LVwG T LVwG-2025/20/1152-3

LVwG-2025/20/1152-3Tribunale amministrativo regionale27 mag 2025

Regest

Vorstellung<br/>Einvernahme<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/20/1152-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.20.1152.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, **** Y gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.04.2025, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit einem Mandatsbescheid vom 03.04.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung, gerechnet ab 03.04.2025, dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führescheines, für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurden die Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (vor Ablauf der Entzugsdauer) angeordnet.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer am 03.04.2025 um 00:10 Uhr in W., Adresse 1, geweigert habe, der Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizeidirektion, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt zu haben.

Seitens des Bearbeiters der Bezirkshauptmannschaft X wurde die Zustellung dieses Mandatsbescheides noch am 03.04.2025 im Postwege veranlasst. Am 10.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Mandatsbescheid von der Post ausgehändigt.

Bereits zuvor, am 04.04.2025, erschien der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft X. Dabei kam es zu einer Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigter. Die Niederschrift hat folgenden Inhalt:

„Niederschrift über die Vernehmung des/der Beschuldigten

Ort der Amtshandlung

Adresse 2, **** X, Österreich

Beginn

08:55 Uhr

Leiter(in) der Amtshandlung

CC

Weitere amtliche Organe und sonstige Anwesende

Personaldaten des/der Beschuldigten (soweit diese aus dem Akt ersichtlich sind, werden sie zur Anerkennung und Richtigstellung nur vorgelesen)

Vor- und Nachname

DD

Staatsangehörigkeit

Österreich

Geburtsdatum

XX.XX.XXXX

Geburtsort

Z

Personenstand

ledig

Wohnort

Gewerbegebiet 7, **** Z, Österreich (Hauptwohnsitz)Gewerbegebiet 7, **** Z, Österreich (Zustelladresse)Gewerbegebiet 7, **** Z, Österreich ()

Beschäftigung

Selbständig, Installateur, Ein-Mann-Betrieb

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten

Einkommen: € 2.500,00

Vermögen: 1 Haus, Kredite laufen

Sorgepflichten: keine

Gegenstand der Vernehmung (genaue Beschreibung der Tat, soweit nicht im Akt bereits enthalten):

1.

Vorfall vom 03.04.2025 um 00:10 Uhr in Adresse 1, **** W, AUT, Übertretung gem. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F. i.V.m. § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F.

Der/die Leiter/in der Amtshandlung belehrt den/die Beschuldigte/n in einer für ihn/sie verständlichen Sprache

über die gegen ihn/sie erhobenen Anschuldigungen,

über das Recht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und

über das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers/einer Verteidigerin

☒ Auf Beiziehung eines Verteidigers/einer Verteidigerin wird ausdrücklich verzichtet.

Nach Akteneinsicht gebe ich Folgendes an:

Mir wurde die Angaben in der Anzeige der PI W vom 03.04.2025, ***, zur Kenntnis gebracht. Ich bestreite die Vorwürfe.

Ich war zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Polizei alkoholisiert. Mein Firmenauto war am in der Anzeige angegebenen Parkplatz abgestellt. Ich bin mit meinem Bekannten aus dem Lokal „EE“ gekommen. Wir sind zum Parkplatz vor der Sparkasse W gegangen, auf dem mein Auto abgestellt war. Zu diesem Zeitpunkt hat ein Taxi, dass ein weiterer Bekannter bestellt hatte, bereits auf uns gewartet, um uns nach Hause bzw. mich zu meiner Lebensgefährtin in die Adresse 3, zu bringen. Ich wollte aus meinem Auto noch eine Schachtel Zigaretten holen. Ich habe dazu das Fahrzeug mit der Fernbedienung entsperrt und aus einem Fach im Dachhimmel die Zigaretten entnommen. Ich bestreite, das Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben. Ich habe den Fahrzeugschlüssel nicht in das Zündschloss gesteckt. Ich vermute, dass das Motorengeräusch, das lt. Anzeige von den Beamtinnen wahrgenommen worden ist, einem anderen Fahrzeug zuzuordnen ist. Der Parkplatz befindet sich unmittelbar neben der Straße bzw. einem Kreisverkehr. Allenfalls wurde das Motorengeräusch des wartenden Taxis wahrgenommen.

