor, die durch eine Veränderung der Lebensumstände entstand. Vielmehr hatten die Beschwerdeführer nie ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im gegenständlichen Objekt, sondern stets in Deutschland. Somit kann von geänderten Lebensverhältnissen nicht ausgegangen werden.
Drittens dient der gegenständliche Wohnsitz einer anderen Person mittlerweile als Hauptwohnsitz und somit anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses. Freilich ist dieses Argument – wie vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht – zu relativieren, da dieses Bestandsverhältnis jederzeit gekündigt werden könnte.
Abschließend sind auch viertens keine persönlichen oder familiären Verhältnisse zum Wohnsitz ersichtlich, die ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes beweisen würden. Vielmehr haben die Beschwerdeführer zu Y keinen Bezug, sondern erst die Vorteile des Hauses aufgrund der Nähe zu X und der schönen Natur und Umgebung zu schätzen gelernt. Enger Kontakt dagegen besteht mit der Familie der Beschwerdeführerin, die im Osten Österreichs wohnt.
In Zusammenschau liegen somit die Voraussetzungen des § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 im gegenständlichen Fall nicht vor.
F. Keine Unionsrechtswidrigkeit
Zur Frage der Unionsrechtskonformität der Freizeitwohnsitzregelungen führte der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 12.12.2013, 2013/06/0078, zum Salzburger Raumordnungsgesetz umfassend aus:
„Eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit sowie der Kapitalverkehrsfreiheit ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erblicken (vgl im Übrigen bereits die zur europarechtlichen Zulässigkeit von Freizeitwohnsitzen und Ferienwohnungen beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen im Lichte der Judikatur des EuGH ergangenen Erkenntnisse vom 11.1.2012, 2010/06/0073; 9.11.2011, 2010/06/0035; 6.10.2011, 2009/06/0020; 23.6.2010, 2008/06/0200):
Die Niederlassungsfreiheit gibt natürlichen und juristischen Personen das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Heimatstaat eine dauernde selbständige Tätigkeit zu den gleichen Bedingungen wie Inländer auszuüben (Diskriminierungsverbot, Art 49 Abs 2 AEUV). Die damit beschriebene Freiheit der Standortwahl wird durch das Beschränkungsverbot geschützt. Der durch den EuGH entwickelte Rechtfertigungsstandard besagt, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, folgende Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl EuGH 30.11.1995, C-55/94, Gebhard).
Die Beschwerdeführer konnten die gegenständliche Liegenschaft ohne weiteres erwerben. Ebenso steht es ihnen frei, diese Wohnung selbst als Hauptwohnsitz zu nutzen oder zu vermieten, davon ausgenommen – gleichermaßen auch für Inländer geltend – ist eine ‚touristische Nutzung‘. Es wäre den Beschwerdeführern freigestanden, eine Wohnung in einem Gebiet bzw in einem Bau zu erwerben, in dem eine derartige Nutzung möglich ist. Mag dennoch in der Bestimmung des § 31 Abs 5 ROG 2009 eine Maßnahme gesehen werden, die die Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen würde, so erscheint diese Maßnahme im Sinne der Judikatur des EuGH legitimiert und verhältnismäßig. Diesbezüglich gelten auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Ablehnungsbeschluss vom 13. März 2013, wonach diese Maßnahme aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt erscheint und auch verhältnismäßig ist.
Insoweit eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 63 AEUV geltend gemacht wird, ist auf Art 65 Abs 2 AEUV hinzuweisen, wonach die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit den Verträgen vereinbar ist, nicht berührt wird. Es liegt auch im Sinne des Art 63 Abs 3 AEUV weder eine willkürliche Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs vor.
Wenn allgemein der Hinweis erfolgt, es liege ein Verstoß gegen das sich aus Art 18 AEUV ergebende allgemeine (im Übrigen zu den speziellen Grundfreiheiten grundsätzlich subsidiäre) Diskriminierungsverbot vor, kann eine Rechtswidrigkeit ebenso nicht aufgezeigt werden, gelangt doch gegenständliche Norm in gleicher Weise auch für österreichische Staatsbürger zur Anwendung.“
Ausdrücklich in Bezug auf die mit dem derzeit geltenden § 13 TROG 2022 weitgehend gleichlautenden § 13 TROG 2016 führte der Verwaltungsgerichtshof (28.6.2021, Ra 2021/06/0056) wiederum aus: „Auch im vorliegenden Fall legen die revisionswerbenden Parteien schon nicht dar, dass § 13 Abs 1 TROG 2016 im Sinn der Judikatur des EuGH nicht legitimiert und verhältnismäßig sei (vgl nochmals VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026, sowie sinngemäß zu § 16 Vorarlberger ROG VwGH 28.2.2018, Ra 2015/06/0063; 25.1.2018, Ra 2017/06/0251; 19.12.2017, Ra 2016/06/0082, jeweils mwN). Soweit die revisionswerbenden Parteien auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit Bezug nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass diese durch die in Rede stehende raumordnungsrechtliche Regelung nicht beschränkt wird. Im Übrigen gilt die Bestimmung des § 13 Abs 1 TROG 2016 für österreichische Staatsbürger wie für nicht österreichische Staatsbürger gleichermaßen und wäre es den revisionswerbenden Parteien freigestanden, eine Wohnung zu erwerben, hinsichtlich derer eine Nutzung als Freizeitwohnsitz aus rechtlicher Sicht möglich ist.“
G. Keine Verfassungswidrigkeit
Zwar mag die gegenständliche Verweigerung einer Ausnahmebewilligung zur Freizeitwohnsitznutzung in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz des Eigentums nach Art 1 1. ZP-EMRK sowie der Eigentumsfreiheit in Art 5 StGG eingreifen.
