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LVwG-2025/25/1401-1Tribunale amministrativo regionale17 giu 2025
Beleidigende Schreibweise
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde gemäß dem Vorlageantrag von AA, Adresse 1, **** Z vom 01.06.2025, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 27.03.2025, Zl ***, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer für das Jahr 2025 die Hundesteuer in der Höhe von Euro 130,80 vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass sein Hund für die Rot Kreuz Staffel Z Land tätig sei und somit nach § 4 der Hundesteuerordnung Z von der Hundesteuer befreit sein müsste. Mit Schreiben seitens des Stadtmagistrates von 20.01.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass Steuerermäßigungen schriftlich zu beantragen sind und wurde er aufgefordert, binnen vier Wochen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, um eine Steuerbefreiung nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
In seinem E-Mail vom 22.03.2025 teilte er der Abgabenbehörde Folgendes mit:
„Ihr seltenen steuerbezahlten Vollpfosten, was schickt ihr mir eine letzte Zahlungserinnerung?
Also nochmal für Dummies, der Hund ist auf Grund der Einsatzbereitschaft für RK Z Land Hundesteuerbefreit!!“
Aufgrund dieser Eingabe wurde gegen den Rechtsmittelwerber mit Bescheid vom 27.03.2025 gemäß § 112 BAO vom Stadtmagistrat Z eine Ordnungsstrafe in der Höhe von Euro 200,00, wegen beleidigender Schreibweise verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Bezeichnung seiner Wortwahl als beleidigend seiner Ansicht nach nicht haltbar wäre. Es handle sich um eine wertende Meinungsäußerung, die sich auf Verfahrensmängel orientierte. Die von ihm geäußerte Kritik beziehe sich auf das offenkundige Versagen der Behörde, trotz mehrfacher, sachlich fundierter Hinweise seinerseits und die Verhängung einer Ordnungsstrafe stelle den Versuch dar, kritische Stimmen zu unterdrücken. Im öffentlichen und politischen Diskurs sei eine deutlich schärfere Sprache gang und gäbe (zB Donald Trump, Kickl), sodass hier in zweierlei Maß gemessen werde. Die Höhe der Strafe von Euro 200,00 stehe in keinem Verhältnis zur angeblichen Verfehlung, da er nur aufgrund verbaler Kritik mit einer empfindlichen Geldstrafe belegt worden sei. Er fordere die Aufhebung der Ordnungsstrafe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20.05.2025 wies das Stadtmagistrat Z die Beschwerde ab und sprach aus, dass die Fälligkeit der festgesetzten Abgabe durch den Bescheid keine Änderung erfährt.
Bezüglich der Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 01.06.2025 einen Vorlageantrag ein. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass die von ihm getätigte Äußerung keine strafwürdige Beleidigung, sondern eine faktische im Alltag gebräuchliche Ausdrucksweise darstelle. Es habe sich weder um eine Schmähung noch um eine Entgleisung gehandelt, sondern um eine zulässige Meinungsäußerung im Rahmen einer berechtigten Kritik. Die Wortwahl sei durchaus üblich und keineswegs geeignet, die Schwelle zur Beleidigung zu überschreiten. Die Höhe der Strafe sei in keiner Weise nachvollziehbar und verhältnismäßig. Sie stelle den Versuch dar, kritische Stimmen zu sanktionieren, anstatt sich mit der geäußerten Kritik auseinander zu setzen. Besonders bedenklich erscheine ihm der Umstand, dass der Einspruch bei derselben Stelle einzureichen ist, die den Bescheid erlassen hatte. Ein solches Vorgehen widerspreche dem Grundsatz der Gewaltenteilung und neutralen Überprüfung behördlicher Entscheidungen. Es werde sofortige Aufhebung des Bescheides und Verfahrenseinstellung gefordert.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsmitarbeiter der Abgabenbehörde in seiner schriftlichen Eingabe vom 22.03.2025 unter anderem als „seltene steuerbezahlte Vollpfosten“ und als „Dummies“ bezeichnet.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Stadtmagistrates Z.
IV.Rechtslage:
In diesem Verfahren ist folgende Bestimmung der Bundesabgabenordnung BGBl Nr 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 99/2007, maßgeblich:
„§ 112. (1) Das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 700 Euro verhängt werden.
(3) Die gleiche Ordnungsstrafe kann die Abgabenbehörde gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
(5) Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter einschreiten, und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.“
V.Erwägungen:
Unter Ordnungsstrafen sind jene Maßnahmen zu verstehen, die eine Behörde aufgrund ihrer verfahrenspolizeilichen Gewalt gegen Personen ergreift, welche ihre Autorität durch Verletzung des Anstandes in Frage stellen. Der in diesem Sinn „Bestrafte“ kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
Nach § 112 Abs 3 BAO kann die Behörde gegen Personen Ordnungsstrafen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Als „Person“ im Sinn dieser Gesetzesstelle und damit als „Täter“ ist anzusehen, wer mit der Behörde in Verkehr tritt und an diese eine schriftliche Eingabe mit beleidigendem Inhalt richtet.
