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LVwG-2023/39/0378-2•LVwG T LVwG-2023/39/0378-2
LVwG-2023/39/0378-2Tribunale amministrativo regionale30 giu 2025
Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes<br/>übergeleitetes Feststellungsverfahren
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.12.2022, AZlen ***, *** und ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022
zu Recht:
1. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkten I und II wird Folge gegeben und gemäß § 17 Abs 3 iVm § 17 Abs 6 TROG 2022 festgestellt wie folgt:
a)Die Wohnung im 1. OG südseitig mit einer Wohnnutzfläche von 42,81 m² und einer Baumasse von 144,59 m³ auf Gst Nr **1 in EZ *** KG Z darf als Freizeitwohnsitz verwendet werden.
b)Die Wohnung im 1. OG nordseitig mit einer Wohnnutzfläche von 36,24 m² und einer Baumasse von 119,26 m³ auf Gst Nr **1 in EZ *** KG Z darf als Freizeitwohnsitz verwendet werden.
2. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 03.07.1979, Zl ***, wurde die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf Gst **1, KG Z, erteilt. Unter Auflage 2 wurde vorgeschrieben, dass „der Neubau nur für den in der Beschreibung angeführten Verwendungszweck als Wohnhaus, das dem ständigen und dauerhaften Aufenthalt dient, verwendet werden darf“.
Mit Bescheid vom 28.12.1993, Zl ***, wurde die Baubewilligung für einen Anbau beim bestehenden Wohnhaus für einen Stiegenabgang und einen überdachten Kfz-Abstellplatz mit Holzlege bewilligt. Als Art und Verwendungszweck der baulichen Anlage ist im Bescheid „Kleinwohnhaus“ angegeben.
Mit Ansuchen vom 01.08.1994 brachte der Beschwerdeführer drei Anmeldungen von Freizeitwohnsitzen ein (Wohnung im 1. Stock, Nordosten; Wohnung im 1. Stock, Südosten; Garconniere im 1. Stock).
Mit Schreiben vom gleichen Tag hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Rechtswidrigkeit und Rechtsunwirksamkeit der Auflage 2 im Bescheid vom 03.07.1979 vor und beantragte mit weiterem Schreiben vom 10.08.1994 die amtswegige Behebung dieser Auflage, andernfalls die Änderung des Verwendungszwecks für die drei im Obergeschoß gelegenen Wohnungen als Freizeitwohnsitze.
Zu den Ansuchen vom 01.08.1994 ergingen die Feststellungsbescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z jeweils vom 10.03.2021, Zlen ***, *** und ***1, mit welchen jeweils die weitere Verwendung der betroffenen Wohnungen als Freizeitwohnsitze als unzulässig festgestellt wurde.
Den gegen diese Feststellungsbescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.11.2021, Zlen LVwG-2021/39/1017-1, LVwG-2021/39/1018-1 und LVwG-2021/39/1019-1 jeweils Folge gegeben, die Bescheide aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung jeweils neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen. Im Ergebnis wurde – nach ausführlichen Darlegungen – bindend ausgesprochen, dass Ermittlungen des Sachverhalts im Hinblick auf die Frage, ob die Wohnsitze zum Stichtag 31.12.1993 tatsächlich als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind, von der belangten Behörde gänzlich unterlassen wurden.
Im weiteren Verfahrensgang verständigte die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.02.2022 den rechtsvertretenen Beschwerdeführer im Rahmen eingeräumten Parteiengehörs davon, dass in den Anmeldungen gemäß § 17 Abs 2 TROG 2016 durch geeignete Unterlagen nachzuweisen ist, dass die Wohnsitze bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden sind. Ein solcher Nachweis wäre nicht beigebracht worden. Stellungnahmemöglichkeit und die Einbringung geänderter bzw ergänzter Unterlagen binnen gewährter Frist wurde eingeräumt, ansonsten aufgrund der Aktenlage zu entscheiden wäre.
Mit Schreiben vom 02.03.2022 teilte der Beschwerdeführer als Freizeitwohnsitznutzer der südseitigen Wohnung CC, als Freizeitwohnsitznutzer der nordseitigen Wohnung einen holländischen Staatsbürger namens „DD“ (Nachname), dessen vollständiger Name beim Tourismusverband Z aufscheine, und als Freizeitwohnsitznutzer der Garconniere oberhalb der Garage einen holländischen Staatsbürger mit dem Vornamen „EE“, Musiker beim „FF“, mit, beantragte die zeugenschaftliche Einvernahmen der beiden Erstgenannten, weiters jeweils die Einvernahme eines informierten Vertreters des Tourismusverbandes Z und hinsichtlich der Garconniere die zeugenschaftliche Einvernahme eines GG. Für alle drei Wohnungen wäre die Tourismusabgabe entrichtet worden. Zudem werde die Einvernahme des seinerzeitigen Bürgermeisters und des seinerzeitigen Bauamtsleiters JJ beantragt, denen die Nutzung der Wohnungen als Freizeitwohnsitze bekannt gewesen wäre.
Über Ersuchen der Behörde vom 11.05.2022, ob zum relevanten Stichtag 31.12.1993 eine Tourismusabgabe für Zweitwohnsitze für die angemeldeten Wohnungen im Gebäude Adresse 1 (ehemals Adresse 3) entrichtet worden wäre, bestätigte der Tourismusverband Z am 18.05.2022, dass KK dort einen Freizeitwohnsitz vom 28.12.1989 bis 30.04.2008 bewohnt habe; darüber hinaus fänden sich für das Gebäude keine Einträge von Freizeitwohnsitzen.
