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LVwG-2024/37/2651-12; LVwG-2024/37/2652-12•LVwG T LVwG-2024/37/2651-12; LVwG-2024/37/2652-12
LVwG-2024/37/2651-12; LVwG-2024/37/2652-12Tribunale amministrativo regionale3 giu 2025
Wiederverleihung<br/>Beschneiungsanlage<br/>Anlage zur Erzeugung von Schnee<br/>Grundeigentum<br/>Dienstbarkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen die Spruchteile A, B und C des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 23.08.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: CC; Organpartei: Landeshauptmann von Tirol als wasserwirtschaftliches Planungsorgan; belangte Behörden: Landeshauptmann von Tirol und Tiroler Landesregierung), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Die CC (= mitbeteiligte Partei) betreibt im Bereich X und im Bereich der W auf Basis mehrerer Bewilligungen des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung die unter der Postzahl **1 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk V eingetragene Beschneiungsanlage „DD“ in Form von Wasserentnahmebauwerken, des Speicherteiches EE, von Pump-, Druckerhöhungs- und Reduzierstationen sowie von Feldleitungen.
Die mitbeteiligte Partei suchte beim Landeshauptmann von Tirol mit den Schriftsätzen vom 07.03.2005, vom 05.07.2006 und vom 09.08.2019 um die wasserrechtliche Wiederverleihung der bisher zuerkannten Wasserbenutzungen unter Verwendung der diesen Nutzungen dienenden Anlagen (Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.12.1996, Zl ***, Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.10.1997, Zl ***, Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.05.1998, Zl ***, Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 01.12.2000, Zl ***, Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.07.2005, Zl ***, Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.07.2007, Zl ***, Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 05.12.2007, Zl ***, Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.07.2008, Zl ***, Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.11.2010, Zl ***, Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.09.2011, Zl ***, Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.05.2020, Zl ***, Kenntnisnahme des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.05.2012, ZI ***, Kenntnisnahme des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.05.2016, ZI ***, Kenntnisnahme des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.06.2017, ZI ***), und um Konsenserhöhung sowie bei der Tiroler Landesregierung um die Neuerteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligungen für die bewilligten Anlagen(-teile) und Maßnahmen (Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.10.1997, ZI ***, Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.05.1998, ZI , Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.07.2005, ZI I, Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 05.12.2007, ZI ***, Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14.07.2008, ZI ***) an. Gegenstand des Antrages der mitbeteiligten Partei waren auch die Anpassung der Wasserbenutzungen an den Stand der Technik, insbesondere im Hinblick auf die Restwassermenge, sowie die Anhebung der Gesamtjahreskonsenswassermenge.
Den Ansuchen lagen die Projektunterlagen mit der Bezeichnung „Beschneiungsanlage DD - Wiederverleihung der Gesamtanlage, Teil 1 und Teil 2“, Prj. Nr. **18/1BPW - Rev4, ausgearbeitet von FF, Adresse 2, **** U, zugrunde.
Mit diesem Vorhaben wurden im Rahmen der Vorprüfung Amtssachverständige aus den Fachbereichen Wasserbau und Siedlungswasserwirtschaft, Wildbach- und Lawinentechnik, Gewässerökologie, Geologie und Hydrogeologie, Elektrotechnik, Hygiene, Dammbau/Geotechnik, Maschinenbau und Naturkunde befasst. Die Staubeckenkommission fasste ihren Beschluss zum gegenständlichen Vorhaben in ihrer 109. Sitzung am 18.05.2021.
Am 18.05.2022 fand nach öffentlicher Bekanntmachung vom 27.04.2022, Zl ***, eine mündliche Verhandlung in der Gemeinde DD am T statt. Im Rahmen dieser Verhandlung erhob AA (= Beschwerde-führer) Einwendungen als Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ **2, GB **3 (geschlossener Hof – Noba), und als Dienstbarkeitsberechtigter des Wasserbezuges und der Wasserleitung auf den Gste Nrn **4, **5, **6 und **7 in EZ **8, GB **3.
Mit Schriftsatz vom 14.09.2022 änderte die mitbeteiligte Partei ihren ursprünglichen Antrag und ließ durch das Planungsbüro überarbeitete Unterlagen und Austauschpläne vorlegen. Neben Ergänzungen zum Fachbereich Maschinenbau betraf die Antragsänderung auch die Stilllegung der Beschneiungsanlage im Bereich der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke. Neben der Ergänzung zum technischen Bericht (Projektsbeilage 1a – Erg) wurden die nachfolgenden überarbeiteten Unterlagen vorgelegt:
oBeilage 1c „Betriebsordnung Speicherteich“ Austausch Unterlage
oBeilage 3a „Übersichtslageplan“ als Austauschplan
oBeilage 3b „Detaillageplan Süd“ als Austauschplan
oBeilage 3c „Detaillageplan Nord“ als Austauschplan
oBeilage 3d „Teilrückbau der Feldleitungen Grundstück GG“ als ergänzende Planunterlage zu den Grundstücken GG und der teilweisen Stilllegung der Anlage
oBeilage 10a „Übersichtsschema Gesamtanlage“ als Austauschplan
oBeilage 10b „Fließschema Schneefabrik EE“ als Austauschplan
Ziel der Antragsänderung war, dass die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gste Nrn **9, **10, **11, **12, **13 und **14, alle GB **3, nicht mehr berührt werden.
Mit den Spruchteilen A und B des Bescheides vom 23.08.2024, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol der mitbeteiligten Partei die mit vorangegangenen, näher angeführten Bescheiden zuerkannten Wasserbenutzungen unter Vorschreibung von Neben-bestimmungen bis 31.12.2040 wiederverliehen, die Wasserbenutzungen für die „Wasserentnahme Breuergraben (JJ)“, „Wasserentnahme KK“ und „Wasserentnahme Schmelz- und Oberflächenwässer LL“ näher bestimmt und mit dem Gst Nr **15, GB **16 DD, verbunden (Spruchteil A), die Erhöhung der Konsenswassermenge für die „Wasserentnahme Breuergraben (JJ)“, „Wasserentnahme KK“ und „Wasserentnahme Schmelz- und Oberflächenwässer LL“ bis zum 31.12.2040 wasserrechtlich bewilligt und das zuerkannte Wasser-benutzungsrecht mit dem Gst Nr **15, GB **16 DD, verbunden (Spruchteil B). Mit Spruchteil C des Bescheides vom 23.08.2024, Zl ***, erteilte die Tiroler Landesregierung der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Beschneiungsanlage DD (Gesamtanlage) samt Konsenserhöhung. Die Einwendungen des Beschwerdeführers als betroffener Grundeigentümer wiesen die belangten Behörden als unzulässig zurück (Spruchteil A/VIII/1. und Spruchteil C/II.2.). Die Einwendungen des Beschwerdeführers als betroffener Dienstbarkeitsberechtigter (Dienstbarkeit der Wasserleitung und des Wasserbezuges, eingetragen unter CLN 17 in EZ **17, GB **3) wies der Landeshauptmann von Tirol als unbegründet ab (Spruchteil A/VIII/2.).
