LVwG T LVwG-2025/50/0118-2

LVwG-2025/50/0118-2Tribunale amministrativo regionale23 giu 2025

Regest

Vollmacht in digitaler gescannter Form

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/50/0118-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.50.0118.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA Tierschutzvereins, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Präsidentin BB, diese wiederum vertreten durch CC, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.12.2024, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Prüfung und Änderung der 5. Maßnahmenverordnung Wolf 2024, VBl. Nr. 51/2024,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.12.2024, Zl ***, wurde der von Frau CC als Leiterin der Stabstelle Recht namens des AA Tierschutzvereins (ZVR-Nr.: ***), Adresse 1, **** Z, eingebrachte Antrag vom 17.06.2024 auf Prüfung und Änderung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Juni 2024, mit der die fünfte Ausnahme vom Gebot nach § 36 Abs. 2 erster Satz Tiroler Jagdgesetz 2004 für ein Tier der Art Wolf erteilt wird (5. Maßnahmenverordnung Wolf 2024), VBl. Nr. 51/2024, wird von der Tiroler Landesregierung als zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF. zurückgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid aus wie folgt:

„Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Juni 2024, VBl. Nr. 51/2024 (5. Maßnahmenverordnung Wolf 2024), wurde die fünfte Ausnahme vom Gebot nach § 36 Abs. 2 erster Satz Tiroler Jagdgesetz 2004 für ein Tier der Art Wolf erteilt.

Mit Anbringen vom 17.06.2024 wurde namens des AA Tierschutzvereins (ZVR-Nr.: ***; Markenname Tierschutz Austria) als anerkannte Umweltorganisation (Anerkennungsbescheid *** vom 1.8.2016) der Antrag auf Prüfung und Änderung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Juni 2024, mit der die fünfte Ausnahme vom Gebot nach § 36 Abs. 2 erster Satz Tiroler Jagdgesetz 2004 für ein Tier der Art Wolf erteilt wird (5. Maßnahmenverordnung Wolf 2024), VBl. Nr. 51/2024, wegen Verstoßes gegen die Aarhus Konvention sowie die FFH-Richtline der EU, eingebracht. Dieser Antrag wurde von CC als Leiterin der Stabstelle Recht des AA Tierschutzvereins gezeichnet. Hinweise, dass es sich bei der Einschreiterin um eine zur berufsmäßigen Vertretung befugten Person handelt, bestehen nicht und wurde sich darauf auch nicht berufen. Mit dem Antrag wurde eine auf Frau CC als Bevollmächtigte lautende Vollmacht in eingescannter Form übermittelt.

Mit ha. Schreiben vom 31.10.2024, Zl. ***, wurde im Zuge der Prüfung der Rechts- und Handlungsfähigkeit des AA Tierschutzvereins sowie der (gewillkürten) Vertretungsbefugnis der Einschreiterin, ein Verbesserungsauftrag samt Ausführungen zur Rechtslage betreffend die Vertretung in Verwaltungsverfahren insbesondere jener von Vereinen, an Frau CC als Einschreiterin zur Behebung folgender Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung erteilt:

1. Vorlage des Vorstandsbeschlusses, aus welchem sich der Geschäftsführungsakt der Bevollmächtigung von Frau CC zur Erhebung des am 17.06.2024 eingebrachten Prüfungsantrages betreffend die 5. Maßnahmenverordnung Wolf 2024, VBl. Nr. 51/2024, ergibt.

2. Vorlage einer Vollmacht, welche vom vertretungsbefugten Organ eigenhändig unterschrieben ist. Nach ha. Ansicht ist das der Vorstand des AA Tierschutzvereins.

3. Vorlage der Originalvollmacht mit eigenhändiger Unterschrift oder mit qualifizierter elektronischer Signatur (§§ 1005 ABGB iVm 886 ABGB).

Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass, sollte der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen werden, der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit Bescheid zurückzuweisen ist.