Ich habe dies auch gegenüber den Polizistinnen so angegeben. Ich wurde zweimal, jeweils einmal von jeder Beamtin zu einem Alkomatentest aufgefordert und habe ich diesem auch zugestimmt. Allerdings habe ich darauf hingewiesen, dass ich die Sinnhaftigkeit anzweifle, weil ich zu jenem Zeitpunkt Fußgänger war und ich mein Fahrzeug nicht in Betrieb genommen habe. Ich wurde daraufhin gefragt, ob ich verweigere, was ich verneinte. Mir wurde daraufhin die Bestätigung über die Abnahme meines Führerscheins ausgefolgt.

Damit war die Amtshandlung beendet.

Als Zeuge gebe ich an:

FF, wh. Adresse 3 in W

GG, wh. in W

Ich werde beide auffordern, sich zwecks Terminvereinbarung mit der Bezirkshauptmannschaft in Verbindung zu setzen.

☐ Für die übrigen Teile der Niederschrift wird ein Schallträger verwendet:

☒ Die Niederschrift wird dem/der/den Anwesenden zur Durchsicht vorgelegt.☐ Die Niederschrift wird dem/der/den Anwesenden vorgelesen.☐ Der Inhalt der Niederschrift wird wiedergegeben durch.

Auf die ☐ Verlesung der Niederschrift oder Vorlage zur Durchsicht ☐ Wiedergabe des Inhalts der mit dem Schallträger aufgenommenen Niederschrift wird verzichtet von:

☐ Die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung der Niederschrift wird verlangt von: ☐ Eine schriftliche Ausfertigung der Niederschrift wird ausgefolgt an:

Ende der Amtshandlung um 09:30 Uhr.

Unterschriften

des Leiters/der Leiterinder Amtshandlung:

des/der Beschuldigten:

der sonstigen Anwesenden:„

Am 07.04.2025 wurde die RI JJ, welche die Amtshandlung leitete und die Anzeige der PI W. verfasste, von der Bezirkshauptmannschaft X als Zeugin im Verwaltungsstrafverfahren einvernommen. Am 08.04.2025 wurde von der Bezirkshauptmannschaft X der Zeuge GG und am 09.04.2025 der Zeuge FF im Verwaltungsstrafverfahren einvernommen.

Nach der Durchführung dieser Ermittlungen ergingen seitens der Bezirkshaupt-mannschaft X einerseits ein Straferkenntnis vom 10.04.2025, Zl ***, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO vorgeworfen wurde, und andererseits der nunmehr angefochtene führerscheinrechtliche Bescheid vom 10.04.2025, Zl ***.

Mit dem führerscheinrechtlichen Bescheid vom 10.04.2025 entschied die belangte Behörde „über die Vorstellung“ des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.04.2025, Zl ***. Der Vorstellung wurde keine Folge gegeben.

In der Begründung wurde zunächst auf den Mandatsbescheid (auf dessen Spruch sowie dessen Begründung) verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass Herr AA gegen diesen Mandatsbescheid „im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft X am 04.04.2025 fristgerecht Vorstellung erhoben“ habe. Die mit dem Beschwerdeführer an diesem Tag aufgenommene Niederschrift (siehe oben) wurde in die Entscheidungsbegründung eingefügt.

Darauf Bezug nehmend wurde ausgeführt, dass innerhalb der zweiwöchigen Frist am 07.04.2025 das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Schließlich wurden auch die bei ihren Einvernahmen gemachten Angaben der Zeugen RI JJ, GG und FF angeführt. Schließlich wurde der Schluss gezogen, dass sich keine Erkenntnisse ergeben hätten, die zu einer Neubeurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes führen würden.

