LVwG T LVwG-2025/31/0608-7

LVwG-2025/31/0608-7Tribunale amministrativo regionale23 giu 2025

Regest

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes<br/>Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes<br/>Verletzung Mitwirkungspflicht<br/>nachträgliche Übermittlung der relevanten Unterlagen<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/0608-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.31.0608.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.2.2025, ***, betreffend die Abweisung eines Mindestsicherungsantrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Zeitraum 12.12.2024 bis 31.12.2024 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 144,65, im Zeitraum 1.1.2025 bis 31.1.2025 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 274,46, im Zeitraum vom 1.2.2025 bis 28.2.2025 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 246,70 und schließlich im Zeitraum 1.3.2025 bis 31.3.2025 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 127,70 gewährt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.2.2025, ***, wurde der Mindestsicherungsantrag der AA vom 12.12.2024 (der Antrag wurde an diesem Tag gemäß § 29 Abs 2 TMSG über das Sozialamt der Stadtgemeinde Z eingebracht) gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a und 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.1.2025 nachweislich aufgefordert worden sei, diverse für das Mindestsicherungsverfahren relevante Unterlagen bis zum 17.2.2025 vorzulegen, etwa eine aktuelle Mietvorschreibung mit aufgeschlüsselten Miet- und Betriebskosten, eine Finanzübersicht/Vermögensdarstellung der Bank, sowie einen Nachweis von Lebensversicherungs- oder Zukunftsvorsorgeverträgen samt aktuellem Rückkaufswert.

Diese geforderten Unterlagen seien für die erkennende Behörde unabdingbar gewesen, um ein allfälliges Vorliegen einer Notlage beurteilen zu können. Da diese Unterlagen nicht vorgebracht worden seien, sei der Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass sie mehrere E-Mails mit Unterlagen gesendet habe und nunmehr verwundert sei, dass diese seitens der belangten Behörde offenbar nicht erhalten worden seien.

In weiterer Folge wurde der Folgeantrag der Antragstellerin vom 14.4.2025 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 7.5.2025, ***, in Folge einer Richtsatzüberschreitung wegen Berücksichtigung der im Monat April 2025 gewährten Arbeitnehmerveranlagung für den Antragsmonat abgewiesen, jedoch mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 7.5.2025, ***, für die Monate Mai und Juni 2025 durch Gewährung einer monatlichen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 127,70 zuerkannt.

Es war daher im Gegenstandsfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Gewährung von Mindestsicherung nunmehr über den Leistungszeitraum 12.12.2024 (dem Datum der persönlichen Einbringung des Mindestsicherungsantrages bei der Wohnsitzgemeinde) bis 31.3.2025 abzusprechen war.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht warten lässt, zumal die nunmehr vorliegenden Unterlagen – wie auch den Folgebescheiden der belangten Behörde vom jeweils 7.5.2025, *** und ***, zu entnehmen ist – ausreichen, um einen allfälligen Mindestsicherungsanspruch der Antragstellerin dem Grunde und der Höhe nach beurteilen zu können.

Vor diesem Hintergrund war das gefertigte Gericht somit berechtigt, von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

II.Sachverhalt:

Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die am 17.11.2002 geborene Beschwerdeführerin AA bewohnt unter der Adresse **** Z, Adresse 1 eine 45 m2 große Mietwohnung.

Der Mietzins für diese Wohnung inkl Betriebskosten beträgt im Zeitraum Dezember 2024 bis Jänner 2025 Euro 800,- und ab 1.2.2025 Euro 870,-.

Am 12.12.2024 (Eingangsstempel der Wohnsitzgemeinde) stellte die Beschwerdeführerin für sich einen Antrag auf Mindestsicherung in Form der Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes sowie Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände in Form der Übernahme von Mietrückständen, wobei sich hinsichtlich letzteren Umstandes keinerlei nähere Ausführungen im Mindestsicherungsantrag finden.

Faktisch wurden laut Entscheidung vom 5.2.2025 Euro 985,29 an Mietrückständen durch den Wohnschirm übernommen, sodass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sich der gegenständliche Antrag nur mehr auf die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes bezieht.

Zumal die Beschwerdeführerin am 14.4.2025 einen Folgeantrag auf Mindestsicherung gestellt hat, beträgt der antragsgegenständliche Zeitraum somit 12.12.2024 bis 31.3.2025.

Mit Folgebescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 7.5.2025, ***, wurde der Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 14.4.2025 infolge einer Richtsatzüberschreitung wegen Berücksichtigung der im Monat April 2025 zugeflossenen Arbeitnehmerveranlagung im Antragsmonat abgewiesen; mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 7.5.2025, ***, wurde aufgrund des Antrages vom 14.4.2025 für die Monate Mai und Juni 2025 eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 127,70 gewährt.

Als Einkommen sind bei der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum ein Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 40,60 pro Tag sowie ab dem Monat März 2025 (ab diesem Monat floss die ab 1.2.2025 zuerkannte Mietzinsbeihilfezusätzlich in der Höhe von Euro 119,- tatsächlich zu) zu berücksichtigen.