Der am 19.05.2022 zeugenschaftlich einvernommene vormalige Bauamtsleiter JJ konnte aufgrund seiner Tätigkeit bei der Gemeinde Z erst ab dem Jahre 1981 zur Vorschreibung im Baubescheid keine Angaben machen, aus der Verhandlungsschrift (vom 11.05.1994) zur Kollaudierung würden sich weder eine Überprüfung noch Feststellungen zur Nutzung entnehmen lassen. Der Antrag vom 10.08.1994 auf Aufhebung der Auflage wäre während seiner Amtszeit nicht behandelt worden. Durch die Freizeitwohnsitzanmeldungen sei die Nutzung der Wohnungen als Freizeitwohnsitze aktenkundig geworden, Prüfungen der Zulässigkeit bei der Annahme der Anmeldungen seien jedoch – aufgrund der hohen Anmeldungszahlen – arbeitstechnisch nicht, sondern erst bei Erlassung der Feststellungsbescheide erfolgt.
Über Parteiengehör vom 04.07.2022 zum erhobenen Sachverhalt, wobei hinsichtlich der nordseitigen Wohnung auf einen Mieter LL zum Stichtag und hinsichtlich der Garconniere auf keine feststellbare Nutzung hingewiesen wurde, hielt der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 17.08.2022 entgegen, dass sich aus der Mitteilung des TVB Z zum fraglichen Stichtag eine Freizeitwohnsitznutzung ergäbe, aus der Zeugenbefragung des JJ ergäbe sich nicht Gegenteiliges. Zudem wisse der frühere Gemeindemitarbeiter MM über die seinerzeitige Nutzung der in Rede stehenden Gebäudeteile Bescheid, einige Personen hätten sich nach dem Stichtag 31.12.1993 bei ihm eingemietet. Dessen zeugenschaftliche Einvernahme wurde beantragt.
Der am 21.09.2022 vor der Behörde zeugenschaftlich einvernommene MM konnte über eine allfällige vorangegangene Einmietung seiner Mieter im Gebäude des Beschwerdeführers keine Auskunft geben. Der Beschwerdeführer gab dazu im Rahmen eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahm ab.
Mit nun angefochtenem Bescheid stellte der Bürgermeister der Gemeinde Z zu den Anmeldungen vom 01.08.1994 von 3 Freizeitwohnsitzen im Objekt Adresse 1 in Z gemäß § 17 Abs 3 iVm § 17 Abs 6 TROG 2022 fest, dass die südseitige Wohnung im 1. OG mit einer Wohnnutzfläche von 42,81 m² und einer Baumasse von 144,59 m³ und die nordseitige Wohnung im 1. OG mit einer Wohnnutzfläche von 36,24 m² und einer Baumasse von 119,26 m³, beide Wohnungen baubewilligt mit Bescheid vom 03.07.1979, Zl ***, nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfen. Weiters wurde auf selber Gesetzesgrundlage festgestellt, dass die Garconniere ostseitig auf der Garage mit einer Wohnfläche von 15,13 m² und einer Baumasse von 50,00 m³ nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
Mit dagegen erhobener Beschwerde wird der angefochtene Bescheid zur Gänze bekämpft. Hinsichtlich der ostseitig auf der Garage bestehenden Garconniere wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgehalten, die vom Beschwerdeführer dazu angeführten Beweise wären nicht aufgenommen worden. Auch hinsichtlich dieser Garconniere wäre zum Stichtag 31.12.1993 eine Freizeitwohnsitznutzung gegeben gewesen, diese Nutzung zum Stichtag als Freizeitwohnsitz wäre sowohl beim Meldeamt der Gemeinde Z als auch beim Tourismusverband der Gemeinde Z verzeichnet gewesen. Die zeugenschaftliche Einvernahme des seinerzeitigen Bürgermeisters wie auch eines informierten Vertreters des Tourismusverbandes zur Nutzung der Garconniere zum Stichtag werde beantragt. Inwieweit eigene Angaben des Beschwerdeführers eine nicht erfolgte Freizeitwohnsitznutzung zum Stichtag nahelegen würden, sei nicht nachvollziehbar.
Der Baubescheid vom 03.07.1979 stehe einer Genehmigung der Anträge nicht entgegen. Die im Baubescheid enthaltene Auflage hätte keine Rechtsgrundlage gehabt, wäre schon aus diesem Grunde rechtswidrig und rechtsunwirksam, auch Auflagen bedürften einer gesetzlichen Grundlage. Unabhängig davon sei jedoch in der damaligen Einreichplanung bzw Baubeschreibung ausgeführt, dass die Wohneinheiten „zur Vermietung“ vorgesehen seien, eine Einschränkung habe der Beschwerdeführer seinerzeit im Bauverfahren nicht vorgenommen. Mit Verweis auf die Baubeschreibung des Bauwerbers bzw nunmehrigen Beschwerdeführers sei ein unlösbarer Widerspruch im Bescheid gegeben und die Auflage abermals nicht rechtswirksam. Schließlich beziehe sich die Auflage nur auf die vom Beschwerdeführer nachweislich selbst genutzte Wohnung im Parterre. Verwiesen werde auf die vom Beschwerdeführer im August 1994 erstatteten Eingaben. Nachdem der Baubescheid also in Ansehen der gegebenen Wohngebietswidmung eine Freizeitwohnsitznutzung zulasse, wäre aus diesem Grunde eine positive Feststellung einer Freizeitwohnsitznutzung festzustellen gewesen.