Der Verbesserungsauftrag wurde Frau CC, per Adresse des AA Tierschutzvereins, nachweislich am 06.11.2024 zugestellt. Eine Behebung der aufgezeigten Mängel erfolgte bis dato nicht und wurde weder um Fristerstreckung ersucht, noch sonst in irgendeiner Form Kontakt zur Behörde aufgenommen.“

Gegen diesen Bescheid brachte der AA Tierschutzverein rechtzeitig Beschwerde ein. In dieser bringt der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass eine rechtsgültige Vollmacht der nach außen vertretungsbefugten Vereinspräsidentin, BB vorgelegt worden sei. Der belangten Behörde sei außerdem seit Jahren amtsbekannt, dass CC bevollmächtigt sei, für den Beschwerdeführer Anträge zu stellen und Beschwerden einzubringen. So habe diese beispielsweise auch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2022, *** Beschwerde erhoben ohne Vollmacht vorzulegen. Die Vertreter der belangten Behörde hätten CC als bevollmächtigte Vertreterin der BF sogar persönlich am 25.10.2023 bei der mündlichen EuGH Verhandlung in Luxemburg zum Verfahren *** angetroffen.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.04.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine allfällig erlassene Geschäftsordnung des Vorstandes des Beschwerdeführers vorzulegen. Mit Schreiben vom 24.04.2025 wurde mitgeteilt, dass bisher noch keine Geschäftsordnung erlassen wurde.

II.Sachverhalt:

Der AA Tierschutzverein (VRZl. ***) hat seinen Sitz in **** Z, Adresse 2. Die organschaftliche Vertretung des Vereins obliegt der Präsidentin Frau BB, der Vizepräsidentin DD sowie dem Finanzreferent EE. Die Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreter besteht seit 28.04.2023 und endet mit Ablauf der Funktionsperiode am 27.04.2028. Lt. Punkt 11.3. der Statuten des AA Tierschutzvereins vom 28.04.2023 vertritt die Präsidentin den Verein nach innen und nach außen. Im Innenverhältnis wirksame Beschränkungen der Vertretungsbefugnis regelt eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung. Eine solche Geschäftsordnung wurde bisher noch nicht erlassen.

Mit von der Präsidentin handschriftlich unterschriebener und datierter Vollmacht vom 06.03.2024 wurde Frau CC, Leitung Stabstelle Recht, von Seiten des Vorstandes bevollmächtigt, den AA Tierschutzverein in Sachen von Tierschutz- und Umweltschutzrecht vor Gerichten und Behörden zu vertreten. Die von der Präsidentin handschriftlich unterfertigte Vollmacht wurde der Behörde gescannt per E-Mail als Anhang zum verfahrensgegenständlichen Antrag vom 17.06.2024 übermittelt.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen aktenkundig und ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Behördenakt zur Zl ***, den Gerichtsakt zur Zl. LVwG-2025/50/0118, im Übrigen aus einer Einsichtnahme in das öffentlich zugängliche Vereinsregister des BMI sowie in die öffentlich zugänglichen Informationen auf der Internetseite des AA Tierschutzvereins, insbesondere die dort frei zugängliche Satzung („Statuten des AA Tierschutzvereins) vom 28.04.2023.

IV.Rechtslage:

III.1.Vereinsgesetz 2002 - VerG, BGBl. I Nr. 66/2002 idF BGBl. I Nr. 133/2024:

„Organe, Prüfer

§ 5.

(1) Die Statuten haben jedenfalls Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan) vorzusehen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen. Der gemeinsame Wille der Mitglieder kann auch im Rahmen eines Repräsentationsorgans (Delegiertenversammlung) gebildet werden. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

(3) Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden. Mit der Geschäftsführung und der Vertretung können auch mehrere beziehungsweise verschiedene Vereinsorgane betraut sein. Innerhalb eines Vereinsorgans können die Geschäfte und Vertretungsaufgaben auch aufgeteilt werden.