Mit Schriftsatz vom 01.10.2024 erhob AA Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörden vom 23.08.2024, Zl ***, in seinem gesamten Umfang und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln; hilfsweise beantragte er, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangten Behörden zur Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2024, Zl ***, legten die belangten Behörden den Gegenstandsakt, beginnend mit OZl 220 (Teil IV), dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des AA gegen den Bescheid vom 23.08.2024, Zl ***, vor.
2. Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Zum Beschwerdevorbringen äußerten sich die belangten Behörden im Schriftsatz vom 29.10.2024, Zl ***. DI MM und FF GmbH, erstattete im Auftrag der mitbeteiligten Partei die Stellungnahme vom 06.03.2025, Zl **18. Mit dieser Stellungnahme wurden eine Kopie des Dienstbarkeitsvertrages aus dem Jahr 1975, eine Aktennotiz vom 19.06.1996 und eine Aktennotiz vom 10.10.2022, jeweils in Kopie, der „Lageplan NN GZl.: **19“, erstellt von OO, und der „Detaillageplan Nord“, Beilage 3C des Einreichprojektes „BESCHNEIUNGSANLAGE DD Wiederverleihung der Gesamtanlage“ übermittelt. Der Beschwerdeführer erstattete durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter das ergänzende Vorbringen vom 14.05.2025, dem eine Lichtbildbeilage beigefügt war.
Am 20.05.2025 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies auf sein bisheriges Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 01.10.2024 und in der Stellungnahme vom 14.05.2025. Die mitbeteiligte Partei verwies auf ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere in der Stellungnahme vom 06.03.2025. Die belangten Behörden verwiesen auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid und in der Stellungnahme vom 29.10.2024.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des PP, Geschäftsführer der CC, jeweils als Partei, und durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines agrarfachlichen Gutachtens und eines vermessungstechnischen Gutachtens wies das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurück.
II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörden:
Der Beschwerdeführer hob hervor, dass auch das Aufbringen der Schneedecke Bestandteil der angefochtenen wasser-und naturschutzrechtlichen Bewilligung sei und verwies dabei auf bestimmte, wörtlich wiedergegeben Textpassagen des bekämpften Bescheides. Das Gesamtprojekt beschränke sich somit nicht auf die Beschneiungsanlage, sondern erstrecke sich auch auf jene Bereiche und Grundstücke, auf denen Kunstschnee aufgebracht werden soll. Das Aufbringen von technisch erzeugtem Schnee stelle einen Eingriff in die Substanz des Grundstückes dar und sei als wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu qualifizieren. Das Aufbringen einer Schneedecke stelle eine die Substanz des Eigentums berührende Einwirkung dar, da auch die Nutzbarkeit des Grundstückes eingeschränkt werde. Im gegenständlichen Fall werde die Schneedecke auch auf dem Zufahrtsweg zu dem in seinem Eigentum stehenden QQ aufgebracht. Während des Bestehens der Schneedecke sei eine Zufahrt zum QQ nicht möglich. Dadurch werde die Bewirtschaftung des QQes im Zeitraum des Bestehens der Kunstschneedecke stark eingeschränkt. Zum Beweis des Vorbringens der maßgeblichen Einschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundfläche beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines agrarfachlichen Gutachtens. Zudem bemängelte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde nicht geprüft habe, ob die mitbeteiligte Partei über einen hinreichenden Privatrechtstitel zur Inanspruchnahme der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften verfüge. Dies sei – wie dargelegt – nicht der Fall. Die bestehende Dienstbarkeit umfasse nur das Recht, einen Schiweg und eine Schiabfahrt zu errichten und im Winter mit Pistengeräten zu pflegen und zu befahren, jedoch nicht das Recht, die Flächen auch zu beschneien. Die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung hätte daher mangels Zustimmung zur Aufbringung durch technisch erzeugten Schnee nicht erteilt werden dürfen. Die mitbeteiligte Partei habe daher auch nicht die gemäß § 43 Abs 2 TNSchG 2005 erforderliche Zustimmungserklärung für die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke vorlegen können. Der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung hätte daher zurückgewiesen werden müssen.
Der Beschwerdeführer bestritt zudem die Behauptung der mitbeteiligten Partei, dass der QQ erst mit dem Bau der Schipiste eine Zufahrt erhalten hätte. Der bereits beim Kauf des Hofes im Jahr 1958 bestehende Weg sei ab Mitte der 60-iger Jahre auch mit einem VW-Käfer befahrbar gewesen. Er [= der Beschwerdeführer] erhalte einen jährlich wertgesicherten Betrag von ATS 8.000, darüber hinaus aber keine Entschädigung. Die mitbeteiligte Partei habe bislang auch keinen finanziellen Beitrag zur Errichtung einer Winterzufahrt geleistet.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm die Projektänderung vom 14.09.2022 nicht zur Kenntnis gebracht und damit sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Entgegen der Behauptung der mitbeteiligten Partei werde trotz der Antragsänderung in seine Rechte als Grundeigentümer und Dienstbarkeitsberechtigter eingegriffen. Im westlichen Bereich des Gst Nr **9, GB **3, befinde sich nach wie vor der Schacht 717 der Beschneiungsanlage, der in den letzten Wintern mit zwei Schneekanonen bestückt worden sei, welche sowohl in östliche als auch in westliche Richtung Kunstschnee produzieren würden und in Betrieb seien. Sowohl der Schacht als auch die Schneekanonen stünden auf seinem Grund und Boden und seien in den letzten Wintern – auch während des anhängigen behördlichen Verfahrens – von der mitbeteiligten Partei betrieben und eingesetzt worden. Dieser Schacht sei zwar versetzt worden, befinde sich aber nach wie vor auf dem Gst Nr **9, GB **3. Die Festlegung von Grundstücksgrenzen laut Kataster durch die Vermesserin sei unzureichend und dokumentiere nicht den wahren Grenzverlauf, der durch Naturvermarkung aufrecht sei. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens.
Im südlichen Bereich des Gst Nr **14, GB **3, befinde sich nach wie vor ein Schacht der Beschneiungsanlage, der in den letzten Wintern auf dem Nachbargrund aufgestellte Kanonen zur Produktion von Kunstschnee versorgt habe. Auch diese, von dem auf seinem Grundstück befindlichen Schacht in Betrieb gesetzte Schneekanonen seien während der letzten Winter in Betrieb gewesen.