Im Übrigen ergebe sich aus der Art der Bauführung und der Ausstattung, dass die Garconniere über der Garage ohnedies nur als Freizeitwohnsitz nutzbar ist. Hiezu werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bauwesen beantragt.
Schließlich lasse der Bescheidspruch nicht erkennen, welchem Antrag der jeweilige Spruchpunkt zuzuordnen sei.
Der Kostenspruch wäre rechtswidrig, unzulässigerweise würden zwei Gebührenbeträge vorgeschrieben, für diese Gebührenvorschreibung fehle es auch an einer Begründung.
II.Sachverhalt/Feststellungen:
Die verfahrensgegenständlichen Wohnungen befinden sich im Gebäude auf Gst **1 in EZ *** KG Z. Für dieses Gebäude besteht zum Stichtag 31.12.1993 der Baubescheid vom 03.07.1979. Ein weiterer Baubescheid vom 28.12.1993 wurde erst nach dem Stichtag rechtskräftig. Auflagepunkt 2 des Bescheides vom 03.07.1979 schreibt vor, dass der Neubau nur für den in der Beschreibung angeführten Verwendungszweck als Wohnhaus, das dem ständigen und dauerhaften Aufenthalt dient, verwendet werden darf.
Für die Wohnungen südseitig und nordseitig im 1. OG dieses Gebäudes bejaht die belangte Behörde die Nutzung als Freizeitwohnsitze zum Stichtag 31.12.1993, Nutzer der südseitigen Wohnung dabei Familie NN vom 28.12.1989 bis 25.04.2008, gemeldet im lokalen Melderegister als Nebenwohnsitz, Nutzer der nordseitigen Wohnung Familie OO, gemeldet vom 22.09.1989 bis zum 12.12.1994 im lokalen Melderegister als Nebenwohnsitz.
Eine Freizeitwohnsitznutzung der Garconniere über der Garage verneint die belangte Behörde. Für die Garconniere ist kein Baukonsens vorhanden.
In der Anmeldung der südseitigen Wohnung im 1. OG als Freizeitwohnsitz vom 01.08.1994 benennt der Beschwerdeführer KK als Verfügungsberechtigten über den Freizeitwohnsitz zum Stichtag. In der Anmeldung der Garconniere im 1. OG als Freizeitwohnsitz vom 01.08.1994 benennt der Beschwerdeführer ebenfalls KK als Verfügungsberechtigten über den Freizeitwohnsitz zum Stichtag. Auf der Anmeldung der nordseitigen Wohnung im 1. OG als Freizeitwohnsitz vom 01.08.1994 findet sich der Vermerk, dass diese Wohnung bis Ende Jänner 1994 als Freizeitwohnsitz an LL vermietet wurde.
In seiner Stellungnahme vom 02.03.2022 gibt der Beschwerdeführer als Nutzer der Garconniere zum Stichtag entgegen seiner Angaben in der Anmeldung einen weder nach vollständigem Namen noch Adresse individualisierten holländischen Staatsbürger namens „EE“ an. KK wird vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren als Nutzer der Garconniere gänzlich nicht mehr behauptet.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Akt.
Die von der belangten Behörde bezogen auf die südseitige und die nordseitige Wohnung im 1. OG begründend getroffenen Feststellungen deren Nutzung als Freizeitwohnsitze zum Stichtag 31.12.1993, im Konkreten die südseitige Wohnung durch Familie NN und die nordseitige Wohnung durch Familie OO, finden Bestätigung in den Angaben zum Verfügungsberechtigten über den Freizeitwohnsitz in den jeweiligen Anmeldungen vom 01.08.1994 (KK bzw LL) sowie in den von der belangten Behörde dazu jeweils festgestellten Nebenwohnsitzmeldungen im lokalen Melderegister (KK vom 28.12.1989 bis 25.04.2008, LL vom 22.09.1989 bis 12.12.1994). Zudem bestätigte der Tourismusverband Z in Bezug auf KK die Bewohnung eines Freizeitwohnsitzes vom 28.12.1989 bis 30.04.2008, wogegen sich für das Gebäude sonst keine Einträge von Freizeitwohnungen fänden.
Die Feststellungen der Behörde hinsichtlich der südseitigen und der nordseitigen Wohnung blieben vom Beschwerdeführer unwidersprochen.
Die zeugenschaftliche Aussage des ehemaligen Bauamtsleiters JJ der Gemeinde Z vom 19.05.2022 wie auch jene des ehemaligen Gemeindemitarbeiters MM vom 21.09.2022 geben keinen Aufschluss über die Nutzungen der Wohnungen zum Stichtag.
Die von der belangten Behörde dennoch getroffenen negativen Feststellungen nach § 17 Abs 3 TROG 2022 gründen sich hinsichtlich der süd- und der nordseitigen Wohnung (ausschließlich) auf ihre zur Bestimmung des § 17 Abs 2 iVm Abs 6 TROG 2022 getroffene Rechtsauslegung, damit auf die Lösung einer Rechtsfrage, hinsichtlich der Garconniere auf das von ihr geführte Ermittlungsverfahren. Eine Baubewilligung für die Garconniere liege überdies nicht vor. Dazu näher unter Punkt V./Erwägungen.
