LVwG T LVwG-2025/34/1489-5

LVwG-2025/34/1489-5Tribunale amministrativo regionale3 lug 2025

Regest

Inverkehrbringen eines Lebensmittels<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/34/1489-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.34.1489.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.5.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) bzw der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 [Lebensmittel-Informationsverordnung bzw LMIV],

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Beschwerdeführer, geboren am XX.XX.XXXX, ist zur Ausübung des freien Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ am Standort Adresse 3, **** Z, berechtigt (GISA-Zahl: ***). Zudem ist er Inhaber der CC mit Sitz an derselben Adresse (FN ***). Das Unternehmen betreibt den Einzelhandel mit syrischen und türkischen Lebensmitteln, darunter Gemüse sowie heimisches Frischfleisch.

DD führt einen Supermarkt in der Adresse 4, **** W. Sein Betrieb ist auf Lebensmittel aus dem türkischen und arabischen Raum spezialisiert und umfasst auch den Großhandel mit Getränken, Lebensmitteln, Obst und Gemüse.

Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13.5.2025 wörtlich folgende Sachverhalte zur Last:

„[…]

1.

Datum/Zeit:17.09.2024

Ort: **** Z, Adresse 3, D7

Sie haben als Unternehmer im Sinne des § 21 LMSVG, berechtig zur Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent am 17.09.2024 vom Standort Adresse 3, **** Z aus, das Lebensmittel mit der Bezeichnung „EE in vegetable oil“ durch Auslieferung an DD in Verkehr gebracht, obwohl dieses Lebensmittel nicht den Bestimmungen der LMIV VO (EU) 1169/2011 entsprach.

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 VO EU 1169/2011 sind alle verpflichtenden Angaben in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe (Höhe eines Kleinbuchstaben) von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist. Gemäß Absatz 3 sind bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm2 beträgt, die verpflichtenden Angaben in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe (Höhe eines Kleinbuchstaben) von mindestens 0,9 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist.

Bei dem genannten Lebensmittel betrug die x-Höhe der verpflichtenden Angaben im Durchschnitt nur 0,825 +/- 0,041 mm (= 825 +/- 41 pm) und ist auch unter Berücksichtigung der Messunsicherheit kleiner als die geforderte Mindestgröße.

2.

Datum/Zeit:17.09.2024

Ort:**** Z, Adresse 3

Sie haben als Unternehmer im Sinne des § 21 LMSVG, berechtig zur Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ am 17.09.2024 vom Standort Adresse 3, **** Z das Lebensmittel mit der Bezeichnung „EE in vegetable oil“ durch Auslieferung an DD in Verkehr gebracht, obwohl dieses Lebensmittel nicht den Bestimmungen Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel entsprach.

Das gegenständliche Produkt wurde mit "rieh in Omega-3" ausgelobt, es unterliegt somit auch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.

Die Angabe "Omega 3" suggeriert, dass das Lebensmittel positive Nährwerteigenschaften besitzt, weil es Nährstoff/e (oder andere Substanzen) enthält.

Diese Angabe ist als nährwertbezogene Angabe einzustufen. Gemäß Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind für Stoffe, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe sind und die nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheinen, jeweiligen Mengen nach Maßgabe der Artikel 31,32 und 33 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in demselben Blickfeld anzugeben wie die Nährwertkennzeichnung.

Bei dem hier gegenständlichen Lebensmittel fehlte die Angabe der Menge an "Omega-3-Fettsäuren" in demselben Blickfeld wie die Nährwertkennzeichnung.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer 1. gegen „§ 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Art. 13 VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt L 304/18“ und 2. gegen „§ 90 Abs. 3 Zif. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF i.V.m. Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel“ verstoßen, weshalb über ihn jeweils unter Zugrundelegung des „§ 90 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021“ Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde jeweils mit EUR 15,00 bestimmt.

