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LVwG-2025/45/0693-4•LVwG T LVwG-2025/45/0693-4
LVwG-2025/45/0693-4Tribunale amministrativo regionale30 giu 2025
Einkommen voll anzurechnen<br/>zugeflossenes Vermögen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.03.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2025 wurden der Beschwerdeführerin über Antrag vom 08.01.2025 folgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zuerkannt:
gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum 01.12.2024 bis 28.02.2025 eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 905,00 (Spruchpunkt 1.)
gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 01.12.2024 bis 31.12.2024 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 329,02 (Spruchpunkt 2.)
gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.01.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 105,22 (Spruchpunkt 3.)
gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 01.02.2025 bis 28.02.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 5,22 (Spruchpunkt 4.)
gemäß § 5 Abs 3 TMSG im Monat Dezember eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von Euro 104,03 (Spruchpunkt 5.).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden bei der konkreten Berechnung die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder berücksichtigt. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgenommene Berechnung bezog sich dabei – trotz der sich unterschiedlich ergebenden monatlichen Leistungsbeträge – nur auf den 01.02.2025. Der Beschwerdeführerin wurden dabei Euro 650,00 als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (Privatentnahme lt Kontoauszug) in Abzug gebracht.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wandte sich darin gegen die Berechnung. Konkret seien ihr Bargeldabhebungen als Privatauszahlungen in Abzug gebracht worden. Die fraglichen Bargeldabhebungen würden keine Privatentnahmen darstellen, sondern Darlehensrückzahlungen. Im vergangenen Jahr habe sie sich Geld von Bekannten und Freunden für ihr Unternehmen geliehen und dieses in das Unternehmen eingezahlt. Die Rückzahlung dieser Darlehen erfolge Schritt für Schritt, was auch aus den entsprechenden Transaktionen hervorgehe. Es sei wichtig zu betonen, dass es sich hier um eine Darlehensrückzahlung handle und nicht um eine private Entnahme.
Des Weiteren sei es so, dass sie in diesem Jahr kein Einkommen erzielt habe, da das Unternehmen bislang keine Gewinne erwirtschaftet habe. Es gebe keine Einkünfte aus dem Unternehmen, was auch in den Steuerunterlagen zu erkennen sei. Allein die Tatsache, dass in den letzten Jahren ausschließlich Verluste entstanden seien, zeige eindeutig, dass es kein Einkommen gebe. Die Mindestsicherung berücksichtige das Einkommen, welches sie derzeit nicht habe, da ihr Unternehmen keine Gewinne abwerfe.
Zudem sei ihr im ersten Bescheid (*** oder ***) ein Betrag in Höhe von Euro 700 abgezogen worden, der ebenfalls als „Privatentnahme“ gezählt worden sei. Auch dieser Betrag stelle jedoch keine Privatentnahme dar, sondern sei Teil der laufenden Darlehensrückzahlungen, die sie wie oben beschrieben begleiche. Sie habe die Sachbearbeiterin bereits über diesen Umstand informiert und diese habe ihr versichert, dass sie diesen Betrag zurückerhalten würde, sobald sie eine Bestätigung des Steuerberaters einreiche. Diese Bestätigung habe sie inzwischen eingereicht, jedoch bisher keine Rückerstattung erhalten.
Sie ersuchte die fälschlich abgezogenen Beträge zu überprüfen und die entsprechenden Beträge zurückzuerstatten. Sie bemühe sich nach Kräften ihr Unternehmen zu skalieren, um langfristig von diesem Einkommen leben zu können. Darüber hinaus habe sie sich neben ihrer Tätigkeit um eine neue Arbeitsstelle bemüht, sich arbeitssuchend gemeldet und versuche, trotz familiären Belastungen (zwei kleine Kinder im Alter von zwei und vier Jahren sowie einer kürzlich erfolgten Scheidung) wieder auf die Beine zu kommen.
II.Sachverhalt:
Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin. Sie lebt gemeinsam mit ihren XXXX bzw XXXX geborenen Kindern im gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung in **** Z, Adresse 1. Die monatlichen Mietkosten für die Wohnung betragen Euro 1.300,00.
Laut der unbestritten gebliebenen Berechnung im angefochten Bescheid erhält sie für jedes Kind Euro 425,00 monatlich an Unterhalt. Die Beschwerdeführerin ist laut ihren Angaben in der Beschwerde zwischenzeitlich geschieden, der Zeitpunkt der Scheidung sowie insbesondere die dabei getroffenen Regelungen (insbesondere hinsichtlich Unterhalt) liegen nicht vor. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin ansonsten von dritter Seite unterstützt wird; aus im Akt einliegenden Kontoumsatzlisten ergeben sich immer wieder Einzahlungen von allenfalls Familienmitgliedern (BB, CC; vgl am 08.12.2024 vorgelegte Kontoumsatzliste).