Die zur Garconniere erhobenen Beweisanträge stellen unzulässige Erkundungsbeweise dar. Ungeachtet dessen ergibt sich aus den von der belangten Behörde (dennoch) geführten Erhebungen für eine tatsächliche Freizeitwohnsitznutzung der Garconniere zum Stichtag nichts Positives bzw Bestätigendes (dazu näher unter Punkt V./Erwägungen).
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Aktenlage. Die positiven Feststellungen zur Freizeitnutzung bezogen auf süd- und nordseitige Wohnung im 1. OG gründen sich im Wesentlichen auf die durch die belangte Behörde selbst geführten Ermittlungen und Feststellungen. Beurteilungen auf anzuwendende Rechtslagen und deren Auslegung waren als reine Rechtsfragen zu klären. Bezogen auf die Garconniere über der ostseitigen Garage konnte – ungeachtet eingebrachter Erkundungsbeweise – im Zuge geführter Ermittlungen für eine positive Feststellung nichts erhoben werden. Die sämtliche Ermittlungsergebnisse waren dem Beschwerdeführer im Wege gewährten Parteiengehörs bekannt. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.
IV.Rechtslage:
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 35/2025, lautet:
„§ 17
Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren
(1) Wohnsitze, die
a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
b) nach diesem Zeitpunkt weiterhin oder, im Fall einer späteren Unterbrechung der Nutzung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz, künftig wiederum als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen,
können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2) In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem 21. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am 31. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3) Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4) Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten.
(5) Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(6) Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.
(7) Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“
Diese Rechtslage ist inhaltlich unverändert zur im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.11.2021 geltenden Rechtslage des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 114/2021.
V.Erwägungen:
Auf das Vorerkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.11.2021, Zlen LVwG-2021/39/1017-1, LVwG- 2021/39/1018-1 und LVwG-2021/39/1019-1 wird verwiesen.
Zu Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
Trotz festgestellter Freizeitwohnsitznutzung zum Stichtag trifft die belangte Behörde bezüglich der südseitigen und der nordseitigen Wohnung im 1. OG jeweils gemäß § 17 Abs 3 iVm § 17 Abs 6 TROG 2022 – gestützt auf ihre zu § 17 Abs 2 iVm Abs 6 TROG 2022 vertretene Rechtsauslegung - die Feststellung, dass diese Wohnungen nicht als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen.
So ergäbe sich aus § 17 Abs 6 zweiter Satz TROG 2022, wonach für den Fall, dass sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt, der Nachweis gemäß § 17 Abs 2 TROG 2022 nicht erbracht werden muss, im Umkehrschluss, dass für den – wie vorliegenden - Fall, als schon auf Basis der Baubewilligung eine Freizeitwohnsitznutzung als unzulässig ausgeschlossen wird, der notwendige Nachweis gemäß § 17 Abs 2 TROG 2022 schon prinzipiell nicht erbracht werden könne. Der Gesetzgeber habe die Frage des Nachweises einer Nutzung nicht ausschließlich an die Frage der tatsächlichen Nutzung geknüpft, sondern – im Falle der Bewilligung als Freizeitwohnsitz – an dessen Stelle das abstrakte juristische Vorhandensein eines aus dem Verwendungszweck hervorgehenden Freizeitwohnsitzes als ausreichend erachtet. Ebenso müsse das Gegenteil für den Fall gelten, dass die Verwendung als Freizeitwohnsitz durch die Baubehörde ausdrücklich untersagt worden sei, da ansonsten der sinnwidrige Fall eintreten würde, dass eine gesetzwidrige, da baurechtlich unzulässige Verwendung als Freizeitwohnsitz dazu führen könnte, dass einer Freizeitwohnsitzanmeldung stattzugeben wäre. Niemand könne jedoch ein Recht aus einer gesetzwidrigen Handlung ableiten.
Dem vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu folgen.
Die seit der Novelle LGBl Nr 47/2011 (WV TROG 2011, LGBl Nr 56/2011) geltenden Rechtslagen formulieren im Unterschied zu den vorangegangenen Rechtslagen des TROG 1994 und des TROG 1997, LGBl Nr 10/1997 idF LGBl Nr 28/1997, welche noch das Vorliegen einer Baubewilligung, aus welcher sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz ergibt, ausdrücklich als (alternativen) Tatbestand für eine positive Feststellung der Verwendung als Freizeitwohnsitz festschrieben (§ 15 Abs 1 lit a bzw § 16 Abs 1 lit a), nur mehr die rechtmäßige Verwendung als Freizeitwohnsitz nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften zum Stichtag (§ 17 Abs 1 lit a TROG 2011 und 2022) als einzige Feststellungsvoraussetzung (§ 17 Abs 3 TROG 2011 und 2022).