Allerdings verfolgt der Tiroler Landesgesetzgeber – wie oben ausgeführt – mit den Freizeitwohnsitzregelungen die Absicht, ein Fortschreiten der Freizeitwohnsitzentwicklung im Interesse der geordneten Gesamtentwicklung des Landes nicht weiter hinzunehmen. Dies gründet sich auf die Enge und Begrenztheit des Siedlungsraumes, die dadurch bedingte Notwendigkeit eines besonders haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden, preistreiberische Wirkungen auf den Bodenmarkt, zunehmend schwieriger werdende Wohnraumbeschaffung für die ansässige Bevölkerung, Verstärkung der Zersiedelungstendenzen, finanzielle Belastungen der Gemeinden durch kostspielige Erschließungen und Bereitstellung der Infrastruktur (EB zu TROG 1994, LGBl 1993/81, 46; dazu LVwG Tirol 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906).
Dem Tiroler Landesgesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er eine übermäßige Freizeitwohnsitznutzung einschränken möchte. Diese führt – wie in zahlreichen anderen Regionen ersichtlich – zu einem Anstieg der Wohn- und Lebenshaltungskosten und als Konsequenz zur Abwanderung der ansässigen Bevölkerung bzw deren Nachkommen. Somit ist auch dem Ziel des Tiroler Landesgesetzgebers nicht entgegenzutreten, leistbaren Wohnraum für Personen zu erhalten, die sich dort ganzjährig aufhalten und den Mittelpunkt der Lebensinteressen haben. Dies trägt zu einer Erhaltung des traditionellen Dorf- bzw Stadtlebens bei, wodurch zum Beispiel Kinderbetreuungs- sowie Ausbildungseinrichtungen und dadurch dauerhafte ganzjährige Arbeitsplätze erhalten werden. Dies verstärkt wiederum das Vorliegen personeller Ressourcen für Mitarbeit in traditionellen Brauchtumsgruppen (wie Landjugend, Schützen, Musikkapellen), Sportvereinen (wie Fußball, Tennis, Schifahren) oder ehrenamtlichen Hilfseinrichtungen (wie freiwillige Feuerwehr, Bergrettung).
Eine verhältnismäßige Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen der Betroffenen nahm der Tiroler Landesgesetzgeber zum einen mit der Einrichtung der 8 %-Schwelle in § 13 Abs 5 lit a TROG 2022 vor. Zum anderen vermied er mit den Ausnahmebewilligungen in § 13a Abs 8 TROG 2022 – so ausdrücklich die Materialien – unbillige Härten und somit unverhältnismäßige Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Rechtssphäre.
In Zusammenschau sind die bestehenden Freizeitwohnsitzregelungen zur Erreichung des öffentlichen Interesses, geeignet, erforderlich und adäquat.
So führte der Verfassungsgerichtshof zum mit dem gegenständlichen Regelungsregime weitgehend gleichlautenden TROG 2006 aus (VfSlg 17.976/2006):
„Das Tiroler Raumordnungsgesetz kennt bereits seit der Novelle LGBl Nr 28/1997 kein generelles Verbot der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze mehr, sondern lässt die Neuschaffung bei entsprechender Flächenwidmung, die auf die regionalen Verhältnisse abzustimmen ist, zu. Den fortgeltenden Bestimmungen über die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz am 31. Dezember 1993 kommt im neuen Regelungssystem somit die Funktion zu, eine damals rechtmäßige Nutzung als Freizeitwohnsitz für die Zukunft jedenfalls abzusichern. Sie schließen es jedoch – im Fall der Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz am 31. Dezember 1993 – nicht (mehr) aus, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des geltenden Rechts erstmals eine Bewilligung für einen Freizeitwohnsitz erteilt wird. Den Verfassungsgerichtshof hatte jedoch gerade ‚[d]ie Kombination des Verbotes der Schaffung und Vergrößerung von Freizeitwohnsitzen mit der Anmeldungsverpflichtung für bestehende Freizeitwohnsitze sowie mit der Notwendigkeit von Ausnahmebewilligungen, Verwendungsbeschränkungen und Veräußerungsbeschränkungen für bestehende Freizeitwohnsitze ohne Rücksichtname auf die regionalen Erfordernisse‘ dazu veranlasst, das Regelungssystem des TROG 1994 als ‚unverhältnismäßig‘ im Hinblick auf das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums zu erkennen. Wenn sich aber der Zweck der fortgeltenden, hier angewendeten Bestimmungen in der Klarstellung und im Schutz von Nutzungsrechten, die am 31. Dezember 1993 bestanden, erschöpft, ist es evident, dass die damals aufgegriffenen Gründe der Verfassungswidrigkeit für die hier präjudiziellen Bestimmungen nicht vorliegen.“
Deshalb lehnte auch der Verfassungsgerichtshof jüngst in mehreren Beschlüssen die Behandlung vergleichbarer Beschwerden ab, da die behauptete Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht als so wenig wahrscheinlich erschien, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten (zB VfGH 5.6.2025, E 1266/2025; 5.6.2025, E 1535/2025; 25.2.2025, E 269/2025 mit Verweis auf Slg 17.976/2006).
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).
Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol das Vorliegen der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die Revision ist deshalb unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.