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Einzelunternehmen. Laut vorgelegter „Finanzübersicht“ verfügt die Beschwerdeführerin über ein „Girokonto Privat“ und über ein „Girokonto Betrieblich“. Daneben ist sie Leasingnehmerin für ein „Mobilien-Leasing“. Laut ihrem Vorbringen in der Beschwerde hat sie in der Vergangenheit Darlehen von privaten Personen erhalten; dazu hat sie der belangten Behörde entsprechende Darlehensverträge vorgelegt. Aus den im Akt einliegenden Kontoumsatzlisten ergibt sich, dass sie an die jeweiligen Darlehensgeber immer wieder Rückzahlungen über ihr privates Girokonto vornimmt (etwa an DD, EE oder FF, vgl im Akt einliegende Kontoübersicht vom 16.12.2024)
Aus dem im Akt befindlichen Kontoblatt, das mit „9600 Privat“ überschrieben ist, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 25.11.2024 eine „Abhebung“ von ihrem Konto in Höhe von Euro 60,00 vorgenommen hat und am 27.11.2024 in Höhe von Euro 200,00. Ebenso ergibt sich daraus eine „SB Auszahlung“ am 23.12.2024 in Höhe von Euro 50,00 und am 30.12.2024 von Euro 500,00. Im Jänner 2025 ergeben sich folgende „SB Auszahlungen“: am 23.01.2025 in Höhe von Euro 200,00 und am 24.01.2025 in Höhe von Euro 400,00 bzw Euro 50,00.
Der Beschwerdeführerin wurden erstmals mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2024, Zl ***, Leistungen der Mindestsicherung für einige Tage im August 2024 (anteilig ab Antragstellung) sowie im September 2024 gewährt. Bei der im Bescheid angeführten Berechnung wurden dabei bei der Beschwerdeführerin Euro 700,-- als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit („Privatentnahme lt. Auskunft GG) berücksichtigt. Mit Mail vom 19.11.2024 hat sich die Beschwerdeführerin gegen die vorgenommene Berücksichtigung dieses Betrages als Einkommen ausgesprochen und um Überprüfung ersucht. Dem vorgelegten Akt ist nicht zu entnehmen, ob bzw inwiefern dieses primär als Beschwerde zu wertende Mail einer Erledigung zugeführt wurde.
In der Folge wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2024, Zl ***, Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum Oktober und November 2024 gewährt. Am 08.01.2025 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag und ersuchte um Berichtigung und Überweisung des fälschlicherweise vorgenommenen Abzuges von Euro 700,-- im Vorbescheid.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich zum einen aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere den darin einliegenden Kontoauszügen. Das Landesverwaltungsgericht hat dazu am 03.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und die Rechtssache mit Vertretern der belangten Behörde erörtert.
Die Beschwerdeführerin ist trotz nachweislicher Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Eine Klärung zahlreicher sich aus dem Akt ergebenden Fragen war somit nicht möglich. Dies bezieht sich insbesondere auf die Frage nach der erfolgten Scheidung und der damit in Zusammenhang stehenden Regelungen sowie den festgestellten Abhebungen bzw Auszahlungen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in ihrer Beschwerde ausführte, es habe sich dabei um Abhebungen gehandelt, mit denen sie in der Folge ihre Darlehen bedient habe, ist ihr entgegen zu halten, dass derartige Rückzahlungen nach den vorliegenden Umsatzlisten zuvor über ihr Konto erfolgten. Insofern waren diese Angaben prima facie nicht nachvollziehbar, eine Erörterung mit der Beschwerdeführerin war aufgrund ihres Fernbleibens nicht möglich.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 16/2025 (§ 1), LGBl Nr 205/2021 (§ 2) bzw LGBl Nr 16/2025 (§ 15), lauten wie folgt:
§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a) die sich in einer Notlage befinden,
b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.
[…]
(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die bei der Berechnung der Höhe des Einkommens und der Höhe des Vermögens nicht zu berücksichtigen sind.
[…]
§ 33
Mitwirkung des Hilfesuchenden
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.
V.Erwägungen:
Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende gemäß § 15 Abs 1 TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Das Einkommen umfasst dabei nach der Legaldefinition in § 2 Abs 13 TMSG alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
Aufgrund des vorliegenden Kontoblattes ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 25.11.2024 eine „Abhebung“ von ihrem – als „9600 Privat“ betitelten – Konto in Höhe von Euro 60,00 vorgenommen hat und am 27.11.2024 in Höhe von Euro 200,00. Ebenso ergibt sich daraus eine „SB Auszahlung“ am 23.12.2024 in Höhe von Euro 50,00 und am 30.12.2024 von Euro 500,00. Im Jänner 2025 ergeben sich folgende „SB Auszahlungen“: am 23.01.2025 in Höhe von Euro 200,00 und am 24.01.2025 in Höhe von Euro 400,00 bzw Euro 50,00. Im Sinne der obigen Ausführungen handelt es sich dabei um Mittel, die der Beschwerdeführerin durch die Abhebungen zugeflossen sind. Anderslautende Feststellungen kamen schon alleine aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Somit sind diese Beträge als Einkommen zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid für die Leistungsmonate Dezember 2024 bis Februar 2025 vorgenommenen Berechnungen als zutreffend. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Soweit die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Beschwerde Bezug auf die ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Berechnung im Bescheid vom 05.11.2024, Zl ***, durch Berücksichtigung von Privatentnahmen in Höhe von Euro 700,-- nimmt, ist festzuhalten, dass dies nicht verfahrensgegenständlich ist. Die gegenständliche Beschwerde bezieht sich ausschließlich auf den Bescheid vom 03.03.2025 (OZ 65), die Beschwerde vom 19.11.2024 ist nach der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage noch offen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Für Rechtsmittel, die nach dem 30.06.2025 eingebracht werden, beträgt die Eingabegebühr Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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