progetti
LVwG-2025/44/0630-3; VwG-2025/44/0631-3•LVwG T LVwG-2025/44/0630-3; VwG-2025/44/0631-3
LVwG-2025/44/0630-3; VwG-2025/44/0631-3Tribunale amministrativo regionale12 giu 2025
Wasserkraftwerk<br/>Stauraumspülung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.12.2024, GZ ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Tiroler Fischereigesetz 2020, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen den wasserrechtlichen Spruchpunk 1. wird Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das wasserrechtliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Der Beschwerde gegen den fischereirechtlichen Spruchpunk 2. wird insofern Folge gegeben, als dieser Spruchpunkt wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y behoben wird.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wirft die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last:
„1.Datum/Zeit:07.05.2023 -08.05.2023
Ort:X, W, Wehranlage Zwischenkraftwerk CC
Sie haben es als von der DD für den Geschäftsbereich Strom Erzeugung samt zugeordneter Kraftwerksgruppen Obere CC, Untere CC, V, U und Mühlen inklusive Nebenanlagen mit Bestellungsurkunde vom 22. Juli 2017 bestellter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft am 08.05.2023 an der Wehranlage des mit Bescheid des Landeshauptmanns vom 16.04.1962, ***, genehmigten Kraftwerkes an der CC bei Fluss-km ***, gelegen in den Gemeinden W, mehrere Stauraumspülungen ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen hat, wobei eine erhebliche Menge an Schwebstoffen in das Gewässer eingebracht wurde, welche im Nahbereich der Wehranlage außerdem zu einer für Fische letalen Schwebstoffkonzentration geführt hat.
2. Datum/Zeit:07.05.2023 -08.05.2023
Ort:X, W, Wehranlage Zwischenkraftwerk CC
Sie haben es als von der DD für den Geschäftsbereich Strom Erzeugung samt zugeordneter Kraftwerksgruppen Obere CC, Untere CC, V, U und Mühlen inklusive Nebenanlagen mit Bestellungsurkunde vom 22. Juli 2017 bestellter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft am 08.05.2023 an der Wehranlage des mit Bescheid des Landeshauptmanns vom 16.04.1962, ***, genehmigten Kraftwerkes an der CC bei Fluss-km ***, gelegen in den Gemeinden W, mehrere Stauraumspülungen ohne vorherige Verständigung der Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierausschusses vorgenommen hat, wobei eine erhebliche Menge an Schwebstoffen in das Gewässer eingebracht wurde, welche im Nahbereich der Wehranlage außerdem zu einer für Fische letalen Schwebstoffkonzentration geführt hat.“
Er habe daher zu 1. gegen § 32 Abs 1 und 2 lit a WRG 1959 verstoßen und sei gemäß § 137 Abs 3 Z 11 WRG 1959 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 3.600,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 9 Stunden) zu bestrafen. Zu 2. habe er gegen § 26 Abs 1 TFG 2020 verstoßen und sei gemäß § 62 Abs 1 Z 14 TFG 2020 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 9 Stunden) zu bestrafen. Zudem habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt € 410,- zu bezahlen.
Dieser Bestrafung liegt im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde zugrunde: Das gegenständliche CCwehr sei Teil der von der DD betriebenen Kraftwerksgruppe an den Flüssen CC und U. Das sog. Zwischenkraftwerk, zu der das CCwehr gehöre, sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.04.1962 wasserrechtlich bewilligt und mit Bescheid vom 23.12.1969 kollaudiert worden. Das Wasserrecht sei im Wasserbuch unter der Postzahl *** eingetragen. Der Beschuldigte sei seit dem 01.08.2017 gemäß § 9 Abs 2 VStG zum verantwortlich Beauftragten der DD für den gesamten Geschäftsbereich der Stromerzeugung bestellt.
