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LVwG-2025/39/1390-1•LVwG T LVwG-2025/39/1390-1
LVwG-2025/39/1390-1Tribunale amministrativo regionale1 lug 2025
Nebenanlage<br/>besondere Bauweise<br/>Höchstabmessungen der Situierung<br/>untergeordnetes Bauteil<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des/der
1. AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z
2. BB, wohnhaft Adresse 1, **** Z
gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.05.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022
zu Recht:
1. Die Beschwerde zu 1. und zu 2. wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.05.2025, Zl ***, wurde die Ausführung des von AA und BB mit Eingabe vom 08.04.2025 angezeigten Bauvorhabens „Errichtung einer überdachten Pergola auf der Gp **1 KG Y“ gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 untersagt.
Begründend stellte die Baubehörde einen Widerspruch des Bauvorhabens zur im geltenden Bebauungsplan für das Baugrundstück festgelegten besonderen Bauweise nach § 60 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 fest. Bei dem angezeigten Bauvorhaben handle es sich zudem nicht um eine Pergola, sondern vielmehr um eine überdachte Terrasse.
In dagegen erhobener Beschwerde wird vorgebracht, dass es sich unabhängig der Bezeichnung als Pergola oder überdachte Terrasse jeweils um eine nach § 28 Abs 2 anzeigepflichtige bauliche Anlage handle. Die Bezeichnung könne gegebenenfalls umgeschrieben und das Vorhaben neu bauangezeigt werden. Nach der im Bebauungsplan verordneten besonderen Bauweise seien die Situierung des Hauptgebäudes sowie die Situierung und Höchstausmaß vom Nebengebäude definiert. Bei der geplanten überdachten Terrasse handle es sich mangels überwiegender bzw allseitiger Umschließung nicht um ein Gebäude. Das geplante Vorhaben wäre unter den Begriff einer ‚Nebenanlage‘ separat zum Begriff eines ‚Nebengebäudes‘, einzustufen, im Bebauungsplan festgelegte Nebengebäude würden sich damit nicht auf Nebenanlagen beziehen, sofern diese nicht explizit als diese ausgewiesen seien. Der in der hochbautechnischen Stellungnahme verwendete Begriff „Baukörper“ finde sich weder im TROG 2022 noch in der TBO 2022, im TROG 2022 in Abschnitt 4 (Bebauungspläne) finde sich lediglich der Begriff „Gebäude“, auf welche sich auch die in § 60 Abs 4 genannten „untergeordneten Bauteile“ bezögen.
Beim gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich um keinen Teil des Gebäudes, sondern um eine eigenständige überwiegend offene Nebenanlage, welche sinngemäß unter Einhaltung der Abstandsflächen und Höhen gemäß TBO 2022 auch freistehend innerhalb des Bauplatzes situiert werden könnte.
Da es sich weder um einen untergeordneten Bauteil am Gebäude (Gebäudeteil) noch um ein Gebäude in baurechtlicher Hinsicht handle und es auch keine Festlegungen zu Nebenanlagen im gültigen Bebauungsplan gebe, widerspreche das Vorhaben nicht dem gültigen Bebauungsplan.
II.Sachverhalt:
Für das Gst **1, KG Y, auf dem die gegenständliche bauliche Anlage errichtet werden soll, ist im geltenden Bebauungsplan die besondere Bauweise festgelegt, wobei für die Situierung des Gebäudes und der Nebengebäude jeweils Höchstabmessungen verordnet sind.
Bei der bauangezeigten baulichen Anlage handelt es sich nicht - wie in der Anzeige bezeichnet - um eine Pergola, sondern um eine überdachte Terrasse.
Die bauliche Anlage wird nordseitig im Anschluss an das bestehende Einfamilienhaus im Ausmaß von 10,63 m² (Länge 4,25 m, Tiefe 2,50 m, Höhe 2,80 m in ihrem südlichen Bereich zum Gebäude bzw 2,72 m im nördlichen Traufenbereich) auf der bestehenden Terrasse errichtet. Sie ist eine Konstruktion aus Holz, bestehend aus insgesamt drei über die nördliche Länge der baulichen Anlage errichteten Einzelfundamenten und darauf aufgesetzten Säulen (Stehern), welche in diesem Bereich die Dachkonstruktion tragen. Diese mit geringer Neigung ausgeführte Dachkonstruktion mit Bitumenabdichtung ist in ihrem südlichen Bereich bautechnisch fix an die bestehende Gebäudewand des 1. OG angebunden. Die Entwässerung erfolgt auf eigenem Grund. Sämtliches ergibt sich aus der Baubeschreibung, der planlichen Baudarstellung des Planverfassers CC sowie den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen.
Die angezeigte bauliche Anlage dient als überdachte Terrasse zweckgemäß dem (längeren) Aufenthalt von Menschen und deren Nutzung der durch die bauliche Anlage überdachten Terrasse.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.