Mit E-Mail vom 22.04.2025 zeigte die nunmehr tätige Rechtsvertretung gegenüber der belangten Behörde ihre Bevollmächtigung an. Gleichzeitig wurde zur allfälligen Überprüfung eines Rechtsmittels ersucht, eine Ablichtung des Verwaltungsstrafaktes sowie des „Führerscheinentzugsaktes“ per E-Mail zu übermitteln. Dem hat die belangte Behörde mit E-Mail vom 22.04.2025 entsprochen.

Mit E-Mail vom 07.05.2025 wurde sowohl gegen das Straferkenntnis als auch gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid Beschwerde erhoben. In diesen Beschwerden wird eingeräumt, dass die die Anzeige erstattende Polizistin durchaus den Verdacht gehabt haben könnte, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen hätte. Der Verdacht, das Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben, reiche aber für die Verpflichtung zur Abgabe eines Alkotests nach § 5 FSG nicht aus. Die Aufforderung zur Atemluftkontrolle setze voraus, dass eine Person verdächtigt sei, ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer keinesfalls ein Fahrzeug gelenkt. Er sei lediglich verdächtigt worden, ein Fahrzeug in Betrieb genommen zu haben. Die Berechtigung zur Aufforderung zur Atemluftkontrolle habe nicht bestanden. Der Tatbestand der Verweigerung sei somit nicht erfüllt.

Die gegenständlichen Akten wurden von der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom 08.05.2025 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Beim Verwaltungsgericht sind diese Akt am 12.05.2025 eingelangt. Das parallel anhängige Verwaltungsstrafverfahren behängt zur Zl LVwG-2025/20/1239.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

III.Rechtsquellen:

§ 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, hat folgenden Wortlaut:

(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

IV.Rechtliche Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.04.2025 „über die Vorstellung“ gegen den Mandatsbescheid vom 03.04.2025 entschieden. Damit hat die belangte Behörde über eine Vorstellung entschieden, die gar nicht erhoben wurde.

Zwar ist der Beschwerdeführer am Tag nach der Abfertigung des Mandatsbescheides 04.04.2025) aber noch vor dessen Zustellung (10.04.2025) bei der belangten Behörde einvernommen worden. Er ist bei dieser Einvernahme, bei der ihm zunächst der gegen ihn gerichtete Schuldvorwurf (Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO) mitgeteilt wurde, als Beschuldigter, somit im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren, einvernommen worden. Im Rahmen dieser Einvernahme erfolgte jedoch keinerlei Bezugnahme auf das führerscheinrechtliche Verfahren bzw auf den zu diesem Zeitpunkt auf dem Wege der Zustellung befindlichen Mandatsbescheid. Es liegt kein Hinweis darauf vor, dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Vorsprache dieser Mandatsbescheid ausgehändigt worden und es auf diesem Weg zu einer rechtswirksamen Zustellung gekommen wäre.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers (als Beschuldigter) am 04.04.2025 keine Vorstellung erhoben wurde. Mangels Zustellung (zu diesem Zeitpunkt) wäre eine am 04.04.2025 erhobene Vorstellung darüber hinaus auch ohne Rechtswirkungen geblieben.

Indem der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, obwohl keine Vorstellung erhoben wurde, stellt sich dieser Bescheid als rechtswidrig dar. Er war daher zu beheben. Dies bedeutet, dass der Mandatsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die mit diesem Bescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung samt begleitenden Anordnungen wirkt daher nach wie vor.

Ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die für die Entziehung der Lenkberechtigung maßgebliche bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG Gegenstand des parallel geführten Verwaltungsstrafverfahrens ist und die Frage der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO für das gegenständliche führerscheinrechtliche Verfahren eine Vorfrage darstellt (vgl dazu den Wiederaufnahmebestand im Sinn des § 69 Abs 1 Z 3 AVG).

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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