Betreffend des gegenständlichen Vorfalls vom 08.05.2023 hat die Behörde zusammengefasst festgestellt, dass es damals nach einem Zeitraum unterdurchschnittlicher Wasserführung infolge der einsetzenden Schneeschmelze zu einem Anstieg der Abflussverhältnisse in der CC gekommen sei. Bei den Oberliegerkraftwerken sei es zu Verklausungen und Treibgutansammlungen gekommen, die durch Öffnen der Grundablässe, Wehrsegmente und Klappen gelöst worden seien. Die Flussstrecke oberhalb des Zwischenkraftwerks sei daher erstmals seit Monaten mit einer erhöhten Wassermenge beaufschlagt worden, was zu einem Durchspülen des Flussbettes und einer Verklausung des Einlaufrechens des CCwehres geführt habe. Um eine weitere Verklausung zu verhindern und aufgrund der ansteigenden Einlaufrechendifferenz sei der Stauraum des Zwischenkraftwerks um 13:31 Uhr durch Öffnen der Wehrsegmente um einen Meter gespült worden. Um 13:41 Uhr seien die Segmente wieder geschlossen worden. Anschließend habe eine 22-minütige Nachspülung mit sauberem Wasser über eine Wehrklappe stattgefunden. Die Fischereiausübungsberechtigten und der Fischereirevierausschuss seien nicht von dieser Stauraumspülung verständigt worden.
In Folge dieser Stauraumspülung am Zwischenkraftwerk sei es in der Restwasserstrecke unterhalb des CCwehres für die Dauer von ca. 15 Minuten zu einem Wasserschwall mit verschlammten Sedimenten und somit zu einer letalen Beeinträchtigung des Fischbestandes gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Geschäftsstellenleiter des Tiroler Fischereiverbandes und ein Aufsichtsfischer unterhalb des CCwehres befunden. Diese zwei Zeugen hätten sich vor dem steigenden Wasser in Sicherheit bringen müssen und hätten ein Video angefertigt. Sie hätten die von ihrem Standort aus beobachteten toten Fische (Bachforellen, Regenbogenforellen und Koppen) auf ca. 150 Stück geschätzt.
Die von der Behörde eingeholten Gutachten aus hydrographischer, limnologischer und wasserbautechnischer Sicht hätten zusammengefasst ergeben, dass die Spülung zwar nach einem Zeitraum unterdurchschnittlicher Wasserführung, nicht aber im Zuge einer Hochwassersituation erfolgt sei. Während der Spülung sei eine wesentliche Beeinträchtigung der Gewässerlebewelt durch die Erhöhung der Schwebstofffracht entstanden. Zumindest im Nahebereich der Wehranlage sei dadurch eine für Fische kurzfristig letale Schwebstoffkonzentrationen entstanden. Das Ausmaß dieser Beeinträchtigungen könne mit den vorliegenden Daten jedoch nicht detailliert beurteilt werden. Das Freispülen des Grobrechens bzw eines möglichen Anlandungsbereiches wäre aber auch schonender umsetzbar gewesen, etwa durch bloßes Öffnen der Kiesspülgasse oder durch schrittweises ziehen der Segmentschütze hintereinander samt Zusatzdotation. Es habe jedenfalls keine betriebstechnische Notwendigkeit zum gleichzeitigen Heben aller drei Wehrsegmente zur Stauraumspülung im Sinne von „Gefahr in Verzug“ bestanden.