Die notwendige bautechnische feste Verbindung der Dachkonstruktion mit dem Gebäude und die dadurch gegebene fixe bauliche Einheit mit dem Gebäude erklärt sich – offenkundig und aus allgemeiner Lebenserfahrung schließend – mangels in diesem Bereich projektierter, die Dachkonstruktion selbständig tragender Säulen (Steher) aus allgemeinen bautechnischen Erfordernissen, dabei insbesondere aus statischen Notwendigkeiten.
Der Sachverhalt betreffend die Konstruktionsweise der baulichen Anlage, dabei im Besonderen auch ihre gebotene feste bautechnische Anbindung an das bestehende Gebäude, ist nicht strittig gestellt.
Die Einordnung der baulichen Anlage als überdachte Terrasse wird von den Beschwerdeführern im Ergebnis nicht in Frage gestellt, vielmehr wird die nochmalige Einreichung der baulichen Anlage unter diesem Titel als (korrigierte) Bauanzeige als Möglichkeit zur Erlangung einer positiven Erledigung gesehen.
Evidenter Maßen und unbestritten ragt die bauangezeigte bauliche Anlage über die durch die besondere Bauweise für das Gebäude verordneten Höchstabmessungen der Situierung hinaus.
Der maßgebliche Sachverhalt steht unstrittig bereits aufgrund der Aktenlage fest. Zur Klärung der Rechtssache bedarf es allein der Lösung von Rechtsfragen, nämlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit der verordneten besonderen Bauweise, damit einer Rechtsauslegung des § 60 Abs 4 TROG 2022, sowie der rechtlichen Qualifikation einer Nebenanlage und der rechtlichen Beurteilung des Bauvorhabens im Hinblick auf dessen mögliche Einordnung unter den Begriff eines untergeordneten Bauteils.
Die Akten haben somit erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.
IV.Rechtslage:
Die Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 7/2025, lautet auszugsweise:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(10) Nebengebäude sind Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell und hinsichtlich der Größe untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. Nebenanlagen sind sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen.
[…]
(18) Untergeordnete Bauteile sind:
a) Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;
b) Freitreppen, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Solarenergieanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand des der Solarenergieanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;
c) Vordächer, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betreffenden Dächer untergeordnet sind. Als Gesamtfläche der betreffenden Dächer gelten jene Flächen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern stehen sowie die Vordachflächen selbst.
[…]
§ 18
Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere
a) der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
…
d) der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit,
…
erfüllen. Diese Erfordernisse müssen bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen.
[…]
§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
[…]
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
….
g) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Flugdächern und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² überdeckte Fläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;
…
[…]
§ 30
Bauanzeige
[…]
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
[…]“
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 6/2025, lautet auszugsweise:
„§ 60
Bauweise
[…]
(4) Soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung von Grundstücken erforderlich ist, kann eine besondere Bauweise festgelegt werden. Für unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden gilt eine besondere Bauweise nur dann, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird. Im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise ist die Anordnung und Gliederung der Gebäude festzulegen, wobei untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben. An Festlegungen können zwingende Festlegungen oder Festlegungen über Mindest- oder Höchstausmaße getroffen werden. Gegenüber Grundstücken, für die die offene Bauweise festgelegt ist, sind jedenfalls die Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2022 einzuhalten. Wird jedoch eine besondere Bauweise für ein Grundstück festgelegt, auf dem nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig ein anderes als nach der Tiroler Bauordnung 2022 in den Abstandsflächen zulässiges Gebäude besteht, so darf eine Bebauung nur im Umfang des § 6 Abs. 10 und 11 der Tiroler Bauordnung 2022 ermöglicht werden.“
V.Erwägungen:
Zutreffend der Ansicht der belangten Behörde und der dazu von ihr dazu angeführten Judikatur handelt es sich bei der bauangezeigten baulichen Anlage um keine Pergola.
Unter einer „Pergola“ (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist. Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst Pflanzen Halt gewährt. Nur ein Gerüst, das für das „Ranken“ von Pflanzen erforderlich ist, kann somit als „Pergola“ gelten (etwa VwGH Ra 2021/05/0182, 11.01.2022).
Unter "Pergola" (= Rankgerüst) wird im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage verstanden, wobei ihre entscheidende Funktion ist, als Rankgerüst den Pflanzen Halt zu gewähren. Eine Pergola ist nach oben offen und nicht raumbildend (etwa VwGH 2021/05/0205, 15.12.2021)
Enthält eine Konstruktion aber einen „Wandteil“, so ist schon aus diesem Grunde das Vorliegen einer Pergola zu verneinen, weil eine Seitenwand nicht mehr als „Gerüst“ angesehen werden kann, das Pflanzen lediglich Halt gibt, und somit bloß dem „Ranken“ von Pflanzen dient (VwGH 2013/05/0169, 27.08.2014).