[…]

Geschäftsführung, Vertretung

§ 6.

(1) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.

(2) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung des Vereins sind die Organwalter allein befugt.

(3) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.

(4) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.“

III.2.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 157/2024:

„Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9.

Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Vertreter

§ 10.

(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“

III.3.Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 33/2024:

„§ 886.

Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die Unterschrift der Parteien oder, falls sie des Schreibens unkundig oder wegen Gebrechens unfähig sind, durch Beisetzung ihres gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens oder Beisetzung des Handzeichens vor zwei Zeugen, deren einer den Namen der Partei unterfertigt, zustande. Der schriftliche Abschluß des Vertrages wird durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege ist nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist.

§ 1005.

Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.“

V.Erwägungen:

Gegenstand und damit Sache des Beschwerdeverfahrens (§ 27 VwGVG) ist ausschließlich der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 09.12.2024. Die Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts beschränkt sich somit ausschließlich auf die Frage der Rechtsmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde vom 09.12.2024. Eine inhaltliche Befassung mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 17.06.2024 auf Prüfung und Änderung der 5. Maßnahmenverordnung Wolf 2024, VBl. Nr. 51/202, ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol daher verwehrt.

VI.1.In der Sache:

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Bei den von dieser Bestimmung umfassten materiellen oder formellen Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Nicht verbesserungsfähig sind dagegen Mängel, die einen Abweisungsgrund darstellen bzw. die Erfolgsaussichten eines Anbringens schmälern (s. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG‑Kommentar, Rz 27 zu § 13 mwN).

V.1.1.Zur (gesetzlichen) Vertretungsbefugnis der Präsidentin:

Zunächst kann festgehalten werden, dass den von der belangten Behörde in ihrem Verbesserungsauftrag vom 31.10.2024 dem Beschwerdeführer binnen der gesetzten Frist, aufgetragenen Anordnungen zu den Punkten 1. und 2.:

„1. Vorlage des Vorstandsbeschlusses, aus welchem sich der Geschäftsführungsakt der Bevollmächtigung von Frau CC zur Erhebung des am 17.06.2024 eingebrachten Prüfungsantrages betreffend die 5. Maßnahmenverordnung Wolf 2024, VBl. Nr. 51/2024, ergibt.“

„2. Vorlage einer Vollmacht, welche vom vertretungsbefugten Organ eigenhändig unterschrieben ist. Nach ha. Ansicht ist das der Vorstand des AA Tierschutzvereins.“

keine verbesserungsfähigen Mängel iSd § 13 Abs 3 AVG zu Grunde liegen.

5 Abs 1 VerG sieht ua. vor, dass die Statuten ein Leitungsorgan (bestehend aus natürlichen Personen) zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung nach außen vorzusehen haben. Unter den Begriff „Geschäftsführung“ sind alle Tätigkeiten zu subsumieren, die die Führung des Vereins erfordert – also die Leitung und Steuerung des Vereins. Unter „Vertretung“ ist dagegen nicht nur die bloße Repräsentation des Vereins zu verstehen, sondern auch die rechtsgeschäftliche Vertretung, also die Abgabe und Entgegennahme rechtserheblicher Erklärungen im Namen des Vereins, den Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen des Vereins. Jede Vertretungshandlung ist zugleich auch eine Geschäftsführungshandlung (vgl. Höhne/Jöchl/Lummerstofer, Recht der Vereine6, (2019), S 158; Elhenicky/Ginthör/Haselberger, Vereinsrecht3, (2022) zu § 5 Abs 3, S 33 ff). Nach § 5 Abs 3 leg cit. können mit der Geschäftsführung und der Vertretung auch mehrere beziehungsweise verschiedene Vereinsorgane betraut sein. Auch innerhalb eines Vereinsorgans können die Geschäfte und Vertretungsaufgaben aufgeteilt werden.