Aus rechtlicher Sicht hat die Behörde die Bestrafung zusammengefasst damit begründet, dass die inkriminierte Stauraumspülung aufgrund der erheblichen Mobilisierung von Sedimenten und der damit verbundenen lebensbedrohlichen Folgen für die Gewässerlebewelt sowie aufgrund der vom Wasserschwall ausgehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtig gewesen sei. Für das CCwehr bestehe jedoch aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung vom 16.04.1962 samt Kollaudierung vom 23.12.1969 nur ein aufrechter Konsens zur Wasserbenutzung nach § 9 Abs 1 WRG 1959, nicht jedoch eine Bewilligung nach § 32 Abs 1 und 2 lit a WRG 1959 für Stauraumspülungen. Das genehmigte Projekt habe lediglich die technische Möglichkeit zur Durchführung derartiger Spülungen bei Hochwasserereignissen vorgesehen, nicht jedoch die Spülvorgänge selbst. Eine auf § 32 WRG 1959 gestützte Bewilligung wäre zwingend notwendig, hätte die Behörde die Absicht gehabt, gleichzeitig mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Kraftwerksanlage auch Stauraumspülungen zu bewilligen. Stauraumspülungen seien jedenfalls nicht gesondert beantragt worden, sodass es der Behörde verwehrt gewesen sei, dafür eine antragsbedürftige Bewilligung zu erteilen. Es sei auch keine Betriebsvorschrift bewilligt worden, die Stauraumspülungen ermögliche. Der Anlagenbetreiberin sei es jederzeit möglich, die – ausdrücklich für solche Fälle vorgesehene – Bewilligung nach § 50 Abs 8 iVm § 32 WRG 1959 einzuholen. Außerdem habe die Stauraumspülung dem § 50 Abs 1 WRG 1959 widersprochen, da Instandhaltungsarbeiten nur unter Beachtung öffentlicher Interessen und fremder Rechte durchgeführt werden dürften. Schließlich liege auch eine Übertretung des § 26 Abs 1 TFG 2020 vor, da der Fischereiausübungsberechtigte und der Fischereirevierausschuss nicht nur bei geplanten, sondern auch bei ungeplanten Spülungen zu verständigen seien. Betriebstechnische Notwendigkeiten könnten die Verletzung fremder Rechte nicht rechtfertigen. Nur im Fall höherer Gewalt (Hochwässer) wäre die Öffnung des Stauraums zum Schutz höherer Rechtsgüter ohne wasserrechtliche Bewilligung und ohne Verständigung gemäß § 26 Abs 1 TFG 2020 straflos.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 17.01.2025, in der auf das Wesentliche zusammengefasst die Stauraumspülung vom 08.05.2023 am CCwehr, das Fehlen eines gleichzeitigen Hochwasserereignisses und die Bestellung des Beschuldigten zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen gemäß § 9 Abs 2 VStG nicht bestritten werden. Die Spülung sei jedoch durch die Bescheide vom 16.04.1962 und 23.12.1969 gedeckt. Die für den Betrieb eines Wasserkraftwerks vorhersehbaren und notwendigen Spülungen seien jedenfalls von einer wasserrechtlichen Betriebsbewilligung mitumfasst, selbst wenn die §§ 32 und 50 WRG 1959 nicht explizit im Spruch angeführt seien. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem Erläuterungsbericht zur Kollaudierung vom November 1968, dass Stauraumspülungen selbstverständlich Gegenstand des Vorhabens gewesen seien. Dass damals keine näheren Rahmenbedingungen für die Spülungen definiert wurden, erscheine im Zusammenhang mit den Zielsetzungen und Rahmenbedingungen für Bewilligungserteilungen in den 60er-Jahren nachvollziehbar. Seit Erteilung der Bewilligung würde jedenfalls mit Wissen der zuständigen Behörde regelmäßig, 20 bis 30 Mal pro Jahr gespült, ohne dass die Behörde je eingeschritten wäre.