Der Beschwerdeführer betonte, dass sich auf den in seinem Eigentum stehenden Gsten Nrn **9, **10, **11, **12, **13 und **14, alle GB **3, nach wie vor sämtliche weiteren Anlagenteile unter der Erde im Boden befinden würden. Die Druckwasserleitungen, die Steuerungskabel, die Stromkabel etc der Beschneiungsanlage seien nicht entfernt worden. Ebenso sei auf seinem Grund und Boden nichts gekappt und auch nichts gesperrt oder sonstige Maßnahmen getroffen worden. Wasser, Strom, Steuerungsbefehle etc würden nach wie vor über sowie unter seinem Grund durchfließen.
Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer fest, dass sein Grundeigentum durch die Beschneiungsanlage der mitbeteiligten Partei sehr wohl berührt sei. Durch die faktische und rechtliche Berührung seines Grundeigentumes sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Die naturschutzrechtliche Bewilligung hätte ohne den Nachweis des Eigentums oder einer Zustimmungserklärung des Grundeigentümers nicht erteilt werden dürfen.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde die im Verfahren erhobene Einwendung, wonach der Betrieb der Beschneiungsanlage das Recht der Dienstbarkeit der Wasserleitung und des Wasserbezuges beeinträchtige, zu Unrecht als unbegründet abgewiesen.
2. Vorbringen der mitbeteiligten Partei:
Die mitbeteiligte Partei betonte, dass die Wiederverleihung nur Anlagenteile außerhalb der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke erfasse. Noch vorhandene Anlagenteile würden mit Rechtskraft des angefochtenen Bescheides zurückgebaut (etwa die SchneiNN). Die SchneiNN seien zwar derzeit noch vorhanden, aber nicht mehr in Betrieb. Die im Untergrund der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke vorhandenen Leitungen der Beschneiungsanlage (Wasserleitungen und Kabel) würden stillgelegt, deren Entfernung sei aber nicht vorgesehen.
Die Schipiste würde aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages aus den 70er-Jahren des vorigen Jahrhunderts weiterbetrieben.
3. Vorbringen der belangten Behörden:
Die belangten Behörden hoben hervor, dass durch die Änderung der Anlagenkonfiguration die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke des GB **3 projektbedingt nicht mehr berührt wurden. Das vom Beschwerdeführer aufgeworfene Thema der „Schneeverfrachtung“ weise keinen Zusammenhang mit der Beschneiungsanlage auf.
III.Sachverhalt:
Die mitbeteiligte Partei betreibt im Bereich X und im Bereich der W auf Basis mehrerer Bewilligungen des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung die unter der Postzahl **1 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk V eingetragene Beschneiungsanlage „DD“ in Form von Wasserentnahmebauwerken, des Speicherteiches EE, von Pump-, Druckerhöhungs- und Reduzierstationen sowie von Feldleitungen. Mittels dieser Anlagen werden Pistenflächen im Ausmaß von rund 95 ha technisch beschneit. Das zur technischen Beschneiung benötigte Wasser wird aus der JJ und dem KK entnommen. Eine weitere Entnahme erfolgt im Bereich der Talstation LLbahn, wo in einer natürlichen Geländesenke sich sammelnde Schmelz- und Niederschlagswässer in die Anlage eingespeist werden.
Das gegenständliche Projekt umfasst die gesamte Beschneiungsanlage, bestehend aus den folgenden Anlagenteilen:
Wasserfassung JJ
Wasserfassung SS
Druckreduzierung
Pumpschacht LL
Pumpstation EE
Feldleitungen der Beschneiungsanlage mit einer Gesamtlänge von ca 35.500 m und 301 SchneiNNn
Pumpstation RR-Tal
Pumpstation SS
Druckerhöhung Mittelstation
Speicherteich EE
Überleitung Oberflächenwasser LL
Das Leitungsnetz ist in folgende Abschnitte untergliedert:
TT
UU
VV
WW
LL
XX
YY
ZZ
AAA
Zum Betrieb der Beschneiungsanlage bestehen folgende Wasserentnahmen:
Wasserentnahme Breuergraben (JJ)
Wasserentnahme KK
Wasserentnahme betreffend Schmelz- und Oberflächenwässer
Im Übrigen bleiben die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen aus wasserfachlicher, geologischer/hydrogeologischer, gewässerökologischer, chemisch-fachlicher, elektrotechnischer, dammbautechnischer maschinenbautechnischer und natur-kundefachlicher Sicht aufrecht.
2. Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Gste Nrn **9, **10, **11, **12, **13 und **14, alle GB **3. Über diese Grundstücke verläuft die Talabfahrt des Schigebietes in einem Bereich von zwei parallelen Pistenästen. Auf der Grundlage des Dienstbarkeitsvertrages aus dem Jahr 1975, abgeschlossen zwischen Joachim GG als Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei, besteht zugunsten der mitbeteiligten Partei auf den Gste Nrn **9, **10, **11, **12, **13, **14, **20 und **21, alle GB **3, die grundbücherlich gesicherte Dienstbarkeit, Abfahrten und Schiwege zu errichten, zu erhalten und zur Verfügung zu stellen. Die maßgeblichen Punkte I. und II. des angeführten Dienstbarkeitsvertrages lauten auszugsweise wie folgt:
„I.
Herr GG ist alleiniger Eigentümer des Grundbuchkörpers EZl 164/I der KG S, zu deren Gutbestand unter anderem die Gpn. Nr. **9, **10, **11, **12, **13, **14, **20, **21 gehören.
II.
Die Bergbahn DD errichtet und betreibt auf den oben genannten Grundparzellen eine Skiabfahrt. Zu diesem Zweck errichtet sie auf den Grundparzellen **9, **14, **10 und **11 einen Skiweg. Herr GG räumt hiemit der Bergbahnen DD folgende Dienstbarkeiten ein:
a)Einen Skiweg und eine Skiabfahrt zu errichten, über dessen Lage zwischen den Vertragsteilen Einigkeit besteht und welche bereits errichtet wurden.
b)Diesen Skiweg bzw. diese Skiabfahrt zu betreiben und im Winter mit Pistengeräten zu pflegen und zu befahren.
c)Zu dessen Errichtung Bäume zu fällen und Erdbewegungen durchzuführen.
[…]“
Als Entgelt für die in Punkt I. und II. des Vertrages angeführten Dienstbarkeiten verpflichtete sich die mitbeteiligte Partei zur Zahlung eines jährlichen wertgesicherten Betrages von ATS 8.000,00.
Im Zuge der Errichtung der Beschneiungsanlage in den 90er-Jahren kam es zwischen Vertretern der mitbeteiligten Partei, GG, dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und damaligem Eigentümer der verfahrensrelevanten Grundstücke, und dem Beschwerdeführer selbst zu Besprechungen. Das Ergebnis dieser Besprechung wurde in der Aktennotiz vom 19.06.1996 zusammengefasst, in der es wie folgt heißt:
„Herr GG gestattet der Bergbahn DD die Schneeanlage laut vorliegenden Projekten auf seinem Grund zu errichten. Als Gegenleistung bietet die Bergbahn DD die Stromerschließung für den BBB mit einer Höchstleistung von 18 kW an.
