LVwG T LVwG-2025/24/1199-1

LVwG-2025/24/1199-1Tribunale amministrativo regionale27 mag 2025

Regest

einfuhrpflichtige Nichtunionsware<br/>Herabsetzung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/24/1199-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.24.1199.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni, über die Beschwerde des AA, wohnhaft in BB, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Y vom 14.04.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (EFS 18 Stunden) auf Euro 120,00 (EFS 10 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 12,00 neu bestimmt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Y vom 14.04.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Ort:**** Z, Adresse 1, 5

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 -AWEG 2010) ist die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist. Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.

Sie haben entgegen § 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) Mitte Juli 2024 Arzneiwaren, dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf (also für den Endverbraucher bestimmt), welche unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit. c AWEG 2010) fallen, nämlich 450 Stück Dulcoflex Tabletten (Bisacodyl 5mg) von der Adresse **** Y, Adresse , aus mittels PC im Fernabsatz bestellt, die vom Vereinigten Königreich aus im Postweg in das Bundesgebiet gelangt sind und am 02.08.2024 um 07:47 Uhr in **** W, Adresse 2, durch Organe des Zollamtes Österreich, Zollstelle W, entdeckt wurden und haben somit diese Arzneiwaren ohne die erforderliche Einfuhrbescheinigung in das Bundesgebiet eingeführt.

Die Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 BGBl I Nr. 79/2010 begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (EFS 18 Stunden) verhängt.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und brachte vor, dass ihr weder bekannt sei, dass ein solches Vorgehen unzulässig sei, noch sei ihr klar gewesen, dass sie sich im Vorfeld darüber hätte gesondert erkundigen müssen. Zum relevanten Zeitraum sei sie krankheitsbedingt stark eingeschränkt gewesen und habe ihre Wohnung nicht verlassen können. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes habe sie sich gezwungen gesehen, eine Online-Apotheke in Anspruch zu nehmen, da ihr dies als die einzig praktikable Lösung erschienen sei. Sie bitte daher um Verständnis für ihre Situation.

II.Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Zollstelle W vom 5.12.2024, GZ ***, und das Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin hat im Fernabsatz mit der Empfängeradresse in **** Y, Adresse 1/, somit im Inland aus dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetztes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010, in der geltenden Fassung unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Zif 1 lit c AWEG 2010) fallende Arzneiwaren, nämlich:

450 Stk Dulcoflex Tabletten (Bisacodyl 5mg)

per Fernkommunikationsmittel bestellt, welche von AA, Adresse 3, W, aufgrund der von ihr getätigten Bestellung im Postversand am 19.7.2024 um 13.56 Uhr in das Bundesgebiet eingeführt und vom Zollamt Österreich, Zollstelle W, kontrolliert wurde. Die kontrollierte Sendung wurde laut Absender in Groß Britannien aufgegeben. Der Empfänger der Sendungen lautete laut System auf „AA, Adresse 1/, **** Y“.

Eine Einfuhrbescheinigung vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen wurde hierfür nicht ausgestellt. Die im Spruch angeführten Arzneiwaren wurde ohne Vorliegen der erforderlichen Einfuhrbescheinigung in das österreichische Bundesgebiet eingeführt.

III.Beweiswürdigung:

Was die Beweiswürdigung anlangt, so wurde zur Sachverhaltsfeststellung der Inhalt der Anzeige des Zollamtes Österreich Zollstelle W vom 5.12.2024 GZ ***, herangezogen. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Person des Absenders der und der Empfängerin stützen sich ebenso auf die Anzeigen, wie auch die Feststellungen über den Inhalt der Postsendungen. Daraus ist auch zu entnehmen, dass die Sendung von Zollbeamten kontrolliert und die im Spruchangeführten Arzneiwaren entdeckt wurden.

Die Angaben in der Anzeige sind unbedenklich, widerspruchsfrei und schlüssig und außerdem unstrittig.

Bei der gegenständlichen Arzneiware handelt es sich um eine solche mit der Warenposition 3004 (§ 2 Zif 1 lit c AWEG 2010). Weiters handelt es sich um ein eine einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionsware.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 17 und 21) sowie in der Fassung BGBl I Nr 163/2015 (§ 19), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

1. AbschnittGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten. Dieses Bundesgesetz gilt weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Einfuhr und das Verbringen von Waren, die als Medizinprodukte gemäß Medizinproduktegesetz, BGBl Nr 657/1996, einzustufen sind.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:

a)Waren der Unterposition 3002 20,

b) Waren der Unterposition 3002 30,

c) Waren der Position 3004,

d) Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30,

e) Waren der Unterposition 3006 60, und

f) Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;

[…]

2. Abschnitt

Arzneiwaren

Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit

§ 3.

(1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.

4. AbschnittFernabsatz

Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz

§ 17.

(1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.

(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.

(3) Abs. 1 gilt nicht für in Österreich zugelassene nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR von einer dort zum Versand befugten Apotheke bezogen werden.

Strafbestimmungen

§ 21.

(1) Wer

1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder

2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder

[…],

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

V.Erwägungen:

Gemäß § 3 Abs 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz ist die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ein Arzneimittel aus dem Ausland im Internet bestellt, die im Postweg ins Bundesgebiet gelangt sind und am 19.7.2024 um 13.56 Uhr im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Zollamtes Österreich, Zollstelle W, entdeckt wurden. Damit hat der Beschwerdeführer die Arzneiware ohne die erforderliche Meldung in das Bundesgebiet verbracht. Die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 AWEG 2010 sind daher allenfalls erfüllt.

Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist, wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte sie initiativ alles darzutun gehabt, was für ihre Entlastung spricht (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.1990, GZ 90/19/0078).

Nach § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) genügt als Verschuldensgrad bereits fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

Bei der Beurteilung der objektiven Sorgfalt ist vom vergleichbaren Verhalten eines einsichtigen, besonnen Menschen, aus dem Verkehrskreis des Täters auszugehen. Eine solche Maßfigur hätte jedenfalls mehr im Internet recherchiert, ob eine Bestellung des gegenständlichen Arzneimittels erlaubt ist. Dass sie das getan, wurde ihrerseits nicht vorgebracht.

Die Beschwerdeführerin muss sich daher auch dolus eventualis anrechnen lassen.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war dolus eventualis auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die herabgesetzte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war – schon jedoch im Hinblick auf das Verhalten der Beschwerdeführerin- jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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