Abgesehen davon werden die Feststellungen der Behörde aus hydrographischer, limnologischer und wasserbautechnischer Sicht bestritten. Aus dem eingeholten hydrographischen Amtssachverständigengutachten ergebe sich nämlich, dass die Spülung vom 08.05.2023 keine nennenswert von natürlichen Verhältnissen abweichende Schwebstofffracht zur Folge gehabt habe. Dem mehr als ein halbes nach der Spülung erstelltem gewässerökologischen Gutachten fehle ein tragfähiger Befund. Und das wasserbautechnische Gutachten berücksichtige nicht alle Umstände, die für die Notwendigkeit der Spülung relevant seien. Die hydrologischen Rahmenbedingungen (erste Möglichkeit einer Spülung nach einer langen Trockenphase) und der Umstand, dass auch die Oberliegerkraftwerke gespült hätten und dabei Material mobilisiert worden sei, habe zum betrieblichen Erfordernis der Spülung am CCwehr geführt. Die DD habe wenige Tage nach dem Vorfall eine gewässerökologische Untersuchung bei der EE in Auftrag gegeben, die auch nach der Spülung einen guten fischökologischen Zustand konstatiert habe. Es sei nicht erwiesen, dass überhaupt Fische aufgrund der Spülung in relevanter Anzahl in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Es stehe auch nicht fest, wo und in welchem Umfang eine Schwebstoff- bzw Schlammkonzentration entstanden sei. Zudem fehle es an objektiven Feststellungen zum tatsächlichen Ausmaß des Wasserschwalls. Es sei in der (mit Warntafeln ausgeschilderten) Schwallstreck zu keiner Gefährdung von Personen gekommen und sei eine solche von der Behörde auch nicht festgestellt worden. Die von der StA Y geführten Verfahren wegen Tierquälerei gemäß § 222 StGB und Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß § 89 StGB seien eingestellt worden. Der Einstellung liege unter anderem das Gutachten des gewässerökologischen Gerichtssachverständigen zugrunde, wonach die Spülung zu keinen nachhaltigen und schweren Schäden geführt und auch nicht das Potential gehabt habe, den Gewässerlebensraum erheblich zu schädigen.
Die fischereirechtliche Bestrafung bekämpft der Beschwerdeführer mit dem Argument, dass sich § 26 Abs 1 TFG 2020 nur auf geplante größere Spülungen beziehe und in diesem Sinn von der DD auch umgesetzt werde. Laut den Materialien zu dieser Bestimmung bestehe die Informationspflicht nur bei beabsichtigten Maßnahmen. Bei ungeplanten aber betriebstechnisch kurzfristig notwendigen Spülungen wie im vorliegenden Fall greife § 26 Abs 1 TFG 2020 nicht und sei in solchen Fällen auch keine rechtzeitige Verständigung möglich bzw könnte der bedrohte Fischbestand ohnehin nicht mehr geborgen werden.
Am 05.05.2025 hat das Landesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und den wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie den Betriebsführer der Wasserkraftanlage als Zeugen einvernommen. Der Beschwerdeführer hat auf den Bescheid des Landeshauptmannes vom 30.01.2020, GZ ***, verwiesen, der Spülungen für das KW Obere CC im Zeitraum von April bis Oktober ohne Einschränkung auf bestimmte hydrologische Situationen zulasse. Insbesondere hat der Beschwerdeführer betont, dass das gegenständliche Kraftwerk ohne Spülungen am CCwehr nicht betrieben werden könne, dass derartige Spülungen regelmäßig stattfinden müssten, dass die DD seit jeher von einem aufrechten Konsens dafür ausgehe und auch die zuständige Behörde nie eingeschritten sei und auch nach dem 08.05.2023 Spülungen nicht unterbunden habe. Die Spülung am 08.05.2023 sei notwendig gewesen, da auch die Oberliegerkraftwerke aufgrund der hydrologischen Situation gespült hätten und eine Verklausung des CCwehrs gedroht habe. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat insbesondere ausgeführt, dass im Regelfall die Kiesgasse zur Freihaltung des Stauraums ausreiche. Die zwei großen Wehrfelder würden in erster Linie der Hochwasserabfuhr dienen. Auch bei Überwasser könne ein Anheben der Segmente erforderlich sein, infolge dessen es zu einer Mobilisierung von Sedimenten im Stauraum komme. Es könne Betriebszustände geben, in denen eine Spülung des Stauraums erforderlich werde. Die historischen Bewilligungsunterlagen der 60er Jahre würden erkennen lassen, dass man damals davon ausgegangen sei, dass ein Spülen bei größeren Hochwässern ausreiche, um den Stauraum freizuhalten.