Sollte von Seiten Herrn GGs der Wunsch bestehen, mehr kW am BBB zur Verfügung zu haben, so hat Herr GG die Mehrkosten des Kabels (Differenz von 18 -? kW) selbst zu tragen. Bezüglich des Weges wird besprochen, daß im Rahmen der Bautätigkeit der Schneeanlage, vorbehaltlich der Genehmigung der Grundbesitzer, eine Verbreiterung des bestehenden Skiweges in der Art vorgenommen wird, daß eventuell ein Fahrweg und der Skiweg nebeneinander Platz finden.
Herr CCC erklärt, daß im Falle einer Dauerbewirtschaftung und Dauerbewohnung des BBBes eine Winterzufahrt zur Verfügung stehen muß. Eventuelle zeitliche Einschränkungen müssen einvernehmlich getroffen werden.“
2.2. Zur Beschneiungsanlage und deren Anlagenteile:
Die Anlagenteile der Beschneiungsanlage auf den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gste Nrn **9, **10, **11, **12, **13 und **14, alle GB **3, bestehen aus einer Feldleitung (Wasserleitung sowie elektrische Leitungen und Steuerkabel) und vier SchneiNNn. Die Wasserleitung dient einerseits zur Versorgung der SchneiNN entlang der Talabfahrt und andererseits auch zur Versorgung der Beschneiungsanlage aus der Wasserfassung.
Entsprechend der Antragsänderung vom 14.09.2022 wird die Wasserleitung oberhalb des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr **14, GB **3, gekappt und beide Enden werden dicht verschlossen. Am unteren Ende des Leitungsabschnittes auf Gst Nr **22, GB **3, wird die Wasserleitung ebenfalls gekappt und beide Leitungsenden wasserdicht verschlossen. Sämtliche Kabel im Leitungsgraben werden außerhalb der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken gekappt und abisoliert. Die stillgelegten Leitungen verbleiben im Untergrund der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke, deren Entfernung ist vorderhand nicht vorgesehen.
Der derzeit noch auf dem Gst Nr **14, GB **3, situierte Schneischacht 716 wird ersatzlos rückgebaut. Ebenso wird der derzeit noch auf Gst Nr **11, GB **3, situierte Schneischacht 715 ersatzlos rückgebaut. Der auf dem Gst Nr **14, GB **3, errichtete Schneischacht 714 wird zurückgebaut und auf ein unmittelbar angrenzendes benachbartes Grundstück versetzt. Der ursprünglich auf dem Gst Nr **9, GB **3, errichtete Schneischacht 717 wurde in der Zwischenzeit in Richtung Westen versetzt. Mit diesen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass sich kein Schneischacht mehr auf im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken befindet.
Betreffend den nunmehrigen Standort des Schneischachtes 717 besteht zwischen dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst Nr **9 und DDD als Eigentümer des Gst Nr **23, beide GB **3, eine Meinungsverschiedenheit. Für den Beschwerdeführer liegt der Standort des versetzten Schneischachtes 717 weiterhin innerhalb des in seinem Eigentum stehenden Gst Nr **9, GB **3, laut der schriftlichen Mitteilung des DDD vom 19.05.2025 wurde der (versetzte) Schneischacht 717 mit seiner Zustimmung auf dem Gst Nr **23, GB **3, errichtet.
Zukünftig werden die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken von dem Betrieb der Beschneiungsanlage dienenden, funktionsfähigen Anlagenteilen nicht mehr berührt.
2.3. Zur Schiabfahrt und deren Beschneiung:
Die Schiabfahrt, die ua über die Grundstücke des Beschwerdeführers verläuft, ist die Haupttalabfahrt zur Talstation DD. Auf Basis des unter Kapitel 2.1. der Sachverhalts-darstellung angeführten Dienstbarkeitsvertrages aus den 70er-Jahren wird diese Abfahrt erhalten und betrieben.
Die Talabfahrt wird auf ihrer gesamten Fläche beschneit. Die Beschneiung erfolgt über Lanzen und Kanonen, der erzeugte Kunstschnee wird mit Pistenfahrzeugen auf den Flächen verteilt. Eine direkte Beschneiung der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke erfolgt nicht. Es wird Naturschnee und Kunstschnee von benachbarten Grundstücken auf die Grundstücke des Beschwerdeführers geschoben, soweit dies zum Betrieb der Talabfahrt notwendig ist. Während des Schibetriebes ist die mit Fahrzeugen nutzbare Zufahrt zu dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden QQ nicht möglich. Am QQ besteht ein gesetzeskonformer Freizeitwohnsitz. Dieser Freizeitwohnsitz wird sowohl während des Winters als auch während des Sommers vermietet.
2.4. Zum Wasserbezugsrecht des Beschwerdeführers:
Zugunsten der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden EZ **8, GB **3, ist die Dienstbarkeit der Wasserleitung über die Gste Nrn **4, **5 und **6 sowie des Wasserbezuges aus der auf dem Gst Nr **4, alle GB **3, entspringenden Quelle grundbücherlich sichergestellt. Schmelzwässer aus der im Nahbereich befindlichen Piste fließen aufgrund der natürlichen Neigung auf Flächen, die zum Einzugsbereich dieser Quelle zählen. Eine dadurch verursachte Beeinträchtigung des Einzugsbereichs der Quelle lässt sich nicht feststellen.
IV.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses übernimmt das Landesverwaltungsgericht Tirol aus der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides. Diese Feststellungen – Beschreibung der Gesamtanlage „Beschneiung DD“ samt Wasserentnahmen – stehen außer Streit.
Das Alleineigentum des Beschwerdeführers an den Gste Nrn **9, **10, **11, **12, **13 und **14, alle GB **3, steht außer Streit. Der Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 1975 und die Aktennotiz vom 19.06.1996 liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Diese Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2.1. der Sachverhalts-darstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Jene Anlagenteile der Beschneiungsanlage, welche die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke berühren, hat die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2025 beschrieben. Entsprechend der Antragsänderung vom 14.09.2022 werden die (vormals) innerhalb der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke vorhandenen, zur Beschneiung genutzten Anlagenteile nicht mehr betrieben. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen – Rückbau und/oder Versetzung von Schnei-NNn, Stilllegung von Leitungen etc - hat PP, Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert.
Der Beschwerdeführer und Geschäftsführer PP sagten übereinstimmend aus, dass der Schacht 717 versetzt worden sei. Der Beschwerdeführer hielt allerdings fest, dass sich auch der neue Standort des Schneischachtes 717 trotz Versetzung auf dem in seinem Eigentum stehenden Gst Nr **9, GB **3, befinde. PP verwies in diesem Zusammenhang auf Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Nachbarn DDD, Eigentümer des Gst Nr **23, GB **3. Laut der schriftlichen Stellungnahme des DDD befindet sich der nunmehr versetzte Schneischacht 717 nicht mehr auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr **9, sondern auf dem Gst Nr **23, beide GB **3. PP bekräftigte, den Schneischacht 717 jedenfalls so versetzen zu wollen, dass das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gst Nr **9, GB **3, nicht mehr berührt wird.
Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
PP brachte klar zum Ausdruck, dass die auch über Grundstücke des Beschwerdeführers verlaufende Talabfahrt weiterhin betrieben wird. Laut seiner eindeutigen Aussage wird auf den über die Grundstücke des Beschwerdeführers verlaufenden Pistenflächen der auf benachbarten Grundstücken erzeugte Kunstschnee mit Pistenfahrzeugen aufgebracht und verdichtet. PP räumte auch ein, dass aufgrund der Beschneiung der Talabfahrt während des Schibetriebs eine Zufahrt zu dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden QQes nicht möglich ist.
Die klaren Angaben des PP sind Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Dienstbarkeit des Beschwerdeführers zur Wasserleitung und Wasserbezug ist unbestritten und auch im „Verzeichnis Grundstücke und Rechte“ (Projektbeilage 11) des Einreichprojektes dokumentiert. Auf die in Richtung Einzugsbereich der Quelle verlaufenden Schmelzwässer wies der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hin. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegen allerdings keine Hinweise vor, dass die Schmelzwässer aus dem Pistenbereichen für den Einzugsbereich der auf dem Gst Nr **4, GB **3, entspringenden Quelle nachteilige Schadstoffe enthalten (vgl dazu auch Kapitel 2.3. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses). Dementsprechend lauten die Feststellungen des Kapitels 2.4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Zur Zurückweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens und eines agrarfachlichen Gutachtens ist auf die rechtlichen Darlegungen zu verweisen.
V.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr 82/2003 (§ 12), BGBl I Nr 123/2006 (§ 29), BGBl I Nr 14/2011 (§ 32) und BGBl I Nr 73/2018 (§ 102), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
[…]“
„Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten
§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
[…]“
„Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungs-gemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
[…]
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
[…]
[…]“
„Parteien und Beteiligte.
§ 102. (1) Parteien sind:
[…]
b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
[…]
(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.
(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen. […] Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.
[…]“
2. Tiroler Naturschutzgesetz 2005:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 in den Fassungen LGBl Nr 85/2023 (§ 36) und LGBl Nr 73/2024 (§ 43), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt
§ 36. […]
(8) Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (§ 37) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
[…]“
„Verfahren
§ 43. […]
(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,
a)die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und
b)aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschafts-pflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.
[…]
(8) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des § 8 AVG.
(8a) Dem Standortanwalt (§ 2 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000) kommt in allen Verfahren über Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, in denen die Landesregierung zur Entscheidung zuständig ist (§ 42 Abs. 2), ausgenommen Bewilligungen nach § 15 Abs. 1, Parteistellung zu. Er ist berechtigt, im Verfahren allfällige am Vorhaben bestehende öffentliche Interessen vorzubringen.
(9) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 sind berechtigt,
a)gegen Bescheide über Bewilligungen nach § 14 Abs. 4 erster Satz,
b)gegen Bescheide über Feststellungen nach § 14 Abs. 4 zweiter Satz,
c)gegen Bescheide, insoweit damit
1. hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder
2. hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach § 25 Abs. 1 lit. a bis e und g erteilt werden, sowie
d)gegen Bescheide über Bewilligungen nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide nach lit. a Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn die anerkannte Umweltorganisation am Unterbleiben der Geltendmachung während der Dauer der Kundmachung nach § 14 Ab. 9 sechster Satz oder im Zuge des Verwaltungsverfahrens kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und sie dies hinreichend glaubhaft macht.
[…]“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. […]
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
[…]
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
[…]
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. […]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid vom 23.08.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 05.09.2024 – zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch nicht rechtsfreundlich vertreten – zugestellt und von diesem am 07.09.2024 übernommen. Die Beschwerde vom 01.10.2024 wurde am 02.10.2024 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Spruchteil D („Kosten“) des Bescheides vom 23.08.2024, Zl ***, verpflichtet die mitbeteiligte Partei zur Bezahlung näher bestimmter Kosten (Bundesverwaltungsabgabe, Landesverwaltungsabgabe und Kommissionsgebühren). Dieser Spruchteil ist somit ausschließlich gegenüber der mitbeteiligten Partei wirksam. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher aufgrund der eingebrachten Beschwerden (lediglich) die Spruchteile A, B und C des Bescheides vom 23.08.2024, Zl ***, auf deren Rechtskonformität zu prüfen.
Der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Wasserrechtsbehörde wies die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein Eigentumsrecht erhobenen Einwendungen (mangels Parteistellung) als unzulässig zurück und die unter Hinweis auf die eingeräumte Dienstbarkeit der Wasserleitung über die Gste Nrn **4, **5 und **6 sowie des Wasserbezuges aus der auf dem Gst Nr **4, alle GB **3, entspringenden Quelle als unbegründet ab. Die Tiroler Landesregierung als zuständige Naturschutzbehörde wies die Einwendungen des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Das Landesverwaltungsgericht hat sich daher mit der Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und dabei zu prüfen, ob die der mitbeteiligten Partei erteilte wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Beschneiungsanlage „DD“ einschließlich der eingeräumten Wasserrechte in subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers als Grundeigentümer und Dienstbarkeits-berechtigter nachteilig eingreift. Davon ausgehend ist die Rechtmäßigkeit der erteilten Bewilligungen – sofern sie subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers berühren – zu erörtern.
Die gegenständliche Beschneiungsanlage einschließlich der Begründung von Wasserrechten an den in Spruchteil A/II. und Spruchteil B/II. des Bescheides vom 23.08.2024, Zl ***, angeführten Gewässern unterliegt der Bewilligungspflicht des § 9 Abs 1 WRG 1959. Für die mit 31.12.2005, mit 31.12.2008 und mit 31.12.2020 befristeten Wasserbenutzungen einschließlich der diesen Wasserbenutzungen zugrundeliegenden Anlagen hat die mitbeteiligte Partei mit den Schriftsätzen vom 07.03.2005, 04.07.2006 und 09.08.2019 fristgerecht um die wasserrechtliche Wiederverleihung sowie um die (neuerliche) Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung angesucht. Die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht ergibt sich aus § 6 lit e und f TNSchG 2005.
Der verfahrenseinleitende Antrag kann vom jeweiligen Antragsteller nicht nur gemäß § 13 Abs 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) in jeder Lage des anhängigen Verfahrens zurückgezogen, sondern gemäß § 13 Abs 8 AVG auch geändert werden. Diese Bestimmung ermöglicht es dem Antragsteller, nicht mehr über den Antrag als Ganzes, sondern auch über Teile seines Inhaltes zu disponieren. Allerdings ist eine Änderung im Sinne des § 13 Abs 8 erster Satz AVG nur dann zulässig, wenn dadurch weder die Sache ihrem Wesen nach geändert noch die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes berührt wird.