§ 112 Abs 3 BAO stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung dar. Sie ist aber als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art 13 StGG und des Art 10 Abs 2 MRK unbedenklich. Der zulässige Zweck dieser verfahrenspolizeilichen Maßnahme besteht lediglich darin, die betreffende Person in Zukunft von der Setzung ordnungswidrigen Verhaltens gegenüber der Behörde abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich nicht gegen den Inhalt, sondern gegen die Form eines Vorbringens. Da diese nicht Gegenstand einer Beweisführung ist, kommt ein Wahrheitsbeweis im Verfahren nach § 112 Abs 3 BAO nicht in Frage. Durch diese Bestimmung soll weder die kritisierte Person geschützt, noch die Möglichkeit einer Partei beschnitten werden, Kritik am Verhalten eines Organwalters oder an Missständen bei einer Behörde (zB gegenüber dem Dienstvorgesetzen oder der Oberbehörde) zu äußern.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine schriftliche Eingabe dann beleidigend, wenn sie ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Ob eine schriftliche Äußerung den gebotenen Anstand verletzt und/oder das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter vergiftet, sodass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert oder gar verhindert wird, hängt nicht davon ab, auf wen sich diese bezieht. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstands entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, dann ist die Schreibweise als beleidigend zu qualifizieren.
Nach § 112 Abs 3 BAO reicht es, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdruckweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv einen beleidigenden Charakter hat. Mit dem Begriff der „Beleidigung“ müssen Ausdrucksweisen verbunden werden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollem, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, kurzum Behauptungen sind, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind und für die ein Wahrheitsbeweis nicht in Frage kommen kann (VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).
Eine Beleidigungsabsicht wird für die Erfüllung des Tatbestandes nicht gefordert.
Eine beleidigende Schreibweise kann auch nicht dadurch gerechtfertigt und entschuldigt werden durch die Überzeugung des Verfassers von der Berechtigung seiner Vorwürfe, oder ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Verhalten der kritisierten Behörde, oder dass die Äußerung eine angemessene Entrüstung auf das Handeln der Behörde zum Ausdruck bringen sollte.
Als eine beleidigende Formulierung wurde zum Beispiel vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.03.1998, 97/08/0110, die Bezeichnung der Leiterin des Arbeitsmarktservice als „Idiotin“ bzw „vertrottelte Idiotin“ bewertet.
Eine Ordnungsstrafe stellt eine disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten dar und ist keine Strafe für Verwaltungsübertretungen. Bei beleidigenden schriftlichen Eingaben haben einer Bestrafung weder eine Ermahnung, noch eine Androhung einer Bestrafung voranzugehen. Die Behörde ist nicht gehalten, vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, da es allein auf den objektiven Gehalt der Formulierungen in der Eingabe ankommt.
Bei der Strafbemessung muss die Behörde sich im Gegensatz zu Verwaltungsstrafen nicht an den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Störers orientieren. Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist hingegen, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Betreffenden erwarten lässt (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).
Die Ausdrücke „Vollpfosten“ bzw „Dummies“ stellen eine herabwürdigende, verspottende und verhöhnende Bezeichnung der Amtsträger dar, die in keinem Zusammenhang mit einer inhaltlich angebrachten Kritik steht und einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Diese Ausdrücke sind vergleichbar mit dem Ausdruck „vertrottelte Idiotin“, die vom Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis als beleidigend angesehen wurde.
Der Umstand, dass einzelne Politiker im In- und Ausland beleidigende und respektlose Äußerungen verwenden, stellt keine Rechtrechtfertigung für das Verwenden der genannten Begriffe gegenüber Behördenorgangen dar. Wenn diese Begriffe für den Beschwerdeführer eine faktische, im Alltag gebräuchliche Ausdrucksweise darstellen, so kann er diese Begriffe trotzdem nicht gegenüber den Behörden zum Ausdruck bringen.
Für das Vorbringen einer sachlichen Kritik sind diese Begriffe völlig entbehrlich.
Bezüglich der Strafhöhe hat die Erstbehörde nachvollziehbar begründet, dass die Ordnungsstrafe dazu bestimmt ist, Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden und dass bei einem Strafrahmen bis zu Euro 700,00, die Strafhöhe mit Euro 200,00 im unteren Drittel des Strafrahmens liegt, was als erforderlich erscheint, um den Beschwerdeführer von gleichartigen Beleidigungen in der Zukunft abzuhalten. Das Verwaltungsgericht erachtet die von der Erstbehörde festgesetzte Strafhöhe als angemessen.
Bezüglich der Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Regelungen für die Einbringung der Beschwerde, ist auf § 249 Abs 1 BAO zu verweisen, wonach die Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Nach § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Nach § 264 BAO kann gegen die Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab der Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Somit ergibt sich, dass die von der Erstbehörde durchgeführte Vorgangsweise völlig im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht.
Die vorgebrachten Beschwerdegründe waren somit alle samt nicht stichhaltig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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