Am 13.05.2025 hat die belangte Behörde zu dem in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten Bescheid des Landeshauptmannes vom 30.01.2020 mitgeteilt, dass dieser Bescheid zwar auch das verfahrensgegenständliche CCwehr mitbehandle, jedoch im Wasserbuch nicht zur Postzahl *** eingetragen und der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht bekannt gewesen sei.
II.Sachverhalt:
Die DD (DD) mit Sitz in **** Y betreibt mehrere Wasserkraftwerke in der Stadt Y und im Bezirk T. Dazu gehört auch eine Kraftwerksgruppe an den Flüssen CC und U, die aus dem Kraftwerk Obere CC (Ausbauwassermenge: 12 m³/s, Fallhöhe: 185 m, Engpassleistung: 20.900 kW, Inbetriebnahme: 1903), dem Kraftwerk U (4,36 m³/s, 175 m, 6.000 kW, 1911), dem Zwischenkraftwerk (23,8 m³/s, 8-11 m, 1.600 kW, 1965) und dem Kraftwerk Untere CC (32,4 m³/s, 101,8 m, 28.000 kW, 1966) besteht.
Das Triebwasser für das KW Obere CC wird an der Schleuse S unterhalb des Rwerks (FF) entnommen und in einem Stollen mit Beileitungen aus dem GG- und JJBach zum Wasserschloss neben dem westlichen Widerlager der KKBrücke geführt. Von dort führen die Druckrohrleitungen zum Krafthaus unterhalb der KKBrücke. Das Zwischenkraftwerk – ein Laufkraftwerk – fasst sein Triebwasser am CCwehr in der Restwasserstrecke des KW Obere CC sowie am Uwehr unterhalb des KW U und hat sein Krafthaus unmittelbar neben jenem des KW Obere CC. Das abgearbeitete Wasser des KW Obere CC und des Zwischenkraftwerks wird vom KW Untere CC übernommen und in einem Freispiegelstollen ins Speicherbecken LL (Q Berg) geleitet. Von dort führt ein Druckschacht zur Maschinenkaverne in P.
Das Zwischenkraftwerk und das KW Untere CC wurden mit einem gemeinsamen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.04.1962, GZ ***, gemäß § 9 WRG 1959 bewilligt und mit Bescheid vom 23.12.1969, GZ ***, kollaudiert. Das bewilligte Projekt sieht am CCwehr bei Flusskilometer *** für den Aufstau des Wassers sowie zur Bewirtschaftung des Stauraums ein dreifeldriges Segmentwehr mit aufgesetzten Klappen, bestehend aus zwei 7 Meter breiten Hauptwehrfeldern und einer 2,5 Meter breiten Kiesgasse vor. Die Anlage ist in der Lage, CCwasser aus dem Stauraum entweder durch Heben der Segmentverschlüsse oder durch Legen der aufgesetzten Klappen ins Unterwasser abzugeben. Das Wehrfeld kann auch automatisch gesteuert werden, um durch rechtzeitiges Öffnen ein Überschreiten des Stauziels bei jeder Wasserführung der CC zu verhindern. Weder der Bewilligungsbescheid vom 16.04.1962 noch der Kollaudierungsbescheid vom 23.12.1969 spricht ausdrücklich darüber ab, ob bzw in welchem Ausmaß Spülungen des Stauraums iSd § 50 Abs 8 iVm § 32 WRG 1959 mitbewilligt sind. Der Erläuterungsbericht der Kollaudierungsunterlagen enthält jedoch folgende Angaben zur Geschiebe- und Schwebstoffführung (Seite 4):
„Um die in den Stauräumen der CC und U angelandeten Feststoffe wegspülen zu können, wird bei größeren Hochwässern der CC und U der Stau vollkommen abgesenkt. Begünstigt wird die Feststoffspülung bei großen Wasserführungen dadurch, daß die Flußsohlen in den Stauräumen Gefälle zwischen 10 und 30 ‰ aufweisen und daß die Stauhöhen mit 3,25 m bzw. 3,90 m relativ niedrig sind.“