Nach § 17 Abs 2 erster Satz TROG 2022 in der geltenden Fassung LGBl Nr 35/2025 ist in der Anmeldung durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31. 12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Abs 2 gilt gemäß der Übergangsbestimmung des Abs 6 erster Satz auch für die Weiterführung von nach § 16 TROG 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/1997 anhängigen Feststellungsverfahren. Der zweite Satz des § 17 Abs 6, wonach für diese übergeleiteten Feststellungsverfahren der Nachweis nach Abs 2 erster Satz (Nachweis in der Anmeldung durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel einer Verwendung des Wohnsitzes zum Stichtag 31.12.1993) dann nicht erforderlich ist, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt, wurde mit Novelle LGBl Nr 47/2011 eingeführt, dies in Bedachtnahme auf den für diese übergeleiteten Feststellungsverfahren nach damaliger Rechtslage geltenden (alternativen) Tatbestand in § 16 Abs 1 lit a TROG 1997 in der Fassung LGBl Nr 28/1997, dass sich für einen Wohnsitz die zulässige Verwendung als Freizeitwohnsitz aus der Baubewilligung ergibt. Diese Festlegung des zweiten Satzes des Abs 6 wurde sinngleich dem (damaligen) § 16 Abs 2 erster Satz TROG 1997 in der Fassung LGBl Nr 28/1997 übernommen (wobei damals zum Nachweis eine entsprechende Glaubhaftmachung im Gegensatz zur heutigen Nachweispflicht ausreichte).
Schon der Wortlaut des zweiten Satzes des § 17 Abs 6 TROG 2022, „wenn sich die zulässige Verwendung als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt“, bringt eindeutig zum Ausdruck, dass mit diesem Baubescheid eine positive Erledigung, dh eine eine solche Berechtigung verleihende Erledigung zu verstehen ist.
In dieser Hinsicht wie für die Entscheidung darüber hinaus auch im Weiteren maßgeblich, ergibt ein Rückgriff auf § 16 TROG 1997 in der Fassung LGBl Nr 28/1997 folgendes:
§ 16 Abs 1 lit a leg cit lautete:
„Wohnsitze, die am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, können vom Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten noch bis zum 31. Dezember 1998 beim Bürgermeister angemeldet werden, wenn …..“
§ 16 Abs 2 erster Satz leg cit lautete:
„In der Anmeldung ist außer im Falle, dass sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel glaubhaft zu machen, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. ….“
§ 16 Abs 3 zweiter Satz leg cit lautete:
„… Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist und eine der Voraussetzungen des Abs 1 lit a vorliegt. Andernfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. ….“
Nach damaliger Rechtslage war alternativer Anmeldungs- und Feststellungstatbestand damit – wie auf eine solche zum Nachweis im heute geltenden zweiten Satz des Abs 6 Bezug genommen wird - eine Baubewilligung, also ein Rechtsgestaltungsbescheid, mit welchem in ausgesprochener Weise eine Berechtigung – hier die Berechtigung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz – verliehen wird.
Neben dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bringen derartiges auch die Erläuternden Bemerkungen zum TROG 1994, LGBl Nr 81/1993, und zum dort in § 15 Abs 1 lit a (diese Bestimmung ist ident zu § 16 Abs 1 lit a TROG 1997 idF LGBl Nr 28/1997) vorgesehenen alternativen Tatbestand eines Baubescheides zum Ausdruck, wenn dazu als erklärende Beispiele „Wochenendhäuser, die ausdrücklich als solche bewilligt wurden“ genannt werden.
Lag ein zur Freizeitwohnsitznutzung berechtigender Baubewilligungsbescheid vor, war eine weitere (damals noch) Glaubhaftmachung der Verwendung als Freizeitwohnsitz bereits zum Stichtag nicht erforderlich (§ 16 Abs 2 erster Satz TROG 1997 idF LGBl Nr 28/1997). Im logischen Umkehrschluss bedeutete dies aber wiederum, dass bei Nichtvorliegen eines solchen positiven, Berechtigung verleihenden Bescheides, wie dies gegenständlich auch mit dem Bescheid vom 03.07.1979, in dem durch Auflage 2 eine freizeitwohnsitzmäßige Nutzung ausgeschlossen ist, der Fall ist, somit entsprechend dem damaligen § 16 Abs 2 erster Satz eine (damals noch) Glaubhaftmachung der Verwendung als Freizeitwohnsitz zum Stichtag durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel zu führen war. Mit dem ging auch die Regelung des § 17 Abs 3 TROG 1997 in der Fassung LGBl Nr 28/1997 einher, als darin eine positive Feststellung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz an (nur) eine der Voraussetzungen des Abs 1 lit a geknüpft wurde.
Erachtet nun die belangte Behörde aber aufgrund des Umstand, dass im Baubewilligungsbescheid vom 03.07.1979 durch Auflagepunkt 2 die Verwendung als Freizeitwohnsitz ausdrücklich untersagt worden wäre, einen notwendigen Nachweis gemäß § 17 Abs 2 erster Satz TROG 2022 als schon prinzipiell nicht erbringbar, läuft dies dem Regelungsinhalt der in § 17 Abs 6 TROG 2002 Bedacht genommenen und einfließenden vormaligen Rechtslage für nach § 16 TROG 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/1997 übergeleitete anhängige Feststellungsverfahren aber geradezu entgegen.
Gilt somit gegenständlich gemäß § 17 Abs 6 erster Satz TROG 2022 der Abs 2 dieser Bestimmung auch für die nach § 16 TROG 1997 in der Fassung LGBl Nr 28/1997 übergeleiteten anhängigen Feststellungsverfahren und kann vorliegend der Nachweis nicht durch einen ‚positiven‘ Baubescheid erbracht werden, ist somit nach Abs 2 erster Satz durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass die Wohnsitze bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitze verwendet wurden. Eine solche Verwendung bejahte die belangte Behörde hinsichtlich der südseitigen und nordseitigen Wohnung im 1. OG, getragen von den von ihr dazu geführten Ermittlungen und aus diesen beweiswürdigend gezogenen Schlussfolgerungen.