Die Präsidentin des AA Tierschutzvereins Frau BB ist Teil der organschaftlichen Vertretungsorgane des AA Tierschutzvereins und lt. Punkt 11.3. der Statuten ermächtigt, die Vertretung des Vereins nach außen alleine wahrzunehmen. Allfällige Beschränkungen der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis regelt eine durch den Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung. Durch entsprechende Regelungen in einer Geschäftsordnung (iS einer internen Ordnungsvorschrift) kann somit eine Verteilung der Aufgaben im Innenverhältnis für den Verein vorgenommen werden. Obgleich eine derartige Geschäftsordnung nach Auskunft des AA Tierschutzvereins bisher nicht erlassen wurde, ist eine solche für die Gültigkeit der Vertretungshandlungen der Präsidentin im Geschäfts- bzw. Rechtsverkehr gegenüber Dritten für das wirksame Zustandekommen des Rechtsgeschäfts oder die rechtsgültige Abgabe von Willenserklärungen nicht relevant. § 6 Abs 3 leg cit regelt eindeutig, dass die organschaftliche Vertretungsbefugnis Dritten gegenüber (abgesehen bei einer in der Satzung bestimmten Gesamtvertretung – was gegenständlich nicht der Fall ist) unbeschränkt ist, also auch nicht auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt werden kann (vgl. Höhne/Jöchl/Lummerstofer, Recht der Vereine, S 176; Elhenicky/Ginthör/Haselberger, Vereinsrecht zu § 6 Abs 3, S 39ff).

Im Sinn der vorangeführten Erwägungen hat bzw. hatte die amtierende Präsidentin des Beschwerdeführers Frau BB im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund ihrer uneingeschränkten Vertretungsbefugnis nach außen auch die Befugnis, Anträge oder Rechtsmittel bei Behörden und Gerichten einzubringen, was in weiterer Folge miteinschließt, sich bzw. das Leitungsorgan in Rechtshandlungen mit Behörden gemäß § 10 AVG vertreten zu lassen. Ein Mangel der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Antragseinbringung, der einer Verbesserung gemäß § 13 Abs 3 AVG zugänglich ist, liegt damit nicht vor. Die belangte Behörde ging dabei fälschlicherweise davon aus, dass ein Vorstandsbeschluss zur rechtlichen Legitimierung der Vertretungshandlungen der Präsidentin erforderlich ist. Richtigerweise obliegt der Präsidentin (innerhalb der organschaftlichen Vertretungsorgane) die alleinige Vertretung des Beschwerdeführers nach außen. Hierbei handelt es sich wie oben ausgeführt um eine ihrem Umfang nach unbeschränkte Vertretungsbefugnis des satzungsgemäß bestimmten Leitungsorgans nach außen, die zwar nach innen Beschränkungen unterliegen kann, kraft Gesetzes jedoch gegenüber Dritten unbeschränkbar ist. Da die Erteilung einer (Spezial-)Vollmacht für die Vertretung des Beschwerdeführers in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren der Präsidentin und nicht dem Vorstand obliegt, entbehrt der Verbesserungsauftrag zu den Punkten 1. und 2. seiner rechtlichen Grundlage.

V.1.2.Zur Vollmacht vom 06.03.2024:

Die belange Behörde ordnete schließlich in ihrem Verbesserungsauftrag vom 31.10.2024 zu Punkt 3. an, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, binnen der gesetzten Frist, die Originalvollmacht mit eigenhändiger Unterschrift oder mit qualifizierter elektronischer Signatur (§§ 1005 ABGB iVm 886 ABGB) vorzulegen.

Nach § 10 AVG können sich Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Gemäß Abs 2 leg cit richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 leg cit von Amts wegen zu veranlassen.