Mit Bescheid vom 30.01.2020, GZ ***, hat der Landeshauptmann von Tirol die wasserrechtliche Bewilligung für eine Sanierung von Anlagenteilen des KW Obere CC sowie eine Anpassung der Dotierwasserabgabe an der Schleuse S, an den Fassungen des GG- und JJBaches sowie am CCwehr des Zwischenkraftwerks zur Erreichung des guten ökologischen Potentials gemäß § 30a WRG 1959 erteilt. Laut Spruchpunkt IV. dieses Bescheides ist am CCwehr ab dem 31.12.2024 eine jahresdurchgängige Pflichtwasserabgabe von 550 l/s abzugeben. Unter Spruchpunkt VII. wurde eine Baufrist für die Sanierung der Schleuse S sowie die Anpassung der Fassungen am GG- und JJBach bis spätestens 31.12.2024 festgelegt. Die gewässerökologische Nebenbestimmung VIII./B)/1. sieht vor, dass die Abgabeeinrichtung für das Mindestwassererfordernis von 550 l/s am CCwehr im Rahmen der Fertigstellungsanzeige nachzuweisen ist. Die gewässerökologische Nebenbestimmung VIII./B)/3. lautet wie folgt:
„Spülungen einzelner Anlagenteile sind grundsätzlich auf den Zeitraum von April bis einschließlich Oktober zu beschränken. Während der Monate November bis März dürfen Spülungen nur in Ausnahmefällen (zB Hochwasser, Betriebserfordernisse) erfolgen.“
Die DD hat am 08.05.2023 ab 13:31 Uhr am CCwehr des Zwischenkraftwerks eine Stauraumspülung durchgeführt, bei alle drei Wehrsegmente um ca 100 cm (ca 1/3 der Stauhöhe) gehoben wurden.
Der Beschwerdeführer war am 08.05.2023 Bereichsleiter für die Stromerzeugung der DD und hatte sein Büro am Betriebsstandort des KW Untere CC in **** Y, Adresse 3. Aufgrund einer Bestellungsurkunde vom 22.07.2017 war er am 08.05.2023 gemäß § 9 Abs 2 VStG zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der DD für den Geschäftsbereich Stromerzeugung bestellt. Sein Zuständigkeitsbereich umfasste die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften für die dem Geschäftsbereich zugeordneten Kraftwerke, darunter auch die beschriebene Kraftwerksgruppe an den Flüssen CC und U.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den genannten Bescheiden vom 16.04.1962, 23.12.1969 und 30.01.2020, aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen MM vom 22.02.2024, ***, sowie aus der Einvernahme des Amtssachverständigen und des Beschuldigten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 05.05.2025.
IV.Rechtslage:
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):
„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.
§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(…)
Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
a)die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
(…)
Instandhaltung.
§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(…)
(8) Sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 einzuholen.
(…)
Strafen
§ 137. (1)
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
(…)
16. ohne wasserrechtliche Bewilligung (…) eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt (…);
(…)
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
(…)
5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;
(…)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
(…)
6. durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;
(…)
11. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt;“
Tiroler Fischereigesetz 2020 (TFG 2020):
„§ 26
Maßnahmen zum Schutz des Fischbestandes
(1) Der Betreiber einer Anlage hat den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereirevierausschuss von der Trockenlegung von Fischwässern, insbesondere von Werkskanälen und Mühlgerinnen, durch technische Maßnahmen sowie von der Spülung oder Räumung von Stauräumen, Speichern und dergleichen so rechtzeitig zu verständigen, dass der von einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werden kann.