Diesen Einnahmen steht ein Bedarf in der Höhe des zur Anwendung gelangenden Mindestsatzes für einen volljährigen Alleinstehenden gemäß § 5 Abs. 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 866,88 für das Jahr 2024 und Euro 906,76 für das Jahr 2025, sowie ein im Bezirk Z für einen Einpersonenhaushalt anrechenbarer Höchstsatz für Mietaufwand in der Höhe von Euro 606,- entgegen.

III.Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und den seitens der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vorgelegten weiteren Unterlagen, insbesondere der Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Z vom 25.11.2024, dem Mietvertrag vom 1.2.2025, der Bewilligung der Mietzinsbeihilfe durch die Wohnbauförderung vom 28.1.2025 und die vorgelegten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z vom Dass die nunmehr vorgelegten und vorliegenden Unterlagen ausreichen, um eine Mindestsicherungsberechnung dem Grunde und der Höhe nach durchführen zu können, resultiert aus den im Akt einliegenden Bescheiden der belangten Behörde vom 7.5.2025, *** und ***, mittels derer der Beschwerdeführerin im Zeitraum April 2025 keine Mindestsicherung, jedoch in den Monaten Mai 2025 und Juni 2025 wiederum Mindestsicherung gewährt wurde.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2024 (TMSG), relevant:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

[…]

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

[…]

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.

[…]

§ 33

Mitwirkung des Hilfesuchenden

Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Gegenüberstellung ihres Einkommens und ihres mindestsicherungsrechtlichen Bedarfs, im Zeitraum 12.12.2024 bis 31.3.2025 einen Mindestsicherungsanspruch aufweist.

Gemäß § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken und insbesondere entsprechende Unterlagen beizubringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können – solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist – wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden und sind von der Behörde zu berücksichtigen, was mangels Neuerungsverbot auch für das Berufungsverfahren gilt (vgl das Erk des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.5.2013, 2013/10/0108). Diese Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt, zu übertragen.

Beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass die Mitbeteiligte zugleich mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist (vgl VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/10/0044).

Umgelegt auf den Gegenstandsfalls bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin durch die nachträgliche Vorlage der Unterlagen im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.

Dass die nunmehr vorliegenden Unterlagen für eine Berechnung über Mindestsicherung offenbar ausreichen, erhellt aus den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z vom 7.5.2025, *** und ***, mittels denen der Beschwerdeführerin aufgrund der ergänzend gemachten Angaben im Zeitraum nach Richtsatzüberschreitung im April 2025 in den Monaten Mai und Juni 2025 wiederum laufend Mindestsicherung gewährt wurde.

Es war daher für den gegenständlichen Zeitraum 12.12.2024 bis 31.3.2025 eine Berechnung der Mindestsicherung vorzunehmen und war dabei eine Gegenüberstellung von Einkommen und mindestsicherungsrechtlichen Bedarf vorzunehmen:

Dabei ergibt sich folgendes monatsweises Berechnungsschema:

Im Dezember 2024 floss der Beschwerdeführerin ab 12.12.2024 ein aliquotiertes Arbeitslosengeld von 1.238,30 durch 30,5 mal 20 Tage = Euro 812,- zu, dem ein mindestsicherungsrechtlicher Bedarf von Euro 397,38 (Höchstmiete Euro 606,- durch 30,5 mal 20 Tage) sowie ein aliquotierter Richtsatz von Euro 559,28 (Alleinstehendenrichtsatz Euro 866,88 durch 31 mal 20 Tage) gegenübersteht, sodass sich ein errechneter aus Mittelkn der Mindestsicherung zu tragender Saldo von Euro 144,65 ergibt.

Im Jänner 2025 wurde aus dem Bezug von Arbeitslosengeld ein Einkommen von 1.238,30 erzielt, dem ein mindestsicherungsrechtlicher Bedarf von Euro 606,- für Miete und Euro 906,76 für den Alleinstehendenrichtsatz iSd § 5 Abs 2 lit a TMSG gegenüberstehen, sodass sich ein Saldo von Euro 274,46 ergibt.

Im Februar 2025 beträgt dieser Saldo lediglich Euro 246,70, zumal das Arbeitslosengeld 1.266,06 betrug.

Im März 2025 beträgt dieser Saldo bei im Verhältnis zu Feber 2025 identem Arbeitslosengeldbezug lediglich Euro 127,70, zumal als Einkommen der Beschwerdeführerin zusätzlich eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 119,- zu berücksichtigen war.

Es war daher der Beschwerde für den tatgegenständlichen Zeitraum Folge zu geben und der Beschwerdeführerin ab 12.12.2024 bis 31.3.2025 die im Spruch angeführten Leistungen aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuzusprechen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Für Rechtsmittel, die nach dem 30.06.2025 eingebracht werden, beträgt die Eingabegebühr Euro 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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