LVwG T LVwG-2025/38/0867-8

LVwG-2025/38/0867-8Tribunale amministrativo regionale17 giu 2025

Regest

Täter<br/>Untersagung der Benützung<br/>Geschäftsführer einer GmbH<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/38/0867-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.38.0867.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.03.2025, Zahl: ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis vom 26.03.2025, Zl : ***, wird behoben und das Strafverfahren wird eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 26.03.2025, Zahl: ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:02.12.2024- 28.12.2024

Ort:**** Y

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.1.2021 zu Zahl *** wurde Ihnen gemäß § 46 Abs. 6 TBO 2018 (nunmehr TBO 2022) die weitere Benützung des

Geschäftslokals im westseitigen Zubau auf Gst. **1, KG Y, rechtskräftig untersagt. Bei baubehördlichen Ortsaugenscheinen am 2.12.2024 und am 5.12.2024 wurde festgestellt, dass Sie auf Gst. **1, KG Y, einen Verkauf von Weihnachtsbäumen betreiben und im Rahmen dieses Verkaufs auch die oben angeführten Räumlichkeiten, deren Benutzung Ihnen untersagt wurde, als Lager verwenden. Bei weiteren baubehördlichen Ortsaugenscheinen am 27.12.2024 und am 28.12.2024 wurde festgestellt, dass Sie auf Gst. **1, KG Y, einen Verkauf von Feuerwerken/pyrotechnischen Gegenständen betreiben und im Rahmen dieses Verkaufs auch die oben angeführten Räumlichkeiten, deren Benutzung Ihnen untersagt wurde, als Lager verwenden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 46 Abs. 6 i.V.m. 67 Abs. 1 lit o Z 2 Tiroler Bauordnung 2022, LGBI. Nr. 44/2022 i.d.g.F. LGBI. 98/2024

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 2.000,00

2 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 67 Abs. 1 lit o Z 2 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl.Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 98/2024

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.200,00“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht.

In dieser führt er zusammengefasst aus, dass das Straferkenntnis Fehler in den Feststellungen aufweise. So sei das Gebäude am 02.12.2024, am 05.12.2024 und am 27.12.2024 nicht für den Verkauf von pyrotechnischen Artikeln verwendet worden, sondern sei dies nur von einem Verkaufswagen aus geschehen. Am 27.12.2024 habe überhaupt kein Verkauf stattgefunden.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.01.2021, Zahl: ***, gemäß § 46 Abs 6 TBO 2018 die weitere Benützung des Geschäftslokals im westlichen Zubau auf Gst **1, KG Y, rechtskräftig untersagt wurde. Gegenüber der BB, deren Geschäftsführer er ist, wurde die Benützung nicht untersagt.

Zwischen dem Eigentümer der baulichen Anlage und dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der BB war für Dezember 2024 ein mündlicher Mietvertrag für den Verkauf von pyrotechnischen Artikeln im westseitigen Teil der baulichen Anlage auf Gst **1, KG Y, abgeschlossen..

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Die getroffenen Feststellungen zu den behördlichen Akt resultieren widerspruchsfrei aus diesem Akt. Die Feststellung zum mündlichen Mietvertrag resultiert aus der Zeugenaussage des Eigentümers der baulichen Anlage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.06.2025.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, idgF LGBl Nr 7/2025, lauten wie folgt:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) […]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,

c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

d) wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 dritter Satz benützt,

e) wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,

f) wenn einem Auftrag nach § 34 Abs 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,

g) […]

§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) […]

o) einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm

1. nach § 46 Abs 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird,

2. nach § 46 Abs 6 erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 46 Abs 6 zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbots aufgetragen wird oder

3. […]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass er den westlichen Bereich der auf Gst **1, KG Y, bestehenden baulichen Anlage für den Verkauf von pyrotechnischen Artikeln verwendet habe. Nach seinen Angaben sei der Verkauf von einem Anhänger aus durchgeführt worden.

Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht einzelne Tage als Tatzeitraum vorgeworfen wurden. Vielmehr hat die belangte Behörde ihrem Straferkenntnis einen Tatzeitraum vom 02.12.2024 bis zum 28.12.2025 zugrunde gelegt. Dies bedeutet, dass nicht eine ununterbrochene Tatbegehung der Bestrafung zugrunde liegt, sondern dass der Beschwerdeführer immer wieder in diesem Zeitrahmen einen Verkauf von pyrotechnischen Artikel durchgeführt hat.

Dass dieser Verkauf innerhalb der baulichen Anlage auf Gst **1, KG Y, geschehen ist, steht für das erkennende Landesverwaltungsgericht fest. Die Lichtbilder im Akt der belangten Behörde dokumentieren den Verkauf, sodass das Vorbringen des Beschwerdeführers nur als Schutzbehauptung zu werten ist. Auch der Eigentümer der baulichen Anlag, hat als Zeuge in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass die Räumlichkeiten für den Verkauf von Feuerwerkskörpern der HandelsgesmbH zur Verfügung gestellt wurden.

Dennoch kommt der Beschwerde Berechtigung zu. Schon beim Abschluss des mündlichen Mietvertrages war es für den Eigentümer der baulichen Anlage klar, dass er den Vertrag mit dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer der BB abschließt. Die rechtskräftige Benützungsuntersagung der Gemeinde Y richtet sich aber an den Beschwerdeführer persönlich und nicht an ihn als Geschäftsführer der BB. Die Verwendung der Räumlichkeiten wiederum erfolgte aber durch die BB. Dass der Beschwerdeführer selbst pyrotechnische Artikel verkauft hat, konnte nicht mehr ermittelt werden, da er auf den Lichtbildern nicht erkennbar ist. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ muss deshalb das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Strafverfahren eingestellt werden.

Daraus resultierend war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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