Bauangezeigt ist eine überdachte Terrasse gemäß § 28 Abs 2 lit g TBO 2022.
§ 60 Abs 4 TROG 2022 regelt die in Bebauungsplanungen vorzusehende besondere Bauweise. Regelungsgegenstand der besonderen Bauweise sind Gebäude (arg: „…. unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden …. Anordnung und Gliederung der Gebäude ….“), damit auch Nebengebäude (Garagen, Geräteschuppen, …). Nebenanlagen sind vom Regelungsumfang des § 60 Abs 4 TROG 2022 nicht umfasst.
Festlegungen der besonderen Bauweise für die Anordnung und Gliederung von Gebäuden können als zwingende Festlegungen oder Festlegungen von Mindest- oder Höchstausmaßen getroffen werden. Der geltende Bebauungsplan trifft für die Situierung von Gebäuden (Haupt- und Nebengebäuden) Höchstabmessungen.
Nebenanlagen im Sinne der gesetzlichen Definition sind sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszwecks einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen.
Bereits aus der Begriffsbildung des § 2 Abs 10 TBO 2022 ergibt sich, dass Nebenanlagen selbständige Bauten sind und nicht Teil einer Hauptanlage (in diesem Sinne vergleichbar zum ROG Slbg 2009 etwa VwGH Ra 2017/06/0199, 14.04.2020). Kein anderer Maßstab ist aber auch auf gegenständliche Fall- bzw Planungskonstellation anzulegen. Dieser notwendigen Selbständigkeit einer Nebenanlage wird auch die demonstrative Aufzählung im § 2 Abs 10 TBO 2022 (mit „Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten“) von unter eine Nebenanlage zu subsumierenden Bauvorhaben gerecht.
Nun zeigt sich aber aus der Planung und den für die Errichtung der baulichen Anlage zu beachtenden allgemeinen bautechnischen Erfordernissen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit und Nutzungssicherheit (§ 18 Abs 1 lit a und d TBO 2022), dass – wie vorangeführt - die Dachkonstruktion projektnotwendig nach den Regeln der Technik fest und dauerhaft mit dem Gebäude, sprich dessen Gebäudeaußenwand, verbunden sein muss. Über diese feste Verbindung bzw Verankerung muss die Dachkonstruktion sicher und stabil getragen werden. Bedingt durch diese notwendige Verbindung mit dem Gebäude kommt der gegenständlichen baulichen Anlage daher aber nicht mehr ein selbständiger Nebenanlagenbaucharakter zu, sondern wird diese vielmehr untrennbarer und damit unselbständiger Teil des Gebäudes.
Gemäß § 60 Abs 4 TROG 2022 dürfen über die verordneten Höchstabmessungen für die Situierung des Gebäudes hinausragend lediglich untergeordnete Bauteile errichtet werden. Zutreffend ordnet die belangte Behörde die bauliche Anlage nicht als einen untergeordneten Bauteil ein.
§ 2 Abs 18 TBO 2022 definiert die untergeordneten Bauteile. Unter die in lit b und c erfassten Bauführungen lässt sich die angezeigte bauliche Anlage schon begriffstypisch nicht einordnen. Bei der baulichen Anlage in projektierter Ausführung und zu vorgesehener primärer Nutzung zum Aufenthalt von Menschen handelt es sich aber auch nicht um ein in lit a als untergeordneter Bauteil eingeordnetes an Gebäuden angebrachtes Schutzdach, sondern um eine überdachte Terrasse mit der ihr zukommenden typischen Verwendungsbestimmung. Im Übrigen handelt es sich bei den in lit a angeführten Schutzdächern um eine taxative Nennung, „und dergleichen“-Bauführungen werden in diesem Zusammenhang nicht genannt.
Als Kern der Beurteilung ist damit die Frage, ob es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage um eine selbständige Nebenanlage oder doch einen Teil des Gebäudes handelt, geklärt.
Mangels Charakters eines untergeordneten Bauteils erweist sich aber die Führung des angezeigten Bauteils über die für die Situierung des Gebäudes verordnete Höchstabmessung hinausreichend als unzulässig. Die angezeigte bauliche Anlage ragt über den maximal zulässigen Baukörper hinaus. Zutreffend untersagte die belangte Behörde damit in Anwendung des § 30 Abs 3 (fünfter Satz) TBO 2022 die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens in seiner konkret geplanten Ausführung wegen Widerspruchs zu § 60 Abs 4 TROG 2022.
Angedachte Projektmodifikationen bedürfen der Einbringung einer neuen Bauanzeige.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Für Rechtsmittel, die nach dem 30.06.2025 eingebracht werden, beträgt die Eingabegebühr Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
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