Aus der für ihre Rechtsansicht ins Treffen geführte Argumentation, positive Feststellung nach § 17 Abs 3 TROG 2022 und negative baubehördliche Zulässigkeit liefen bei gegenteiliger Rechtsansicht ansonsten in sinnwidriger Weise gegeneinander, als der Fall eintreten könnte, dass eine gesetzwidrige, da baurechtlich unzulässige tatsächliche Verwendung als Freizeitwohnsitz dazu führen könnte, dass einer Freizeitwohnsitzanmeldung stattzugeben wäre, lässt sich - wie auch schon für die Rechtslage nach TROG 1997 in der Fassung LGBl Nr 28/1997 geltend – für diese übergeleiteten Feststellungsverfahren nichts gewinnen.
Schon im Vorerkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.11.2021 wurde bindend dargelegt, dass losgelöst vom Ergebnis der im gegenständlichen Verfahren zu klärenden raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit und tatsächlichen freizeitwohnsitzmäßigen Benützung zum Stichtag daneben auch die baurechtliche Seite von Relevanz ist.
Dies ergibt sich eindeutig schon aus § 16 TROG 1997 in der Fassung LGBl Nr 28/1997. Der in § 16 Abs 1 lit a alternative Tatbestand, dass sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, diente bloß der Nachweisführung für eine positive Feststellung nach Abs 3 leg cit, nicht aber handelte es sich dabei im Falle, als sich aus einem Baubescheid gegenteilig keine solche zulässige Freizeitwohnsitzverwendung ergibt, um einen Grund für eine negative Feststellung nach Abs 3.
Reichte es gemäß § 16 Abs 3 zweiter Satz TROG 1997 in der Fassung LGBl Nr 28/1997 aus, dass für eine positive Feststellung der Freizeitwohnsitznutzung eine der Voraussetzungen nach Abs 1 lit a vorlag, bedeutete dies demgegenüber aber nicht, dass damit diese jedoch einem Baubewilligungsbescheid entgegenlaufende Freizeitwohnsitznutzung aus baurechtlicher Sicht (quasi) „geheilt“ und einer baurechtlichen Verfolgung entzogen wäre. Das Anordnen einer derartigen Rechtsfolge in baurechtlicher Hinsicht wäre auch nicht in der Zuständigkeit des Raumordnungsgesetzgebers gelegen und wurde von diesem solches auch nicht getroffen. Eine entsprechende Regelung findet sich wiederum aber auch nicht in den bisherigen Bauordnungen.
Besonders eindrücklich zeigt sich dies auch etwa in jenem Falle, als für ein Gebäude (Wohnsitz) jeglicher Baukonsens (wobei ein solcher auch nachträglich nicht in jedem Fall zu bescheiden sein müsste) fehlt. (Auch) in derartigem Fall wäre trotz positiver Feststellung der Verwendung des Gebäudes (Wohnsitzes) aus raumordnungsrechtlicher Sicht die Benützung des Gebäudes aus baurechtlicher Sicht gänzlich (dh auch zur Nutzung als Freizeitwohnsitz) nach einschlägigen baurechtlichen Vorschriften zu untersagen.
Darin ist ein unzulässiger Widerspruch insofern nicht zu erblicken, als ein und derselbe Sachverhalt vielfach nach verschiedenen Verwaltungsmaterien unter Wahrnehmung dabei unterschiedlicher Interessen und Regelungsinhalte zu beurteilen und zu entscheiden ist, wobei Genehmigungen zur Inanspruchnahme kumulativ vorliegen müssen.
Die vom Gesetzgeber verfolgte Entflechtung raumordnungsrechtlicher und baurechtlicher Vorschriften und Zuständigkeiten zeigt sich im Umstand, dass seit der Novelle LGBl Nr 48/2011 und unverändert auch nach heutiger Rechtslage im Feststellungsverfahren nach § 17 TROG der Tatbestand der Baubewilligung als Feststellungsvoraussetzung gestrichen wurde und ausschließlich die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Verwendung als Freizeitwohnsitz Tatbestand ist. Entsprechende Ausführungen wurden bereits im Vorerkenntnis getroffen.
Die von ihrer Rechtsinterpretation des § 17 Abs 2 iVm Abs 6 TROG 2022 getragenen negativen Feststellungen der belangten Behörde für südseitige und nordseitige Wohnung im 1. OG nach § 17 Abs 3 iVm Abs 6 TROG 2022 erweisen sich damit als rechtswidrig und waren aus diesem Grunde die Freizeitwohnsitznutzungen für diese Wohnungen unter Berücksichtigung des Ergebnisses des von der belangten Behörde dazu getätigten Ermittlungsverfahrens positiv festzustellen.
Dass die Voraussetzung der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit (Widmungskonformität) im Sinne des § 17 Abs 1 lit a TROG 2022 zum Stichtag gegeben ist, wurde bereits im Vorerkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol bindend ausgesprochen. Darauf wird verwiesen.
