LVwG T LVwG-2025/13/0337-1

LVwG-2025/13/0337-1Tribunale amministrativo regionale17 giu 2025

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Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/13/0337-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.13.0337.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2025, GZ ***, betreffend die Abweisung von Mindestsicherungsleistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem über das Gemeindeamt Z am 20.11.2024 eingebrachten Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin AA nicht stattgegeben und dieser gem § 2 Abs 1 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF in Verbindung mit § 15 Abs 1 leg cit abgewiesen.

In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Tochter BB vor, dass ihre Mutter keine Ersparnisse in Höhe von Euro 6.100,37 besitze, sondern laut gemailtem Kontoauszug am 09.12.2024 nur solche in Höhe von Euro 2.600,37.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin AA beantragte am 20.11.2024 über das Gemeindeamt Z bei der Bezirkshauptmannschaft Y, (belangte Behörde) Abteilung Soziales, Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.

Laut Finanzübersicht der Sparkasse Y im behördlichen Akt betrug der verfügbare Betrag auf dem privaten Girokonto (Produktnummer ***) der Kontoinhaberin (Beschwerdeführerin) Frau AA am 02.12.2024 Euro 6.100.37.

III.Beweiswürdigung:

Dieser obgenannte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall kommt das Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG vom 17.11.2010 in der Fassung LGBl Nr 97/2024 zur Anwendung:

§ 1,

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a) die sich in einer Notlage befinden,

b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.

(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

§ 2,

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.

(3) Alleinerzieher ist, wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.

(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

(5) Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen ohne wirtschaftliche Verbindungen oder familienähnliche Beziehungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung gemeinsam leben, jedoch nicht gemeinsam wirtschaften, wobei für jede dieser Personen oder für mehrere dieser Personen gemeinsam jeweils ein persönlicher Wohnbereich zur Verfügung stehen muss und Räume, wie Küche, Bad, WC und dergleichen, gemeinsam benützt werden können. Der Eigenschaft einer Gemeinschaft von Personen insgesamt als Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, wenn bestimmte darin lebende Personen für sich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

(8) Die Nutzfläche einer Wohnung ist die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Auf die Nutzfläche sind insbesondere auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen innerhalb der Wohnung, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen.

(9) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.

(10) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende Erziehung, Schulbildung und Berufsausbildung zu sichern und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.

(11) Die Hilfe zur Arbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

(12) Ein Hilfeplan umfasst zur zielorientierten Unterstützung des Mindestsicherungsbeziehers erforderliche Maßnahmen, wie Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen sowie Zahlungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne.

(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

§ 9,

Ausgangsbetrag

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.

(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,

b) Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

c) Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,

d) Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,

e) Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,

f) Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und

g) Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.

(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:

a) 30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,

b) 30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,

c) 15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,

d) ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.

(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.

(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:

a) Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,

b) Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,

c) Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,

d) Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und

e) Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.

(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.

(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.

(8) Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

Gemäß § 15 Abs 1 TMSG hat vor der Gewährung von Mindestsicherung der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Definitionsgemäß versteht das Tiroler Mindestsicherungsgesetz dabei unter Einkommen alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen (§ 2 Abs 22 TMSG) und stellt damit auf das Zuflussprinzip ab. Dabei ist hinsichtlich der Abgrenzung der Begriffe „Einkommen“ und „Vermögen“ in Zweifelsfällen auf eben diese „Zuflussbetrachtung“ abzustellen. Danach ist für die Frage, ob Geld und Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so handelt es sich um Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfsabschnitts nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu (vgl ua VwGH 25.05.2018, Ra 2017/10/0135).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall der Gewährung von Sozialhilfe – unter Verweis auf Pfeil, österreichisches Sozialhilferecht, 1989, Seite 402 ff – zwar darauf hingewiesen, dass der Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) unabhängig davon vorzunehmen ist, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw erhalten hat. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Arten eigener Mittel besteht unter dem zu behandelnden Gesichtspunkt lediglich darin, dass es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sich auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein (vgl VwGH 30.09.1994, 93/08/001; VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0055; VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0199).

Gemäß dieser Rechtsprechung sind vorhandene Vermögenswerte anzurechnen, unabhängig vom Rechtsgrund dieses Vermögens. Diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofs steht auch nicht in Widerspruch zur Judikatur des OGH, wonach Sozialhilfeleistung in die freie Verfügbarkeit des Beziehers fällt. Es steht dem Mindestsicherungsbezieher frei, die ihm zustehenden Leistungen der Mindestsicherung nach eigenem Gutdünken zu verbrauchen. Benötigt der Mindestsicherungsbezieher allerdings im Erstzeitraum nicht alle seine Mittel, so wächst der Überhang nach Ende des Bedarfszeitraumes seinem Vermögen zu. Es ergibt sich somit für das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass das bei der Beschwerdeführerin unstrittig vorhandene Vermögen jedenfalls als „eigene Mittel“ im Sinn des § 15 TMSG heranzuziehen ist. Allerdings ist in dieser Hinsicht auch auf § 15 Abs 5 lit e TMSG und den dort vorgesehenen Freibetrag von Ersparnissen in der Höhe des fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen zu verweisen bzw ein solcher Freibetrag zu berücksichtigen.

Wie unstrittig feststeht, verfügt die Beschwerdeführerin über ein privates Girokonto, auf dem sich jedenfalls zum 02.12.2024 ein verfügbarer Betrag von Euro 6.100,37 angesammelt hat und das als Vermögen der Beschwerdeführerin im Sinn des § 15 TMSG anzusehen ist.

Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei ihrem Ersparten auf dem Girokonto um Vermögen, wobei der Freibetrag nach § 9 gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG zu berücksichtigen ist. Gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 28.11.2023, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 festgesetzt wird beträgt der Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e TMSG für Grundleistungen Euro 5.779,20. Gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 05.11.2024, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 festgesetzt wird beträgt der Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e TMSG für Grundleistungen Euro 6.045,05.

Die Beschwerdeführerin überschreitet zum Antragszeitpunkt den Freibetrag um Euro 321,17. Diese Summe ergibt sich aus dem Abzug des Betrages auf dem Girokonto der Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 6.100,37 und den für 2024 festgesetzte Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e TMSG in Höhe von Euro 5.779,20.

Da somit der Beschwerdeführerin Ersparnisse in Höhe von Euro 6.100,37 zur Verfügung standen, scheidet das Vorliegen einer Notlage im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 TMSG aus, weswegen die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag vom 20.11.2024 zu Recht abgewiesen hat.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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