Die Präsidentin des Beschwerdeführers BB stellte im gegenständlichen Fall namens des Vorstandes Frau CC eine mit 06.03.2024 datierte Vollmacht aus, welche von ihr unterschrieben und eingescannt der belangten Behörde übermittelt wurde. Da die (uneingeschränkte) Vertretungsbefugnis der Präsidentin – wie oben ausgeführt – auch die Befugnis miteinschließt, sich in behördlichen Verfahren vertreten zu lassen, geht es nunmehr um die Frage, ob die von der Präsidentin handschriftlich unterschriebenen Vollmacht einen Formmangel iSd § 10 Abs 2 leg cit iVm § 13 Abs 3 leg cit aufweist, wenn das Dokument der Behörde nicht im (physischen) Original, sondern mit der Originalunterschrift gescannt im elektronischen Weg übermittelt wird.

Die Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des AVG (BGBl. 1925/274): AB 360 BlgNR 2. GP 11 lauten auszugsweise: „Der Entwurf schreibt das Erfordernis einer schriftlichen oder vor der Behörde erteilten mündlichen Vollmacht, die dem bürgerlichen Rechte entsprechen muss, vor, bietet der Behörde aber durch den Abs 2, 2. Satz, und Abs 4 die Möglichkeit, ein Verfahren trotz mangelhafter Vollmacht doch einzuleiten oder fortzuführen, wenn dies von Amts wegen geboten ist oder wenn die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht offenbar überflüssig erscheint“.

Nach § 1005 ABGB können Bevollmächtigungsverträge mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.

Nach § 886 ABGB kommt ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt durch die Unterschrift der Parteien oder, falls sie des Schreibens unkundig oder wegen Gebrechens unfähig sind, durch Beisetzung ihres gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens oder Beisetzung des Handzeichens vor zwei Zeugen, deren einer den Namen der Partei unterfertigt, zustande. Der schriftliche Abschluß des Vertrages wird durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege ist nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist.

Wesentlich ist, dass § 886 ABGB die maßgebliche Norm in Bezug auf das Schriftlichkeitserfordernis von in Verwaltungsverfahren schriftlich vorgelegten Vollmachten (§ 10 AVG) ist. In der Literatur wird zu § 10 AVG die auf die Entscheidungen des VwGH vom 05.03.1981, 16/3003/79 und 22.03.1993, 92/13/0151, gestützte Rechtsmeinung vertreten, dass den Anforderungen an einen schriftlichen (Vollmachts-)Nachweis weder eine Nachbildung der Unterschrift auf mechanischem oder fotomechanischem Wege noch die Vorlage von Kopien, eine Übermittlung im Fax-Wege oder eine solche der gescannten (nicht signierten) Urkunde mittels E-Mail entspricht (s. dazu Wessely in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar (2022) § 10 AVG, Rz 25-26; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2014), § 10 AVG Rz 8).

Dieser Auffassung in Bezug auf das Schriftlichkeitserfordernis einer Vollmacht in Verwaltungsverfahren, ist jedoch die mittlerweile neuere Rechtsprechung der Zivilgerichte entgegenzuhalten (vgl. ua. OGH 31.07.2013, 9 Ob 41/12p; 19.09.2013, 1 Ob 161/13b; 05.11.2002, 5 Ob 207/02f). Die Frage ob dem Schriftformerfordernis einer der Behörde im elektronischen Weg übermittelten handschriftlich unterschriebenen und eingescannten Vollmacht entsprochen wird, ist nämlich im Zusammenhang mit der einschlägigen Norm des § 886 ABGB und der diesbezüglich ergangenen Judikatur des OGH zu sehen.