Die mitbeteiligte Partei war daher grundsätzlich berechtigt, im Rahmen des anhängigen Wiederverleihungs-/Bewilligungsverfahrens nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005 den ursprünglichen Antrag abzuändern. Die Antragsänderungen vom September 2022 zielten im Wesentlichen darauf ab, das Vorhaben so auszugestalten, dass näher bezeichnete, im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke nicht mehr in Anspruch genommen werden müssen. Das Vorhaben – Beschneiungsanlage „DD“ und die damit verbundene Wasserbenutzung genau bezeichneter Gewässer – werden ihrem Wesen nach nicht geändert, auch die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Tirol als auch der Tiroler Landesregierung blieben unberührt.
3.3. Zum Umfang des angefochtenen Bescheides:
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass auch das Aufbringen der Schneedecke Bestandteil der angefochtenen wasser-und naturschutzrechtlichen Bewilligung sei und verwies dabei auf bestimmte, wörtlich wiedergegeben Textpassagen des bekämpften Bescheides. Das Aufbringen von Schnee und damit die Beschneiung selbst lasse sich von der Beschneiungsanlage nicht trennen. Folglich sei das Aufbringen der Schneedecke Bestandteil der angefochtenen wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung. Dieses Aufbringen von technisch erzeugtem Schnee stelle einen Eingriff in die Substanz des Grundstückes dar und sei als wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 zu qualifizieren. Dem gegenüber argumentierte die belangte Behörde, dass das Ausmaß der zu beschneienden Flächen nur im Hinblick auf das zu bestimmende Maß und die Art der Wasserbenutzung angeführt worden sei. Die Beschneiung selbst, also das Aufbringen von Schnee, sei aber nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen. Dies mache auch der Umstand deutlich, dass die Schipisten Voraussetzung für die Beschneiung seien.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Anknüpfungspunkt der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Beschneiungsanlage ist die Benutzung näher bezeichneter Gewässer und die Errichtung und der Betrieb der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen und damit § 9 WRG 1959. Gemäß § 9 WRG 1959 bedürfen im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen die Wasserentnahmen und die zur Erzeugung von Kunstschnee erforderlichen Anlagenteile einer wasserrechtlichen Bewilligung. Das Aufbringen des erzeugten Kunstschnees auf die dafür erforderlichen Flächen ist von diesem Tatbestand, der ausdrücklich auf die Benutzung von Gewässern abstellt, nicht erfasst. Allerdings gilt es den Tatbestand des § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 zu prüfen.
Die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bezieht sich auf alle direkt oder indirekt erfolgenden bzw regelmäßig und typisch nach dem natürlichen Lauf der Dinge zu erwartenden mehr als bloß geringfügigen Beeinträchtigungen der Wasserbeschaffenheit. Nach § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 sind demgemäß solche Maßnahmen verboten oder bewilligungspflichtig, in deren Folge nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne entsprechenden Vorkehrungen das Grundwasser verunreinigt wird.
Im gegenständlichen Fall wird das zur Erzeugung verwendete Schneiwasser einer Desinfektion durch UV-Anlagen unterzogen (vgl die chemisch-technischen Auflagen des Spruchpunktes A/VII.). Untersuchungen des Schneiwassers zeigten, dass die jeweils nach der Aufbereitung durch die UV-Anlagen entnommen Wasserproben den mikrobiologischen Anforderungen der ÖNORM M 6257 entsprachen (vg S 22 f des angefochtenen Bescheides). Durch das Aufbringen des nach klaren Qualitätskriterien erzeugten Kunstschnees ist somit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu erwarten. Das Aufbringen des Kunstschnees unterliegt somit auch nicht dem Bewilligungstatbestand des § 32 WRG 1959.
Gemäß § 6 lit e TNSchG 2005 ist – außerhalb geschlossener Ortschaften – die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Schnee bewilligungspflichtig. Dieser Tatbestand erfasst somit die Beschneiungsanlage als solche und deren Anlagenteile, nicht aber die Aufbringung des erzeugten Kunstschnees auf den dafür vorgesehenen Pistenflächen. § 6 lit f TNSchG 2005 bildet lediglich eine Ergänzung (ua) zu § 6 lit e TNSchG 2005, indem auch Änderungen von Schneeerzeugungsanlagen bewilligungspflichtig sind.
DaieAufbringung des Kunstschnees bedarf somit aus den dargelegten Gründen keiner wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung und war somit nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Unabhängig davon waren die zu beschneienden Flächen auch nicht Gegenstand der Einreichunterlagen.
3.4. Zur wasserrechtlichen Bewilligung:
3.4.1. Zum behaupteten Eingriff in das Dienstbarkeitsrecht:
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass zu seinen Gunsten das Recht des Wasserbezuges und der Wasserleitung auf Gst Nr **4, **5, **6 und **7 in EZ **8, GB **3, verbüchert sei. Grundlage für die Dienstbarkeit des Wasserbezuges aus der auf dem Gst Nr **4 sowie **5, beide GB **3, entspringenden Quelle ist der Kaufvertrag vom 31.08.1931. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, dass die eben angeführte Quelle sowie das Einzugsgebiet der Wasserfassung im Schneibereich der projektierten Anlage liege, die Quelle allerdings die einzige Trinkwasserversorgung für seine Liegenschaft darstelle.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Nach ständiger Rechtsprechung zählen Dienstbarkeitsrechte nicht zu den wasserrechtlich geschützten Rechten des § 12 Abs 2 WRG 1959. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Dienstbarkeit – Grundlage dafür ist der Kaufvertrag vom 31.08.1931 – konnte ihm daher keine Parteistellung verschaffen (VwGH 21.10.2004, 2004/07/0126, mit Hinweisen auf die Judikatur; ebenso VwGH 28.09.2006, 2003/07/0047). Der Beschwerdeführer war als Dienstbarkeitsberechtigter bloß Beteiligter und folglich nicht berechtigt, Einwendungen zu erheben (vgl § 102 Abs 2 und 3 WRG 1959).
Darüber hinaus beschränkt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Feststellung, dass diese Quelle und deren Einzugsbereich durch Schmelzwässer beeinträchtigt werden könnten. Dass diese Wässer Schadstoffe aufweisen, erläutert der Beschwerdeführer nicht näher. Aufgrund welcher Umstände dadurch eine Beeinträchtigung der Quellen und des Einzugsgebietes zu befürchten sei, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus.
3.4.2. Zum behaupteten Eingriff in das Grundeigentum:
Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 27.04.2022, Zl ***, in den wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Beschneiungsanlage „DD“ die mündliche Verhandlung für den 18.05.2022 anberaumt. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Verhandlung teil. Gemäß § 42 Abs 1 AVG war er verpflichtet, im Rahmen dieser Verhandlung Einwendungen zu erheben.