Ebenso verwiesen wird auf die vom Landesverwaltungsgericht Tirol getroffenen ausführlichen Darlegungen zu – in der Beschwerde neuerlich wie schon im Vorverfahren gleicherweise eingewendet – Rechtswidrigkeit der Auflage 2 im Baubescheid vom 03.07.1979 und unlösbarem Widerspruch von Einreichplanung/Baubeschreibung (Vermietung) und Auflage, wie auch zum Vorbringen, die Auflage bezöge sich ausschließlich auf die Wohnung des Beschwerdeführers im Parterre. Zudem sind diese Vorbringen in Ansehung der vorliegenden positiv feststellenden Entscheidung nach dem TROG 2022 im gegenständlichen Verfahren nicht von entscheidender Relevanz.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Die Behörde stellt fest, dass die Garconniere ostseitig auf der Garage nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
Ein Baubescheid für die Garconniere liegt evidenter Maßen nicht vor. § 17 Abs 6 zweiter Satz TROG 2022 kommt damit nicht zur Anwendung. Über § 17 Abs 6 erster Satz gilt damit Abs 2 erster Satz TROG 2022. Es ist somit vom Anmelder durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. In Umkehr der Beweislast besteht damit eine Beweislastpflicht des Beschwerdeführers.
Soweit in der Beschwerde wie schon vor der belangten Behörde die Einvernahme eines informierten Vertreters des Tourismusverbandes Z zum Beweis dafür beantragt wird, dass (auch) die Garconniere zum Stichtag als Freizeitwohnsitz genutzt worden sei, und dazu begründend vorgetragen wird, dass dies beim Tourismusverband Z und darüber hinaus auch beim Meldeamt der Gemeinde Z verzeichnet wäre, geht dies aber schon am Ergebnis der durch die belangte Behörde getätigten – und dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten - Erhebungen klar vorbei.
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde vom Tourismusverband Z für die Liegenschaft Adresse 1 vielmehr lediglich eine Freizeitwohnsitznahme durch KK zum Stichtag mitgeteilt, wobei dieser entsprechend der Anmeldung vom 01.08.1994 durch den Beschwerdeführer die Wohnung im 1. OG südseitig bewohnte. Demgegenüber gibt der Beschwerdeführer KK, in der Anmeldung vom Beschwerdeführer noch als Nutzer der Garconniere über der Garage bezeichnet, im anhängigen Verfahren nicht mehr als solchen an, sondern benennt an dessen Stelle als Nutzer der Garconniere zum Stichtag nun einen holländischen Staatsbürger namens „EE“. Der beantragten Einvernahme eines informierten Vertreters des Tourismusverbandes Z kommt aufgrund dieser über den Tourismusverband erhobenen Ergebnisse in Bezug auf die Garconniere danach kein Mehrwert zu und war dem Beweisantrag nicht stattzugeben. Ebenso ergaben die Erhebungen der belangten Behörde zwar Nebenwohnsitzmeldungen im lokalen Melderegister für die südseitige und die nordseitige Wohnung im 1. OG, hinsichtlich der Garconniere ostseitig auf der Garage konnte im lokalen Melderegister jedoch kein Eintrag gefunden werden.
Der Vorwurf, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Garconniere die angeführten Beweise unterlassen und dadurch das Verfahren mangelhaft geführt, ist nicht gerechtfertigt. Neben der Einholung von Auskünften des Tourismusverbandes Z und aus dem lokalen Melderegister vernahm die Behörde den vom Beschwerdeführer angebotenen seinerzeitigen Bauamtsmitarbeiter JJ und den früheren Gemeindemitarbeiter MM zeugenschaftlich zur Frage der Nutzung aller Wohnungen ein, dies jedoch ergebnislos. Auch diese Beweisergebnisse wurden dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Auch diesbezüglich liegt damit nicht die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Soweit der Beschwerdeführer zur Zeugenaussage des seinerzeitigen Bauamtsmitarbeiters JJ vorbringt, dass sich aus dieser ‚nichts Gegenteiliges‘ (Anm: gemeint für einer Freizeitwohnsitznutzung) ergebe, verkennt der Beschwerdeführer, dass zum Nachweis der tatsächlichen Freizeitwohnsitznutzung zum Stichtag sich aber aus der Aussage gerade gegenteilig eben etwas Positives für die Annahme einer Freizeitwohnsitznutzung ergeben müsste.
Grundsätzlich gilt zu sämtlichen Beweisanträgen des Beschwerdeführers darüber hinaus primär entscheidend aber schon Folgendes:
§ 17 Abs 2 erster Satz TROG 2022 ist von einer Beweispflicht des Antragstellers (arg. „… hat …. nachzuweisen …“) getragen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage herrscht somit im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung des Wohnsitzes zur Freizeitwohnsitzzwecken zum Stichtag 31.12.1993 - wie vorangeführt - eine Umkehr der Beweislast. Der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen und sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der betreffende Wohnsitz bereits zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist.
Der Beschwerdeführer stellte bzw stellt in seinen Beweisanträgen lediglich Behauptungen einer Freizeitwohnsitznutzung der Garconniere zum Stichtag auf, ohne diese aber auch nur ansatzweise mit Substrat zu füllen. So wird lediglich behauptet bzw in den Raum gestellt, dass sich aus einer Vernehmung des ehemaligen Bürgermeisters, des ehemaligen Bauamtsleiters, des ehemaligen Gemeindemitarbeiters, den Aufzeichnungen beim Tourismusverband Westendort sowie aus dem lokalen Melderegister eine Freizeitwohnsitznutzung der Garconniere ergäbe bzw dass den genannten Personen eine solche bekannt wäre. Ob sich diese bloßen Behauptungen im Ergebnis tatsächlich bewahrheiten bzw so feststellen lassen, überlässt der Beschwerdeführer damit der Beweisführung bzw der Verifizierung durch die belangte Behörde bzw durch das Landesverwaltungsgericht. Selbst trägt er im Umfang seiner Beweispflicht nichts Substanziellen bei. Die vom Beschwerdeführer unter bloßen Behauptungen und Mutmaßungen gestellten Beweisanträge laufen damit im Ergebnis auf bloße im Verwaltungsverfahren unzulässige Erkundungsbeweise hinaus, hinsichtlich derer weder die Behörde noch das Landesverwaltungsgericht Tirol gehalten ist, sie aufzunehmen.