Unstrittig ist, dass Schriftlichkeit grundsätzlich – sofern keine Ausnahmen im Gesetz geregelt sind - die Unterschrift der jeweils erklärenden Partei voraussetzt (s. etwa Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 886 (Stand 1.8.2022, rdb.at) Rz 2 mwN aus der Judikatur; vgl. auch OGH 21.08.2014, 3 Ob 104/14m mwN – dazu auch die Besprechung von Kolmasch, Schriftform (Stand 23.3.2025, Lexis Briefings in lexis360.at). Demnach wird nach der Literatur und der Rechtsprechung ein Telegramm, eine SMS, eine WhatsApp-Nachricht, oder ein Fernschreiben (mangels Unterschrift) als nicht die Schriftform wahrend qualifiziert, auch wenn sie den ausgedruckten Namen des Erklärenden aufweisen. Selbiges gilt für die Übermittlung eines fotografierten Kündigungsschreibens per „WhatsApp“. Der OGH wich jedoch in seiner neueren Rechtsprechung immer öfter von seiner urspr. strengen Linie betreffend die elektronische Übermittlung von unterschriebenen Dokumenten mit Telefax (nach hA gleichzustellen: eingescannte Dokumente) in Bezug auf das Schriftlichkeitserfordernis ab. Für das Telefax hat der OGH in seiner Entscheidung vom 31.07.2013, 9 Ob 41/12p, ausgesprochen, dass der nach § 1346 Abs 2 ABGB (Bürgschaft) geforderten Schriftform, wenn keine Verkehrsüblichkeit iSd Satz 3 vorliegt, dann entsprochen wird, wenn die zugrundeliegende Urkunde eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden trägt. Abzustellen ist primär auf den Übereilungsschutz (Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 886 Rz 8 mwN).

In diesem Sinn ist auch bei der Beurteilung der Wahrung des Schriftformgebots unter Einsatz von elektronischen Medien neben der Üblichkeit im Geschäftsverkehr (§ 886 3. Satz ABGB) primär der Formzweck der Norm (welche die Schriftform vorsieht) entscheidend (vgl § 883 Rz 3). Der konkrete Form- bzw. Schutzzweck der Norm kann neben dem primär im Fokus stehenden Übereilungsschutz auch in anderen Zwecken, wie insbesondere der Beweissicherung, aber auch Gläubigerschutz ua. (s. dazu Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 886 Rz 12 mwN; vgl. auch OGH 21.08.2014, 3 Ob 104/14m) gelegen sein. Ist der Formzweck auch durch die Übermittlung eines Telefax gewahrt, reicht dies zur Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots aus. So kann etwa im Fall der schriftlichen Bürgschaftserklärung der Schutz des Bürgen vor Übereilung auch auf diese Weise sichergestellt werden, wenn er das gefaxte Dokument vorher eigenhändig unterschrieben hat. Nämlich kann es nicht darauf ankommen, ob der Bürge die Erklärung faxt oder per Post schickt. (Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 886 Rz 9 mwN; Dullinger in Rummel/Lukas, ABGB4 § 886 (Stand 2014), rdb.at) Rz 4 ff mwN).

Wenn dem Schriftlichkeitserfordernis nach der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung selbst im Bereich von schriftlichen Bürgschaftserklärungen und im Bereich des (besonders) geschützten Mietrechts nach dem MRG (s. etwa dazu OGH 05.11.2002, 5 Ob 207/02f; LG für ZRS Wien 22.03.2010, 40 R 28/10d, durch eine Übermittlung der unterschriebenen Dokumente per Fax und der –- wohl notwendigerweise gleichzustellenden -- Übermittlung der eingescannten unterschriebenen Dokumenten im Wege des E-Mail-Verkehr, Genüge getan wird, wird dies auch für die Übermittlung von schriftlichen Vollmachten in Verwaltungsverfahren zu bejahen sein. In Bezug auf den Formzweck für Vollmachten ist dabei auch der Zweck des Vertretungsgeschäfts nicht außer Acht zu lassen, jedenfalls dann, wenn dieses für sich gesehen bereits der Schriftform bedarf (s. dazu auch Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 886 Rz 14 mwN; auch Dullinger in Rummel/Lukas, ABGB4 § 886 Rz 8 mwN).