Unter einer Einwendung im Sinne des § 42 Abs 1 AVG ist die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Eine Einwendung in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung zum Inhalt hat, dass durch die Genehmigung des den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden Vorhabens ein subjektives Recht verletzt wird. Nur eine derartige Einwendung ist eine zulässige Einwendung, die gemäß § 42 Abs 1 AVG die Parteistellung im weiteren Verfahren sichert. Zudem muss mit einer Einwendung die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts geltend gemacht werden, also eines Rechts, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Die Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen vermag den Eintritt der Präklusion nicht zu verhindern. Entweder ist der Einwender auf den Zivilrechtsweg zu verweisen oder es werden die Präklusionsfolgen ausgelöst.
Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß den materiell rechtlichen Vorschriften auch tatsächlich zusteht, das heißt aus welchem er seine Parteistellung ableitet [Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 (Stand 1.4.2021, rdb.at)].
Der Beschwerdeführer wies im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.05.2022 auf die durch das beantragte Vorhaben in Anspruch genommenen, in seinem Eigentum stehenden Grundstücke hin. Ausdrücklich wandte er ein, dass er als Grundeigentümer die Inanspruchnahme seiner im Eigentum stehenden Grundstücke nicht zustimmte. Der Beschwerdeführer machte damit unzulässige Eingriffe in sein Grundeigentum geltend.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
§ 12 Abs 2 WRG 1959 nennt als – schutzbedürftige – bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 und das Grundeigentum. Diese Rechte vermitteln aufgrund des § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 in einem wasserrechtlichen Verfahren Parteistellung, sofern durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung dieser Rechte möglich oder der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Der Begriff der rechtmäßig geübten Wassernutzung umfasst durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte oder durch das WRG 1959 aufrecht erhaltene Wasserbenutzungsrechte. Unter einer Nutzungsbefugnis ist die in § 5 WRG 1959 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht.
Das Grundeigentum im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 umfasst sowohl das Eigentum an Grund und Boden als auch die – etwa mangels Superädifikats oder Baurechts – mit dem Grundeigentum verbundenen, nicht sonderrechtsfähigen Anlagen und Baulichkeiten. § 12 Abs 2 WRG 1959 schützt nicht das Eigentum schlechthin, sondern nur das Grundeigentum, und auch dieses nur hinsichtlich bestimmter Aspekte und nur gegen die im Projekt vorgesehenen substantiellen Eingriffe. Als Beeinträchtigung des Grundeigentums gilt nur ein projektgemäß vorgesehener Eingriff in die Substanz des Grundeigentums. Damit sind insbesondere zahlreiche Nebenaspekte des Grundeigentums, wie etwa schöne Aussicht, gute Luft etc irrelevant [Bachler in Oberleitner/Berger WRG-ON4.02 § 12 (Stand 1.1.2024, rdb.at)].
Zum behaupteten Eingriff in das Grundeigentum wegen des Aufbringens von Kunstschnee ist auf die Darlegungen in den Kapitel 3.3. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen. Das Aufbringen des erzeugten Kunstschnees unterliegt nicht der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht. Einwendungen in diesem Zusammenhang sind daher nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren und daher rein privatrechtlicher Natur. Dementsprechend war auch das vom Beschwerdeführer beantragte agrarfachliche Gutachten nicht einzuholen.
Die vom Beschwerdeführer angesprochene „Schneeverfrachtung“ stellt zudem keine nach dem WRG 1959 aus dem Titel des Grundeigentums relevante Beeinträchtigung von bestehenden Rechten dar. Inwieweit durch die bloße Schneeverfrachtung ein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums erfolgt, hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan (vgl VwGH 12.12.2002, 2000/07/0055).
Unabhängig davon verfügt die mitbeteiligte Partei aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages aus dem Jahr 1975 über das Recht, über genau bezeichnete Grundstücke des Beschwerdeführers einen Skiweg und eine Skiabfahrt zu errichten, zu betreiben und den Skiweg und die Skiabfahrt im Winter mit Pistengeräten zu pflegen und zu befahren. Dass für die Ausübung dieses Rechtes, – dieses setzt das Vorhandensein einer ausreichenden Menge an Schnee voraus – nur Naturschnee eingesetzt werden darf, ist aus der vertraglichen Vereinbarung schon deswegen nicht abzuleiten, da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Anlagen zur Erzeugung von Kunstschnee noch nicht im Einsatz waren.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass oberirdische Anlagenteile, konkret genau bezeichnete SchneiNN, die in seinem Eigentum stehenden Grundstücken berühren würden. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sich die der mitbeteiligten Partei erteilte wasserrechtliche (und naturschutzrechtliche) Bewilligung auf die im angefochtenen Bescheid individualisierten Grundstücke bezieht. Aus der Antragseinschränkung vom 14.09.2022 und den der Antragseinschränkung zugrundeliegenden Unterlagen ergibt sich eindeutig, dass die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gste Nrn **9, **10, **11, **12, **13 und **14, alle GB **3, von der Beschneiungsanlage nicht mehr berührt sind. Sofern beim zukünftigen Betrieb der Beschneiungsanlage Grundstücke des Beschwerdeführers durch Anlagenteile in Anspruch genommen werden, ist dies durch die vorliegende wasserrechtliche (und naturschutzrechtliche) Bewilligung nicht gedeckt (vgl VwGH 12.12.2002, 2000/07/0055). Folglich war auch das vom Beschwerdeführer beantragte vermessungstechnische Gutachten nicht einzuholen.
Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass auf den in seinem Eigentum stehenden Grundstücken die zukünftig stillgelegten Anlagenteile – Leitungen, Kabel etc – der Beschneiungsanlage im Untergrund verblieben. Dies stelle eine relevante Beeinträchtigung seines Grundeigentums dar.
Zunächst ist festzuhalten, dass entsprechend der Antragseinschränkung vom 14.09.2022 und den der Antragseinschränkung zugrundeliegenden Unterlagen die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gste Nrn **9, **10, **11, **12, **13 und **14, alle GB **3, von der Beschneiungsanlage nicht mehr berührt sind. Der angefochtene Bescheid erfasst somit (auch) nicht mehr die auf den Grundstücken des Beschwerdeführers unterirdisch vorhandenen Leitungen. Eine weitere Verwendung dieser (unterirdischen) Anlagenteile ist durch den bekämpften Bescheid nicht gedeckt.
Die Parteistellung im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens regelt wiederum § 102 Abs 1 lit c WRG 1959. Im Verfahren über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten können andere Personen als der bisherige Wasserbenutzungsberechtigte nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt letztmaliger Vorkehrungen geltend machen; sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Erlöschensfeststellung selbst. Dies gilt auch für Grundeigentümer, deren Grundstücke von dem Wasserbenutzungsrecht durch Dienstbarkeiten belastet sind.