Ungeachtet dessen entsprach die belangte Behörde trotzdem den gestellten Erkundungsbeweise, als es Informationen beim Tourismusverband Z und aus dem lokalen Melderegister einholte, den ehemaligen Bauamtsleiter JJ sowie den ehemaligen Gemeindemitarbeiter MM einvernahm, also selber Erhebungen zum Nachweis des Sachverhalts durchführte.
Im Besonderen offenbart sich der Erkundungscharakter aus den in Zusammenhang mit der Person des holländischen Staatsbürgers mit dem Vornamen „EE“ geführten Beweisanträgen, welcher nach der (lediglich) Behauptung des Beschwerdeführers zum Stichtag Nutzer der Garconniere gewesen sein soll. Zu dieser Person ist der Beschwerdeführer weder in der Lage, den vollständigen Namen zu benennen, noch auch deren damalige Kontaktdaten bekanntzugeben, vielmehr sollen diese Informationen zum behaupteten Nutzer erst über den Tourismusverband Z ermittelt werden können; wobei sich aus der Information des Tourismusverbandes die behauptete Meldung dieser Person als unzutreffend erwies. Gleiche bloße Erkundungsabsicht bringt auch die zur Person „EE“ beantragte Einvernahme eines Zeugen GG zum Ausdruck, wobei es sich bei diesem angenommener – nicht jedoch vom Beschwerdeführer mitgeteilter - Weise um einen ehemaligen Arbeitgeber des „EE“ gehandelt haben dürfte. Dessen beantragte Einvernahme ist darauf gerichtet, die Person des Nutzers erst zu erkunden.
Besonders offenkundig im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung der Garconniere und den Nutzer zum Stichtag zeigt sich der Erkundungscharakter der Beweisanträge vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer den Nutzer der Garconniere im Verfahren auswechselt, und als solchen anstatt des in der Anmeldung angegebenen KK nunmehr einen (nicht näher individualisierten) „EE“ benennt. Gerade dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Garconniere und Anmelder seines Freizeitwohnsitzes müsste aber die Person seines eigenen Mieters und damit Nutzer des Wohnsitzes wohl zweifellos selbst bekannt sein und müsste er in die Lage versetzt sein, diese auch vollständig belegt nachweisen zu können.
Dass sich eine Wohnung im - wenn auch kleinen - Ausmaß der Garconniere lediglich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz eigne, lässt sich in dieser ausschließlichen Weise nicht zwingend folgern. Der Einholung eines Gutachtens aus dem Gebiet des Bauwesens bedarf es dazu nicht, insbesondere wird mit einem solchen auch nicht – wie aber entscheidend - eine tatsächliche erfolgte Verwendung der Garconniere zu Freizeitwohnsitzzwecken zum Stichtag erwiesen.
In Summe dieser Fakten und Überlegungen war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt III als unbegründet abzuweisen.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen:
Nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Spruchpunkte ließen eine Zuordnung zum jeweiligen Antrag nicht erkennen. Alle drei Anmeldungen, erstattet jeweils unter Verwendung des dafür vorgegebenen Formulars (Anlage zu LGBL Nr 17/1994), datieren gleichermaßen vom 01.08.1994, besondere allenfalls vom Beschwerdeführer beigesetzte individualisierende Merkmale (Bezeichnungen, [Geschäfts]Zahlen, ….) finden sich auf den Anmeldungen nicht. Auf die Anmeldung(en) vom 01.08.1994 bezieht sich der Spruch ausdrücklich.
Zum angefochtenen Kostenspruch:
Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides waren nach der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 15,00 Euro nach TP 2 - Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen – vorzuschreiben. Dass im Kostenspruch dazu fälschlich TP 1 angegeben wurde, ist – auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Tarif zu TP 1 gleichermaßen 15,00 Euro beträgt - kein eine Rechtswidrigkeit bewirkender Fehler, sondern wäre als solcher vielmehr sogar einer Berichtigung zugänglich.
Bei den als Bundesgebühren vorgeschriebenen (damals noch) 14,30 Euro handelt es sich um eine feste Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957 für Eingaben und Ansuchen. Die Vergebührung erfolgt mit Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides, ist mit diesem der Partei (dem Gebührenschuldner) lediglich mitzuteilen und ist die Partei aufzufordern, die anfallenden Gebühren binnen mitgeteilter Frist zu entrichten. Die von der Behörde vereinnahmen Gebühren sind sodann an den Bund abzuführen. Der Gebührenhinweis ist somit nicht normativer Teil des Kostenspruchs des bekämpften Bescheides und besteht somit auch keine diesbezügliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts.
Hingewiesen wird darauf, dass die Behörde für die positive Feststellung der Verwendung der süd- und der nordseitigen Wohnung im 1. OG Verwaltungsabgaben nach der Gemeinde- Verwaltungsabgabenverordnung mit Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben hat.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Drin Mair
(Richterin)
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