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts wird bei Vollmachten -- die im Übrigen in Verwaltungsverfahren vor der Behörde auch mündlich erteilt werden können -- sowohl dem Bedenken des Übereilungsschutzes als auch des Beweissicherungszwecks bereits durch die Unterfertigung des Dokuments durch den Vollmachtgeber hinreichend Rechnung getragen (vgl. auch Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 (Stand 2022, rdb.at) § 1005 Rz 4). Vor allem kann im Hinblick des Übereilungsschutzes ein erhöhtes Schutzbedürfnis des Vollmachtgebers in Verwaltungsverfahren -- zumindest jener administrativer Art --, welche in der Regel nicht mit hohen Prozesskosten verbunden sind, nicht erblickt werden. Vielmehr wird dem Beweissicherungszweck eine größere Bedeutung beizumessen sein, da die Behörde in antragsgebundenen Verfahren -- wie im Anlassfall -- ohne eine gültige und im Akt einliegende bzw. durch einen Aktenvermerk protokollierte Vollmacht überhaupt erst ein Verfahren einleiten kann bzw. grundsätzlich in allen Verfahren Parteien- und Verfahrensrechte nur dann wahren kann, wenn die Vollmachtsverhältnisse klar geregelt sind. Jedoch kann auch an den Beweissicherungsaspekt kein strengerer Maßstab angelegt werden, als dies zur Absicherung der rechtmäßigen behördlichen Verfahrensführung notwendig ist. Denn wenn die Behörde keine Zweifel an der Identität des Vollmachtgebers bzw. dessen ausgewiesenen Vertreter hat und keine Fälschungsbedenken in Bezug auf die Urkunde an sich hat, bestehen keine weiteren (schutzbedürftigen) Gründe, die der Einbringung einer im elektronischen Weg eingescannten und handschriftlich unterschriebenen Vollmacht im Wege stehen sollten. Dies gilt umso mehr dann, wenn der Behörde die einschreitenden Personen –- wie im gegenständlichen Fall Frau CC -- auf Grund vorangegangener Verfahren bereits bekannt sind. In jedem Fall wird es nach Ansicht des Gerichts daher keine Rolle mehr spielen dürfen, ob das signierte Dokument mit der Originalunterschrift eingescannt oder der Behörde per Post übermittelt wird. Nicht zuletzt auch deswegen, da die elektronische Übermittlung von Vollmachten der mittlerweile gängigen Geschäftspraxis in Behördenverfahren aller Art entspricht, da selbst Anbringen, die nach dem einschlägigen Materiengesetz der Schriftform bedürfen (s. oben ‚Zweck des Rechtsgeschäfts‘) regelmäßig elektronisch eingebracht werden und die diesbezüglichen organisationsrechtlichen Vorschriften im AVG (§§ 13, 33 AVG) dies auch ermöglichen. Konsequenterweise sollte nichts anderes für die mit dem Anbringen -- in der Regel korrespondierend -- eingebrachten schriftlichen Vollmachten gelten. Ein (Form-)Mangel der eingebrachten Vollmacht, die die belangte Behörde zu einem Verbesserungsauftrag angehalten hätte, liegt damit nicht vor.

Im Übrigen wird angemerkt, dass der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 31.10.2024 nicht an die Einschreiterin CC in ihrer Funktion als Bevollmächtigte des Beschwerdeführers adressiert und zugestellt wurde, sondern an diese persönlich -- wenn auch an die Adresse des Beschwerdeführers – erging, sodass der Verbesserungsauftrag auch aus diesem Grund ins Leere ging (vgl. zur Adressierung von Mängelbehebungsauftragen im Fall der angenommenen Mangelhaftigkeit der Vollmacht - VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208).

Im Ergebnis erging der Verbesserungsauftrag in allen Punkten zu Unrecht, sodass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der bisher ergangenen und in den Erwägungen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 05.03.1981, 16/3003/79; VwGH 22.03.1993, 92/13/0151) abweicht. Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus den 1980er und 90er Jahren steht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol die mittlerweile neuere Rechtsprechung des OGH, welche in der zitierten Literatur aufbereitet wurde, entgegen, was für eine neuerliche Klärung der Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof spricht.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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