Im Zusammenhang mit der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen sind gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 neben den bisher Berechtigten die anderen Wasserberechtigten und die Anrainer Parteien. Anrainer im Sinne des § 29 Abs 1 WRG 1959 sind nur die Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Eigentümer der von der Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommenen (somit nicht benachbarten, sondern unmittelbar von der Anlage betroffenen) Grundstücke fallen nicht unter den Begriff der „Anrainer“. Sie haben keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken. Der Gesetzgeber ging offenbar davon aus, dass die Ansprüche dieser Personen im Zuge der Schaffung des Titels, der den Zugriff auf ihre Grundstücke ermöglicht, geregelt wurde. Den nicht anrainenden Grundstückeigentümern fehlt vor diesem Hintergrund der Anspruch auf Beseitigung von (der Bewilligung entsprechenden) Anlagenteilen auf ihren Grundstücken. Insoweit kommt ihnen keine Parteistellung zu; sie können keinen Antrag auf Beseitigung dieser Anlagenteile stellen. Sie werden in ihren Rechten als Grundeigentümer nur dann berührt, wenn letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben werden und durch diese ein Zustand geschaffen wird, der sich zu ihrem Nachteil von dem Zustand unterscheidet, der der (erloschenen) Bewilligung entsprach.
Die belangte Behörde hat in den Spruchteilen A und B im Hinblick auf jene Anlagenteile, die sich auf den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken befinden und nun nicht mehr benötigt werden, keine letztmaligen Vorkehrungen getroffen. Das Verbleiben der unterirdisch vorhandenen, zukünftig stillgelegten Anlagenteile bewirkt somit keinen unzulässigen Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers. Aus den dargelegten Gründen lässt sich auch aufgrund dieses Umstandes eine Parteistellung des Beschwerdeführers nicht ableiten (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0024, oder VwSlg 19398 A/2016).
3.5. Zur naturschutzrechtlichen Bewilligung:
Parteien eines naturschutzrechtlichen Verfahrens sind neben dem Antragsteller, die Landesumweltanwältin oder der Landesumweltanwalt (vgl § 36 Abs 8 TNSchG 2005), die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (vgl § 43 Abs 5 TNSchG 2005) und der Standortanwalt (vgl § 43 Abs 8a TNSchG 2005). Darüber hinaus sind anerkannte Umweltorganisation gemäß § 43 Abs 6 lit a bis d TNSchG 2005 berechtigt, Beschwerden gegen genau bezeichnete Bescheide an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
Aus den zitierten Bestimmungen lässt sich im Hinblick auf die mit Spruchteil C des Bescheides vom 23.08.2024, Zl IIIa1-W-15-008/264-2024, eine Parteistellung des Beschwerdeführers nicht ableiten. Daran vermag auch § 43 Abs 2 TNSchG 2005 nichts zu ändern, wonach im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung unter anderem der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen ist. Aufgrund der Antragsänderungen werden durch die bewilligte Beschneiungsanlage „DD“ im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke nicht mehr berührt. Die Beschneiung selbst, also das Aufbringen des erzeugten Kunstschnees, ist von der naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht erfasst. Unabhängig davon ist die Vorlage einer Zustimmungserklärung dann nicht erforderlich, wenn aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dies würde auf das bewilligte Vorhaben – Beschneiungsanlage „DD“ – zutreffen, da für das gegenständliche Vorhaben gemäß § 12 Abs 3 WRG 1959 nach den Vorschriften des achten Abschnittes des WRG 1959 bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder eingeschränkt werden können. Die zugunsten von im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken eingeräumte Dienstbarkeit der Wasserleitung und des Wasserbezuges begründet ebenfalls keine Parteistellung im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahren. Die belangte Behörde wies daher zu Recht die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die beantragte Erteilung einer naturschutz-rechtlichen Bewilligung als unzulässig zurück.
Der Beschwerdeführer ist nicht Partei des naturschutzrechtlichen Verfahrens. Die mit den Spruchteilen A und B in Verbindung mit den Nebenbestimmungen erteilte Wiederverleihung sowie die wasserrechtliche Bewilligung greift in das gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützte Grundeigentum des Beschwerdeführers nicht ein, da Grundstücke des Beschwerdeführers nicht mehr berührt werden. Im Hinblick auf die zukünftig stillgelegten unterirdischen Anlagenteile auf Grundstücken des Beschwerdeführers lässt sich eine Parteistellung des Beschwerdeführers auch nicht aus § 102 Abs 1 lit c WRG 1959 ableiten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bedarf die Aufbringung des den vorgegebenen Qualitätskriterien entsprechend erzeugten Kunstschnees keiner wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung. Die Beschneiung selbst ist daher auch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers sind damit unzulässig. Unabhängig davon verfügt die mitbeteiligte Partei aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages aus dem Jahr 1975 über ein grundbücherlich sichergestelltes Recht, über genau bezeichnete Grundstücke des Beschwerdeführers einen Skiweg und eine Skiabfahrt zu errichten, zu betreiben und den Skiweg und die Skiabfahrt im Winter mit Pistengeräten zu pflegen und zu befahren. Diese Dienstbarkeit umfasst auch das Aufbringen von künstlich erzeugtem Schnee. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die beantragte Wiederverleihung in seiner Eigenschaft als Grundeigentümer und gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung wiesen die belangten Behörden daher mit Spruchteil A/VIII/1. und C/II. des Bescheides vom 23.08.2024, Zl ***, zu Recht mangels Parteistellung als unzulässig zurück.
Die vom Beschwerdeführer angeführte Dienstbarkeit – Wasserbezugsrecht an einer genau definierten Quelle – zählt nicht zu den wasserrechtlich geschützten Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959. Die belangte Behörde wies daher die Einwendung des Beschwerdeführers als Dienstbarkeitsberechtigter mit Spruchteil A/VIII/2. des angefochtenen Bescheides vom 23.08.2024, Zl ***, zu Recht als unbegründet ab.
Folglich war die Beschwerde des EEE GG gegen die Spruchteile A, B und C des Bescheides der belangten Behörden vom 23.08.2024, Zl ***, insbesondere gegen dessen Spruchteil A/VIII/1. und 2. und Spruchteil C/II., als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021,Ra 2021/21/0071).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Die damit zusammenhängende Beweiswürdigung rechtfertigt den Entfall der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses. Darüber hinaus verzichteten die an der Verhandlung am 20.05.2025 teilnehmenden Verfahrensparteien – Beschwerdeführer, mitbeteiligte Partei und belangte Behörden – auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren den Sachverhalt zu ermitteln. Davon ausgehend hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol anhand der eindeutigen Bestimmungen des WRG 1959 und des TNSchG 2005 die Parteistellung und somit die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu prüfen. Die Abweisung der Beschwerden gemäß Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf eine eindeutige Gesetzeslage und waren in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu klären. Dementsprechend wird die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (vgl Spruchpunkt 2. des Erkenntnisses).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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