Das angefochtene Straferkenntnis enthält eine Vorschreibung über den Ersatz der Kosten an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) gemäß § 71 Abs 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde, die Auszüge aus dem Unternehmensregister und dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom 29.6.2025 (vgl OZ 1) und den Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl OZ 2), die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1.7.2025 (vgl OZ 4) und die Stellungnahme der belangten Behörde vom 2.7.2025 (vgl OZ 5).

Das LVwG erörterte mit den Parteien den sich aus dem Akteninhalt ergebenden Sachverhalt und die daraus abgeleitete Rechtsauffassung (vgl OZ 3). Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde nahmen den Sachverhalt zur Kenntnis und erhoben keine Einwendungen (vgl OZ 4, 5). Die Parteien erklärten sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden und verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl OZ 4, 5).

I.Sachverhalt:

Am 17.9.2024 lieferte die CC aus Z mehrere Konserven des Lebensmittels mit der Bezeichnung „EE in vegetable oil“ mit den Artikelnummern 10274 und 10275 von Z an den Supermarkt von DD in W.

Am 16.10.2025 wurde in diesem Supermarkt eine Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan durchgeführt, bei der Proben aus dem Warenbestand entnommen wurden.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig (vgl OZ 3, 4, 5).

III.Rechtslage:

1. § 90 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 171/2023, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Tatbestände

§ 90. (1) […]

[…]

(3) Wer

1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,

[…]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

[…]“

2. Die Anlage zum LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 186/2023, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Anlage

Rechtsakte der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1

Teil 1

1. […]

[…]

11. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006 S. 9 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2007);

[…]

25. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 S. 18);

[…]“

3. Die Verordnung (EG) Nr 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl Nr L 404 vom 30. Dezember 2006 S 9 in der Fassung ABl Nr L 24 vom 30. Jänner 2015 S 60 (Health-Claims-Verordnung) lautet (auszugsweise) wie folgt:

„[…]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung

a)gelten für „Lebensmittel“, „Lebensmittelunternehmer“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 und Artikel 3 Nummern 3, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3);

[…]“

4. Die Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission, ABl Nr L 304 vom 22. November 2011 S 18 in der Fassung ABl Nr L 142 vom 1. Juni 2023 S 41 [Lebensmittel-Informationsverordnung bzw LMIV], lautete (auszugsweise) wie folgt:

„[…]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)die die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Lebensmittelrecht“, „Lebensmittelunternehmen“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ in Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

[…]“

5. Die Verordnung (EG) Nr 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl Nr L 31 vom 1. Februar 2002 S 1 in der Fassung ABl Nr L 908 vom 20. März 2024 S 1 (EG-BasisVO) lautet (auszugsweise) wie folgt:

„[…]

Artikel 3

Sonstige Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[…]

8. „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst

[…]“

6. § 44 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 24/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

[…]“

7. Die §§ 27 und 31 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

[…]

[…]

Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln stellt ein Begehungsdelikt dar. Maßgeblich ist jener Ort, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird. Erfolgt die Lieferung durch einen Handelsbetrieb, liegt der Tatort am Sitz des Betriebs zu jenem Zeitpunkt, in dem das Produkt zur Versendung gebracht wird (VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0198).

Im vorliegenden Fall stellt die Lieferung der Lebensmittel von Z nach W die maßgebliche Tathandlung dar. Das Inverkehrbringen ist mit dem Versand der Waren abgeschlossen – nicht erst mit deren Erhalt durch den Abnehmer oder dem Weiterverkauf an Endverbraucher.

Tatort ist somit Z, Tatzeit der 17.9.2024.

Da die belangte Behörde mit Sitz in X zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses örtlich nicht zuständig war, ist dieses zu beheben. Die Angelegenheit wird nunmehr – zumal Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist – an die örtlich zuständige Strafbehörde, die Bezirkshauptmannschaft Z, weiterzuleiten sein (vgl VwGH 15.12.1995, 95/11/0267; 24.10.2018, Ra 2017/10/0169).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das vorliegende Erkenntnis orientiert sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Tatort und zur Tatzeit beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln (vgl VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0198). Da somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt, ist die ordentliche Revision unzulässig.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, waW entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.