(…)
§ 62
Strafbestimmungen
(1) Wer
(…)
14. einer Verpflichtung zur rechtzeitigen Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierausschusses nach § 26 Abs. 1 nicht nachkommt,
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Unstrittig ist das CCwehr so bewilligt und errichtet, dass es technisch in der Lage ist, das aufgestaute Flusswasser durch Heben der Segmentverschlüsse in die Restwasserstrecke abzugeben. Strittig ist hingegen, ob ein derartiges Heben der Segmentverschlüsse im Betrieb der Anlage von den Bescheiden vom 16.04.1962 und 23.12.1969 gedeckt ist bzw, ob die damalige Bewilligung derartige Betriebsvorgänge auf bestimmte Situationen (zB Hochwässer) eingeschränkt und sonstige Stauraumspülungen einer gesonderten Bewilligung nach §§ 50 Abs 8 iVm 32 WRG 1959 vorbehalten hat. Weder der Bewilligungsbescheid vom 16.04.1962 noch der Kollaudierungsbescheid vom 23.12.1969 spricht ausdrücklich über diese Frage ab.
Spätestens mit Spruchpunkt VIII./B)/3. des Bescheides vom 30.01.2020 wurde jedoch klargestellt, dass Spülungen am CCwehr im Zeitraum von April bis Oktober zulässig sind und nur während der Monate November bis März auf Ausnahmefälle wie Hochwässer beschränkt sind. Damit steht rechtskräftig fest, dass die Spülung am 08.05.2023 vom wasserrechtlichen Konsens gedeckt war. Daran ändert auch die mit 31.12.2024 festgesetzte Baufrist in Spruchpunkt VII. nichts, da sich diese nur auf die Schleuse S und die Fassungen am GG- und JJBach bezieht und die gewässerökologische Nebenbestimmung VIII./B)/3 seit der Rechtskraft des Bescheides vom 30.01.2020 wirksam ist.
Zu Spruchpunkt 2.:
Bei der Unterlassung der Verpflichtung, den Fischereiausübungsberechtigten und Fischereirevierausschuss gemäß § 26 Abs 1 TFG 2020 von der Spülung von Stauräumen so rechtzeitig zu verständigen, dass der von einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werden kann, ist der Tatort iSd § 27 Abs 1 VStG dort anzunehmen, wo der Anlagenbetreiber hätte handeln sollen, folglich an jenem Ort, an dem die gebotene Verständigung unterlassen wurde bzw dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung des Verstoßes gegen die Verwaltungsvorschrift hätten gesetzt werden müssen. Dieser Ort wird, wenn eine solche Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens, genauer dem Sitz der Unternehmensleitung, zusammenfallen. Es kommt daher in einem Fall, in dem der gemäß § 9 Abs 1 VStG nach außen Vertretungsbefugte bzw der nach § 9 Abs 2 VStG verantwortlich Beauftragte des (gesamten) Unternehmens zur Verantwortung gezogen wird, nicht auf den Ort an, an dem die Anlage betrieben wird (vgl VwGH 21.12.1998, 98/17/0052; 10.06.2015, Ra 2015/11/0005).
Auch wenn die Stauraumspülung im vorliegenden Fall im Bezirk T und somit im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Y stattgefunden hat, ist für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 27 Abs 1 VStG der Bürgermeister von Y örtlich zuständig, da in seinem Sprengel der Sitz des Unternehmens und des gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlich Beauftragten liegt. Die belangte Behörde ist somit örtlich nicht für das Strafverfahren nach dem TFG 2020 zuständig. Aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruchpunkt 2. zu beheben.
Die vom Beschwerdeführer beantragte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens kommt in diesem Fall aber nicht in Betracht, zumal gemäß § 32 Abs 2 VStG auch eine Verfolgungshandlung einer unzuständigen Behörde den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert und somit noch die Befassung der zuständigen Strafbehörde möglich ist (vgl VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0169; 15.12.1995, 95/11/0267). Im Übrigen hat der Beschuldigte kein subjektives Recht drauf, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird (vgl VwGH 22.01.1980, 1967/79).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Bei der Auslegung des wasserrechtlichen Bewilligungsumfangs der Kraftwerksanlage handelt es sich um eine Frage des konkreten Einzelfalls. Und die örtliche Unzuständigkeit in Bezug auf das fischereirechtliche Verfahren ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.